{"status":"available","doknr":"OLD241975","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0318.12A3185.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"12 A 3185/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände \ndargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der \nKlägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise \nverletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr.2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). \n\n3\n\nDas Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu \nberücksichtigen. Dementsprechend dient die Gehörsrüge der Heilung von \nGehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und \nBerücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, nicht hingegen der \nKorrektur behaupteter Rechtsfehler.\n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 \n\n5\n\n- 5 B 89.05 -, Juris.\n\n6\n\nDer in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen \nDurchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt mithin nicht davor, dass das Gericht \nein zur Kenntnis genommenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder \nmateriellen Rechts unberücksichtigt lässt und zu einem anderen Ergebnis gelangt, \nals es der Beteiligte für richtig hält. \n\n7\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2009 \n\n8\n\n- 1 BvR 2802/07 -; Beschluss vom 4. August 2004 \n\n9\n\n- 1 BvR 1557/01 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, \nJuris.\n\n10\n\nUngeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrüge wendet sich die Klägerin mit ihren \nseitenweisen und undifferenzierten Ausführungen der Sache nach jedoch gegen \nnichts anderes als die - der Anhörungsrüge nicht zugängliche - rechtliche und \ntatsächliche Würdigung des Streitstoffes durch den Senat. Im einzelnen gilt \nFolgendes: \n\n11\n\nDer Senat hat ausweislich Seite 3 Mitte ff. des angegriffenen Beschlusses \ndurchaus zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin ein Verfahren betrieben hat, \ndas die Aufnahme sowohl von deutschen Volkszugehörigen als auch von deutschen \nStaatsangehörigen ermöglichte. Er hat den Sachverhalt jedoch zunächst \ndahingehend gewürdigt, dass der Antrag tatsächlich nicht in der Weise an eine \ndeutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin angeknüpft habe, dass sie mit ihm \nerkennbar zum Ausdruck gebracht habe, sie wolle auch unabhängig von einem an \ndie deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenenrechtlichen Grunde \nDeutsche werden. Später hat der Senat das Begehren der Klägerin im \nAufnahmeverfahren - mit negativem Ergebnis - auch daraufhin untersucht, ob dieses \neine Beratungs- und Aufklärungspflicht des Bundesverwaltungsamtes im Hinblick auf \ndie Klägerin betreffende staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen ausgelöst hat (vgl. \nSeite 7 ff. des Beschlussabdrucks). Es ist die bei alledem erfolgte Auslegung als \n\"isoliertes\" Vertriebenenausweisverfahren, die die Klägerin mit der These angreift, sie \nhabe sich in ihrem Antrag Anfang der Neunziger Jahre auch auf eine eigene \ndeutsche Staatsangehörigkeit berufen. Dass sich die Richtigkeit der Wertung seitens \nder Klägerin zwingend aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai \n1992 - 1 C 54.89 - (BVerwGE 90, 173) ergibt oder dieses überhaupt einschlägig ist, \nist nicht ersichtlich. Der Vorwurf, das Gericht habe Regeln des D1-, D2- bzw. D3-\nVerfahrens \"ausgeblendet\", nach denen gerade auch Vertriebene und Verschleppte \ndeutscher Staatsangehörigkeit zurückgeführt werden sollten, ist vor dem Hintergrund \nder Annahme des Senates, die Klägerin habe mit ihrem seinerzeitigen \nAufnahmeantrag gerade keine eigene deutsche Staatsangehörigkeit geltend \ngemacht, ebenso unsubstantiiert.\n\n12\n\nWie sich aus Seite 10 oben des angefochtenen Beschlusses vom 25. November \n2008 ergibt, hat der Senat sich auch mit der Behauptung der Klägerin \nauseinandergesetzt, sie habe im Aufnahmeverfahren eine falsche Auskunft erhalten \nund sei auf ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren verwiesen worden. Das \nOberverwaltungsgericht hat die Erteilung einer falschen Auskunft jedoch als nicht \nhinreichend belegt und den Hinweis auf ein \nStaatsangehörigkeitfeststellungsverfahren für nicht irreführend, jedenfalls für nicht \nkausal bezüglich des Zuwartens der Klägerin mit einer (vorsorglichen) \nErwerbserklärung gewertet. Wiederum gegen eine bloße Würdigung des Streitstoffes \nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wendet sich die Klägerin daher, wenn sie \nrügt, der Senat habe von ihr getätigten Vortrag \"weggelassen\" und es könnte nicht zu \nihren Lasten gehen, wenn die Behörde sie unzureichend über ihren Status und den \nWeg seiner Feststellung aufgeklärt habe. Dabei geht der Vorhalt, der Senat habe \nzumindest zu dem Ergebnis kommen müssen, die Klägerin habe die \nErwerbserklärung nicht unverschuldet zu spät abgegeben, insofern von vornherein \nins Leere, als es hier für eine Verlängerung der Antragsfrist nicht auf das mangelnde \nVerschulden der Antragstellerin, sondern darauf ankommt, ob seitens der Behörde \nein ihr zurechenbares Hindernis i. S. v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 gesetzt \nworden ist. \n\n13\n\nDer Senat hat auf Seite 4 Mitte ff. des angefochtenen Beschlusses vom 25. \nNovember 2008 ebenfalls den Vortrag der Klägerseite geprüft, man habe ausweislich \ndes unter dem 31. Oktober 1992 ausgefüllten Antragsformulars einen \n\"gemeinschaftlichen Antrag auf einen gemeinschaftlichen \nStaatsangehörigkeitsausweis oder Statusausweis gestellt\". Vor dem Hintergrund \nseiner diesbezüglichen Würdigung und mit Blick darauf, dass die Klägerin schon \nselbst nicht behauptet hat, zugleich mit ihrem Ehemann oder im Nachgang zu \ndessen Antragstellung in einem anderen Schriftstück 1992/1993 zumindest \nsinngemäß eine Erwerbserklärung abgegeben zu haben, hat der Senat den Schluss \ngezogen, dass entgegen dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht die Rede davon \nsein könne, die Klägerin habe zu jener Zeit die Klärung ihrer \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse beantragt bzw. ein eigenes \nStaatsangehörigkeitsverfahren angestrengt und durchgeführt. Wenn die Klägerin \njetzt mit der Anhörungsrüge vorträgt, auf den Rat des Bundesverwaltungsamtes \nungeachtet des Aufnahmeverfahrens doch ein staatsangehörigkeitsrechtliches \nVerfahren durchgeführt zu haben, ohne dass das Gericht im angefochtenen \nBeschluss zu erkennen gegeben habe, was sie denn noch mehr hätte machen \nkönnen, richtet sich ihr Einwand erneut in unstatthafter Weise gegen die tatsächliche \nund rechtliche Würdigung seitens des Gerichtes.\n\n14\n\nDie dabei von der Klägerin getroffene Feststellung, der Auffassung des Senates, \nmangels Feststellbarkeit eines - auch staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen \nerfassenden - Auskunftsbegehrens, könne eine Pflicht der Beklagten, aufgeworfene \nstaatsangehörigkeitsrechtliche Fragen der Klägerin zutreffend und vollständig zu \nbeantworten und erforderliche Hinweise zu geben, nicht ausgelöst werden, stünde \nderen Einverständniserklärung mit der Aufnahme ihrer Kinder in einen \ngemeinschaftlichen Staatsangehörigkeitsausweis mit dem Antragsteller U. , \nB. , geb. 1955, entgegen, ist in diesem Zusammenhang schon nicht \nschlüssig. Denn das elterliche Einverständnis war für die Kinder ungeachtet der \nFrage erforderlich, ob auch die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit trug. Auch \ndie Auffassung, jedenfalls aus der Registrierung als \"Antrag auf Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises - Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher - \nfür B. U. , U. W. , geb. L. , U. T. , U. O. und U. \nB. \" ergebe sich der Wille der Klägerin, ihre Staatsangehörigkeitsverhältnisse \ndurch Eintragung in den gemeinschaftlichen Ausweis des Ehemannes geklärt zu \nbekommen, betrifft ausschließlich die Frage der wertenden Rechtsanwendung und \nlässt nicht auf den \"Ausschluss\" eines Sachverhaltsvortrags schließen. Auch Vortrag \nder Klägerin zu ihrer Beteiligung an dem von ihrem Ehemann betriebenen \nstaatsangehörigkeits-rechtlichen Verfahren im übrigen zielt gleichermaßen lediglich \nauf eine unrichtige Sachverhaltswürdigung durch den Senat ab, vermag aber nicht \ndarzutun, dass entscheidungserhebliche Umstände ignoriert worden sind, zumal der \nSenat zugunsten der Klägerin alternativ mit der Unterstellung gearbeitet hat, ihr \nEhemann habe stellvertretend für sie mündlich eine \"Erwerbserklärung\" abgegeben \noder ein Auskunftsbegehren formuliert. \n\n15\n\nIn gleicher Weise beschränkt sich der Rügevortrag speziell zur Verletzung der \nAufklärungspflicht auf Fragen der rechtlichen Würdigung des - wiederum seinerseits \nabweichend gewürdigten - Sachverhalts. Dass Beteiligtenvorbringen, auf das es \nankommen könnte, übersehen worden ist, erschließt sich aus der Rügeschrift vom \n11. Dezember 2008 auch insoweit nicht. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nversuchen lediglich, ihre eigene rechtliche und tatsächliche Wertung in der Art eines \nordentlichen Rechtsmittels der richterlichen Subsumtion durch den Senat \nentgegenzusetzen.\n\n16\n\nSchließlich entbehrt der Rügevortrag der Klägerin dazu, dass sie bis Ende \nSeptember 2000 durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert gewesen sei, \nihren Aufenthalt in den Geltungsbereich des RuStAÄndG 1974 zu verlegen, eines \nberücksichtigungsfähigen Anknüpfungspunkts für die Verletzung rechtlichen Gehörs. \nSoweit sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, es sei der Republik Kasachstan \nzuzurechnen, wenn diese dafür, dass jemand - unter Verlegung seines Wohnsitzes - \nfür mindestens 6 Monate in der Bundesrepublik Deutschland seinen ständigen \nAufenthalt nimmt, ein deutsches Visum verlangt, tritt sie mit der Erklärung, dass \nnämlich mindest 6 Monate nach der Wohnsitznahme in Deutschland zur Einholung \nder notwendigen Information erforderlich seien, lediglich der gegenläufigen Wertung \ndes Senates entgegen, es reiche, wenn dem Betreffenden im Rahmen der - \nkasachischen Bürgern schon in den Neunziger Jahren des vergangenen \nJahrhunderts eingeräumten - Reisefreiheit jedenfalls ein kurzfristigeres \nBesuchsvisum hätte erteilt werden können. Es ist die darin liegende Wertung des \nSenates, dass schon ein besuchsweiser Aufenthalt in der Bundesrepublik \nDeutschland von etwa 3 Monaten ausreicht, damit sich der Betreffende die \nnotwendigen Informationen für einen Antragserwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit verschafft und ggf. den Antrag stellt,\n\n17\n\nvgl. zum Fall einer Einreise mit einem Touristenvisum: BVerwG, Urteil vom 25. \nJuni 1998 - 1 C 6.96 -, NVwZ-RR 1999, 70,\n\n18\n\ndie in Zweifel gezogen wird.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-18/12-a-3185-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-18/12-a-3185-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241975","retrieved":"2026-07-09 02:05:24.212371+00:00"}}