{"status":"available","doknr":"OLD242022","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0317.19B1314.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"19 B 1314/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt \nhaben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung stattzugeben, mit dem sie auch im Beschwerdeverfahren begehren,\n\n4\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, das Abstimmungsverfahren gemäß § 7 Abs. 4 der \n4. AVOzSchOG in Bezug auf die Umwandlung der Q. -H. -Schule - \nGemeinschaftsgrundschule - in eine evangelische Bekenntnisschule durchzuführen. \n\n5\n\nUnbeschadet der Frage nach dem Anordnungsgrund im Hinblick auf den erfolgten \nRatsbeschluss, die Q. -H. -Schule zum Schuljahr 2009/2010 aufzulösen, sowie im \nHinblick auf die Frage danach, welche rechtlichen Auswirkungen eine stattgebende \nEntscheidung auf die für eine - rechtmäßige - Auflösung der Schule (§ 81 Abs. 2 SchulG \nNRW) erforderliche Prüfung des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG NRW) für \ndie Fortführung der Q. -H. -Schule und auf die bei der planerischen Abwägung \nzugrundegelegten Annahmen der zu erwartenden Schülerzahlen hätte, haben die Antragsteller \njedenfalls den erforderlichen (Anordnungs-)Anspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend die rechtliche Beachtlichkeit der Anträge der \nAntragsteller, die zusammen mit den Einzelanträgen der übrigen Eltern vom 14. Dezember \n2006 auf Einleitung des Verfahrens zur Umwandlung der Q. -H. -Schule in eine \nevangelische Bekenntnisschule formell ordnungsgemäß (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 4. \nAVOzSchOG) und in der erforderlichen Anzahl (§ 27 Abs. 3 SchulG NRW) gestellt worden \nsind, nach der maßgeblichen Willensrichtung der Eltern verneint und dies dabei an dem \nbesonderen Charakter einer Bekenntnisschule gemessen. \n\n7\n\nDas (kollektive) Bestimmungsrecht hinsichtlich der religiösen oder weltanschaulichen \nAusrichtung der öffentlichen Grundschulen (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW, § 27 SchulG \nNRW) ist den Erziehungsberechtigten nicht generell und voraussetzungslos, vielmehr gerade \nim Hinblick auf ihr Grundrecht auf Erziehung ihrer Kinder in religiöser oder \nweltanschaulicher Hinsicht (Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV \nNRW) eingeräumt und maßgeblich von ihrem (gemeinsamen) Bekenntnis bestimmt.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1960 - V A 313/60 -, OVGE 16, 128; \nEnnuschat, in Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, \nArt. 12, Rn. 29; ferner BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 3.91 -, NVwZ 1992, \n1187, 1188, zu Art. 7 Abs. 5 GG.\n\n9\n\nNach Sinn und Zweck des Bestimmungsrechts müssen für seine Ausübung religiöse oder \nweltanschauliche Gründe maßgebend sein. Die Ausübung des Bestimmungsrechts aus \nreligiösen Gründen muss sich auf die Bekenntnisschule richten, so wie sie \nlandesverfassungsrechtlich und gesetzlich ausgestaltet ist. In Bekenntnisschulen werden nach \nArt. 12 Abs. 6 Satz 2 LV NRW, § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW Kinder des katholischen \noder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den \nGrundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Dem gemäß hat die \nBekenntnisschule zum einen nach der Zusammensetzung der Schüler (auf die der Lehrkräfte \nkommt es hier nicht an) eine bestimmte - grundsätzlich homogene - bekenntnismäßige \nAusrichtung. Anspruch auf Aufnahme in eine öffentliche Bekenntnisschule haben daher \ngrundsätzlich nur bekenntnisangehörige Schüler und ausnahmsweise bekenntnisfremde \nSchüler, die im Sinne von Art. 13 LV NRW keine entsprechende Schule des eigenen \nBekenntnisses oder eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichen können, oder \nbekenntnisfremde Schüler, deren Erziehungsberechtigte die Bekenntnisschule unter Berufung \nauf ihr Recht wählen, ihr Kind nach den Grundsätzen eines Bekenntnisses erziehen zu lassen, \ndem es formell nicht angehört, wenn sie die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des \nanderen Bekenntnisses voll und ganz bejahen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 1989 - 19 B 2262/88 -, juris; Urteil vom 27. \nFebruar 1981 - 5 A 1128/80 -, OVGE 36, 31.\n\n11\n\nOb daneben Bekenntnisschulen bei vorhandener Aufnahmekapazität in den Grenzen der \nWahrung ihres Bekenntnischarakters im Rahmen des Ermessens bekenntnisfremde Schüler, \nderen Erziehungsberechtigte mit der Unterrichtung und Erziehung nach den Grundsätzen des \nBekenntnisses einverstanden sind, aufnehmen dürfen,\n\n12\n\nso Ennuschat, a. a. O., Art. 13, Rn. 12,\n\n13\n\nbraucht hier nicht erörtert zu werden. \n\n14\n\nZum anderen hat die Bekenntnisschule in ihren Erziehungszielen und Unterrichtsinhalten \neine bestimmte bekenntnismäßige Ausrichtung; Unterricht und Erziehung erfolgen „nach\" \nden Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses. Die Bekenntnisschule erfüllt danach einen \nspezifischen Erziehungsauftrag. Anders als die Gemeinschaftsschule (vgl. Art. 12 Abs. 6 Satz \n1 LV NRW, § 26 Abs. 2 SchulG NRW) werden die Kinder nicht nur auf der Grundlage \nchristlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für \nandere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen (gemeinsam) erzogen, Erziehungsziele \nund Unterrichtsinhalte sind vielmehr, soweit das Bekenntnis dies zulässt, an dessen \nGrundsätzen auszurichten; in dieser Bindung trägt die Schulerziehung insgesamt, nicht nur \nder Religionsunterricht, bekenntnismäßigen Charakter. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 1991 - 19 A 1370/89 -, S. 22 - 26 des \nUrteilsabdrucks, m. w. N.; ferner BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 548/68 \n-, BVerfGE 41, 88, 109: Ausrichtung der Erziehung in einer Bekenntnisschule „an einem \ngeschlossenen christlich-konfessionellen Weltbild\".\n\n16\n\nSind für den Antrag auf Umwandlung einer Gemeinschaftsschule in eine \nBekenntnisschule eines bestimmten Bekenntnisses nicht auf eine Bekenntnisschule mit dieser \n- personell und inhaltlich - bekenntnismäßigen Ausrichtung bezogene Gründe des religiösen \nBekenntnisses der Eltern bestimmend, vielmehr andere Gründe entscheidend, so hält sich die \nAusübung des Bestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten nicht mehr im Rahmen von \nTreu und Glauben, stellt vielmehr eine Umgehung des Gesetzes unter Missbrauch der Form- \nund Gestaltungsmöglichkeiten der gesetzlichen Regelung dar, die zur Rechtsunwirksamkeit \nund Unbeachtlichkeit des Antrags führt. Für diese Annahme bedarf es wegen der schwierigen \nÜberprüfbarkeit der inneren Willensrichtung der Erziehungsberechtigten sicherer \nFeststellungen. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1960 - V A 313/60 -, OVGE 16, 128, \n132.\n\n18\n\nEntgegen dem Einwand der Antragsteller, die Beurteilung des Umwandlungsantrags als \nunbeachtlich beruhe letztlich nur auf Indizien, lassen sich die erforderlichen Feststellungen \nauch durch einen Indizienbeweis treffen. Dieser ist ein Vollbeweis. Er kommt gerade auch bei \ninneren Tatsachen in Betracht. Bei ihm wird aus Hilfstatsachen (Indizien) mittels allgemeiner \nErfahrungssätze, Denkgesetze oder logischer Operationen auf das Vorhandensein oder \nNichtvorhandensein der - von der beweisbelasteten Partei (hier dem Antragsgegner) zu \nbeweisenden - Haupttatsache geschlossen. Dies ist möglich, wenn die Hilfstatsache aus \nlogischen Gründen oder nach allgemeinen Erfahrungssätzen hierfür geeignet ist.\n\n19\n\nVgl. Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 108 Rn. 9.1 m. w. N.\n\n20\n\nDass hier der Indizienbeweis tragfähig ist, erschließt sich aus den nachstehenden Gründen \ndieses Beschlusses und den Gründen des angefochtenen Beschlusses.\n\n21\n\nGemessen an den vorstehenden Ausführungen lassen sich hier hinreichend sichere \nFeststellungen dafür treffen, dass der in Rede stehende Antrag der Elterninitiative \neinschließlich der Antragsteller nicht von Gründen des religiösen Bekenntnisses und von dem \nWillen nach Unterrichtung und schulischer Erziehung ihrer Kinder nach den Grundsätzen des \nevangelischen Bekenntnisses getragen, vielmehr entscheidend bestimmt ist von der Absicht, \nauf dem Weg der Einleitung des Umwandlungsverfahrens die Auflösung der Q. -H. -\nSchule durch Schaffung neuer abwägungserheblicher Belange zu verhindern oder zu \nerschweren. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht mit dem Antragsgegner auf den \nauffälligen engen zeitlichen Zusammenhang des erstmals am 20. November 2006 als \nSammelantrag angebrachten Umwandlungsbegehrens der „Elterninitiative Q. -H. -\nSchule\" mit den jedenfalls ab September 2006 in den betroffenen Schulen aufgrund der \nVorstellung der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung bekannten Plänen des \nSchulträgers, die Q. -H. -Schule zum Schuljahr 2009/2010 aufzulösen, und auf das \nFehlen sonstiger Umstände für eine frühere Herausbildung des Wunsches, die Q. -H. -\nSchule in eine evangelische Bekenntnisschule umzuwandeln, abgestellt. Dieser \nZusammenhang ist in den Bescheiden des Antragsgegners vom 27. März 2007 und in seinen \nWiderspruchsbescheiden vom 11. Juni 2007 nachvollziehbar dargestellt; der Senat nimmt \nhierauf Bezug. Angesichts dieser fortgeschrittenen Planung - den Beschluss über die \nAuflösung der Q. -H. -Schule fasste der Rat der Stadt M. am 7. Dezember 2006 - \nmachte aus damaliger Sicht die Umwandlung der Schule in eine evangelische \nBekenntnisschule, die absehbar zwei Jahre später zur Auflösung anstand, zur Verwirklichung \ndes ernsthaften Wunsches nach bekenntnismäßiger Ausrichtung der Unterrichtung und \nschulischen Erziehung der Kinder keinen Sinn. Diese Zusammenhänge und ihre Aussagekraft \nfür eine bekenntnisfremde Fundierung des Umwandlungsbegehrens haben die Antragsteller \nauch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.\n\n22\n\nUnerheblich ist es, sollten die Antragsteller das grundsätzliche Erfordernis der \nkonfessionellen Homogenität der Schülerschaft einer Bekenntnisschule unter Hinweis auf die \nim Schulentwicklungsplan (Fortschreibung 2006) wiedergegebenen Anteile katholischer \nSchüler an den vier katholischen Bekenntnisschulen in M. von etwa 38 % bis etwa 80 % in \nAbrede stellen wollen. Maßgebend für den bekenntnismäßigen Charakter einer \nBekenntnisschule ist auch im Hinblick auf eine begehrte Umwandlung das oben ausgeführte \nnormative Leitbild einer Bekenntnisschule, nicht die tatsächliche Entwicklung der \nZusammensetzung der Schülerschaft an konkreten anderen Bekenntnisschulen. Unerheblich \nist hier gleichermaßen, dass die Q. -H. -Schule mit einem Anteil evangelischer Schüler \nvon über 50 % nicht aus dem vorgenannten Rahmen fällt.\n\n23\n\nErheblich ist demgegenüber der vom Verwaltungsgericht als zusätzliches \naussagekräftiges Indiz dagegen, dass die Elterninitiative einschließlich der Antragsteller die \nUmwandlung der Q. -H. -Schule in eine evangelische Bekenntnisschule aus Gründen \ndes religiösen Bekenntnisses begehren, gewertete unstreitige Wille der beteiligten Eltern, dass \nim Falle einer Umwandlung die Schule weiterhin auch Schülern anderer Glaubensrichtungen \noffen stehen solle (so die Herrn L. - Antragsteller zu 1. -, der als Sprecher der \nElterninitiative gegenüber dem Antragsgegner und der örtlichen Presse aufgetreten ist, in den \n„Ruhrnachrichten\" vom 6. Dezember 2006 zugeschriebene Äußerung). Entkräftet wird die \nIndizwirkung dieser Äußerung nicht durch ihre mit der Beschwerde vorgetragene \n„unverkürzte\" Wiedergabe, dass nach dem Schulgesetz neben evangelischen Kindern \nnatürlich auch andere nicht evangelische Kinder die Schule besuchen könnten, wenn sich die \nEltern damit einverstanden erklärten, dass ihre Kinder im evangelischen Glauben erzogen \nwürden. Wenn auch diese Sicht teilweise oder in Ansätzen der Aufnahmepraxis und der \ntatsächlichen Zusammensetzung der Schülerschaft an Bekenntnisschulen entsprechen mag, \nverkennt sie doch die vom normativen Charakter einer Bekenntnisschule grundsätzlich \nverlangte bekenntnismäßige Homogenität der Schülerschaft, die es lediglich ausnahmsweise, \nnicht aber „natürlich\" zulässt, dass eine Bekenntnisschule der angestrebten Art von \nbekenntnisfremden Kindern besucht wird. Dass das Vorstellungsbild auf Seiten der \nElterninitiative hinsichtlich der eine Bekenntnisschule prägenden Zusammensetzung der \nSchülerschaft den Charakter einer mit dem Umwandlungsbegehren angestrebten \nBekenntnisschule verfehlt, zeigt weiter der Umstand, dass von den am 14. Dezember 2006 \neingereichten, gleichförmig und unterschiedslos gestellten Einzelanträgen für insgesamt 88 \nKinder (Stimmrechte) sich 21 auf Kinder katholischen Bekenntnisses, 12 auf Kinder ohne \nBekenntnis und 6 auf Kinder muslimischen Glaubens beziehen. Dass bei diesen ohne \nWeiteres angenommen werden könnte, die Eltern seien unterschieds- und vorbehaltslos mit \neiner schulischen Erziehung ihrer Kinder im evangelischen Glauben einverstanden, kann nicht \nangenommen werden. \n\n24\n\nDie unverkürzte Wiedergabe der Äußerungen des Sprechers der Elterninitiative lässt auch \ndeshalb keine andere Bewertung zu, weil die weiteren in der Presse verlautbarten Äußerungen \ndes Sprechers zu den Erziehungszielen der angestrebten Bekenntnisschule deren \nbekenntnismäßigen Charakter verfehlen. Äußerungen wie: in Obhut der Kirche sei eine \noptimale Pädagogik möglich (WAZ 21. November 2006), es gehe um die Vermittlung \ntraditioneller Werte wie Toleranz und Nächstenliebe, er sehe Möglichkeiten der Q. -H. -\nSchule, sich zu profilieren und Kindern Orientierung zu geben, das Zusammenleben an den \n(vier katholischen) Bekenntnisschulen in M. funktioniere besser als an anderen Schulen \n(RN 6. Dezember 2006), bezeichnen angestrebte allgemeine, bekenntnisneutrale \nErziehungsziele, so wie sie typischerweise (auch) die Schulart Gemeinschaftsgrundschule \nprägen; sie haben keinen Bezug zum bekenntnismäßigen Charakter der gesamten \nSchulerziehung im evangelischen Bekenntnis. Sie lassen - als zusätzliches Indiz - darauf \nschließen, dass es den beteiligten Eltern einschließlich der Antragsteller um etwas anderes \ngeht als um Unterrichtung und schulische Erziehung gerade nach den Grundsätzen des \nevangelischen Bekenntnisses. \n\n25\n\nDie in der lokalen Presse verlautbarten Äußerungen des Sprechers der Elterninitiative \nkann der Senat hier auch berücksichtigen. Dass dieser die Aussagen so wie in der Lokalpresse \nteilweise wörtlich wiedergegeben nicht gemacht hat, erschließt sich nicht. Angesichts der \nausführlichen Berichterstattung in der Lokalpresse über die Thematik Umwandlung auf \nAntrag der Elterninitiative/Auflösung der Q. -H. -Schule ist davon auszugehen, dass es \nPressekontakte von Seiten der Eltern gegeben hat. Ein Anhalt dafür, dass die Presse, wie die \nAntragsteller ohne konkreten Bezug und unsubstantiiert eingewendet haben, falsch zitiert \nhabe, ist nicht ersichtlich. Pauschales Bestreiten genügt nicht. Nicht hingegen zieht der Senat \ndie Teile der vorliegenden Presseartikel heran, in denen ein direkter Zusammenhang zwischen \nUmwandlungsbegehren und geplanter Schulauflösung hergestellt wird (wie: den Eltern gehe \n„es vor allem um den Erhalt des Schulstandorts\" und würden die Eltern „die Pläne von Stadt \nund Politik durchkreuzen\"). Hierbei handelt es sich um redaktionelle Textbeiträge, die nach \nAktenlage der Elterninitiative oder ihrem Sprecher nicht unmittelbar zugerechnet werden \nkönnen. Auf die Frage, ob es den beteiligten Eltern insofern zumutbar war, auf die örtliche \nPresse mit dem Ziel der Richtigstellung einzuwirken oder eine Gegendarstellung zu \nverlangen, kommt es daher nicht an.\n\n26\n\nDafür, dass es keine im evangelischen Bekenntnis fundierte und auf eine \nbekenntnismäßige Unterrichtung und schulische Erziehung gerichteten religiösen Gründe \nsind, die die beteiligten Eltern einschließlich der Antragsteller bei ihrem \nUmwandlungsbegehren leiten, spricht weiter, dass sie sich auch im Widerspruchsverfahren in \nKenntnis der Gründe für die ablehnende Beurteilung des Antragsgegners nicht auf eigene \nbekenntnismäßige Gründe berufen haben. Die von ihnen angeführten Aspekte der Geschichte \nder Q. -H. -Schule, ihres Namensgebers, der ein bekannter evangelischer Pfarrer und \nDichter von geistlichen bzw. Kirchenliedern war, der engen Zusammenarbeit der Schule mit \nder evangelischen Kirche - aber auch mit der katholischen Kirche -, des evangelischen \nBevölkerungsanteils in M. , der positiven Wirkung einer evangelischen Bekenntnisschule \nfür die gesamte Stadt wie auch die befürwortete Erziehung zu wertorientiertem Handeln \ngeben keine hinreichenden Hinweise auf religiöse Gründe, aus denen die Eltern einschließlich \nder Antragsteller gerade die Unterrichtung und schulische Erziehung ihrer Kinder nach den \nGrundsätzen des evangelischen Bekenntnisses wünschen.\n\n27\n\nSoweit die Antragsteller den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem \nUmwandlungsbegehren und den Auslösungsplänen des Schulträgers und seine Aussagekraft \nin Abrede stellen, dringen sie mit ihrem Beschwerdevorbringen - auch angesichts der \nvorstehend angeführten zusätzlichen Anzeichen - nicht durch. Der pauschale Einwand, der \nZeitpunkt der Antragstellung „besage letztlich nichts\", geht fehl. Das Gegenteil ist aus den \nbereits angeführten Gründen der Fall.\n\n28\n\nDiese sind auch entgegen der Annahme der Antragsteller nicht auf den Umstand gestützt, \ndass sie zunächst einen unzulässigen Sammelantrag eingereicht haben. Darauf braucht nicht \nabgestellt zu werden; auch das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand nicht berücksichtigt \n(„ungeachtet\"). Unerheblich ist der Vortrag der Antragsteller, sie hätten keine Kenntnis davon \ngehabt, dass die Schulkonferenz am selben Tag (der Einreichung des Sammelantrags am 20. \nNovember 2006) ihre Stellungnahme beschließen werde. Für den hier maßgeblichen engen \nzeitlichen Zusammenhang kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme der \nSchulkonferenz der Q. -H. -Schule nicht an. Unschädlich ist daher, dass das \nVerwaltungsgericht - in diesem Einzelpunkt unzutreffend - angenommen hat, an dem Tag, an \ndem die Schulkonferenz zu der geplanten Auflösung der Q. -H. -Schule Stellung \ngenommen habe, sei das Umwandlungsbegehren an die Stadt herangetragen worden; richtig \nist vielmehr, dass die Stellungnahme der Schulkonferenz vom 19. Oktober 2006 unter dem \n20. Oktober 2006 an die Stadt übersandt worden ist. Richtig ist jedenfalls, dass die \nElterninitiative am 20. November 2006 das Umwandlungsbegehren an die Stadt \nherangetragen hat. Dies wahrt den in Rede stehenden engen zeitlichen Zusammenhang.\n\n29\n\nDieser wird, was die dem Umwandlungsantrag zugrunde liegende Willensrichtung der \nEltern einschließlich der Antragsteller angeht, auch nicht durch den Vortrag aufgelöst oder in \nFrage gestellt, sie hätten bereits seit längerer Zeit über eine evangelische Bekenntnisschule \nnachgedacht, aber erst das „Erscheinen des neuen Schulgesetzes\" am 30. August 2006 \nabgewartet, um zu sehen, ob sich nach vielen Hinweisen in der Presse wie etwa auf den \nWegfall der Schulbezirksgrenzen auch bezüglich einer Umwandlung der Schulart etwas \nändern werde. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Nähere Umstände oder nachvollziehbare \nHintergründe zu ihrem Nachdenken seit längerer Zeit sind nicht dargelegt; insbesondere die \nauch in der Öffentlichkeit diskutierte Abschaffung der Schulbezirke von Grundschulen hat zu \nder hier in Rede stehenden Thematik der Umwandlung - auch aus Sicht eines juristischen \nLaien - keinen unmittelbaren Bezug.\n\n30\n\nGegen die Aussagekraft des engen zeitlichen Zusammenhangs und der weiteren Indizien \nfür den Schluss, dass es nicht religiöse bzw. bekenntnisbezogene Gründe sind, die für das \nUmwandlungsbegehren bestimmend sind, spricht auch nicht der Umstand, dass sich die \nbeteiligten Eltern der Unterstützung der evangelischen Kirche versichert und diese in Gestalt \nder Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises M. vom 27. April 2007 \nauch erhalten haben. Dass auf Seiten der evangelischen Kirche das Bemühen der Eltern \nbegrüßt, der Q. -H. -Schule „ein evangelisches Profil\" zu geben, und es positiv bewertet \nwird, dass ein Beitrag geleistet werden solle, die Schullandschaft in M. vielfältiger zu \ngestalten, lässt auch bei Berücksichtigung aufgenommener Kontakte nicht hinreichend auf \nden Willen der Eltern schließen, aus religiösen Gründen eine Unterrichtung und schulische \nErziehung ihrer Kinder nach den Grundsätzen des evangelischen Bekenntnisses anzustreben. \nDer Stellungnahme vom 27. April 2007 ist nichts dafür zu entnehmen, dass der \nKreissynodalvorstand die gegen bekenntnisbezogene Gründe des Umwandlungsbegehrens \nsprechenden Umstände bei seiner positiven Haltung berücksichtigt oder den Elternwillen \nnäher überprüft hat. Er stellt vielmehr seine Erwartung, die Stadt werde dem Antrag auf \nDurchführung des Abstimmungsverfahrens stattgeben, unter den Vorbehalt („sofern\"), dass \ndie rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Gerade die rechtliche Voraussetzung, dass es im \nevangelischen Bekenntnis liegende Gründe sein müssen, die das Umwandlungsbegehren \nbestimmen, ist vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen. Auch die angeführte Beziehung \nbeteiligter oder einiger Eltern einschließlich der Antragsteller zur evangelischen Kirche im \nAllgemeinen hat angesichts des Vorstehenden keine hinreichende Aussagekraft für eine \nbekenntnisbezogene Zielrichtung des konkreten Umwandlungsbegehrens.\n\n31\n\nOhne Erfolg wenden sich die Antragsteller schließlich gegen den Vorhalt des \n„Rechtsmissbrauchs\". Rechtsmissbräuchlich kann u. a., wie sie zutreffend anmerken, die \nzweckwidrige Inanspruchnahme einer Rechtsposition sein. Dies ist nach den vorstehenden \nAusführungen insofern anzunehmen, als nicht religiöse Gründe für eine nach den \nGrundsätzen des evangelischen Bekenntnisses ausgerichtete Unterrichtung und schulische \nErziehung ihrer Kinder das Umwandlungsbegehren bestimmen, sondern Gründe, die im \nZusammenhang mit der geplanten und beschlossenen Auflösung der Q. -H. -Schule \nstehen. Nur insofern, als sie so einen verfahrensfremden Zweck verfolgen, wird die \nBezeichnung „Rechtsmissbrauch\" verwendet, ohne dass damit ein weitergehendes \nUnwerturteil verbunden wäre. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 \nZPO.\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. \n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-17/19-b-1314-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-17/19-b-1314-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242022","retrieved":"2026-07-09 02:05:28.078026+00:00"}}