{"status":"available","doknr":"OLD242116","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0312.6A76.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"6 A 76/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird als unzulässig verworfen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil das beklagte Land die für \ndie Stellung des Antrags maßgebliche Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt \nhat.\n\n3\n\nDas vollständige Urteil ist dem beklagten Land am 5. Dezember 2008 gegen \nEmpfangsbekenntnis zugestellt worden, sodass die Frist für die Stellung des \nZulassungsantrags mit dem 5. Januar 2009 abgelaufen ist. Der Antrag auf Zulassung der \nBerufung ist erst am Mittwoch, dem 7. Januar 2008, also verspätet, bei dem \nVerwaltungsgericht eingegangen.\n\n4\n\nDem beklagten Land kann wegen der Versäumung der Antragsfrist keine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da die Voraussetzungen des § 60 \nVwGO nicht erfüllt sind. Aus den innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründen ergibt sich nicht, dass es ohne sein \nVerschulden an der Einhaltung der für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung \ngeltenden Frist gehindert war.\n\n5\n\nEs beruft sich darauf, dass versehentlich keine Kopie des Empfangsbekenntnisses zu den \nAkten genommen worden sei und der mit der Sache befasste Bedienstete wegen eines \nVermerks auf der Sitzungsniederschrift von einer Zustellung am 8. Januar 2009 habe \nausgehen müssen.\n\n6\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das beklagte Land die Frist unverschuldet versäumt hat. \nDass der mit der Sache befasste Bedienstete auf den handschriftlichen Vermerk auf der \nSitzungsniederschrift („EB ab 8.12.\") vertraut hat, ist jedenfalls deshalb sorgfaltswidrig und \ndamit schuldhaft, weil es sich um einen sogenannten „Abvermerk\" handelt, der lediglich die \nRücksendung des Empfangsbekenntnisses bestätigt und keinen sicheren Schluss auf das \nZustellungsdatum zulässt. Angesichts der in den Akten fehlenden Kopie des \nEmpfangsbekenntnisses hätte er sich bei dem Ersteller des Vermerks erkundigen müssen, ob \ndas darin angegebene Datum mit dem Datum der Zustellung identisch sei.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-12/6-a-76-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-12/6-a-76-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242116","retrieved":"2026-07-09 02:05:36.408098+00:00"}}