{"status":"available","doknr":"OLD242062","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0316.13C1.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-16","aktenzeichen":"13 C 1/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Münster vom 22. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR\nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO - im\nGrundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Rechtsmittelführes,\nhier also der Antragsgegnerin, befindet,\n\n3\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 =\nNJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -\n, NVwZ 2003, 632, \n\n4\n\nist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei\nZugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.\n\n5\n\n1. Die Beschwerde ist allerdings wohl nicht schon deshalb unbegründet, weil, wie\ndie Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat, zum jetzigen Zeitpunkt\nnur 82 Studierende im ersten Fachsemester des in Rede stehenden Studiengangs\nKommunikationswissenschaft (\"Ein-Fach-Bachelor\") eingeschrieben sind, wenn man\ndie drei aufgrund der angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts\nvorläufig Eingeschriebenen unberücksichtigt lässt. Allerdings ist die Kapazität für den\ngenannten Studiengang durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndie Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im\nersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009 vom 12. Dezember 2008\n(GVBl. NRW S. 838) auf 85 Studienplätze festgesetzt. Diese Studienplätze dürften\nindes durch die Antragsgegnerin - auch ohne die Antragsteller der drei\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren - in kapazitätserschöpfender Weise besetzt\nworden sein. Denn nach den vom Senat eingeholten Auskünften der\nAntragsgegnerin sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit 85 Studierende\neingeschrieben worden, von denen sich drei im Laufe des Semesters wieder\nexmatrikuliert haben, nämlich am 16. Oktober 2008, am 26. Januar 2009 und am 2.\nFebruar 2009. \n\n6\n\nZwar ist die Hochschule nach § 26 Abs. 2 i. V. m § 10 Abs. 8 Vergabeverordnung\nvom 15. Mai 2008 (GVBl. NRW S. 386) verpflichtet, Studienplätze, die nach\nAbschluss der Nachrückverfahren \"noch verfügbar sind oder wieder verfügbar\nwerden\", im Losverfahren zu vergeben. Studienplätze, die im Laufe des Semesters\ndurch Exmatrikulation wieder verfügbar werden, dürften aber im Allgemeinen nicht\nals im Sinne dieser Vorschrift \"verfügbar\" anzusehen sein. Abgesehen von den\npraktischen Problemen, die ein entgegengesetztes Verständnis mit sich brächte - die\nHochschule müsste praktisch laufend Studienplätze vergeben und Studierende in\nden Hochschulbetrieb eingliedern - wird dem Umstand, dass nicht jeder Studierende\ndas Studium abschließt, kapazitätsrechtlich gemäß § 16 Kapazitätsverordnung vom\n25. August 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GVBl.\nNRW S. 544), - KapVO - mittels der Schwundquote Rechnung getragen.\n\n7\n\nVgl. VG Leipzig, Beschluss vom 9. Januar 2003\n- NC 4 K 5511/02 -; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der\nBundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 27 VergabeVO Rdnr. 3.\n\n8\n\nEtwas anderes könnte für den am 16. Oktober 2008 durch Exmatrikulation frei\ngewordenen Studienplatz gelten, zu dessen Wiederbesetzung die Hochschule - auch\nvor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots einer umfassenden\nKapazitätsausschöpfung - möglicherweise verpflichtet war. Letztlich können diese\nFragen indessen offen bleiben. Denn jedenfalls besteht aufgrund der vom\nVerwaltungsgericht angeführten Umstände weitere Kapazität, welche die Zulassung\nder drei Antragsteller ermöglicht.\n\n9\n\n2. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Lehrangebot werden durch\nden Beschwerdevortrag nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht\nein bereinigtes Jahreslehrangebot (2 x Sb) von (2 x 151,75 DS =) 303,50 DS\nzugrunde gelegt. Diese Summe entspricht der von der Antragsgegnerin in ihrem\nüberarbeiteten Kapazitätsbericht an das Ministerium für Innovation, Wissenschaft,\nForschung und Technologie (MIWFT) vom 18. August 2008 genannten Zahl, die das\nMinisterium seinerseits in der am 30. Oktober 2008 an die Antragsgegnerin\nübermittelten endgültigen Kapzitätsberechnung zum Überprüfungsstichtag 15.\nAugust 2008 zugrunde gelegt hat. Auch die rechtssatzförmige Festsetzung von 85\nStudienplätzen durch die Zulassungszahlenverordnung vom 12. Dezember 2008\nberuht auf dieser Annahme. \n\n10\n\nSoweit die Antragsgegnerin nunmehr sinngemäß erklärt, die Einrechnung eines\nzusätzlichen Lehrangebots von 44 DS im Anschluss an den Hochschulpakt 2020,\n\n11\n\nvgl. BAnz. Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480, \n\n12\n\nund die Zielvereinbarung III zwischen ihr und dem MIWFT vom 12. Januar 2007\nin der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 31. Oktober 2007,\n\n13\n\nabrufbar unter http://www.innovation.nrw.de,\n\n14\n\nkönne für den Fall, dass die Verminderung der Kapazität auf der Nachfrageseite\nüber eine Anteilquote für den zukünftigen Masterstudiengang nicht akzeptiert werde,\nkeinen Bestand haben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die zitierten\nVereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern einerseits und zwischen dem\nLandesministerium und der Universität andererseits beinhalten im Kern die\nVerabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen,\ndamit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Es handelt sich somit um\nzusätzliche, mit öffentlichen Mitteln geschaffene Ausbildungskapazität, deren\nerschöpfende Nutzung geboten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zum\nKapazitätserschöpfungsgebot und seiner Kontrolle Folgendes ausgeführt:\n\n15\n\n\"Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen.\nDie Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab,\nderen Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen\nMitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang\nzu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit\nArt. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die\nsubjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum\nHochschulstudium seiner Wahl (grundlegend BVerfGE 33, 303 <331 f.>).\nZulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen\nVoraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur\ndann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen\nGemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer\nAufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt\nErforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln\ngeschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 54, 173\n<191>; st. Rspr.). \n\n16\n\nIm vorliegenden Verfahren geht es um die Feststellung der vorhandenen\nAusbildungskapazität, insbesondere um den Umfang des verfügbaren Lehrangebots.\nDie Art und Weise der Kapazitätsermittlung gehört zum Kern des Zulassungswesens.\nSie ist weitgehend normativ bestimmt und von Wertungen abhängig. Dieser\nwertungsabhängige Charakter eröffnet aber der Wissenschaftsverwaltung keinen\nunbeschränkten Freiraum. Vielmehr müssen höherrangige Gebote, vor allem die\nGrundrechte, beachtet und die für ihre Konkretisierung wesentlichen Erkenntnisse\nund Erfahrungen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 54, 173 <197 f.>; 66, 155 <179\nf.>). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind\nobjektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer\nForm zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 <340 f.>). Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG\nkann das nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. (...) \n\n17\n\nDas verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung gilt nicht\nnur für die Universitätsverwaltung bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden\nVorschriften, sondern setzt auch dem Normgeber Schranken, soweit er\nkapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Auch beim Erlass von Gesetzen und\nVerordnungen ist zu beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt\nwerden darf, soweit das zum Schutz eines überragend wichtigen\nGemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer\nAufgaben in Forschung und Lehre - unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 66, 155\n<179> m.w.N.). Für die Kapazitätsverordnungen ergibt sich diese Schranke auch aus\nArt. 7 Abs. 2 des Staatsvertrages vom 23. Juni 1978, der die Gestaltungsfreiheit der\nLandesverordnungsgeber insoweit begrenzt. \n\n18\n\na) Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich\nallerdings keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend\ngelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender\nGrundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss abgestimmt\nwerden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der\nHochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits\nzugelassenen Studenten. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem\nnicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnunggebers verbunden, sie\nmuss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss\nvon Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand\nentsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche\nMaß beschränken. Insoweit ist eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle unentbehrlich\n(BVerfGE 54, 173 <197>; 66, 155 <179 f.>).\" \n\n19\n\nBeschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85,\n1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 53 ff.\n\n20\n\nVor dem Hintergrund dieser - zum Teil für die Überprüfung der\nKapazitätsverordnung selbst aufgestellten - Grundsätze erscheint das Vorgehen der\nWissenschaftsverwaltung im Zusammenhang mit dem \"Hochschulpakt 2020\" nicht\nunproblematisch. Den Hochschulen werden hier finanzielle Mittel verschafft, deren\nUmsetzung in Ausbildungskapazität sich, da sie offenbar außerhalb des Systems der\nKapazitätsverordnung erfolgt, kaum nachvollziehen lässt. Der Senat braucht den\ndamit verbundenen Fragen aber nicht näher nachzugehen. Denn mit dem\nVerwaltungsgericht ist er bei summarischer Prüfung der Ansicht, dass die\nHochschule sich jedenfalls an dem auf ihren Vorschlag hin angesetzten Lehrangebot\nfesthalten lassen muss, zumal die Behauptung, die Zahl von insgesamt 125\nStudienplätzen stelle die \"absolute \n\n21\n\nObergrenze\" dar, nicht ansatzweise begründet worden ist.\n\n22\n\n3. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Nachfrageseite der\nKapazitätsberechnung, namentlich zu der kapazitätsreduzierenden Berücksichtigung\neiner Anteilquote für den erst im Studienjahr 2009/2010 anlaufenden\nMasterstudiengang Kommunikationswissenschaft halten einer Überprüfung auf der\nGrundlage des Beschwerdevortrags, auf die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6\nVwGO beschränkt ist, stand. \n\n23\n\nZu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Bildung einer\nAnteilquote für den im laufenden Studienjahr noch nicht angebotenen\nMasterstudiengang Kommunikationswissenschaft nicht ohne Weiteres auf § 12\nAbs. 1 KapVO gestützt werden kann. Diese Vorschrift definiert die Anteilquote als\ndas Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten\nStudiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit\nzugeordneten Studiengänge. Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift spricht gegen die\nAnsatzfähigkeit eines noch nicht angelaufenen Studiengangs. Denn eine \"jährliche\nAufnahmekapazität\" für diesen Studiengang besteht im Berechnungsjahr, auf das die\nKapazitätsermittlung gemäß § 5 Abs. 1 KapVO insgesamt bezogen ist, nicht. § 12\nKapVO dient nicht dazu, die Ausbildungskapazität im Berechnungsjahr zu\nreduzieren, sondern er regelt deren (vollständige) Verteilung auf mehrere\nnachfragende Studiengänge.\n\n24\n\nVgl. auch VG Berlin, Beschlüsse vom 27. November 2007 - 3 A 771.07 - und vom\n17. Januar 2008 - 3 A 630.07 - und - 3 A 661.07 -, alle juris, sowie (zu auslaufenden\nStudiengängen) OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 17. Juli 2007 - 5 Nc 4.07 -, juris,\nund (zum Dienstleistungsexport) VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 4\nNc 35/05 -, juris.\n\n25\n\nDie Berücksichtigung einer zukünftigen Nachfrage entspricht zudem auch nicht\nder Systematik der Kapazitätsverordnung, bei deren Anwendung, wie der Senat\nbereits entschieden hat, grundsätzlich nur existierende Studiengänge berücksichtigt\nwerden dürfen.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 -, juris, vom 13. Mai\n2008 - 13 C 154/08 - und vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, jeweils mit weiteren\nNachweisen.\n\n27\n\nDenn das gesamte Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung dient dazu,\ndem in § 1 Abs. 1 KapVO enthaltenen Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung\nzur Durchsetzung zu verhelfen, und zwar gemäß § 5 Abs. 1 KapVO bezogen auf das\njeweilige Berechnungsjahr. Dass die rechnerisch vorhandene Kapazität im laufenden\nStudienjahr gerade nicht erschöpfend genutzt werden soll, liegt indes auf der Hand.\nDenn das Ziel der Antragsgegnerin besteht erklärtermaßen darin, den Lehrbedarf\ndes künftigen (konsekutiven) Master-Studiengangs bereits jetzt zu berücksichtigen,\nindem die bei Einbeziehung allein der Bachelor-Studiengänge rechnerisch\nvorhandene Kapazität unterschritten wird.\n\n28\n\nAllerdings hat der Senat in seinem das Studienjahr 2007/2008 betreffenden\nBeschluss ein solches Abweichen von der errechneten Kapazität auf der Grundlage\ndes § 1 Abs. 2 S. 1 KapVO für zulässig gehalten.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2008\n- 13 C 2/08 -, juris.\n\n30\n\nDaran vermag der Senat für das laufende Studienjahr unter Zugrundelegung der\nvorliegenden Unterlagen und der Beschwerdebegründung nicht festzuhalten.\n\n31\n\n§ 1 Abs. 2 S. 1 KapVO bestimmt, dass bei der Erprobung neuer Studiengänge\nund -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und\nbeim Aus- oder Aufbau der Hochschulen die Zulassungszahlen abweichend von\nAbsatz 1, also abweichend von dem Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung,\nfestgesetzt werden können. \n\n32\n\nKritisch und für eine einschränkende Auslegung/ Anwendung dieser Vorschrift\nBahro/Berlin, a. a. O., Art. 7 StaatsV Rdnr. 28 ff. und § 1 KapVO Rdnr. 2 f.\n\n33\n\nAuch wenn man die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift als\ngegeben unterstellt, also etwa von einer \"Neuordnung von Studiengängen\" ausgeht,\nlässt sich der \"Mastervorbehalt\" vorliegend nicht durch eine Anwendung des § 1 Abs.\n2 S. 1 KapVO (oder des § 21 KapVO) halten. Denn eine Abweichungsentscheidung\ndes für die Festsetzung der Zulassungszahlen zuständigen MIWFT, die den insoweit\nzu stellenden Anforderungen genügt, ist nicht gegeben. Dabei kann dahin stehen,\nob, wie das Verwaltungsgericht meint, eine entsprechende\nAbweichungsentscheidung ausdrücklich als solche ergehen muss,\n\n34\n\nvgl. auch OVG Berlin-Bbg., a. a. O.,\n\n35\n\nund ob sie in der Rechtsform einer Verordnung zu ergehen hat, weil der Bereich\nder Grundrechtsausübung betroffen ist und deshalb wesentliche Entscheidungen in\nRede stehen.\n\n36\n\nZumindest müssen das Zustandekommen und der Inhalt einer\nAbweichungsentscheidung gewissen Anforderungen genügen. Bei der Bildung einer\nAnteilquote für den zukünftigen Masterstudiengang handelt es sich um eine die\nAufnahmekapazität im laufenden Studienjahr reduzierende Maßnahme. Legt man die\noben wiedergegebenen Grundsätze der Verfassungsrechtsprechung betreffend den\nTeilhabeanspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium zugrunde, so muss man als\nMindestforderung an eine solche Maßnahme verlangen, dass diese auf der\nGrundlage einer rationalen Abwägung vorgenommen wird, die von dem aktuellen\nErkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechenden Angaben ausgeht und eine\netwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Dass\ndies hier geschehen ist, lässt sich derzeit nicht feststellen. \n\n37\n\nDie vorliegenden Unterlagen lassen bereits nicht deutlich erkennen, dass sich die\nHochschule und das Ministerium überhaupt des Umstands bewusst waren, dass sie\neine Reduzierung der sich bei regulärer Anwendung der Kapazitätsverordnung rein\nrechnerisch ergebenden Zahl von Studienplätzen vornehmen. Dem an die\nHochschulen gerichteten Erlass des Ministeriums vom 11. Januar 2008 etwa, der\nsich am ehesten als Abweichungsentscheidung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KapVO\nverstehen ließe, weil er die Berücksichtigung der Masterstudiengänge im Zuge der\nUmstellung des Lehrangebots ausdrücklich fordert, scheint die Annahme zugrunde\nzu liegen, eine solche Berücksichtigung könne im Rahmen der Berechnung nach der\nKapazitätsverordnung erfolgen. Denn er fordert eine Berücksichtigung \"bei der\nErmittlung der Anteilquoten\", also innerhalb des gewöhnlichen\nBerechnungssystems.\n\n38\n\nAuch die Überlegungen der Hochschule bei der Umsetzung dieser Forderung\nlassen sich nur sehr eingeschränkt nachvollziehen. Dass die vom MIWFT mit Blick\nauf den künftigen Master-Studiengang angeregte Kapazitätsreduzierung auf das\nunbedingt erforderliche Maß beschränkt ist, erscheint bereits deshalb fraglich, weil\ndie Hochschule über die Vorhaltung von Kapazitäten für den künftigen\nMasterstudiengang hinaus möglicherweise weitere Ziele verfolgt hat. Denn in ihrem\nBericht an das Ministerium vom 13. März 2008 begründet sie die Notwendigkeit eines\n\"Mastervorbehalts\" u. a. auch mit der nicht unbeträchtlichen Zahl von Studierenden in\nden alten Studiengängen, für die Lehrangebote und Prüfungskapazitäten vorgehalten\nwerden müssen. \n\n39\n\nIn der diesem Bericht anliegenden Kapazitätsermittlung zum Stichtag 1. März\n2008 ist sodann ohne nähere Erläuterung eine Anteilquote von 0,333 auf der Basis\neiner Zahl von 1.935 (fiktiven) Bewerbern kapazitätsreduzierend angesetzt. Dabei\nhandelt es sich um die (gerundete) Hälfte der Summe von insgesamt 3.871\nBewerbern für die beiden Bachelor-Studiengänge im Studienjahr 2007/2008. In der\nüberarbeiteten Kapazitätsermittlung zum Stichtag 15. August 2008 ist für den\nMasterstudiengang eine Anteilquote von 0,247 auf der Basis einer Zahl von 2.470\n(fiktiven) Bewerbern angesetzt. Diese Zahl ist aus dem Zahlenwerk heraus nicht\nverständlich. Vor dem Hintergrund der Erläuterungen in dem Bericht der Hochschule\nan das MIWFT vom 18. August 2008 spricht einiges dafür, dass die Zahl -\nergebnisorientiert - so gewählt wurde, dass die zum Stichtag 15. August 2008 in\nUmsetzung der Zielvereinbarung zusätzlich bereitgestellte Kapazität allein den\ngrundständigen Studiengängen zugute kommt, die Zahl der fiktiven Studienplätze für\nden Masterstudiengang hingegen unverändert bei 41 liegt. Zwar handelt es sich bei\nder Änderung der Anteilquote für den Masterstudiengang von 0,333 auf 0,247 um\neine kapazitätsfreundliche Maßnahme. Bestehen bleibt aber das Problem, dass für\nden Senat nicht ansatzweise transpararent ist, warum die für den zukünftigen\nMasterstudiengang \"vorzuhaltende\" Lehrkapazität gerade bei einer Anteilquote von\n0,333 oder 0,247 sachgerecht berücksichtigt sein soll. Die ebenfalls in diese\nRichtung gehenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts hätten für die\nAntragsgegnerin Anlass sein müssen, in ihrer Beschwerdebegründung Näheres dazu\nvorzutragen. Angesichts der strengen Maßstäbe, die - wie dargelegt - aus\nverfassungsrechtlichen Gründen an die erschöpfende Ausnutzung der Kapazität und\nihre Kontrolle zu stellen sind, vermag der Senat das Vorgehen der Hochschule und\nder Wissenschaftsverwaltung in dieser Form nicht zu akzeptieren. Eine\nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung ist schlechterdings nicht möglich.\n\n40\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2\nGKG. Nach diesen Vorschriften ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des\nAntragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu\nbestimmen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine\ngenügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR festzusetzen.\n\n42\n\nNach Auffassung des Senats und nach der Empfehlung des Streitwertkataloges\nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort unter Ziffer 18.1),\n\n43\n\nabgedruckt u. a. in DVBl. 2004, 1525, und bei Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl.\n2007, Anh. § 164 Rdnr. 14,\n\n44\n\nist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die\nZugrundelegung des Auffangwerts angemessen. Bei der Abschätzung der nach den\ngenannten Vorschriften maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen\nAntragsteller, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar\neingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,-\nEUR keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium\neingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen\nUnwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des\nKapazitätsrechtsstreits bestehen (siehe unten), die zu einer Streitwertfestsetzung\neher im unteren Bereich der denkbaren Bandbreite Anlass geben, erscheint indes\nauch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt.\n\n45\n\nAbweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung hält der Senat eine\nReduzierung dieses Betrages im Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige\nZulassung zum Studium nicht mehr für geboten.\n\n46\n\nEbenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. September 2008 - NC 9 S 2079/08\n-, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. März 2008 - 5 NC 125.07 -, juris; OVG\nBremen, Beschluss vom 6. März 2008 - 1 B 41/08 -, juris; Hess. VGH, Beschluss\nvom 13. Juli 2007 - 8 MM 3140/06.W6 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 18. Juni\n2008 - 1 N 1/07 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 21. April 2006 - 2 NB 348/05 -,\njuris; OVG S.-A., Beschluss vom 29. Mai 2008 - 3 N 145/09 -, juris; Schl.-H. VG,\nBeschluss vom 27. November 2006 - 9 C 71/06 -, juris; anders Bay. VGH, Beschluss\nvom 17. Oktober 2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, juris (2.500,- EUR) ; Hamb. OVG,\nBeschluss vom 11. August 2005 - 3 So 76/05 -, NVwZ-RR 2006, 655 (3.750,- EUR);\nOVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6. April 2006 - 6 D 10151/06 -, juris (2.500,- EUR);\nOVG Saarl., Beschluss vom 2. August 2005 - 3 Y 12/05 -, juris (differenzierend\n1.000,- EUR oder 5.000,- EUR); Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 2 E\n86/05.NC -, NVwZ-RR 2006, 219 (2.500,- EUR).\n\n47\n\nZwar wird in der Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichte, die auch in Ziffer 1.5\ndes Streitwertkataloges ihren Niederschlag gefunden hat, für das Verfahren des\nvorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein geringerer Streitwert angesetzt als für\ndas Hauptsacheverfahren. Auf eine entsprechende Reduzierung wird aber im\nAllgemeinen dann verzichtet, wenn durch das Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes die Hauptsache vorweggenommen wird. Dies ist bei Verfahren nach\n§ 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium regelmäßig der Fall.\n\n48\n\nVgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik\nDeutschland, 4. Aufl. 2003, Kapitel \"Rechtsschutz\" Rdnr. 1; Zimmerling/ Brehm,\nHochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 307 ff.\n\n49\n\nHauptsacheverfahren finden insoweit nur selten statt. Jedenfalls wird es einem\nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgreichen Studienbewerber bis zur\nEntscheidung in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig möglich sein, zumindest\neinen erheblichen Teil des Studiums zu absolvieren. Die dabei in Anspruch\ngenommene Ausbildungskapazität kann nicht zurückgewährt werden. Auch die\nerlangten Leistungsnachweise dürften - ohne dass dies im vorliegenden\nZusammenhang abschließend geprüft werden könnte - selbst im Falle des für den\nStudienbewerber negativen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens erhalten\nbleiben.\n\n50\n\nSo ausdrücklich OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 13. Januar 2003 - 6 D 11940/02 -,\njuris; Bahro/Ber-lin, a. a. O., Rdnr. 17; anderer Ansicht Zimmerling/ Brehm, a. a. O.,\nRdnr. 309, deren Heranziehung prüfungsrechtlicher Rechtsprechung aber nicht ohne\nWeiteres überzeugt.\n\n51\n\nDer Auffassung, der Streitwert für hochschulzulassungsrechtliche Verfahren\n(einschließlich der Hauptsacheverfahren) sei deshalb zu reduzieren, weil die meisten\nAntragsteller zur Erhöhung der Erfolgschancen mehrere Anträge bei verschiedenen\nUniversitäten stellten, \n\n52\n\nvgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juli 2005, a. a. O., \n\n53\n\nvermag der Senat sich nicht anzuschließen. Nach der Systematik der §§ 52, 53\nGKG ist der Streitwert des einzelnen Verfahrens zu bewerten. Dass ein Antragsteller\nim Ergebnis nur einen einzigen Studienplatz annehmen kann, ändert nichts daran,\ndass jedes der Verfahren auf die Zuteilung eines Studienplatzes gerichtet ist. Auch\neine Reduzierung des Streitwerts in Fällen, in denen der Antrag auf die Teilnahme an\neinem Losverfahren über die Verteilung von (vorläufigen) Studienplätzen gerichtet\nist,\n\n54\n\nVgl. OVG Saarl., Beschluss vom 2. August 2005, a. a. O.,\n\n55\n\nhält der Senat nicht für angemessen, weil der Verteilungsmodus bei der\nAufdeckung zusätzlicher Studienplätze eine nachrangige Frage darstellt und letztlich\nauch in solchen Fällen das Begehren auf den Erhalt eines Studienplatzes gerichtet\nist. \n\n56\n\nFür die Annahme eines Streitwerts von 5.000,- EUR spricht schließlich auch,\ndass damit eine vertretbare Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens auf\nZulassung zu einer einzelnen Lehrveranstaltung gewahrt bleibt. Dieser wird in der\nRechtsprechung des Senats im Anschluss an die Empfehlung unter Ziffer 18.2 des\nStreitwertkatalogs regelmäßig - auch für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes - auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n57\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 13 B 1893/08 -, juris,\nm. w. N.\n\n58\n\nVon einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der\nSenat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung\nabgesehen.\n\n59\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-16/13-c-1-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-16/13-c-1-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242062","retrieved":"2026-07-09 02:05:31.260989+00:00"}}