{"status":"available","doknr":"OLD242064","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0316.15A4308.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-16","aktenzeichen":"15 A 4308/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner \ndürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 320,16 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger sind Eigentümer der nebeneinander liegenden Flurstücke 261 und 283, \nGemarkung M. , Flur 41. Auf dem Flurstück 261 befindet sich seit Ende der 80er Jahre ein \nWohnhaus mit einer Garage und Terrasse (Rohbauabnahme: 22. November 1988). Als Teil \neiner Doppelgarage befindet sich eine weitere Garagenhälfte und eine Erweiterung der \nTerrasse auf dem Flurstück 283. Diese Teile des Gebäudes wurden abweichend von der \nBaugenehmigung vom 27. März 1987 errichtet. Sie sind nicht eigenständig an die öffentliche \nWasserleitung angeschlossen. Die Flurstücke liegen an einem Weg, in dem keine öffentliche \nWasserleitung verlegt ist. Diese befindet sich vielmehr im Hauptzug der U.--straße , in die der \nWeg südöstlich des Grundstücks einmündet. Aufgrund der Anschlussgenehmigung vom 7. \nMai 1987 wurde das Gebäude an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen. 1989 wurde \ndas Flurstück 261 zu einem Wasseranschlussbeitrag veranlagt.\n\n4\n\nDie Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse entwickelten sich wie folgt: Ursprünglich \ngab es ein 1320 m2 großes Flurstück 215, auf dessen nordwestlichem Teil die Bebauung \nbeantragt und genehmigt wurde. Das Flurstück wurde sodann in die Flurstücke 261 und 262 \ngeteilt. Ursprünglich gehörten beide den Eheleuten M1. . 1999 verloren diese das Eigentum \nam Flurstück 261 an eine GmbH, von der die Kläger es im selben Jahr erwarben. Im Laufe \nder Jahre 2000/2001 verloren die Eheleute M1. auch das Eigentum am Flurstück 262 an die \nGmbH, von der es die Kläger im Jahre 2002 erwarben. Im selben Jahr zerlegten die Kläger es \nin das 147 m² große Flurstück 283, auf dem der nicht genehmigte Teil der Garage und \nTerrasse steht, und das Flurstück 282. Diese Fläche erwarb ein Dritter zur Bebauung, die 2003 \nan die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen wurde. Mit Bescheid vom 4. Oktober \n2004 forderte der Beklagte von den Klägern einen weiteren Wasseranschlussbeitrag für das \nFlurstück 283 über 320,16 Euro.\n\n5\n\nWegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand \ndes angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten, mit \nder er vorträgt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege eine Genehmigung \ndes Wasseranschlusses auch für den auf dem jetzigen Flurstück 283 ohne Baugenehmigung \nerrichteten Teil des Gebäudes vor. Die Genehmigung habe sich auf die wirtschaftliche Einheit \n\"Einfamilienhaus mit Nebenanlage U.--straße 99 b\" bezogen. Dazu zähle auch die \nbaurechtswidrig errichtete Doppelgarage. Es sei eine Förmelei, für die Genehmigung auf die \ngenauen Parzellengrenzen abzustellen. Der Eigentümer hätte es in einem solchen Fall auch in \nder Hand, durch Nichtstellung eines Anschlussantrages die Beitragspflicht zu umgehen, wenn \ndie Genehmigung des Anschlusses dafür Voraussetzung sei. Jedenfalls habe das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht in dem hier ergangenen Nachveranlagungsbescheid nicht \ninzidenter eine Anschlussgenehmigung gesehen.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDie Kläger treten dem Berufungsbegehren entgegen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen \nBezug genommen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch \nBeschluss.\n\n12\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist nämlich unbegründet. Der \nangefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er rechtfertigt \nsich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) \ni.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 18. Dezember \n1981 in der Fassung der 14. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2001 (BGS). Nach § 1 BGS \nerhebt die Gemeinde zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die \nHerstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage einen \nAnschlussbeitrag. Nach § 2 Abs. 2 unterliegt ein Grundstück der Beitragspflicht, wenn es an \ndie öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen ist, auch wenn die \nVoraussetzungen des Abs. 1 (u. a., dass das Grundstück an die öffentliche \nWasservorsorgungsanlage angeschlossen werden kann) nicht vorliegen.\n\n13\n\nDie Beitragspflicht für die Fläche des Flurstücks 283 ist erst mit der Ausparzellierung aus \ndem ehemaligen Flurstück 262 und der Veräußerung des Restflurstücks 282 im Jahre 2002 \nentstanden. Zuvor ist allein die Beitragspflicht für das Flurstück 261 mit dem tatsächlichen \nAnschluss im Jahre 1989 entstanden. Für das - bis auf den illegal errichteten Garagen- und \nTerrassenteil unbebaute - Flurstück 262 konnte keine Beitragspflicht entstehen. Es war nicht \nangeschlossen. Es konnte auch nicht angeschlossen werden, weil es nicht von einer \nVersorgungsleitung erschlossen wurde (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung \nvom 18.12.1981 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 7. Juli 1983 - WVS -): Die \nVersorgungsleitung lag nicht in dem an dem Flurstück vorbeiführenden Weg, sondern \nsüdwestlich in der U.--straße . Die vom Nachbarflurstück 261 im Weg vorbeigeführte Leitung \nzur Versorgungsleitung in der U.--straße war der Hausanschluss des auf dem Flurstück 261 \nerrichteten Gebäudes (vgl. § 13 WVS), nicht die Versorgungsleitung, so dass auch für das \nFlurstück 262 bzw. für das Nachfolgeflurstück 282 die Beitragspflicht erst mit dem \ntatsächlichen Anschluss im Jahre 2003 entstehen konnte.\n\n14\n\nVgl. dazu, dass die Heranführung der Leitung bis in Höhe des Grundstücks zur Grenzlinie \nerst das Anschlussrecht und damit die beitragsrechtliche relevante Anschlussmöglichkeit \nauslöst, OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2006 - 15 A 3819/03 -, NWVBl. 2006, 383.\n\n15\n\nDie Beitragspflicht für das frühere Flurstück 262 oder jedenfalls für die heute das \nFlurstück 283 bildende Teilfläche daraus ist auch nicht durch die Überbauung im Jahre 1989 \nentstanden. Das würde nämlich voraussetzen, dass die Fläche mit dem Flurstück 261 ein \nMindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit aufwies. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 15 B 1609/08 -, Gemhlt. 2009, 47 \n(48).\n\n17\n\nDa die Gebäudeteile auf dem früheren Flurstück 262 und dem heutigen Flurstück 283 \nillegal errichtet wurden, bewirkte die Baugenehmigung jedenfalls nicht diese \nZusammengehörigkeit.\n\n18\n\nVgl. zur bauaufsichtlich genehmigten und verwirklichten Nutzung von Flächen als Grund \nzur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit: OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 15 \nA 3495/96 -, S. 4 f des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, \nNWVBl. 1999, 25.\n\n19\n\nAuch aus der Anschlussgenehmigung vom 7. Mai 1987 kann eine derartige \nZusammengehörigkeit der Flächen nicht gefolgert werden: Die Genehmigung bezieht sich auf \nkonkrete Anschlüsse, nicht auf Grundstücksflächen.\n\n20\n\nVielmehr entstand die aus den Flurstücken 261 und 283 gebildete wirtschaftliche Einheit \nerstmals mit der Bildung der Parzelle 283 und der Veräußerung der Restparzelle 282 an einen \nDritten im Jahre 2002. Das Flurstück 283 ist nämlich für sich keine selbständige \nwirtschaftliche Einheit, weil es wegen seiner geringen Größe nur zusammen mit einer anderen \nFläche sinnvoll genutzt werden kann, hier dem Nachbarflurstück 261. \n\n21\n\nVgl. zur fehlenden sinnvollen selbständigen Nutzbarkeit eines Flurstücks als Umstand für \ndas erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit mit einer anderen Fläche: \nOVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 15 A 4329/05 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks; \nUrteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 (318).\n\n22\n\nDamit entstand für die neue wirtschaftliche Einheit, bestehend aus den Flurstücken 261 \nund 283, die Beitragspflicht erstmals im Jahre 2002. Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit \ndes Anschlussbeitrags beschränkt sich die Beitragspflicht auf den neu hinzugekommenen \nGrundstücksteil.\n\n23\n\nVgl. zur Nachveranlagung OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2006 - 15 A 3734/03 -, \nGemhlt. 2006, 115 (116); Beschluss vom 15. Juli 1997 - 15 A 1660/96 -, NWVBl. 1998, \n21.\n\n24\n\nEine weitere Anschlussgenehmigung war zur Entstehung der Beitragspflicht nicht \nerforderlich. Der in Rede stehende Anschluss ist durch Verfügung vom 7. Mai 1987 \ngenehmigt worden.\n\n25\n\nGegen die Höhe des Beitrags werden Einwände nicht vorgetragen, Bedenken sind auch \nnicht ersichtlich. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung hinsichtlich \nihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n27\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-16/15-a-4308-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-16/15-a-4308-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242064","retrieved":"2026-07-09 02:05:31.420535+00:00"}}