{"status":"available","doknr":"OLD242058","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0316.12E163.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-16","aktenzeichen":"12 E 163/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche \nKosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \n\n4\n\n(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen \nwird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des \nangefochtenen Beschlusses Bezug genommen, soweit diese die Rechtmäßigkeit der \nBeitragsfestsetzung betreffen (bis Seite 3, drittletzter Absatz des \nBeschlussabdrucks). \n\n5\n\nDie Höhe des Elternbeitrags, der für die Teilnahme an den staatlich geförderten \nLeistungen der Offenen Ganztagsschule erhoben wird, errechnet sich auf der \nGrundlage des satzungsrechtlichen Einkommensbegriffs, der sich ebenso wie die \nBestimmung des Beitragsschuldners und die Staffelung der Einkommensgruppen an \nden - rechtlich unbedenklichen - Regelungen des § 17 GTK a.F. orientiert.\n\n6\n\nDer Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ein vollständiger oder \nteilweiser Beitragserlass nicht vorgesehen sei, folgt der Senat indes nicht. In Bezug \nauf die hier in Rede stehende - dem sozialstaatlichen Leistungsrecht zuzurechnende \n- Abgabe wird die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete \nZumutbarkeitsprüfung der finanziellen Folgen der Beitragsfestsetzung auf der \nGrundlage des relativ grob strukturierten Einkommensbegriffs unabhängig von der \nRechtsnatur der Abgabe sichergestellt. Wird die Abgabe als jugendhilferechtlicher \nTeilnahme- oder Kostenbeitrag i.S.d. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gewertet, \nfinden die durch Landesrecht nicht abdingbaren bundesrechtlichen Bestimmungen \nüber den Erlass bzw. die Übernahme des Beitrags und die Ermittlung der \nzumutbaren Belastungen in § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII Anwendung. Sollte mit Blick \ndarauf, dass die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule nicht \nals jugendhilferechtliche, sondern als schulrechtliche Veranstaltungen gelten,\n\n7\n\nvgl. § 1 Satz 3 der Satzung der Stadt Voerde (Niederrhein) zur Erhebung der \nElternbeiträge im Rahmen der \"Offenen Ganztagsschule im Primarbereich\" vom 20. \nSeptember 2006, § 9 Abs. 3 SchulG; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - \n12 B 1300/07 - (Seite 12, 2. und 3. Absatz des Beschlussabdrucks),\n\n8\n\ndie Anwendbarkeit des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ausscheiden, würde der \nAbgabenerlass durch § 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5a des Kommunalabgabengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 227 Satz 1 Halbsatz 1 \nder Abgabenordnung (AO) gewährleistet. \n\n9\n\nNach § 227 Satz 1 Halbsatz 1 AO können Ansprüche aus dem \nAbgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren \nEinziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unbillig kann die \nEinziehung von Ansprüchen aus dem Abgabenverhältnis aus sachlichen oder aus \npersönlichen Gründen sein.\n\n10\n\nVgl. zur sachlichen Unbilligkeit: OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 \n- 12 A 2184/03 -, Gemeindehaushalt 2006, 20; zur persönlichen Unbilligkeit: OVG \nNRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 \n\n11\n\n- 12 E 638/07 -.\n\n12\n\nDer Abgabenerlass ist jedoch - unabhängig auf welcher Ermächtigungsgrundlage \ner letztlich beruht - in einem von dem Festsetzungsverfahren getrennten Verfahren \nzu verfolgen und damit nicht Gegenstand des hier allein gegen die \nBeitragsfestsetzung gerichteten Klageverfahrens.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § \n127 Abs. 4 ZPO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-16/12-e-163-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-16/12-e-163-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242058","retrieved":"2026-07-09 02:05:30.952273+00:00"}}