{"status":"available","doknr":"OLD242019","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0317.12A195.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"12 A 195/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass eine Pflicht zur Auskunft schon \ndann besteht, wenn der Betreffende jedenfalls dem Grunde nach gem. § 91 Abs. 1 \nNr. 5b SGB VIII kostenbeitragspflichtig ist. \n\n4\n\nDie sinngemäße Auffassung der Klägerseite, Grundlage schon des \nAuskunftsanspruches müsse das Bestehen eines irgendwie gearteten \nZahlungsanspruches sein, so dass bereits im Auskunftsverfahren die Rechtmäßigkeit \nder Leistungsgewährung, für die ein Kostenbeitrag geltend gemacht werden könne, \nzu prüfen sei, bevor die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt \nwürden, findet weder im Kinder- und Jugendhilferecht des SGB VIII noch in der \nübrigen Rechtsordnung eine Bestätigung.\n\n5\n\nAus § 97a Abs. Satz 1 SGB VIII unmittelbar ergibt sich nicht, dass die Frage der \nRechtmäßigkeit einer Jugendhilfemaßnahme bereits im Verfahren über das \nAuskunftsverlangen zu prüfen ist. Für die Pflicht, Auskunft über die Einkommens- \nund Vermögensverhältnisse zu erteilen, reicht es vor dem Hintergrund der im Gesetz \nverlangten Erforderlichkeit für die bloße Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den \n§§ 92 - 94 SGB VIII aus, dass, wie hier, eine grundsätzlich kostenbeitragspflichtige \nMaßnahme vorliegt und der in die Auskunftspflicht Genommene grundsätzlich \nbeitragspflichtig ist. Ob, und ggfs. in welcher Höhe ein Kostenbeitrag festzusetzen ist, \nist demgegenüber Gegenstand eines gesonderten, anschließenden Verfahrens, in \ndem dann zu prüfen sein wird, ob möglicherweise aufgrund der vom Kläger \nvorgetragenen Umstände von der Erhebung eines Kostenbeitrags abgesehen \nwerden kann, soweit dies nicht bereits aufgrund seiner Einkommens- und \nVermögensverhältnisse geschieht. \n\n6\n\nSo auch VG München, Urteil vom 14. Januar 2009 \n\n7\n\n- M 18 K 08.412 -, Juris, m. w. N.\n\n8\n\nDie Vorschrift des § 97a entspricht im Ansatz § 117 SGB XII,\n\n9\n\nvgl. etwa Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 97a Rn. 1,\n\n10\n\nder seinerseits an die Stelle des § 116 BSHG getreten ist. Zu letztgenannter \nVorschrift hat die Rechtsprechung einhellig entschieden, dass es für die \nHeranziehung zur Auskunft nicht darauf ankommt, ob im konkreten Fall tatsächlich \nein Unterhaltsanspruch besteht; es reicht vielmehr aus, dass der in Anspruch \nGenommene als Schuldner abstrakt in Betracht kommt, d. h. nicht offensichtlich \nausscheidet (sog. \"Negativevidenz\"). \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 6004/96 -, FEVS 51, 458, mit \nHinweis u. a. auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 22.90 -, FEVS 44, 184, \nund Urteil vom 17. Juni 1993 - 5 C 43.90 -, FEVS 44, 275; Beschluss vom 15. \nSeptember 2005 - 16 A 2984/05 -; Beschluss vom 14. Mai 2007 - 16 A 2150/05 -\n.\n\n12\n\nDass hier für eine solche \"Negativevidenz\" sowohl unter dem Gesichtspunkt des \nVorwurfs der mangelnden Information und Beteiligung des Klägers bei der \nLeistungserbringung als auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit und Geeignetheit \nder Jugendhilfemaßnahme nicht auszugehen ist, ergibt sich überzeugend aus dem \nWiderspruchsbescheid vom 14. Dezember 2007, dessen Begründung sich das \nVerwaltungsgericht zu eigen gemacht hat. Mit diesen Ausführungen hat sich der \nKläger in seiner Zulassungsbegründung nicht auseinandergesetzt.\n\n13\n\nDer Kläger wird mit seinen Einwendungen und der Möglichkeit, zu prüfen, ob die \nVoraussetzungen für seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag gegeben sind, \nauch keineswegs abgeschnitten, sondern lediglich auf ein nachgeordnetes \nVerfahrensstadium verwiesen, wobei er - ungeachtet der Frage der aufschiebenden \nWirkung von Widerspruch bzw. Klage - auch nicht erst den Erlass eines \nHeranziehungsbescheides abwarten muss. \n\n14\n\nEine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vermag der Senat in der so \nverstandenen Auskunftspflicht nicht zu erkennen. Namentlich korrespondiert § 97a \nSGB VIII mit der Datenschutzbestimmung des § 62 Abs. 1 SGB VIII. \n\n15\n\nSo auch Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand Mai \n2008, KJHG Erl. 8.1 § 97a Rn. 5.\n\n16\n\nDie Berufung kann danach auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Soweit der Kläger \nmit der Zulassungsbegründungsschrift überhaupt in hinreichend konkreter Weise \neine Frage aufgeworfen hat, die er für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, lässt \ndiese sich jedenfalls schon unschwer aus dem Gesetz und der Rechtsprechung \ninsbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zur \"Negativevidenz\" beantworten. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-17/12-a-195-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 97a","ref_norm":"97a","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-17/12-a-195-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242019","retrieved":"2026-07-09 02:05:27.853740+00:00"}}