{"status":"available","doknr":"OLD242081","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0313.7A407.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-13","aktenzeichen":"7 A 407/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 82.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erteilung \neines Bauvorbescheides zur Errichtung von 11 Eigentumswohnungen auf dem Grundstück \nGemarkung I. , Flur 5, Flurstück 371 (......weg 1) in E. zu, da sich das durch den \nBauantrag vom 30. Dezember 2005 in der Fassung des Nachtrags vom 18. August 2006 \nbeschriebene Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart \nder näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge; es würde zudem ein \nPlanungsbedürfnis nach sich ziehende Spannungen auslösen.\n\n5\n\nDas Vorhaben der Klägerin hat das Verwaltungsgericht in einen Vergleich mit der es \numgebenden Bebauung eingestellt und dabei differenziert zwischen dem Haus C, das als \nselbständiger Baukörper betrachtet werden könne, und den Häusern A und B, die als ein \nBaukörper angesehen werden müssten, denn \"Haus A\" und \"B\" seien zwar durch einen \nZwischenbau gegliedert, der jedoch wegen seiner Höhe sowie des Einbaus von Treppenhaus \nund Aufzugsanlage wie ein Verbindungselement wirke. Die Klägerin wendet sich gegen diese \nBetrachtung, indem sie anführt, es handele sich bei den Häusern A und B um \"selbständige \nWohngebäude\", denn Gestaltung und Materialien der \"Verbindungselemente\" ließen diese \ntransparent erscheinen. Worauf die Klägerin mit dieser Erwägung schwerpunktmäßig \nabstellen will, ist nicht völlig eindeutig. § 34 Abs. 1 BauGB stellt zunächst auf die Prüfung \nab, ob sich das (von der Klägerin zur Genehmigung gestellte) Vorhaben, nicht aber darauf ab, \nob sich einzelne Teile des Vorhabens in den Umgebungszusammenhang einfügen. Das \nVerwaltungsgericht hat das Vorhaben gedanklich in zwei Vorhaben aufgeteilt, nämlich das \nHaus C sowie das Gebäude, das aus dem \"Haus A\" und dem \"Haus B\" (Bezeichnung wie in \nden Bauvorlagen) besteht. Diese Aufteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Vorhaben \nauf die Errichtung von - nach Wertung des Verwaltungsgerichts - (zwei) selbständigen \nGebäuden gerichtet ist, dem \"Haus C\" einerseits sowie dem einen Haus andererseits, das aus \nden Hausteilen \"A\" und \"B\" besteht. Das Verwaltungsgericht hat auf das optische \nErscheinungsbild des (aus den Hausteilen \"A\" und \"B\" bestehenden) Gebäudes abgestellt, \ndessen Zwischenbau trotz der von der Klägerin angestrebten Transparenz wegen seiner Höhe \nüber drei Geschosse sowie wegen des Einbaus von Treppenhaus und Aufzugsanlage wie ein \n\"Verbindungselement\" wirke. Die Klägerin bezieht sich mit dem Zulassungsantrag hiergegen \nzum einen auf den durch einen offenen Laubengang angeschlossenen Baukörper C. Auf \ndiesen kommt es jedoch nicht an, denn das Verwaltungsgericht hat den Baukörper C als einer \ngesonderten Bewertung zugänglich angesehen. Zum Zwischenbau wendet die Klägerin ein, \n\"Gestaltung und Materialien\" ließen den \"Glaszwischentrakt\" transparent wirken. Weshalb die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts aber ernstlich zweifelhaft sein soll, Treppenhaus und \nAufzugsanlage würden (neben der Höhe des Zwischenbaus) einer solchen Wirkung \nentgegenstehen, ist im Zulassungsantrag nicht ausgeführt. Deshalb genügt in diesem \nZusammenhang die Anmerkung, dass allein die Bezeichnung eines Gebäudes als \"Haus A\" \nund \"Haus B\" nicht dazu führt, dass eine geplante Gebäude als zwei Gebäude anzusehen, die \njeweils gesondert daraufhin bewertet werden müssten, ob sie sich in den \nBebauungszusammenhang einfügen. Als Abgrenzungsmerkmal dürfte insoweit zumindest \ndarauf abzustellen sein, ob die jeweiligen Bauwerksteile überhaupt selbständig benutzbar sind \noder nicht.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1995 \n\n7\n\n- 4 B 245.95 -, BRS 57 Nr. 79 = BauR 1996, 219.\n\n8\n\nDies ist hier nicht der Fall, da die Wohnungen in den Hausteilen A und B nur über das \ngemeinsame, im Zwischenbau untergebrachte Treppenhaus erreichbar sind. Dass der \n\"Glaszwischentrakt\" eine insoweit notwendige Funktion für die Hausteile A und B hat, \nbestätigt der Zulassungsantrag, denn danach soll der Zwischenbau (wie auch die \nLaubengänge) ein barrierefreies Wohnen ermöglichen.\n\n9\n\nAus den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Gründen fügt sich das Vorhaben \nder Klägerin, namentlich das aus den Gebäudeteilen A und B nebst Zwischentrakt bestehende \nGebäude, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Klägerin rügt, das \nVerwaltungsgericht habe nicht die Bebauungen berücksichtigt, die der näheren Umgebung \nzugerechnet werden müssten. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte die Bebauung \n\"im Kreuzungsbereich zwischen der \n\n10\n\nM. Allee, der G. -F. -Straße sowie der ..........allee\" berücksichtigen müssen. \nWelche Bebauung die Klägerin hier konkret in Bezug nehmen will, soll sich wohl aus dem \nHinweis auf die mit Schriftsatz vom 14. Februar 2007 zu den Akten gereichten Lichtbilder \nsowie aus dem Bezug auf den Lageplan Blatt 54 der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsakten ergeben. Dieser pauschale Bezug lässt jedoch schon nicht deutlich werden, \ndass die dort vorhandene Bebauung nicht nur prägend sein könnte, sondern darüber hinaus \ndas Maß baulicher Nutzung erreichen würde, das vom Vorhaben der Klägerin erreicht werden \nsoll. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 9 Absatz 1 des Urteilsabdrucks ausgeführt, es gebe \nmehrere Nachbargebäude, die ebenfalls über zwei Vollgeschosse, ein ausgebautes \nDachgeschoss und eine vergleichbare Höhe verfügen würden. Andere Nachbargebäude hätten \neine ähnlich große Grundfläche. In der Kombination der Faktoren und damit in der Baumasse \nund dem optischen Gewicht gebe es jedoch nichts Vergleichbares. Diese Feststellung des \nVerwaltungsgerichts wird durch die Behauptung der Klägerin zum Umgebungsbereich ebenso \nwenig entkräftet wie durch die von ihr beigebrachten Fotos und den Lageplan, ferner auch \nnicht durch den Bezug der Klägerin darauf, es gebe auf den Grundstücken ........allee 4 sowie \n6a - 6c und G. -F. -Straße 161 Mehrfamilienhäuser.\n\n11\n\nDass auf den Grundstücken G. -F. -Straße 157 und 157b Mehrfamilienhäuser \nvergleichbarer Kubatur vorhanden sind, hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, sondern \nausgeführt, sie seien für das Vorhabengrundstück nicht prägend, und zwar wegen seiner \nrückwärtigen Lage in zweiter Reihe unterhalb der G. -F. -Straße. Sie seien sei nur \neingeschränkt wahrnehmbar. Diese Begründung des Verwaltungsgerichts ist anhand der in \nden Akten befindlichen Karten und Fotos ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel und \nwird beispielsweise auch durch das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2007 \nzu den Akten gereichte Foto Nr. 15 bestätigt. Die optische Wahrnehmbarkeit, auf die die \nKlägerin hinweist, stellt die Gewichtung der maßgebenden Zusammenhänge (zurückliegende \nLage, tiefer gelegene Grundstücke) nicht ernstlich in Frage.\n\n12\n\nDie Gebäude M. Allee 4 sowie ..........weg 3 und 5 bis 7 hat das Verwaltungsgericht \nin seine Bewertung eingestellt. Hinsichtlich des von der Klägerin benannten Grundstücks \n........weg 5b führt sie nicht einmal an, die dortige Bebauung weise ein ihrem Vorhaben \nvergleichbares Maß baulicher Nutzung auf.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Vorhaben der Klägerin habe eine nicht \nauszuschließende Vorbildwirkung. Es hat hierzu unter Bezug auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36 dargelegt, viele \nGrundstücke in der näheren Umgebung ließen bauliche Erweiterungen zu; für entsprechende \nEntwicklungen bestehe angesichts der Entwicklung des Wohnungsmarkts eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit. Die Klägerin wendet ein, es gebe in der Umgebung \"keine weiteren \nfreien Flächen ..., die auf Grund ihrer zentralen Lage unmittelbar an der \nHaupterschließungsstraße potenziell als Standort projektierter Wohnhäuser\" zur Verfügung \nstünden. Warum es für die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten auf den Grundstücken in \nder näheren Umgebung darauf ankommen sollte, ob diese an einer Haupterschließungsstraße \nliegen, erschließt sich dem Senat (auch aus dem Zulassungsvorbringen) jedoch nicht. Die \nKlägerin wendet ferner ein, es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass \nGrundstückseigentümer der näheren Umgebung sich durch das Vorhaben der Klägerin \nveranlasst sehen würden, anzubauen oder ein zweites Gebäude zu errichten. Jedoch ist \nregelmäßig davon auszugehen, dass ein Vorhaben, das sich nicht in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfügt, den gegebenen Zustand negativ in Bewegung bringt,\n\n14\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 \n\n15\n\n- 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101, \n\n16\n\nes sei denn, das Baugrundstück sei durch (entscheidungserhebliche) Besonderheiten \ngekennzeichnet, durch die es sich von den Nachbargrundstücken unterscheidet. Derartige \nGegebenheiten sind hier nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht dargetan. \nDass die Vorbildwirkung zudem nicht nur abstrakt besteht, bestätigt die Klägerin im \nErgebnis, wenn sie (einschränkend) ausführt, die \"meisten\" Grundstücke der Umgebung seien \nkleiner als ihr Grundstück. Dass große Grundstücke bebaut sind, hindert die Errichtung eines \nzweiten Gebäudes oder eines Anbaus nicht, wenn - wie hier - hinreichend große unbebaute \nGrundstücksbereiche vorhanden sind.\n\n17\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten \nauf. Zur näheren Begründung nimmt der Senat auf die oben stehenden Ausführungen Bezug, \nzumal auch die Klägerin zur Begründung des Zulassungsantrags insoweit auf ihre \nAusführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen hat.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n20\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-13/7-a-407-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-13/7-a-407-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242081","retrieved":"2026-07-09 02:05:32.905360+00:00"}}