{"status":"available","doknr":"OLD242059","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0316.10A259.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-16","aktenzeichen":"10 A 259/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 3. Dezember 2007 wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\n1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die auf Untersagung der Nutzung des \nlandwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen gerichtete Verpflichtungsklage zu \nRecht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf \nbauordnungsrechtliches Einschreiten gegen den Betrieb.\n\n5\n\nNach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der \nErrichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie \nder Unterhaltung baulicher Anlagen und ihnen gleichgestellter Anlagen darüber zu \nwachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser \nVorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser \nAufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen \nzu treffen. \n\n6\n\nEin Anspruch des Nachbar auf bauaufsichtliches Einschreiten nach dieser \nVorschrift besteht nur dann, wenn die bauliche Anlage oder ihre Nutzung gegen \nbaurechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des betroffenen Dritten zu \ndienen bestimmt sind und das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde auf eine Pflicht \nzum Einschreiten reduziert ist. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91; \nBeschluss vom 12. Oktober 2004 - 7 A 4666/03 -; Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A \n2002/92 -, BRS 56 Nr. 196; Urteil vom 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 - BRS 58 Nr. \n115.\n\n8\n\nHieraus folgt, dass der Nachbar allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines \nVorhabens kein Abwehrrecht herleiten kann, denn die Vorschriften über die \nGenehmigungspflichtigkeit baulicher Anlagen sind als solche nicht drittschützend. \nMöglicherweise fehlende Genehmigungen für Teile der baulichen Anlagen auf dem \nGrundstück des Beigeladenen oder ihre Nutzungen reichen daher entgegen der \nAnsicht des Klägers nicht aus, um einen Anspruch des Nachbarn auf \nbauaufsichtliches Einschreiten zu begründen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass auch materiell-rechtlich \ndie Voraussetzungen für einen Abwehranspruch des Klägers nicht vorliegen. Das \nZulassungsvorbringen ist nicht geeignet, diese Würdigung in Frage zu stellen. \n\n10\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebes des Beigeladenen beurteilt \nsich nach § 35 Abs. 1 BauGB, da die Grundstücke eindeutig im Außenbereich liegen. \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers, dass nur die \nHofstelle des Beigeladenen landwirtschaftlich genutzt werde, während die \numgebenden Grundstück zum Wohnen genutzt würden. Unabhängig von der \nNutzung der Grundstücke stellt die Bebauung nur einen Siedlungssplitter dar, der an \ndem weiter nördlich gelegenen Bebauungszusammenhang des Ortsteil E. nicht \nteilnimmt.\n\n11\n\nIm Außenbereich ist der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen nach § 35 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zulässig. Die Zulässigkeit steht unter dem \nVorbehalt, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen dürfen. Hierzu gehört auch \ndas Gebot der Rücksichtnahme, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine \nbesondere gesetzliche Ausformung gefunden hat. Danach liegt eine \nBeeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche \nUmweltauswirkungen hervorrufen kann. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach \n§ 3 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, \nGefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit \noder die Nachbarschaft herbeizuführen.\n\n12\n\nOb Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet \nsich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen \nRechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der \nSituation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen \nbestimmen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, und vom \n14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; OVG NRW, Urteil vom 20. \nSeptember 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58.\n\n14\n\nSoweit der Kläger erstinstanzlich Belästigungen durch Lärm- und \nStaubimmissionen behauptet hat, hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung der \nvorliegenden Gutachten zutreffend ausgeführt, dass die maßgeblichen Richtwerte \neingehalten werden. Dem ist der Kläger im Zulassungsantrag nicht mehr entgegen \ngetreten. \n\n15\n\nHinsichtlich der weiter geltend gemachten Belästigungen durch \nGeruchsimmissionen ist eine Beurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 nicht möglich, \nda sie für den Nahbereich von unter 100 m keinen brauchbaren Anhalt liefert. \nDagegen kann eine auf der Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) \nerstellte Begutachtung eine Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe darstellen.\n\n16\n\nDie Geruchsimmissions-Richtlinie in der von den Gutachtern zugrunde gelegten \nFassung vom 21. September 2004 und auch in der inzwischen vorliegenden \nFassung vom 29 Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10 September 2008 ist ein \nrechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr \nenthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von \nSachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen \nErfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten \nhaben.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2007 - 4 B 5/07 -, BRS 71 Nr. 168; OVG \nNRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58, Beschluss \nvom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 1259.\n\n18\n\nEine Begutachtung nach der GIRL ist jedoch nur ein Kriterium zur Bewertung von \nGeruchsimmissionen. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht allein \nan den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit \norientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des \nEinzelfalls zu erfolgen.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 und Beschluss vom 24. Juni \n2004, jeweils a.a.O.\n\n20\n\nDem entsprechend wird bereits in der GIRL unter Nr. 5 darauf hingewiesen, dass \neine Beurteilung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die \nBewertung von durch landwirtschaftliche Betriebe verursachte Gerüche in \nAußenbereichslagen, für die die GIRL keinen Immissionswert enthält und in der die \nGrundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein \nkönnen, auf Grund der in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen \nhinzunehmen sind.\n\n21\n\nAusgehend von diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nfestgestellt, dass der Kläger keinen Abwehranspruch gegen den Betrieb des \nBeigeladenen hat, weil ihm angesichts der Gebietstypik die von den Gutachtern \nerrechneten Werte von 18 % bzw. 26 % der Jahresstunden im Mittel mit darüber \nhinausgehenden Werten von bis zu 37 % an besonders exponierten Stellen \nzuzumuten sind.\n\n22\n\nBei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchseinwirkungen im Außenbereich \nist zu berücksichtigen, dass der Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB als Standort \nfür stark emitierende Betriebe vorgesehen ist. In landwirtschaftlich genutzten \nGebieten muss mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, \nDungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind \ntypische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass \nder Eigentümer eines Wohnhauses im Außenbereich in der Regel nicht verlangen \nkann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu \nbleiben.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1996 - 7 A 1727/93 -, juris; Beschluss vom \n19. Dezember 2002 \n- 10 B 435/02 -, BRS 66 Nr. 182; Beschluss vom \n19. Mai 2003 - 22 A 5565/00 -, Agrar- und Umweltrecht 2003, 279; Beschluss vom \n12. August 2008 - 10 A 1666/05 -.\n\n24\n\nBei einem Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich ist die \nim Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu beachtende Zumutbarkeitsschwelle erst \nüberschritten, wenn sich die Immissionen, insbesondere soweit sie auf die zu den \nlandwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Wohngebäude einwirken, der Grenze des \nErträglichen nähern.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1996, Beschluss vom 19. Dezember \n2002, Beschluss vom 19. Mai 2003, jeweils a.a.O.\n\n26\n\nEtwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass auf dem Grundstück des \nKlägers der landwirtschaftliche Betrieb bereits im Jahre 1975 aufgegeben worden ist, \ndenn das Grundstück ist mit einer nachwirkenden Pflicht zur Rücksichtnahme \nbelastet. In der konkreten bauplanungsrechtlichen Situation liegt die \nZumutbarkeitsschwelle entgegen der Ansicht des Klägers nicht bei einer auf der \nGrundlage der GIRL ermittelten Wahrnehmungshäufigkeit von 15 % oder 20 % der \nJahresstunden. Selbst eine durch Tierhaltung bedingte relative \nGeruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % der Jahresstunden vermag \neine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres zu \nbegründen.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, BRS 65 Nr. 87; \nBeschluss vom 19. Dezem- \nber 2002 a.a.O.; s.a. Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2006 - 15 BV 06.422 -, \nBRS 71 Nr. 59.\n\n28\n\nBesondere Umstände, die eine andere Beurteilung erfordern würden, sind aus \ndem Akteninhalt nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem \nZulassungsvorbringen des Klägers. Das von ihm angeführte Urteil des \nNiedersächsischen Oberverwaltungsgerichts,\n\n29\n\nUrteil vom 26. April 2007 - 12 LB 62/07 -, BRS 71 \nNr. 98,\n\n30\n\nbetraf eine Fallkonstellation, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. In \ndem dort entschiedenen Fall traf den Eigentümer des Wohngrundstücks keine \nerhöhte Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem neu errichteten - emitierenden - \nKompostwerk.\n\n31\n\nDie von dem Kläger gerügte fehlende Bescheidung des Hilfsantrages ergibt sich \nsinngemäß bereits aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abweisung \ndes Hauptantrages. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass das Staatliche \nUmweltamt die von dem Gutachter Dr. F. angeregte Erhöhung der Abluftkamine \ndem Beigeladenen mit Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2006 aufgegeben hat und \nder Beigeladene der Forderung nachgekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der \nKläger einen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte dem Beigeladenen bestimmte \nweitere Nachrüstungsmaßnahmen aufgibt, sind nicht ersichtlich und ergeben sich \nauch nicht aus dem Zulassungsvorbringen. Der Beklagte hat in dem angefochtenen \nBescheid vom 19. Juli 2006 neben der Ablehnung der Forderung des Klägers nach \nErlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung auch ausgeführt, dass ein formelles \nPrüfungsverfahren zur Überprüfung der materiellen Zulässigkeit des Betriebes des \nBeigeladenen durchgeführt werden soll. In diesem Verfahren wird - unabhängig von \neinem Rechtsanspruch des Klägers - zu klären sein, ob weitere \nNachrüstungsmaßnahmen notwendig sind.\n\n32\n\nDie von dem Kläger (nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten) \nAusführungen zur Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den \nBetrieb des Beigeladenen liegen neben der Sache. Der Kläger übersieht bereits, \ndass diese Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG Teil verwaltungsbehördlicher \nVerfahren ist, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Ein \nsolches Genehmigungsverfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden \nRechtsstreits. \n\n33\n\n2. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang \ndes Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen \nEinwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend \ngemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das \nEntscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, wie \nsich aus den obigen Ausführungen ergibt. \n\n34\n\n3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Grundsätzliche Bedeutung \nhat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine \nbisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder \nTatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren \nentscheidungserheblich wäre. Für die Beantwortung der von dem Kläger \naufgeworfene Frage der Verbindlichkeit der Geruchs- \nimmissions-Richtlinie bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, \nda die Frage - wie oben ausgeführt - in der Rechtsprechung bereits seit langem \ngeklärt ist. Die weiter aufgeworfene Frage nach dem Umfang der \nAmtsermittlungspflicht des Beklagten würde sich in einem Berufungsverfahren \nbereits deshalb nicht stellen, weil - wie ebenfalls bereits dargelegt - unabhängig von \neiner weitergehenden Aufklärungspflicht des Beklagten mit den eingereichten \nGutachten bereits ausreichende Erkenntnisse vorliegen, um eine abschließende \nEntscheidung über den Abwehranspruch des Klägers treffen zu können. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist \nunanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das \nUrteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-16/10-a-259-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-16/10-a-259-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242059","retrieved":"2026-07-09 02:05:31.025529+00:00"}}