{"status":"available","doknr":"OLD242018","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0317.7B1768.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"7 B 1768/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit den Anträgen,\n\n3\n\n1. den Rechtsstreit gemäß § 130 VwGO an das Verwaltungsgericht \nzurückzuverweisen,\n\n4\n\n2. hilfsweise,\n\n5\n\nunter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klagen \ngegen die Baugenehmigung vom 8. Februar 2008 sowie die Nachtragsgenehmigung vom \n29. (richtig: 27.) Oktober 2008 für das Grundstück anzuordnen,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDie Sache ist nicht auf den Antrag der Antragstellerin in entsprechender Anwendung von \n§ 130 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.\n\n8\n\nOb der von der Antragstellerin angeführte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen \nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt, kann schon deshalb offenbleiben, weil eine Befugnis \nzur Aufhebung und Zurückverweisung, selbst wenn ein solcher Verstoß vorliegt, nach § 130 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann besteht, wenn der Verfahrensmangel eine umfangreiche oder \naufwendige Beweisaufnahme erforderlich macht. Dies ist in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes aber in aller Regel und so auch hier nicht der Fall.\n\n9\n\nEine Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet aus, weil das \nVerwaltungsgericht über den Antrag der Antragstellerin bereits in der Sache selbst \nentschieden hat. Der Vortrag der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe über einen \nAntrag entschieden, den sie so gar nicht gestellt habe, ist unzutreffend. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht auf die Baugenehmigung der \nAntragsgegnerin vom 8. Februar 2008 in der Fassung der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom \n27. Oktober 2008 bezogen. Mit dieser Auslegung hat es nicht, wie die Antragstellerin zu \nmeinen scheint, einen weiteren Streitgegenstand in das Ausgangsverfahren einbezogen. Die 1. \nNachtragsbaugenehmigung diente, soweit im Ausgangs- und damit auch im \nBeschwerdeverfahren von Interesse, lediglich der Klarstellung nachbarrechtsrelevanter \nAngaben zur Geländehöhe, die in den der Baugenehmigung vom 8. Februar 2008 zugehörigen \nBauvorlagen aufgrund einer zeitlich gestaffelten Planung nicht eindeutig dargestellt worden \nwaren. Mit ihr wurden die Bauvorlagen (Schnitte A-A, B-B - Zeichnung 07, Ansichten - \nZeichnung 08, Ansichten - Zeichnung 09) insgesamt auf den der Baugenehmigung vom \n8. Februar 2008 schließlich zu Grunde liegenden Planungsstand gebracht. Ein Nachtrag dieses \nInhalts bewirkt keine Änderung des Bauvorhabens, das die Beigeladene zu errichten \nbeabsichtigt. Mithin bleibt trotz dieses Nachtrags der ursprüngliche Streitgegenstand erhalten. \nDer seiner Beschlussfassung vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte \"sinngemäße\" Antrag \nbezieht sich demgemäß nicht auf einen neuen Streitgegen-stand, sondern ist in Anwendung \ndes § 88 VwGO klarstellend auf die nunmehr korrekte Bezeichnung der strittigen \nBaugenehmigung bezogen.\n\n10\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass der Hilfsantrag, soweit dieser mit seinem \nzweiten Teil darauf gerichtet ist, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die \naufschiebende Wirkung der Klage gegen \"die Nachtragsgenehmigung vom 29. (richtig: 27.) \nOktober 2008 für das Grundstück\" anzuordnen, unzulässig ist. Hiervon geht - jedenfalls im \nErgebnis - auch die Antragstellerin aus, die darauf hinweist, dass sie im Ausgangsverfahren \ndie Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen \"die Nachtragsgenehmigung \nvom 29. (richtig: 27.) Oktober 2008 für das Grundstück\" nicht beantragt habe.\n\n11\n\nDer Hilfsantrag im Übrigen ist unbegründet. \n\n12\n\nAus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das genehmigte streitgegenständliche \nBauvorhaben nachbarrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin verletzt, so \ndass kein Anlass zur Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts besteht, die die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2008 in der \nFassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 27. Oktober 2008 zur Errichtung einer \nWohnanlage mit 17 Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie vier Stellplätzen auf dem \nGrundstück Gemarkung E. , Flur 3, Flurstück 729 (L. Weg 23, 25) betrifft.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, durch die aktualisierten Bauvorlagen sei \neindeutig festgelegt worden, dass das vorhandene Gelände nicht in dem 3 m-Bereich \nzwischen der Außenwand der Tiefgarage und der östlichen Grenze des Vorhabengrundstücks \n- und damit auch nicht der Westgrenze des Grundstücks der Antragstellerin - verändert werde. \nFerner hat es festgestellt, dass Aufschüttungen ebenfalls einen Mindestabstand von 3 m zur \nwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin einhalten. Das \nBeschwerdevorbringen, mit welchem die Antragstellerin versucht, die in den aktualisierten \nBauvorlagen enthaltenen Angaben zur vorhandenen Geländeoberfläche und damit den \nAusgangspunkt der vorstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts anzugreifen, ist \nnicht geeignet, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Die von der Antragstellerin \nvorgelegten Lichtbilder und Kopien von Bauvorlagen nebst Kennzeichnungen lassen nicht \ndarauf schließen, dass die in den aktualisierten Bauvorlagen enthaltenen Angaben zur \nvorhandenen Geländeoberfläche im - insoweit hier nachbarrechtlich allein relevanten - \nBereich zwischen der Westgrenze des Grundstücks der Antragstellerin und der Außenwand \nder genehmigten Tiefgarage unzutreffend sind. Unstreitig verläuft in Höhe des Grundstücks \nder Antragstellerin zwischen der West- und Ostgrenze des Vorhabengrundstücks eine \nBöschung. Soweit die Antragstellerin geltend macht, \"der hier wesentliche Teil der Böschung \nist derjenige, welcher zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und der Treppe liegt\", \nlässt sie außer Acht, dass im Hinblick auf die abstandrechtlichen Erfordernisse hier lediglich \nder zwischen der Westgrenze des Grundstücks der Antragstellerin und der Außenwand der \ngenehmigten Tiefgarage liegende Bereich von Interesse ist. Die von der Antragstellerin \nangeführte Treppe an der Böschung liegt ausweislich der von ihr vorgelegten Lichtbilder \njedoch ersichtlich mehrere Meter westlich dieses Bereichs, so dass sich aus der Anordnung \nder Treppenstufen nicht herleiten lässt, wie steil die Böschung im Bereich zwischen der \nWestgrenze des Grundstücks der Antragstellerin und der Außenwand der genehmigten \nTiefgarage ist. Unerheblich ist demzufolge auch, dass, wie die Antragstellerin vorträgt, die \nHöhe der Böschung an der Treppe 2 m beträgt und dort einen Neigungswinkel von 40° bis \n45° aufweist. Die Folgerung der Antragstellerin, es werde \"eine an der gemeinsamen Grenze \nbeginnende Anschüttung entstehen, von welcher die Tiefgarage mit ihrer Überdeckung einen \nintegralen Teil\" darstelle, entbehrt mithin - nach wie vor - einer Grundlage, so dass das \nVerwaltungsgericht zu Recht keine Veranlassung gesehen hat, diesbezüglich \nabstandrechtliche Erwägungen anzustellen. \n\n14\n\nDer weitere Einwand der Antragstellerin, durch die Eintragung unzutreffender \nHöhenangaben in der Bauvorlage \"Südansicht Haus 1 (Gebäude Nord)\" werde \"eine im \nfraglichen Bereich geplante Anschüttung vertuscht, welche ein Teil einer Geländeerhöhung \nwäre, welche eine Abstandfläche\" auslöse, greift ebenfalls nicht durch. Die von der \nAntragstellerin insoweit angeführten Höhenangaben \"vorh. 216,90 m\" bzw. \"vorh. 215,18 m\" \nliegen östlich der Ostgrenze des Vorhabengrundstücks bzw. westlich der Außenwand der \nTiefgarage. Die Messpunkte, die den diesbezüglichen Höhenangaben zu Grunde liegen, \nbefinden sich folglich außerhalb des auch insoweit allein in den Blick zu nehmenden Bereichs \nzwischen der Westgrenze des Grundstücks der Antragstellerin und der Außenwand der \ngenehmigten Tiefgarage und lassen nicht auf eine geplante Veränderung des vorhandenen \nGeländeniveaus in diesem Bereich schließen. Auch die genannten Höhenangaben vermögen \nmithin den Vorwurf der Vertuschung einer geplanten Anschüttung nicht zu rechtfertigen.\n\n15\n\nDas Beschwerdevorbringen ist ferner nicht geeignet, die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen § 51 \nAbs. 7 BauO NRW, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden \nmüssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm und Gerüche das \nArbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare \nMaß hinaus stören dürfen. Soweit die Antragstellerin anführt, die offene Tiefgaragenzufahrt \nreiche in den rückwärtigen, von Lärmimmissionen bislang freien Bereich hinein, beschreibt \nsie die genehmigte Lage der \"offenen Tiefgaragenzufahrt\" auf dem Vorhabengrundstück \ninsbesondere in Bezug auf die östlich an diese angrenzende Nachbarbebauung und in Bezug \nauf ihr - der Antragstellerin - Grundstück nur ungenau. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht \ndargelegt, die Tiefgaragenzufahrt befinde sich auf der westlichen, dem Grundstück der \nAntragstellerin abgewandten Seite des Vorhabens und liege ca. 28 m vom Grundstück der \nAntragstellerin entfernt. Nach den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen gehe \nsie von der Straße L. Weg abzweigend nach ca. 3 m in die abgesenkte Zu - und \nAbfahrtsrampe über, die auf einer Länge von 12 m zwischen der nördlichen Gebäudewand \ndes Hauses 1 (Gebäude Nord) und dem nördlich gelegenen unbebauten Flurstück 609 und \nanschließend bogenförmig unterirdisch entlang der östlich gelegenen Grundstücke L. \nWeg 5 und 3 verlaufe. Der offene Anfahrtsbereich der Rampe liege ca. 25 bis ca. 15 m vom \nGrundstück der Antragstellerin entfernt. Zudem werde die Rampe entlang der Grenze zu den \nöstlichen Nachbargrundstücken unterirdisch weitergeführt, so dass der Rampe folglich in \nRichtung zum Grundstück der Antragstellerin ein \"Deckel\" aufgesetzt werde. Angesichts \ndieser Gegebenheiten kann von einer offenen Tiefgaragenzufahrt, die in den rückwärtigen, \ndem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Bereich des Vorhabengrundstücks \nhineinragt und auch von Fahrgeräuschen, die \"in Richtung des Hauses der Antragstellerin \nreflektiert\" werden, nicht die Rede sein.\n\n16\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die mit der Beschwerde insoweit in den Vordergrund gerückten \nAuswirkungen der Tiefgaragennutzung im Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage sich \nunzumutbar auf den rückwärtigen Grundstücksbereich der Antragstellerin auswirken werden, \nsind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Auch unter \nBerücksichtigung des Umstandes, dass die Zufahrtsrampe eine Neigung von 17 % aufweist, \nkann schon angesichts der Entfernung des offenen Teils der Tiefgaragenzufahrt zum \nGrundstück der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden, dass dort eine ihr \nunzumutbare Lärmbeeinträchtigung entsteht. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf \nhin, dass dieses um so mehr auch deshalb gelte, als der Baukörper des genehmigten Hauses 1 \n(Haus Nord) die Rampe zum Grundstück der Antragstellerin abschirme. Der Einwand der \nAntragstellerin, von ihrem Grundstück aus bestehe \"eine Sichtverbindung zur überwiegenden \nFläche der Rampe\" und von ihrem Wohnhaus aus bestehe eine Sichtverbindung \"zur \ngesamten Rampe ohne Einschränkung\", vermag nicht in Zweifel zu ziehen, dass das Haus \nNord das Grundstück der Antragstellerin gegenüber Fahrgeräuschen, die im Zusammenhang \nmit der Nutzung der Tiefgaragenzufahrt stehen, zumindest teilweise abschirmt. \n\n17\n\nDas Beschwerdevorbringen ist schließlich auch nicht geeignet, die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, es lasse sich bei der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnur gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass der in der angegriffenen \nBaugenehmigung festgelegte Standort der südlichen Anlage zum Aufstellen der \nAbfallbehälter zur Aufhebung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren führen werde, in \nFrage zu stellen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht dem Umstand Gewicht \nbeigemessen, dass der Standplatz der Abfallbehälter an einen Bereich des Grundstücks der \nAntragstellerin grenzt, in dem sich die Antragstellerin eher selten aufhält, und der 3 m von der \nGrundstücksgrenze sowie ca. 20 m vom Wohnhaus der Antragstellerin entfernt liegt. Soweit \ndie Antragstellerin dem entgegenhält, sie werde sich gerade im Sommer häufig auch im \nGarten aufhalten, verkennt sie bereits, dass sich die vorstehenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts nicht auf den gesamten rückwärtigen Bereich ihres Wohnhauses, \nsondern nur auf den Grenzbereich beziehen. Das Verwaltungsgericht hat weiter \nberücksichtigt, dass die zukünftigen Eigentümer und Mieter des genehmigten Bauvorhabens \nein erhebliches Eigeninteresse an einem ordnungsgemäßen Gebrauch der Mülltonnen und \neiner weitgehend immissionsfreien Abfallentsorgung haben werden. Dies drängt sich nicht \nzuletzt angesichts des geringen Abstandes der Abfallbehälter zum Haus 1 (Gebäude Nord) als \nauch zum Haus 2 (Gebäude Süd) auf. Sodann hat das Verwaltungsgericht allein für den Fall, \ndass sich bei der Nutzung der Abfallbehälter gleichwohl herausstellen sollte, dass \nunzumutbare Lärm- oder Geruchsbelastungen durch einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch \nder Mülltonnen verursacht werden, auf die Möglichkeit verwiesen, dass eine Reduzierung der \nLärm- und Geruchsbelastung durch nachträgliche Auflagen erreicht werden könnte. Soweit \ndie Antragstellerin einwendet, der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Möglichkeit \nnachträglicher Auflagen sei unzulänglich, schon im Zeitpunkt der Erteilung der \nBaugenehmigung absehbare Belästigungen müssten \"bereits mit der Baugenehmigung \ngeregelt\" werden, lässt sie außer Acht, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht von \nunzumutbaren Belästigungen ausgegangen ist, die bereits im Zeitpunkt der Erteilung der \nBaugenehmigung absehbar waren. Dafür, dass die Antragstellerin auch bei ordnungsgemäßem \nGebrauch der Abfallbehälter unzumutbaren Lärm- oder Geruchsbelastungen ausgesetzt ist, \ngibt das Beschwerdevorbringen nichts Substantielles her.\n\n18\n\nDie Einschätzung des Verwaltungsgerichts, für die Antragstellerin sei der genehmigte \nAbfallbehälterstandplatz - noch - als zumutbar zu erachten, wird nach alledem durch das \nBeschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Es handelt sich hinsichtlich \ndieses Aspekts um eine selbstständig tragende Begründung. Folglich kann dahinstehen, ob die \nAntragstellerin die im Anschluss daran vom Verwaltungsgericht diesbezüglich angestellten \nHilfserwägungen zu Recht beanstandet.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-17/7-b-1768-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-17/7-b-1768-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242018","retrieved":"2026-07-09 02:05:27.778864+00:00"}}