{"status":"available","doknr":"OLD242023","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0317.14A2822.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"14 A 2822/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 3.840,94 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen. \n\n4\n\nNach Art. 2 § 4 der 1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2005 zur \nVergnügungssteuersatzung erfolgte die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für \ndas Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit mit einem Betrag von 13 v.H. \ndes Einspielergebnisses pro Apparat und Monat. Einspielergebnis (sog. \nKasseninhalt) war der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) \nabzüglich der ausgezahlten Gewinne. Die Einspielergebnisse waren für jeden \neinzelnen Apparat und Kalendermonat auf amtlichem Vordruck zu erklären; die \nVergnügungssteuer war unter Anwendung des Steuersatzes selbst zu berechnen \n(Steueranmeldung). Die Steueranmeldung sollte bis zum 7. Werktag des \nnachfolgenden Kalendermonats beim Kassen- und Steueramt abgegeben werden. \n\n5\n\nDie Klägerin reichte mit Datum vom 7.2.2006 die Vergnügungssteuererklärung \nfür Apparate mit Gewinnmöglichkeit für den Monat Januar 2006 ein. Das \nGesamteinspielergebnis gab sie mit 19.648,90 EUR und den Steuerbetrag mit \n2.554,36 EUR an. Die Vergnügungssteuererklärung für den Monat Februar 2006 \nerfolgte mit Datum vom 6.3.2006; in dieser gab die Klägerin den Steuerbetrag mit \n1.286,58 EUR an. \n\n6\n\nDie Klägerin legte gegen die als Steuerbescheid geltenden \nVergnügungssteuererklärungen Widersprüche ein. Sie gab an, in Anbetracht des \nSteuersatzes müsse von einer Erdrosselungswirkung ausgegangen werden. Die \nGrenze der Belastbarkeit liege bei 5 % des Einspielergebnisses. Der \nVergnügungssteuer in der erhobenen Form komme der Charakter einer \numsatzähnlichen Steuer zu, so dass ein Verstoß gegen die 6. EG-Richtlinie vorliege. \nNach Zurückweisung dieser Widersprüche hat die Klägerin Klage erhoben und \ngeltend gemacht, die Höhe der Steuer ermögliche keine Kapitalverzinsung und \nkeinen angemessenen Unternehmerlohn. Die Steuer in dieser Höhe sei nicht auf den \nSpielgast abwälzbar und ein Verstoß gegen EU-Recht.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n8\n\ndie Vergnügungssteuererklärungen/die Vergnügungssteuerbescheide des \nBeklagten für die Monate Januar 2006 und Februar 2006 sowie die \nWiderspruchsbescheide des Beklagten vom 22. Februar 2006 und 14. März 2006 \naufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen\n\n11\n\nund sich im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden bezogen.\n\n12\n\nWährend des Klageverfahrens erster Instanz wurde u. a. mit \nDringlichkeitsbeschluss vom 27. April 2006 die 3. Änderungssatzung zur \nVergnügungssteuersatzung durch den Oberbürgermeister und ein weiteres \nRatsmitglied beschlossen. Die Bekanntmachungsanordnung der \n3. Änderungssatzung datiert vom 2.5.2006; sie wurde im Amtsblatt der Stadt E. \nvom 10.5.2006 öffentlich bekannt gemacht. Nach dieser 3. Änderungssatzung ist § 4 \nAbs. 2 dahin geändert worden, das Einspielergebnis der Betrag der elektronisch \ngezählten Bruttokasse ist. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten \nKasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, \nFalschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. \n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. Es hat im wesentlichen ausgeführt: § 4 Abs. 2 der \nVergnügungssteuersatzung der 1. Änderungsfassung vom 14. Dezember 2005 sei \nrechtsunwirksam. Die Satzung definiere das Einspielergebnis unzutreffend, \nzumindest aber unbestimmt. Grundlage der Spielautomatensteuer sei grundsätzlich \nder konkrete Vergnügungsaufwand je Gerät, der durch die Zahl und den Wert der \neingeworfenen Münzen ausgedrückt werde und der sich im Nettoeinspielergebnis \nbzw. im Nettoumsatz wiederspiegele. Aus den in anderen Verfahren überreichten \nAuslesestreifen von Geldspielautomaten ergebe sich, dass ein Saldo 1 zu ersehen \nsei, der sich aus der Position \"Einwurf\" minus der Position \"Auswurf\" errechne. Wie \nerläutert worden sei, würden damit weder die eingesetzten Geldbeträge noch die \nausgezahlten Gewinne erfasst. Damit sei unklar, woran die Satzungsbestimmung zu \nErrechnung der geschuldeten Steuer anknüpfe bzw. aus welchen Positionen der \nAuslesestreifen sich die Steuer ermittele. Die Satzungsbestimmung erweise sich \ninsoweit als unbestimmt. Die Auffassung der Kammer werde dadurch bestätigt, dass \nProzessbevollmächtigte von verschiedenen Beklagten in gleichartigen Verfahren in \nmündlichen Verhandlungen am 7.4.2006 teilweise den Saldo 1, teilweise den Saldo 2 \nbei wortgleichen Satzungsregelungen als maßgeblich angesehen hätten. Deutlicher \nkönne die Unbestimmtheit nicht zu Tage treten. \n\n14\n\nDie 3. Änderungssatzung vom 2. Mai 2006 zur Vergnügungssteuersatzung \nkönne der Veranlagung der Klägerin nicht zu Grunde gelegt werden. Diese \nÄnderungssatzung sei im Wege des Dringlichkeitsbeschlusses beschlossen worden, \nohne dass dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Das \nVerwaltungsgericht hat aus der dem Dringlichkeitsbeschluss zugehörigen \nDrucksache zitiert, in der angegeben ist: \"Da Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nSatzung bestehen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Anträgen auf \nAussetzung der Vollziehung durch das Verwaltungsgericht stattgegeben wird. \nDaneben wurden vom Verwaltungsgericht Düsseldorf auf den 15.5.2006 \n13 Duisburger Verfahren terminiert, die die Rechtmäßigkeit der \nVergnügungssteuererhebung betreffen. Sofern die Vergnügungssteuerbescheide \ndurch das Verwaltungsgericht aufgehoben würden, müssten ca. 110.000 EUR \nzunächst erstattet werden.\" Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, zwar \nkönne auch eine Satzung im Wege der Dringlichkeit beschlossen werden, vorliegend \nfehle es aber an der Voraussetzung, dass eine Einberufung des Rates nicht mehr \nrechtzeitig möglich gewesen sei. In einem vergleichbaren Fall habe das \nOberverwaltungsgericht NRW die Voraussetzungen für eine \nDringlichkeitsentscheidung nicht als gegeben angesehen, wenn zwischen dem \nEilbeschluss und dem Termin zur mündlichen Verhandlung zwölf Tage Zeit waren, \num den Rat einzuberufen. Die Zeitspanne zwischen Dringlichkeitsbeschluss und der \nmündlichen Verhandlung sei hier länger gewesen. Dabei bleibe noch \nunberücksichtigt, dass die dem Dringlichkeitsbeschluss zugehörige Drucksache vom \n24.4.2006 datiere. Auch die weitere Voraussetzung für eine \nDringlichkeitsentscheidung sei zu verneinen, weil erhebliche Nachteile oder Gefahren \nfür die Gemeinde nicht entstehen könnten. Dringlichkeitsbeschlüsse seien nicht \nzulässig, wenn - wie hier - die Satzung hätte rückwirkend in Kraft gesetzt werden \nkönnen. \n\n15\n\nHiergegen hat der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt \nund hierzu vorgetragen, jedenfalls sei mit der 3. Änderungsatzung im Wege des \nDringlichkeitsbeschlusses eine wirksame Ermächtigungsgrundlage geschaffen \nworden. Mit dieser Änderungssatzung sei das Einspielergebnis genauer definiert \nworden und entspreche damit auch den Anforderungen des Verwaltungsgerichts. \nDiese Änderungssatzung sei wirksam, da die Voraussetzungen für einen \nDringlichkeitsbeschluss vorgelegen hätten. Eine kurzfristige Einberufung des Rates \nbzw. des Hauptausschusses sei unter Berücksichtigung der für den Druck und die \nPostzustellung notwendigen Zeiträume nicht möglich gewesen. Selbst wenn die \nVoraussetzungen eines Dringlichkeitsbeschlusses nicht gegeben wären, wäre die \nKlage abzuweisen gewesen, da auch die Vergnügungssteuersatzung in der \nvorherigen Fassung keinen rechtlichen Bedenken unterlegen sei. Insbesondere \nentspreche die Definition des Einspielergebnisses den rechtlichen Anforderungen. Es \nbestehe ein weiter Spielraum bei der konkreten Gestaltung des Steuermaßstabes. \nDie direkte Anknüpfung an das Einspielergebnis sei nicht erforderlich. Jedenfalls \nhabe der Rat der Stadt E. die 3. Änderungssatzung am 12. Juni 2006 erneut \nbeschlossen bzw. genehmigt. Spätestens damit sei die 3. Änderungssatzung \nwirksam und es bestünden keine weiteren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nSatzung. Die weiteren Voraussetzungen für die Steuererhebung lägen vor. \n\n16\n\nDurch Beschluss vom 19.8.2008 hat der Senat die Berufung wegen der von dem \nBeklagten im Hinblick auf das Inkrafttreten der 3. Änderungssatzung der \nVergnügungssteuersatzung vom 13. Juni 2006 dargelegten ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils zugelassen. \n\n17\n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte geltend, mit dem \nrückwirkenden Inkrafttreten der 3. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung \nvom 10. Dezember 2002 seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Damit \nspätestens liege eine wirksame Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Bescheide \nvor. \n\n18\n\nAuf eine Anfrage des Gerichts vom 26.11.2008 hat der Beklagte mitgeteilt, es sei \nfür ihn schon nach der früheren Satzungsregelung in § 4 Abs. 2 selbstverständlich \ngewesen, dass Röhrenentnahmen, Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und \nFehlgeld zu berücksichtigen seien. Konkrete Anfragen, was unter dem \nEinspielergebnis zu verstehen gewesen sei, seien an ihn nicht gerichtet gewesen. Im \nInteresse einer gesicherten Heranziehungspraxis sei gleichwohl die Definition des \nEinspielergebnisses sodann mit der 3. Änderungssatzung detaillierter formuliert \nworden. Eine Änderung des Begriffs \"Einspielergebnis\" sei hiermit aus seiner Sicht \njedoch nicht verbunden gewesen. Sollten einzelne Kläger ein zu hohes \nEinspielergebnis angemeldet haben, so könne die Steuer noch entsprechend \nherabgesetzt werden, ohne dass es einer Regelung über die Nachmeldung dieser \nBeträge in der Satzung bedürfe, da sich eine solche Regelung bereits in der \nAbgabenordnung befinde. Nach § 12 Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 164, 168 AO stehe die \nSteueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt gleich. Fehlerhafte \nBescheide könnten auch gemäß § 12 Abs. 1 KAG i.V.m. §§ 130, 131 AO berichtigt \nwerden. Die Einspielergebnisse könnten auch noch mitgeteilt werden, da sie auf der \nGrundlage der Zählwerkausdrucke ohne Schwierigkeiten zu ermitteln seien. Gemäß \n§ 12 Abs. 1 KAG i.V.m. § 153 AO sei der Steuerschuldner verpflichtet, \nBerichtigungen für die Vergangenheit vorzunehmen, sofern dies zu einer Erhöhung \nder Steuer führe. Eine besondere gesetzliche Grundlage für diese Mitteilungspflicht \nsei nicht erforderlich. Gleichwohl werde eine entsprechende Mitteilungspflicht noch in \nder Satzung aufgenommen. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n23\n\nSie macht geltend, Gegenstand des Verfahrens seien nach wie vor \nSteuerfestsetzungen, welche sich inhaltlich an den Vorgaben der \n1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2005 orientierten. Diese Definition der \nBemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer sei unzureichend und rechtswidrig. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDer Senat kann über die Berufung durch Beschluss nach § 130 a VwGO \nentscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Die Parteien sind hierzu gehört worden.\n\n27\n\nDie strittigen Vergnügungssteuererklärungen(Bescheide) und die \nWiderspruchsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).\n\n28\n\nDie Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage nicht in § 4 der \nVergnügungssteuersatzung vom 10. Dezember 2002 in der Fassung der 3. \nÄnderungssatzung vom 13. Juni 2006. In § 4 Abs. 2 der Änderungsfassung wird das \nEinspielergebnis definiert. Es ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. \nDieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich \nRöhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, \nPrüftestgeld und Fehlgeld. Für diese rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft gesetzten \nDefinition fehlt bezogen auf den abgelaufenen Zeitraum ein Termin, bis zu dem die \nSteuer anzumelden und fällig ist. Nach § 4 Abs. 3 der am 1. Januar 2006 in Kraft \ngetretenen 1. Änderungsfassung sind die Einspielergebnisse für jeden einzelnen \nApparat und Kalendermonat auf amtlichem Vordruck zu erklären; die \nVergnügungssteuer ist selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die \nSteueranmeldung ist bis zum siebten Werktag des nachfolgenden Kalendermonats \nbeim Kassen- und Steueramt abzugeben. Diese berechnete und angemeldete \nSteuer ist nach § 11 Abs. 3 der Satzung mit der Steueranmeldung zu entrichten. Für \ndie Monate Januar und Februar 2006 konnte die Steuer nicht nach der oben \nwiedergegebenen nun maßgebenden Definition des Einspielergebnisses angemeldet \nund berechnet werden.\n\n29\n\nDie in dem Schriftsatz des Beklagten vom 11.2.2009 geäußerte Auffassung, für \nihn sei schon damals (im Januar 2006) selbstverständlich gewesen, dass die heute \ngültige Definition des Einspielergebnisses mit der nun ausdrücklich erfolgten \nRegelung mit der früheren Regelung überein gestimmt habe, ist nicht nachvollziehbar \nund im Übrigen rechtlich ohne Belang. Für die hinter dem Vortrag des Beklagten \nstehende Annahme, die Definition des Einspielergebnisses (sogenannter \nKasseninhalt) als der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) \nabzüglich der ausgezahlten Gewinne sei identisch mit der Definition in der 3. \nÄnderungssatzung, ergeben sich aus dem bisherigen Vorbringen des Beklagten und \ndem sonstigen Akteninhalt kein hinreichender Anhalt. Unter Zugrundelegung des \nVorbringens des Beklagten in dem Schriftsatz vom 11.2.2009 wäre die frühere \nSatzungsregelung rechtmäßig und insbesondere entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts auch hinreichend bestimmt gewesen. Dann wäre jedoch für die \nFassung des Dringlichkeitsbeschlusses am 2.5.2006 keine Grundlage gewesen, weil \nnichts hätte inhaltlich geändert oder neu beschlossen werden müssen. Für eine \nbloße sprachliche Korrektur ist der Erlass eines Dringlichkeitsbeschlusses nach § 60 \nGO nicht notwendig. Die Voraussetzungen hierfür, dass sonst erhebliche Nachteile \noder Gefahren für die Gemeinde entstehen könnten, liegen dann nämlich nicht vor. \nIn der Begründung vom 24. April 2006 für den Dringlichkeitsbeschluss findet sich für \neine bloße sprachliche Korrektur kein Hinweis. Vielmehr wird dort angeführt: \"Da \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen, kann nicht ausgeschlossen \nwerden, dass Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung durch das \nVerwaltungsgericht stattgegeben wird.\" Um einer aus heutiger Sicht des Beklagten \nfehlerhaften Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begegnen, wäre keine \nSatzungsänderung notwendig gewesen. Hierfür bietet sich ein \nRechtsbehelfsverfahren an.\n\n30\n\nAbweichend von den heutigen Ausführungen des Beklagten wurde in der \nBegründung des Zulassungsantrags nicht angegeben, dass die Definition des \nEinspielergebnisses unverändert geblieben sei. Vielmehr wurden die ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils u.a. damit begründet, \ndass das Einspielergebnis, so wie es in der 1. Änderungssatzung zur \nVergnügungssteuersatzung beschrieben worden ist, den Anforderungen der \nRechtsprechung genüge. Es wurde darauf abgestellt, dass sich weitere \nAnforderungen aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 \nnicht ergäben. Ferner wurde in der Begründung des Zulassungsantrags angeführt, \ndass mit der 3. Änderungssatzung dennoch den Bedenken des Verwaltungsgerichts \nRechnung getragen worden sei. Dieses Vorbringen steht der heute geäußerten \nAnnahme entgegen, die Satzung sei inhaltlich nicht geändert worden.\n\n31\n\nWenn der Satzungsgeber das Einspielergebnis rückwirkend neu definiert, dann \nmuss er bei einer Steuererhebung für den abgelaufenen Zeitraum bestimmen, bis \nwann eine der neuen Definition entsprechende Steueranmeldung abgegeben werden \nmuss. Dann kann die Steuer erst berechnet und nach der Satzungsregelung in § 11 \nAbs. 3 fällig werden.\n\n32\n\nSelbst wenn angenommen wird, dass die frühere Definition des \nEinspielergebnisses in § 4 Abs. 2 der Satzung nicht unbestimmt war, sondern \ndahingehend ausgelegt werden kann, dass die frühere Umschreibung mit der \njetzigen Definition in der 3. Änderungssatzung übereinstimmt und der Beklagte auch \nfrüher immer von einer Identität der Satzungsregelungen ausgegangen ist, hätte es \nhier einer Neuregelung der Abgabe der Steueranmeldungen mit den \nEinspielergebnissen bedurft. Auch unklares oder verworrenes Satzungsrecht kann \nrückwirkend im Sinne einer Klarstellung neu gefasst werden. Die von dem Beklagten \nnun behauptete Klarstellung der Definition des Einspielergebnisses hätte, um dem \nErfordernis einer gleichmäßigen Steuererhebung Rechnung zu tragen, sich auch auf \ndie Abgabe der zur Steuererhebung notwendigen Erklärung beziehen müssen. Eine \nrückwirkende Klarstellung bleibt unvollständig, wenn sie sich nicht auch auf die \nbereits erhobenen und verwerteten Daten für die Steuererhebung bezieht, die für die \nHöhe der Steuer in jedem Einzelfall maßgebend sind. Nach den hier verwendeten \namtlichen Vordrucken wurde insoweit nach dem Gesamteinspielergebnis und in den \nAnlagen nach den Einspielergebnissen gefragt. Was sich hinter dem \nEinspielergebnis im Einzelnen verbirgt, blieb auch nach den amtlichen Vordrucken \noffen. Die dem Senat in Parallelverfahren mitgeteilten Erläuterungen hierzu zeigen, \ndass von den Automatenaufstellern der Begriff des Einspielergebnisses nicht \neinheitlich verstanden wurde und dementsprechend unterschiedliche Angaben hierzu \ngemacht worden sind. Der Hinweis des Beklagten auf die Abänderungsmöglichkeiten \nder Bescheide nach der Abgabenordnung führt nicht weiter. Einzelne Vorschriften \nder Abgabenordnung werden durch das Kommunalabgabengesetz NRW für \nentsprechend anwendbar erklärt. Die Anwendung dieser Bestimmungen der \nAbgabenordnung setzt aber das Vorhandensein von gültigem Satzungsrecht voraus. \nWenn der Satzungsgeber hier eine rückwirkende Klarstellung der Definition des \nEinspielergebnisses für notwendig hielt, dann sind auch die Steueranmeldungen \nentsprechend dieser Definition zu regeln. Von der Steueranmeldung hängt gemäß \n§ 11 Abs. 3 der Satzung die Fälligkeit der Steuerforderung ab. Bezieht sich die von \ndem Beklagten für notwendig gehaltene Klarstellung nicht auch auf diese \nSteueranmeldung, ist die Steuer nach der neuen (klarstellenden) Definition nicht \nfällig. Eine Fälligkeit dem Grunde nach gibt es nicht.\n\n33\n\nSchließlich gilt aber auch Folgendes:\n\n34\n\nUngeachtet des Umstandes, ob die Satzung vom 14. Dezember 2005 durch die \n3. Änderungssatzung inhaltlich geändert oder nur klargestellt wurde, verstößt die \nVorgehensweise des Beklagten gegen die Vergnügungssteuersatzung. Maßgebende \nRechtsgrundlage für die Vergnügungssteuerfestsetzung ab Januar 2006 ist Art. 2 der \n1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2005 in der Fassung von Art. 2 der 3. \nÄnderungssatzung vom 13. Juni 2006, der rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft gesetzt \nworden ist. Diese Satzungsbestimmungen enthalten besondere Regelungen, wenn \ndie Vergnügungssteuerfestsetzung nicht zukünftige, sondern zurückliegende \nZeiträume betrifft. Gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung ist die Vergnügungssteuer in \ndiesen Fällen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu \nentrichten. Ein Steuerbescheid, der diesen Anforderungen entspricht, ist bisher nicht \nergangen.\n\n35\n\nDer Senat hat im Hinblick auf die angekündigte Satzungsänderung keinen \nAnlass, mit einer Entscheidung zuzuwarten. Es ist nicht erkennbar, in welcher Weise \nsich eine etwaige Satzungsänderung auf das konkrete Verfahren auswirken kann. Im \nÜbrigen würde eine Änderung der Satzung in der Form, in der sie in dem Schriftsatz \nvom 11. Februar 2009 beschrieben wird, keine Auswirkungen auf die hier getroffene \nEntscheidung haben.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-17/14-a-2822-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-17/14-a-2822-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242023","retrieved":"2026-07-09 02:05:28.159593+00:00"}}