{"status":"available","doknr":"OLD242020","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0317.12A3019.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"12 A 3019/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung - namentlich in einem ersten Schritt der \nBerufungszulassungsantrag - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDie Klägerin vermag mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nämlich im \nErgebnis nicht durchzudringen. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen \nZweifeln im Sinne des als Zulassungsgrund allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin sei mit ihrem Einkommen in die \nEinkommensgruppe 3 (851 - 950 EUR) einzuordnen, so dass sich der vom Beklagten \nrichtig errechnete Kostenbeitrag für die vollstationäre Unterbringung einer Person i. \nH. v. 185 EUR ergebe.\n\n4\n\nDass von einem jährlichen Bruttoarbeitseinkommen nach § 93 Abs. 1 SGB VIII i. \nH. v. 17.719,36 EUR auszugehen ist, von dem nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII \n1.105 EUR als auf das Einkommen gezahlte Lohn-/Einkommenssteuer und nach \n§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII 1763,08 EUR als Beitrag zur Rentenversicherung sowie \n1.913,70 EUR als Beitrag zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgezogen \nwerden müssen, wird von der Klägerin mit ihrer Berufungszulassungsbegründung \nnicht in Frage gestellt. Danach ergibt sich ein monatliches Nettoarbeitseinkommen \nvon 1.078,13 EUR, zu dem zutreffend das Kindergeld von 154 EUR hinzugerechnet \nworden ist, so dass sich ein Ausgangsbetrag gem. § 93 Abs. 1 SGB VIII in Höhe von \n1.232,13 EUR ergibt.\n\n5\n\nNach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind zusätzlich nach Grund und Höhe \nangemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen \nEinrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und \nArbeitslosigkeit in Abzug bringen. Das Verwaltungsgericht hat hierunter zu Recht nur \ndie Prämien für die Lebensversicherung bei der G. E. M. AG von \nmonatlich 24,31 EUR und den Aufwand von monatlich 51,13 EUR für die \nRentenversicherung bei der M. verstanden, deren Versicherungsnehmer \nentgegen der missverständlichen Formulierung in der anwaltlichen \nKlagebegründungsschrift vom 1. Oktober 2008 ausweislich des \nVersicherungsscheins die Klägerin selbst ist.\n\n6\n\nDer Berücksichtigung der Rentenversicherung und der Unfallversicherung bei der \nStuttgarter steht entgegen, dass nach den Angaben der Klägerin \nVersicherungsnehmer jeweils ihr Sohn ist, die Versicherungen also nicht einer - mit \nden Pflichtbeiträgen nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zielgleichen - Risikoabsicherung \nbeim Einkommensbezieher dienen.\n\n7\n\nFür eine Berücksichtigung der Beiträge zur \"Risikoversicherung bei der H. \" \nfehlt es bisher an einem hinreichend substantiierten und nachprüfbaren Vortrag, \nwelches Risiko diese Versicherung abdecken soll. Die Aufzählung der abzugsfähigen \nVersicherungsleistungen in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ist hinsichtlich der \nversicherten Risiken nämlich abschließend, \n\n8\n\nvgl. etwa Münder, FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 93 Rn. 22,\n\n9\n\nund wirkt insoweit bestimmend für die Darlegungslast des betroffenen \nEinkommensbeziehers.\n\n10\n\nAbgesehen von Bedenken gegen die Angemessenheit mehrerer privater \nUnfallversicherungen neben einer Absicherung des Risikos Unfall durch die \ngesetzliche Sozialversicherung, können die Unfallversicherungen der Klägerin bei \nder B. und beim Volkswohlbund nicht im Rahmen von § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, \nsondern allenfalls nach § 93 Abs. 3 SGB VIII Berücksichtigung finden. \n\n11\n\nVgl. Münder, a.a.O., § 93 Rn. 22; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, \n3. Aufl. 2007, § 93 Rn. 20; Kunkel, in: SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 17.\n\n12\n\nDanach sind nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII insgesamt lediglich weitere 75,44 \nEUR vom Ausgangsbetrag von 1.232,13 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich \nnach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ein Betrag von 1.156,69 EUR ergibt.\n\n13\n\nNach § 93 Abs. 3 SGB VIII sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 \nerrechneten Betrag weitere Belastungen, wie sie in § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII \nbeispielhaft aufgezählt sind, abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des \nnach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert, was \nvorliegend einen Betrag in Höhe von 289,17 EUR ergibt. Sind die konkreten \nBelastungen höher als der pauschale Abzug, so können erstere abgezogen werden, \nsoweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer \nwirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Die in Betracht kommenden \nEinzelbelastungen sind in ihrer Summe jedoch nicht höher als der Pauschalbetrag, \nwie sich aus Folgendem ergibt: \n\n14\n\nFür die Unfallversicherung bei der B. fallen monatlich 8,58 EUR, für die \nUnfallversicherung beim Volkswohlbund monatlich 3,01 EUR an, was zusammen \nnach § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII einen Betrag von 11,59 EUR ergibt. \n\n15\n\nEbenfalls unter § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII fallen die Hausratversicherung \nbei der M1. i. H. v. monatlich 9,60 EUR, die Haftpflichtversicherung bei der M1. i. \nH. v. monatlich 10,78 EUR und die Kfz-Versicherung bei der M1. i. H. v. monatlich \n38 EUR. Nicht berücksichtigungsfähig sind hingegen - wegen der durch die \nProzesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO gewährten Daseinsvorsorge - die \nPrämien für die Rechtsschutzversicherung bei der S. und eine Unfallversicherung \nmit Kapitalbildung, \n\n16\n\nvgl. Kunkel, a.a.O., § 93 Rn. 17; Mann, a.a.O., § 93 Rn. 20,\n\n17\n\nwie sie nach dem vorliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein \nmöglicherweise im Hinblick auf die \"Risikoversicherung\" bei der H. vorliegt. Die \nnach Maßgabe von § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigungsfähigen \nBelastungen belaufen sich danach insgesamt auf 69,97 EUR. \n\n18\n\nFür den Abzug der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen \nnotwendigen Ausgaben i. S. v. § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII kann auf § 82 Abs. \n2 Nr. 4 SGB XII zurückgegriffen werden. \n\n19\n\nVgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 23; Mann, a.a.O., § \n93 Rn. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rn. 17; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand \nJanuar 2009, K § 93 Rn. 30.\n\n20\n\nBerücksichtigungsfähig sind gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur \nDurch-führung des § 82 SGB XII danach der Gewerkschaftsbeitrag von monatlich \n16,64 EUR sowie gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der genannten Verordnung die \nnotwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. \nLetztere belaufen sich unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 der \nVerordnung auf 53,17 EUR für die Monatsfahrkarte des ÖPNV. Dass die Klägerin für \ndie Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug benutzt, ist \nweder substantiiert vorgetragen noch können die Kosten für die Benutzung eines \nKraftfahrzeuges ohne weiteres zusätzlich zu den Kosten für die Benutzung \nöffentlicher Verkehrsmittel gel-tend gemacht werden. Zu beachten ist insoweit auch, \ndass der Klägerin lt. Steuerbe-scheinigung eine - nicht in die \nEinkommensberechnung eingeflossene - pauschale Fahrkostenerstattung von ca. 50 \nEUR zugeflossen ist. Ungeachtet dessen, dass die in § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 \nvorgesehene Entfernungspauschale sämtliche notwendi-gen Aufwendungen ohne \nEröffnung einer zusätzlichen Abzugsmöglichkeit abdecken würde,\n\n21\n\nvgl. insoweit etwa Mann, a.a.O., § 93 Rn. 21, \n\n22\n\nm. w. N.,\n\n23\n\nund der B1. -Beitrag keinen bei den Werbungskosten berücksichtigungsfähigen \nPosten darstellt,\n\n24\n\nvgl. BFH, Urteil vom 3. Juni 1982 - VI R 25/82 -, Juris,\n\n25\n\nkönnen letzterer und die Kfz-Steuer deshalb letztlich nicht in Abzug gebracht \nwerden. Unter dem Gesichtspunkt des § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sind \ninsgesamt viel-mehr nur 69,81 EUR in Ansatz zu bringen.\n\n26\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin musste das Verwaltungsgericht nicht \nzusätz-lich gem. § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII als Schuldverpflichtung die von ihr \nmo-natlich aufzubringenden Tilgungsraten von 102,31 EUR für ein Darlehen i. H. v. \n3.683,16 EUR bei der T. D. Bank in die Vergleichsberechnung einstellen. \nDiese Belastung hatte die Klägerin gegenüber dem Verwaltungsgericht noch gar \nnicht geltend gemacht. Zudem sind Schuldverpflichtungen, die erst während der \nlaufenden Hilfegewährung eingegangen werden, nur zu berücksichtigen, wenn sie \nzur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich \nwaren, nicht aber, wenn sie der Finanzierung von Luxus, Sucht, oder der \nallgemeinen Lebensführung dienen. \n\n27\n\nVgl. Mann, a.a.O., § 93 Rn. 22; Kunkel, a.a.O., § 93 Rn. 17.\n\n28\n\nRegelmäßig schon dem Grunde nach nicht angemessen sind \nSchuldverpflichtungen für die Deckung von Kosten von Miete, Wasser, Strom Telefon \nund anderen Kosten der Lebenshaltung wie etwa der Wohnungsmiete.\n\n29\n\nVgl. Wiesner, a.a.O., § 93 Rn. 24.\n\n30\n\nEntgegen § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII hat die Klägerin auch im \nBerufungszulassungsverfahren einen danach berücksichtigungsfähigen \nVerwendungszweck der umgeschuldeten Gelder jedoch weder substantiiert \ndargelegt noch nachvollziehbar belegt.\n\n31\n\nNach alledem errechnet sich für die als Abzugsposten konkret in Betracht \nkommenden Belastungen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ein Gesamtbetrag von \nlediglich 139,78 EUR, der deutlich unter dem pauschalen Abzug von 25 vom Hundert \ndes sich nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechnenden Betrages - nämlich 289,17 \nEUR - liegt. Zieht man den Pauschalbetrag von dem sich nach § 93 Abs. 1 und 2 \nSGB VIII ergebenden Einkommensbetrag von 1.156,69 EUR ab, ist die Klägerin mit \neinem maßgeblichen Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII von 867,52 EUR \nin die Beitragsgruppe 3 der Anlage zu § 1 der KostenbeitragsV vom 1. Oktober 2005 \n(BGBl. I S. 2907) einzuordnen und hat nach der Beitragsstufe 1 für die vollstationäre \nUnterbringung ihres Sohnes als erster Person einen monatlichen Kostenbeitrag von \n185 EURO zu leisten.\n\n32\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht keine \nReduzierung des sich danach unter Zugrundelegung der Kostenbeitragstabelle \nergebenden monatlichen Kostenbeitrags von 185 EUR nach § 94 Abs. 4 SGB VIII \nvorgenommen hat. Die Qualifizierung der Wochenendaufenthalte des Jungen bei \nseiner Mutter als bloße Umgangskontakte anhand der Hilfeplanung widerspricht nicht \nder Rechtsnatur des Hilfeplans. Namentlich kommt es nicht darauf an, dass der \nHilfeplan kein Verwal-tungsakt ist. Der Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist \nDokumentation des Hilfeplanverfahrens. Im Hilfeplanverfahren seinerseits wird \ndarüber entschieden, ob überhaupt Jugendhilfe und - wenn ja - wie, d. h. auf welche \nWeise und mit welcher Art von Maßnahmen, geholfen wird. Zu diesem \nEntscheidungsprozess gehört aber denknotwendig auch die Abstimmung der Hilfe \n(etwa zur Erziehung) mit den Eigen-leistungen des die Hilfe erhaltenden \nSorgeberechtigten unter Berücksichtigung der aktuellen Zielsetzung der \njugendhilferechtlichen Maßnahme. Bei der Festlegung des jeweiligen Etappenziels \nfindet das durch Art. 6 GG grundrechtlich geschützte Eltern-recht des \nSorgeberechtigten Beachtung, was nicht bedeutet, dass den Wünschen der \nSorgeberechtigten in jedem Fall zu entsprechen ist. Vor diesem Hintergrund hat es \ndas Verwaltungsgericht zu Recht für entscheidend angesehen, dass der bis zum 23. \nApril 2009 maßgebliche Hilfeplan auf eine dauerhafte Unterbringung Hendriks unter \nVermeidung erneuter Wechsel abzielt, zunächst - mit Ausnahme von ihm ge-\nwünschter Telefonkontakte - keine sonstigen Kontakte zwischen I. und seiner \nMutter stattfinden lassen will und der Einbindung des Jungen in die Wohngruppe \nVorrang einräumt. Erst bei Akzeptanz seines neuen Lebensmittelpunktes sollen wie-\ntere Zielsetzungen erfolgen. Dass die inzwischen dennoch regelmäßig stattfindenden \nkurzzeitigen Aufenthalte des Jungen bei seiner Mutter mehr sind als die Kontaktpfle-\nge zur Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung, \n\n33\n\nvgl. zu dieser Definition von \"Umgangskontakten\": Stähr, a.a.O., K § 94 Rn. \n17,\n\n34\n\nist nicht ersichtlich. Hierfür hätte es einer entsprechenden Erörterung in der \nHilfepla-nung und deren Dokumentation im Hilfeplan bedurft. \n\n35\n\nSiehe zur Erforderlichkeit der Aufnahme in die Hilfeplanung etwa Münder, a.a.O., \n§ 94 Rn. 15.\n\n36\n\nDass eine kostenauslösende Betreuung durch die Klägerin tatsächlich \nstattgefunden hat, reicht angesichts der während der Wahrnehmung von \nUmgangskontakten weiterlaufenden Kosten des öffentlichen Jugendhilfeträgers,\n\n37\n\nvgl. zu diesem Aspekt: Mann, a.a.O., § 94 Rn. 8,\n\n38\n\nallein nicht aus, um den Kostenbeitrag des Sorgeberechtigten anteilmäßig zu be-\nschränken. Eine andere Vorschrift als § 94 Abs. 4 SGB VIII, nach der tatsächliche \nBetreuungsleistungen für die Tage, an denen sich der Jugendliche bei einem Sor-\ngeberechtigten aufhält, auf dessen Kostenbeitrag angerechnet werden können, ist \nnicht ersichtlich. \n\n39\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht auf eine individuelle Leistungsbegrenzung \nnach § 92 Abs. 5 SGB VIII berufen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll von der \nHeranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel \nund Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine \nbesondere Härte ergäbe.\n\n40\n\nEs spricht manches dafür, dass das Verwaltungsgericht bei der Frage der \nZweckge-fährdung auch insoweit von der derzeitigen Hilfeplanung, die eine Rückkehr \ndes Soh-nes in den Haushalt der Klägerin (noch) nicht konzipiert, ausgehen durfte. \nUngeach-tet dessen ist zum einen aber auch nicht hinreichend substantiiert \ndargelegt, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags von 185 EUR monatlich zur \nFolge haben würde, dass die Miete von 450,20 EUR für die bisherige Wohnung nicht \nmehr aufgebracht werden kann, eine kostengünstigere kleinere Unterkunft \nangemietet werden müsste und in dieser für den Sohn der Kläger voraussichtlich \nkein Platz mehr wäre. Nach Aktenlage lebt im derzeitigen Haushalt der Klägerin \nnämlich auch deren neuer Le-bensgefährte, ohne dass Ausführungen dazu erfolgt \nsind, inwieweit dieser - etwa auch aus Sozialhilfemitteln - zur Aufbringung der Miete \nbeitragen kann. Zum an-deren liegt der von der Klägerin geforderte Kostenbeitrag \nnur 31 EUR über dem nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII mindestens als \nKostenbeitrag zu zahlenden Kindergeld von 154 EUR, dem gegenüber § 92 Abs. 5 \nSatz 1 SGB VIII wahrscheinlich nicht grei-fen dürfte.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 \n\n42\n\n- 12 E 1550/08 -; VG Freiburg, Urteil vom 26. Juni 2008 - 4 K 1466/06 -, JAmt \n2008, 549.\n\n43\n\nDafür, dass die Beibehaltung der bisherigen Wohnung von der Mehrbelastung \nmit 31 EUR abhängt, hat die Klägerin indes keinen nachvollziehbaren Vortrag \ngeliefert. \n\n44\n\nEine besondere Härte i. S. des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur dann vor, \nwenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 - 93 SGB VIII \nnicht entspricht. Dies ist gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu \nfüh-ren, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist.\n\n45\n\nVgl. Münder, a. a. O., § 92 Rdnr. 36 m.w.N.\n\n46\n\nDavon lässt sich anhand des Zulassungsvortrags nicht ausgehen. So wird die \nland-läufige Auffassung, bei der Festsetzung der Beträge in den einzelnen \nEinkommens-stufen seien die Pfändungsfreigrenzen hinreichend beachtet \nworden,\n\n47\n\nvgl. etwa VG Münster, Urteil vom 3. September 2008 - 6 K 795/07 -, juris,\n\n48\n\nwegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht schon durch \nden bloßen Hinweis auf eine Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze \nim Einzelfall in Frage gestellt. Zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze bedarf es \ninsoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei Unterschreitung der \nPfän-dungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der \nErhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung der kostenbeitragspflichtigen \nPerson gefährdet werden könnte. Angesichts des einem Elternteil bei der \nHeranziehung zu den Kosten von Leistungen nach dem SGB VIII für ein Kind nach \nder Kostenbeitrags-verordnung mindestens verbleibenden Einkommens von 691 \nEUR (etwa in der 2. Einkommensgruppe 751 EUR abzüglich des nach der Spalte 2 \nder Kostenbeitrags-tabelle bei einem Einkommen von 751 - 850 EUR zu erhebenden \nKostenbeitrags von 60,-- EUR) und der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB \nVIII kann für den Regelfall keine Rede davon sein, dass die Heranziehung zu einem \nKostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII i. V. m. der Kostenbeitragsverordnung das \ndurch die Art. 1 Abs. 1 und 20 GG verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum \ngefährdet.\n\n49\n\nSo Nds. OVG, Beschluss vom 20. Januar 2009 \n\n50\n\n- 4 ME 3/09 -, Juris.\n\n51\n\nAbzustellen ist vielmehr auf atypische Fälle etwa dahingehend, dass aufgrund \nbesonderer finanzieller Belastungen, etwa im Zusammenhang mit einer schweren \nchronischen Erkrankung oder der Versorgung einer weiteren nahestehenden, \nallerdings nicht unterhaltsberechtigten Person, besondere Härten entstehen.\n\n52\n\nVgl. hierzu auch Wiesner, a.a.O., § 92 Rn. 20; Stähr, a.a.O., § 92 Rn. 28, m. w. \nN.\n\n53\n\nAuf solche Gegebenheiten bezieht sich die Klägerin indes nicht. Der Umstand, \ndass der finanzielle Spielraum für die Familie nach dem klägerischen Vorbringen \naufgrund der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen als äußerst eng anzusehen \nist, ver-mag noch keine besondere Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zu \nbegründen. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n55\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-17/12-a-3019-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":20},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-17/12-a-3019-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242020","retrieved":"2026-07-09 02:05:27.926940+00:00"}}