{"status":"available","doknr":"OLD242082","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0313.10A1118.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-13","aktenzeichen":"10 A 1118/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, denn er genügt \nnicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser \nBestimmung sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist. Dies setzt zunächst voraus, dass in der Antragsschrift wenigstens \neiner der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten \nBerufungszulassungsgründe \n - ausdrücklich oder jedenfalls schlüssig - benannt und substantiiert ausgeführt wird, \nweshalb die Voraussetzungen des benannten Zulassungsgrundes gegeben sein \nsollen.\n\n3\n\nDaran fehlt es hier. Der Kläger hat weder in der Rechtsmittelschrift vom 11. April \n2008 noch in dem nachfolgenden Schriftsatz vom 13. Mai 2008, mit dem er seinen \nAntrag begründet hat, einen der gesetzlichen Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO für die \nZulassung der Berufung benannt. Zur Begründung des Zulassungsantrags nimmt der \nKläger lediglich nach Art einer Berufungsschrift zu der angefochtenen Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts Stellung.\n\n4\n\nAbgesehen davon hätte der Zulassungsantrag aber auch dann keinen Erfolg, \nwenn man zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass er sich auf den \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) berufen will, denn das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der \nKlageabweisung nicht in Frage.\n\n5\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitigen Terrassenüberdachung \nrichtet sich hier nach § 34 Abs. 1 BauGB, da für den fraglichen Bereich kein \nBebauungsplan besteht. Bei der Beurteilung ist das Verwaltungsgericht zutreffend \ndavon ausgegangen, dass auch auf den benachbarten Grundstücken hinter den in \ngeschlossener Bauweise errichteten Hauptgebäuden verschiedene Anbauten, \nTerrassenüberdachungen und wintergartenähnliche Konstruktionen vorhanden sind, \ndie die Eigenart der näheren Umgebung prägen. Entgegen der Ansicht des Klägers \nkommt es dabei auf die Frage, ob die baulichen Anlagen genehmigt worden sind, \nnicht an. Maßgeblich ist allein die tatsächlich vorhandene Bebauung unabhängig \ndavon, ob die Baulichkeiten genehmigt worden sind oder in einer Weise geduldet \nwerden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit \nihrem Vorhandensein abgefunden haben.\n\n6\n\nStändige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C \n31.66 -, BRS 20 Nr. 36.\n\n7\n\nAufgrund der bestehenden Anbauten und Überdachungen verläuft die faktische \nhintere Baugrenze (§ 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO) nicht unmittelbar \nhinter der Rückfront der Hauptgebäude, sondern ist um ca. 5 bis 6 m in den \nGartenbereich verschoben. Innerhalb dieser überbaubaren Grundstücksfläche liegt \ndie Terrassenüberdachung des Beigeladenen. In diesem Bereich ist auf den \nGrundstücken keine homogene geschlossene Bauweise vorhanden, so dass \nplanungsrechtlich sowohl eine offene als auch eine einseitig oder beidseitig \ngeschlossene Bauweise zulässig ist.\n\n8\n\nOVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. \n137.\n\n9\n\nBauordnungsrechtlich sind auf die Terrassenüberdachung des Beigeladenen die \nAbstandflächenregelungen des § 6 BauO NRW anzuwenden, denn von der \nKonstruktion gehen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - \nWirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW aus. \nDabei ist auf die Fassung der Bauordnung abzustellen, die vor dem am 28. \nDezember 2006 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung der \nLandesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. \nNRW. s. 614) galt, da die angefochtene Baugenehmigung bereits am 12. September \n2005 erteilt worden ist. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob eine \nBaugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, nach der Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Etwas anderes gilt nur dann, \nwenn sich die Rechtsänderung zugunsten des Bauherrn auswirkt.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 10 B 2456/06, BRS 71 Nr. \n177; Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. \nDezember 2008, § 75 Rn. 159 m.w.N.\n\n11\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW a.F. ist innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an \nder Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften \ndas Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich \ngesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut \nwird. Auf die geforderte Anbausicherung kann verzichtet werden, wenn auf dem \nNachbargrundstück an der Grenze bereits ein hinreichend gewichtige Bebauung \nvorhanden ist, an die angebaut wird. \n\n12\n\nOVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137; \nBeschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. 137; Beschluss vom 17. \nAugust 2005 - 7 B 1288/05 -, BRS 69 Nr. 130.\n\n13\n\nDer Senat hat - anders als das Verwaltungsgericht - Zweifel, ob es sich bei der \nauf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Terrassenüberdachung um eine \nsolche grenzständige Bebauung mit hinreichendem Gewicht handelt. Zwar ist die \nKonstruktion in ihrer Gesamtheit zu betrachten und kann aufgrund ihrer einheitlichen \nGestaltung nicht in ein Terrassendach und eine Pergola unterteilt werden. Die \nbauliche Anlage reicht jedoch nur mit dem Kopf des die Konstruktion zum Garten hin \nabschließenden Querbalkens und einem darunter befindlichen Stützbalken bis an die \nGrenze. Sie gibt damit eine geschlossene Bauweise noch nicht in einer Form vor, die \nauch für die Konstruktion des Beigeladenen hinreichend aussagekräftig ist.\n\n14\n\nAuf den wegen der fehlenden Anbausicherung bestehenden Verstoß gegen die \nAbstandflächenvorschriften kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil auch \nseine Terrassenüberdachung die erforderliche Abstandfläche zum Grundstück des \nBeigeladenen nicht einhält. \n\n15\n\nIm Hinblick auf den im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden \nGrundsatz von Treu und Glauben handelt ein Nachbar treuwidrig, wenn er sich \ngegen ein Vorhaben wendet, das in seinen Auswirkungen dem eigenen gleich steht \nund unter den Maßstäben des geltenden Rechts in gleicher Weise zu beurteilen ist. \nInsoweit schließt der Grundsatz von Treu und Glauben die Geltendmachung \nnachbarlicher Abwehrrechte aus. Bei der Bewertung der von einem Baukörper für \ndas Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen ist neben dem konkreten \nGrenzabstand auch die Qualität der mit der Verletzung der \nAbstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen von wesentlicher \nBedeutung.\n\n16\n\nOVG NRW, Urteil vom 22.10.2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91; Urteil vom \n24. April 2001 - 10 A 1402/98 -, BRS 64 Nr. 188; Beschluss vom 7. August 1997 - 7 \nA 150/96 -, BRS 59 Nr. 193; Beschluss vom 15. Februar 1996 - 7 B 3431/95 -, BRS \n58 Nr. 106.\n\n17\n\nVon der Terrassenüberdachung auf dem Grundstück des Klägers gehen ebenso \nwie von der des Beigeladenen Wirkungen wie von einem Gebäude im Sinne des § 6 \nAbs. 10 Satz 1 BauO NRW aus. Auch die Konstruktion des Klägers ist in ihrem \nGesamterscheinungsbild zu beurteilen und kann aufgrund ihrer einheitlichen \nGestaltung nicht in ein Terrassendach, das einen Grenzabstand von 3 m einhält, und \neine grenznahe Pergola unterteilt werden. Der Querbalken, der die Überdachung \nzum Garten hin abschließt, läuft in gleichbleibender Stärke bis zur \nGrundstücksgrenze. Auf ihm liegt ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten befindlichen Lichtbildern neben der Überdachung in einem Abstand von \nweniger als 3 m zu Grenze ein weiterer Balken mit gleichem Querschnitt wie die \nLängsträger des Terrassendaches. Die gesamte Konstruktion stellt sich als \neinheitliche bauliche Anlage dar, die wie die des Beigeladenen den erforderlichen \nGrenzabstand nicht einhält. Die Terrassenüberdachungen sind auch qualitativ \nvergleichbar, denn auch die Konstruktion des Beigeladenen hat in dem Bereich, der \nnäher als 3 m an der gemeinsamen Grenze liegt, keine Dacheindeckung. Die dort \nvorhandene bewegliche Markise kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht als \nÜberdachung gewertet werden, da sie konstruktionsbedingt keinen Witterungsschutz \nbietet, sondern nur zeitweilig als Sonnenschutz ausgefahren werden kann.\n\n18\n\nZur Differenzierung vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 1997 - 7 A 6272/95 -, \nBRS 59 Nr. 140; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 2 Rn. 37 m.w.N.\n\n19\n\nHinsichtlich der von dem Kläger gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nzur Frage der Erforderlichkeit einer Gebäudeabschlusswand an der Grenze ist \nzunächst darauf hinzuweisen, dass die Baugenehmigung vom 12. September 2005 \nim vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wurde, in dem sich die präventive \nbauaufsichtliche Prüfung auf die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW genannten \nVorschriften beschränkt. Brandschutzrechtliche Bestimmungen wie § 31 BauO NRW \nsind dort nicht aufgeführt. Die Reduzierung des Prüfungsumfangs wirkt sich auch auf \nden Regelungsinhalt der Baugenehmigung aus. Enthält die Genehmigung \nhinsichtlich des Brandschutzes keine verbindliche Regelung, kann sie den Nachbarn \ninsoweit nicht belasten.\n\n20\n\nBVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 - 4 B 244.96 -, BRS 59 Nr. 185; OVG \nNRW, Urteil vom 24. April 2001, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. \nFebruar 1998 - 1 S 38/98 -, BRS 60 Nr. 106; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n18. November 1991 - 8 B 11955/91 -, BRS 52 Nr. 148.\n\n21\n\nZur im Einzelfall bestehenden Verpflichtung der Behörde, \nBrandschutzvorschriften auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen, \nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 - (zur Veröffentlichung \nvorgesehen).\n\n22\n\nUnabhängig davon ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass eine \nGebäudeabschlusswand nicht erforderlich ist, weil die Terrasse des Beigeladenen \nerst in einem Abstand von 3 m von der Grenze überdacht wurde, zutreffend. Nach \n§ 31 Abs. 1 BauO NRW sind Gebäudeabschlusswände nur bei Gebäuden \nherzustellen. Unter den bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff des § 2 Abs. 2 \nBauO NRW fallen lediglich bauliche Anlagen, die überdacht sind. Dies ist in dem hier \nmaßgeblichen Bereich nicht der Fall, da dort - wie bereits ausgeführt - keine \ndauerhafte Überdachung als Witterungsschutz, sondern nur eine Markise als \nSonnenschutz vorhanden ist.\n\n23\n\nDie Ausführungen des Klägers zum Übertritt von Niederschlagswasser auf sein \nGrundstück berühren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht. \nDie genehmigten Bauvorlagen sehen eine ordnungsgemäße Ableitung des \nNiederschlagswassers von der Terrassenüberdachung vor. Ein freier Auslauf ist nur \nunter dem Vorbehalt zugelassen worden, dass Nachbarrechte nicht beeinträchtigt \nwerden. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist \nunanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das \nUrteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-13/10-a-1118-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-13/10-a-1118-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242082","retrieved":"2026-07-09 02:05:32.990426+00:00"}}