{"status":"available","doknr":"OLD242115","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0312.20A1251.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"20 A 1251/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf dem Gelände der Zentraldeponie B. eine Kläranlage zur \nBehandlung des Sickerwassers. Bei der Sickerwasserbehandlung fällt Klärschlamm mit einem \nTrockensubstanzgehalt von ca. 3 % an. Die Klägerin beabsichtigt, den Klärschlamm in \nErdbecken zu entwässern und zu vererden, um ihn anschließend stofflich oder thermisch zu \nverwerten. Hierzu sollen gegen den Untergrund abgedichtete und mit Schilf bepflanzte \nBecken mit dem dünnflüssigen Rohschlamm beschickt werden. Die Feststoffe des Schlamms \nsollen sich an der Oberfläche absetzen, während das Wasser abfiltriert, in Drainagen gefasst \nund zur Sickerwasserbehandlungsanlage zurückgeführt werden soll. Die sich bildende \nSchlammschicht soll nach etwa acht bis zehn Jahren geräumt werden. Der Schlamm soll dann \neinen Trockensubstanzgehalt von etwa 45 % haben. Nach der Räumung sollen die Becken \nerneut mit Rohschlamm beschickt werden.\n\n3\n\nMit dem 2. Änderungsbescheid vom 31. Oktober 2002 zur Genehmigung vom 7. \nNovember 1995 für die Sickerwasserbehandlungsanlage genehmigte der Beklagte der \nKlägerin den Bau und den Betrieb einer derartigen Entwässerungsanlage auf einem etwa 150 \nm von der Sickerwasserbehandlungsanlage entfernten Standort. Von dieser Genehmigung \nmacht die Klägerin keinen Gebrauch. Sie plant nunmehr, die Anlage auf einer näher an der \nSickerwasserbehandlungsanlage gelegenen Fläche mit kleineren Erdbecken zu errichten. \nVorgesehen sind zwei Becken mit einer Fläche von jeweils 750 qm und einer Tiefe von etwa \n1,80 m. Ein drittes Becken soll bei Bedarf hinzugebaut werden. Vorgesehen ist, nach der \nProfilierung des Geländes zur Abdichtung der Becken eine 0,2 cm starke \nKunststoffdichtungsbahn zu verlegen. Auf dieser sollen eine Filterschicht und anschließend \neine Pflanzensubstratschicht von jeweils 0,15 m Stärke aufgebracht werden. Bei der Räumung \ndes Schlamms soll eine etwa 0,5 m starke Schicht oberhalb der Kunststoffdichtungsbahn in \nden Becken verbleiben. Zur Räumung soll ein Bagger eingesetzt werden. Die Becken sollen \netwa 30 Jahre betrieben und dann zurückgebaut werden. \n\n4\n\nDen entsprechenden Genehmigungsantrag stellte die Klägerin unter dem 9. April 2003, \nmodifiziert unter dem 10. Februar 2004.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 7. Mai 2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Anlage bedürfe \nder Genehmigung nach § 58 Abs. 2 LWG und müsse nach den allgemein anerkannten Regeln \nder Technik errichtet und betrieben werden. Sie unterliege nach ministeriellen Erlassen vom \nMai 2003 und 23. Dezember 2003 dem Wasserrecht. Jedoch sei nach den Erlassen die \nDeponieverordnung in ihren die Basisabdichtung von Deponien und Langzeitlagern \nbetreffenden Teilen analog anzuwenden. Erforderlich seien danach eine 0,5 m starke \nmineralische Dichtungsschicht und eine 0,25 cm starke Kunststoffdichtungsbahn. Dem \ngenüge die von der Klägerin vorgesehene Abdichtung nicht.\n\n6\n\nMit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, die Voraussetzungen für eine analoge \nAnwendung abfallrechtlicher Bestimmungen seien nicht erfüllt. Die geplante Anlage sei \nweder einer Deponie noch einem Langzeitlager ähnlich. Der Klärschlamm werde in den \nErdbecken behandelt und nicht gelagert. Das Abdichtungssystem nach der \nDeponieverordnung sei auf zeitlich unbegrenzte Wirksamkeit ausgelegt. Für die \nKunststoffdichtungsbahn werde von einer Wirksamkeit von 100 Jahren und mehr \nausgegangen; die mineralische Dichtung solle die Abdichtungsfunktion für den \nnachfolgenden Zeitraum erfüllen. Die Erdbecken sollten dagegen voraussichtlich lediglich 30 \nJahre betrieben werden. Auch das Gefährdungspotential der Erdbecken bleibe weit hinter \ndemjenigen einer Deponie der Klasse 2 zurück. Bei dem in die Becken eingebrachten \nSchlamm handele es sich um Belebtschlamm, der landwirtschaftlich verwertet werden \nkönne.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung N. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 \nzurück. Der Betrieb der Anlage werde wegen unzureichender Basisabdichtung gegen das \nWohl der Allgemeinheit verstoßen. Es sei zu befürchten, dass der Schlamm oder ein Eluat des \nSchlamms in den Boden eindringe und den Boden sowie das Grundwasser verunreinige. Das \nabfallrechtliche Abdichtungssystem für Langzeitlager der Klasse 2 sei notwendig und \nausreichend, um derartige Beeinträchtigungen zu verhindern. Das Absehen von der analogen \nAnwendung der in der Deponieverordnung geregelten Zuordnungswerte für Langzeitlager \nvermindere bereits den Schutz von Boden und Grundwasser. Die Verhältnisse eines \nLangzeitlagers und einer Klärschlammvererdungsanlage seien ähnlich. Die Betriebsdauer der \nAnlage liege zeitlich in der Größenordnung des Sickerwasseranfalls auf einer Deponie. Das \nWasserrecht enthalte für die Abdichtung der Anlage keine eigenen technischen \nSpezialvorschriften. \n\n8\n\nAm 26. November 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die \nAnforderungen nach der Deponieverordnung seien weder unmittelbar noch analog \nanwendbar. Das anzuwendende Wasserrecht enthalte keine ausfüllungsbedürftige \nRegelungslücke. Gegen eine Heranziehung der Deponieverordnung sprächen auch deren auf \ndie Lebensdauer einer Deponie bezogener Schutzzweck und die unterschiedlichen \nSchadstoffbelastungen. Der Belebtschlamm sei biologisch behandelt und halte die Grenzwerte \nfür Schwermetalle nach der Klärschlammverordnung ein. Die Dichtigkeit der Erdbecken \nkönne hinlänglich anhand einer Wasserbilanz kontrolliert werden. Der beantragten \nAbdichtung der Becken liege der allgemeine technische Standard für \nAbwasserbehandlungsanlagen zugrunde.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 7. Mai 2004 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 28. Oktober 2004 zu \nverpflichten, ihr die beantragte Änderungsgenehmigung zur Errichtung eines \nKlärschlammvererdungsbeckens zu erteilen, \n\n11\n\nhilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 7. Mai \n2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 28. Oktober \n2004 zu verpflichten, über den Änderungsantrag vom 9. April 2003 unter Berücksichtigung \nder ergänzenden Angaben vom 10. Februar 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug \ngenommen wird, mit dem Hauptantrag stattgegeben.\n\n15\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er trägt vor, \ndas Vorhaben verstoße gegen das zu beachtende Wohl der Allgemeinheit. Technische \nBestimmungen für die Untergrundabdichtung speziell von Klärschlammvererdungsanlagen \ngebe es nicht. Daher sei darauf zurückzugreifen, dass für andere \nAbwasserbehandlungsanlagen als allgemein anerkannte Regel der Technik eine Ausführung \nin wasserundurchlässigem Beton gelte. Eine folienbasierte Abdichtung müsse ein \nvergleichbares Sicherheitsniveau erreichen. Das sei hier aber nicht der Fall, jedenfalls von der \nKlägerin nicht, wie erforderlich, dargelegt worden. Andere Klärschlammvererdungsanlagen in \nNordrhein-Westfalen wiesen den von ihm, dem Beklagten, geforderten Abdichtungsstandard \nauf. Die Zulassung einer Anlage in L. , für die die Abdichtung mit einer \nKunststoffdichtungsbahn von 0,25 cm vorgegeben worden sei, sei rechtsfehlerhaft erfolgt. \nSeien allgemein anerkannte Regeln der Technik hinsichtlich der Abdichtung von \nKlärschlammvererdungsanlagen nicht feststellbar, komme ihm, dem Beklagten, ein \nBeurteilungsspielraum zu. Die ministeriellen Erlasse aus dem Jahr 2003 seien insofern als \nnormkonkretisierende Verwaltungsvorschriften zu betrachten. Der allgemeine \nwasserrechtliche Besorgnisgrundsatz sei zu beachten. Die Heranziehung der \nAbdichtungskriterien der Deponieverordnung sei wegen der Vergleichbarkeit der \nSachverhalte sachlich gerechtfertigt. Die Betriebszeit der Anlage sei auf Jahrzehnte angelegt. \nDer schadstoffhaltige Klärschlamm werde über Jahre hinweg auch gelagert. Auch der \nUntergrund unterhalb der Erdbecken sei vor Schadstoffeinträgen zu schützen. Die Abdichtung \nmüsse qualitativ und quantitativ so beschaffen sein, dass ein Schadstoffeintrag für die gesamte \nBetriebszeit der Anlage ausgeschossen sei. Im Zuge der Eindickung des Klärschlamms werde \neine Aufkonzentration der Schadstoffe erfolgen. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n19\n\ndie Berufung zu verwerfen, \n\n20\n\nhilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nSie trägt vor, die Berufung sei bereits unzulässig. Die Berufungsbegründungsschrift \nenthalte nicht den erforderlichen Antrag. Die Berufung sei auch unbegründet. Der Beklagte \nhabe nicht, was aber für eine Ablehnung der Genehmigung erforderlich sei, einzelfallbezogen \ngeprüft und dargetan, dass die geplante Anlage gegen das Wohl der Allgemeinheit verstoße. \nBeim Wohl der Allgemeinheit handele es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt \nüberprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Es werde nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil diene \ndie Klärschlammvererdung dem Wohl der Allgemeinheit. Die vorgesehene Abdichtung \ngenüge den Anforderungen. Dagegen sei der geforderte Aufbau der Abdichtung \nunangemessen und unverhältnismäßig. Kunststoffdichtungsbahnen seien als einziges \nAbdichtungsmittel bei Klärschlammvererdungsanlagen weit verbreitet. Für Nordrhein-\nWestfalen sei eine Anlage in L. zu nennen, die mit einer Kunststoffdichtungsbahn von 0,2 \ncm Stärke ohne zusätzliche mineralische Dichtung ausgestattet sei. Der Untergrund der \ngeplanten Anlage sei bei einer Durchlässigkeit mit Kf-Werten von 1 x 10-9 naturdicht. Es sei \nunklar, wie es angesichts der vorgesehenen Abdichtung zu einer rechtlich erheblichen \nVerunreinigung des Bodens oder des Grundwassers kommen solle. Die Deponieverordnung \nsei unanwendbar. Das ihr zugrunde liegende Gefährdungspotential gehe von der Ablagerung \nunbekannter Stoffe aus und finde sich bei den Erdbecken nicht. Der Schlamm sei, was \ngutachterlich belegt sei, stofflich unbedenklich. Seine Zusammensetzung sei bekannt. \nHausmüll werde auf der Deponie nicht mehr abgelagert. Ebenfalls unanwendbar sei der \nallgemeine wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz. Im übrigen sei eine Beeinträchtigung des \nGrundwassers bei der vorgesehenen Abdichtung nicht zu besorgen. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde sowie die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug \ngenommen. \n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n25\n\nSie ist zulässig. Insbesondere ist sie nach ihrer Zulassung fristgerecht und inhaltlich \nordnungsgemäß begründet worden. Zwar enthält die der Fristwahrung dienende \nBerufungsbegründungsschrift vom 30. November 2007 keinen ausdrücklichen Antrag. Eines \nsolchen bedurfte es aber auch nicht. Erforderlich ist die fristgemäße Anbringung eines \nbestimmten Antrags (§ 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO). Das verlangt nicht \nzwingend einen förmlichen Antrag. Ausreichend ist, dass sich aus dem Vorbringen innerhalb \nder Begründungsfrist eindeutig ergibt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das \nerstinstanzliche Urteil angefochten wird.\n\n26\n\nVgl Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rdnr. 32.\n\n27\n\nDas ist hier ohne weiteres der Fall. Der Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil im \nSchriftsatz vom 30. November 2007 in Fortführung seines Zulassungsbegehrens \nunmissverständlich mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung an. \n\n28\n\nDie Berufung ist auch begründet. Die Ablehnung der beantragten Genehmigung ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der \nKlägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nicht zu; den \nerstinstanzlichen Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung des \nGenehmigungsantrags verfolgt sie nicht weiter. \n\n29\n\nAllerdings ist der Beklagte für die Erteilung der Genehmigung unabhängig davon \nzuständig, welcher Behörde die Zuständigkeit für den Vollzug der maßgeblichen Vorschriften \nnach der während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Zuständigkeitsverordnung \nUmweltschutz obliegt. Insbesondere stellt sich nicht die Frage einer vorrangigen \nZuständigkeit der Bezirksregierung gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten (§ 3 ZustVU). \nDenn der Genehmigungsantrag ist von der Klägerin beim Beklagten als seinerzeit zuständiger \nBehörde angebracht worden (Nrn. 23.1.84, 20.1.1 der Anlage zu § 1 ZustVOtU). Bei dieser \nZuständigkeit bleibt es für das vorliegende Verfahren selbst dann bis zu dessen Abschluss, \nwenn die Zuweisung der Zuständigkeit inzwischen geändert worden sein sollte (§ 6 Abs. 3 \nZustVU). \n\n30\n\nDas Vorhaben der Klägerin bedarf der von ihr begehrten Genehmigung nach § 58 Abs. 2 \nSatz 1 LWG. Nach dieser Vorschrift bedürfen Bau, Betrieb und wesentliche Änderung einer \nAbwasserbehandlungsanlage - hier auszuschließende Besonderheiten ausgeklammert (§ 58 \nAbs. 2 Sätze 5 und 6 LWG) - der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Eine \nAbwasserbehandlungsanlage im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einrichtung, die dazu \ndient, die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen oder den im \nZusammenhang mit der Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamm für eine \nordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten (§ 51 Abs. 3 Satz 1 LWG). Die aus Anlagen zum \nBehandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten \ngelten als Abwasser (§ 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LWG). \n\n31\n\nDamit gehört zunächst die von der Klägerin zur Reinigung des aus der Deponie \naustretenden Sickerwassers betriebene Behandlungsanlage, in der der in den Erdbecken zu \nentwässernde Klärschlamm anfällt, zu den Anlagen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 LWG. \nDarüber hinaus unterfallen dieser Vorschrift auch die mit dem Vorhaben geplanten \nErdbecken. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der ihnen zugeführte Rohschlamm noch als \nAbwasser zu betrachten ist und dessen Schadwirkung in den Erdbecken herabgesetzt wird (§ \n51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LWG). Denn jedenfalls dienen die Erdbecken im Sinne des § 51 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 LWG dazu, den im Zuge der Behandlung des Sickerwassers anfallenden \nKlärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten. § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nLWG knüpft an § 18a Abs. 1 Satz 3 WHG, wonach die Abwasserbeseitigung u.a. das \nEntwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung umfasst. Der \nletztgenannten Vorschrift unterfallen anerkanntermaßen unterschiedliche Methoden zur \nEntwässerung von Klärschlamm im funktionalen Zusammenhang mit der \nAbwasserbehandlung.\n\n32\n\nVgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl.,§ 18a\n\n33\n\nRdnr. 7; Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, \n\n34\n\nWHG, Stand August 2008,§ 18a Rdnr. 13.\n\n35\n\nGegenstand des Vorhabens ist ein derartiger Vorgang. In den Erdbecken wird dem bei der \nSickerwasserbehandlung als deren Rückstand entstehenden Klärschlamm, bei dem es sich \nwegen des Trockensubstanzgehalts von nur ca. 3 % um ein ganz überwiegend aus Wasser \nbestehendes Gemisch aus Wasser und festen Inhaltsstoffen handelt, Wasser zu dem Zweck \nentzogen, ihn anschließend in bestimmter Weise stofflich oder thermisch verwerten zu \nkönnen. Der Klärschlamm wird hierdurch für seine Entsorgung aufbereitet. Das geschieht in \nengem funktionalen - und räumlichen - Zusammenhang mit der Behandlung des \nSickerwassers. Das Vorhaben bezieht sich auf eine Neu- bzw. Weiterentwicklung der \ntechnischen Verfahren für den seit langem in oder nahe bei Kläranlagen üblichen Entzug von \nWasser aus Klärschlamm, um dessen Volumen zu vermindern und die spätere Entsorgung \nseines Feststoffanteils zu ermöglichen oder zu erleichtern. \n\n36\n\nVgl. hierzu Nisipeanu, Abwasserrecht, Seiten 187 f.\n\n37\n\nUnerheblich für die Einstufung des Vorhabens als ein solches zum Bau und Betrieb einer \nAbwasserbehandlungsanlage ist, dass die beabsichtigte Entwässerung des Klärschlamms in \nden Erdbecken nicht unerlässlich ist für dessen ordnungsgemäße Beseitigung. § 51 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 LWG ordnet die Klärschlammaufbereitung der Abwasserbehandlung bezogen auf \nalle für die ordnungsgemäße Klärschlammentsorgung in Betracht kommenden Methoden zu. \nMaßgebend ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift die auf eine ordnungsgemäße \nBeseitigung des Klärschlamms ausgerichtete Zweckbestimmung und Funktionsweise der \njeweiligen Einrichtung. Das schließt die Möglichkeit ein, die Aufbereitung des Klärschlamms \nan den für seine ordnungsgemäße Entsorgung zur Verfügung stehenden unterschiedlichen \nVerfahren und an den hieran jeweils angepassten Anforderungen an die Beschaffenheit des \nKlärschlamms zu orientieren.\n\n38\n\nDer Begriff der Beseitigung steht dabei nicht im abfallrechtlich verstandenen Gegensatz \nzur Verwertung des Klärschlamms, sodass die Zielvorstellung der Klägerin, den in den \nErdbecken entwässerten Klärschlamm letztlich stofflich oder thermisch zu verwerten, das \nEingreifen von § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWG nicht hindert. Die Vorschrift entspricht \ninhaltlich im Wesentlichen § 51 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. LWG in der Fassung des Gesetzes vom \n4. Juli 1979. Durch dieses Gesetz ist u. a. der Rahmen ausgefüllt worden, den das 4. Gesetz \nzur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April 1976 hinsichtlich der \nAbwasserbeseitigung gesetzt hat. § 18a Abs. 1 Satz 2 WHG in der Fassung des 4. \nÄnderungsgesetzes von 1976 besagt übereinstimmend mit § 18 Abs. 1 Satz 3 WHG in der \naktuellen Fassung, dass die Abwasserbeseitigung das Entwässern von Klärschlamm in \nZusammenhang mit der Abwasserbeseitigung umfasst. Inhaltlich betrifft das die Abgrenzung \nzwischen dem Anwendungsbereich einerseits des Wasserrechts und andererseits des \nAbfallrechts. Vor diesem Hintergrund entspricht die Verwendung des Begriffs der \nBeseitigung in § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWG dem Sprachgebrauch der bundesrechtlichen \nVorschriften über die Abwasserbeseitigung und die bei deren Normierung im Jahre 1976 auch \nabfallrechtlich als Vorgang der Beseitigung zu bezeichnende Behandlung von Abfall (§ 1 \nAbs. 2 AbfG 1972), wobei Klärschlamm (auch) dem Abfallrecht unterlag (§ 15 AbfG 1972). \nDie Vorschrift verhält sich dagegen mit dem Begriff der Beseitigung nicht dazu, ob der \nKlärschlamm nach seiner Aufbereitung im abfallrechtlichen Sinne beseitigt oder verwertet \nwerden soll. Dass § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWG in der seit dem Änderungsgesetz vom 3. Mai \n2005 geltenden Fassung bei der Konkretisierung der Reichweite der \nAbwasserbeseitigungspflicht die Aufbereitung des Klärschlamms ausdrücklich sowohl für \nseine Verwertung als auch für seine Beseitigung in den Blick nimmt, führt zu keinem anderen \nErgebnis. Eine neue Abgrenzung zwischen Wasserrecht und Abfallrecht war mit der \nNeufassung des § 53 Abs. 1 LWG ersichtlich nicht beabsichtigt. Die durch § 53 Abs. 1 LWG \ngeregelte personale Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht setzt bezogen auf die zu \nderen Erfüllung bestimmten Anlagen als selbstverständlich voraus, dass die Aufbereitung des \nKlärschlamms auch dann zur Abwasserbehandlung gehört, wenn sie, abfallrechtlich \nbetrachtet, für eine spätere ordnungsgemäße Verwertung des aufbereiteten Klärschlamms \nerfolgt. \n\n39\n\nDas Genehmigungserfordernis entfällt nicht wegen der der Klägerin erteilten \nGenehmigung vom 31. Oktober 2002. Von dieser Genehmigung macht die Klägerin keinen \nGebrauch. Die Entwässerung des Klärschlamms soll, wenn auch bei gleicher \nGrundkonzeption, abweichend vom Regelungsgehalt der Genehmigung an einem anderen \nStandort mit kleineren Erdbecken realisiert werden. Die vorgesehenen Modifizierungen sind, \nwas die Frage der Genehmigung anbelangt, wesentlich. Die Änderungen in der Lage und \nAusgestaltung der Anlage erfordern eine insgesamt neue Beurteilung des Vorhabens. \n\n40\n\nDie Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 LWG \nsind nicht erfüllt. Die Genehmigung darf nach § 58 Abs. 3 Satz 1 LWG nur versagt oder mit \nNebenbestimmungen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Sie \nist danach wie beantragt zu erteilen, wenn nicht das Wohl der Allgemeinheit ihre Versagung \noder Nebenbestimmungen erfordert. Die Erteilung der von der Klägerin begehrten \nGenehmigung ist daher dadurch bedingt, dass Bau und Betrieb der geplanten Anlage das \nWohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen (vgl. auch § 18a Abs. 1 Satz 1 WHG). Das ist \nnicht der Fall und kann auch nicht durch der Genehmigung beizufügende \nNebenbestimmungen sichergestellt werden. \n\n41\n\nDas Wohl der Allgemeinheit wird konkretisiert durch § 18b WHG. \nAbwasserbehandlungsanlagen gehören zu den Abwasseranlagen im Sinne dieser Vorschrift. \nDenn unter Abwasseranlagen sind alle Einrichtungen zu verstehen, die einer der in § 18a Abs. \n1 Satz 3 WHG genannten Funktionen dienen. Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu \nbetreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a \nWHG eingehalten werden (§ 18b Abs. 1 Satz 1 WHG). Im Übrigen gelten für Errichtung und \nBetrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 18b Abs. 1 \nSatz 2 WHG). Bezogen auf die Basisabdichtung der hier in Rede stehenden Erdbecken zur \nEntwässerung von Klärschlamm ist danach das Anforderungsniveau der allgemein \nanerkannten Regeln der Technik maßgebend. Der in die Erdbecken einzubringende \nKlärschlamm ist aus dem Sickerwasser zu dessen Reinigung vor dem Einleiten in ein \nGewässer abgetrennt worden und scheidet als Rückstand der Reinigung für ein Einleiten von \nvornherein aus. Es geht nicht um die Maßnahmen zur Begrenzung der Schadstofffracht des \nSickerwassers vor dessen Einleiten in ein Gewässer, worauf sich die Anforderungen nach \n§ 7a, § 18b Abs. 1 Satz 1 WHG beziehen, sondern um Anlagenteile, die dazu dienen, den \ngerade aufgrund der Reinigungsleistung der Sickerwasserbehandlungsanlage anfallenden \nKlärschlamm ordnungsgemäß zu entsorgen. \n\n42\n\nDie für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen in Betracht kommenden \nRegeln der Technik sind insbesondere die von der obersten Wasserbehörde durch \nBekanntgabe im Ministerialblatt eingeführten technischen Bestimmungen (§ 57 Abs. 1 \nLWG). Unabhängig von einer solchen Einführung sind als allgemein anerkannte Regeln der \nTechnik diejenigen Prinzipien und Lösungen für die Konstruktion, Beschaffenheit und \nWirkungsweise von Anlagen anzusehen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich \nbei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 1996 - 4 B 175.96 -, ZfW 1997, 173 und \nvom 18. Dezember 1995 - 4 B 250.95 -, ZfW 1997, 23.\n\n44\n\nZielrichtung von § 18b Abs. 1 Satz 2 WHG ist es damit, im Interesse eines möglichst \nsicheren Schutzes der durch Bau und Betrieb von Abwasseranlagen gefährdeten Güter \nausschließlich hinreichend fachlich abgesicherte und praktisch erprobte, von Praktikern \nmehrheitlich technisch gebilligte, Abwasseranlagen zu errichten und zu betreiben. Dabei ist \ndie betreffende Anlage insgesamt in ihrer baulichen, technischen und betrieblichen \nAusgestaltung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es für die \nhergebrachten Methoden der Abwasserbehandlung eine ganze Reihe von praktisch \nangewandten Verfahrensweisen gibt, die in vielfacher Hinsicht Anforderungen aus \ntechnischen Regelwerken unterliegen, die als allgemein anerkannte Regeln der Technik \nangesehen werden. \n\n45\n\nVgl. Nisipeanu, a.a.O., Seiten 38 ff., 187 f.; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 18b Rdnr. \n5.\n\n46\n\nDas schließt die Weiterentwicklung und Anwendung noch nicht in allen Einzelheiten \nbetrieblich erprobter und bewährter Methoden nicht aus. Jedoch geht die Bindung an die \nallgemein anerkannten Regeln der Technik mit einem konservativen Ansatz für die \nFestlegung der zur Lösung bestimmter Fragen im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen \neinher. Für innovative, bislang nicht erprobte und bewährte Techniken und Verfahrensweisen \nbedeutet dies, dass sie nicht ohne weiteres zulässig sind, bis sich eine entgegenstehende \nallgemein anerkannte Regel der Technik herausbildet, sondern dass sie im Gegenteil \ngrundsätzlich unzulässig sind, bis eine allgemein anerkannte Regel der Technik besagt, dass \nauch sie den Anforderungen gerecht werden. Die technische Eignung innovativer Methoden \nbedarf insofern nicht der Widerlegung, sondern der Anerkennung in der Praxis. Entgegen der \nAuffassung der Klägerin ergibt sich hieraus, dass eine nicht dem Bereich der bislang \nallgemein anerkannten Regeln der Technik unterfallende Ausgestaltung einer Abwasseranlage \nallenfalls dann zugelassen werden darf, wenn positiv festgestellt werden kann, dass sie \nhinsichtlich der Wahrung des Gewässerschutzes jedenfalls die Qualität von Anlagen nach den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik erreicht. Das kommt insbesondere dann in \nBetracht, wenn sie das Gefährdungspotential in einer Weise bewältigt, die anderweitig \nanerkanntem Vorgehen entspricht. Eines Rückgriffs auf den allgemeinen wasserrechtlichen \nBesorgnisgrundsatz nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG bedarf es dabei nicht. \n\n47\n\nUnabhängig von weiteren Einzelheiten der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist \nnicht zweifelhaft, dass Abwasseranlagen gegenüber dem Untergrund nach allgemeinen \nBaugrundsätzen dicht sein müssen. Hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus; \nstreitig sind allein die Kriterien, unter denen die Dichtigkeit als gegeben anzunehmen ist. Das \nAnforderungsniveau nach § 7a WHG für das Einleiten von Abwasser in Gewässer macht Sinn \ngerade deshalb, weil Abwasser nicht ungeordnet aus Abwasseranlagen austreten darf und \nnicht mit seiner Schadstofffracht in den Untergrund und/oder die Gewässer gelangen darf. \nBeispielhaft wird das in der DIN 4261-1 über Kleinkläranlagen, in der allgemein anerkannte \nRegeln der Technik verlautbart sind,\n\n48\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.September 2008 - 20 B 1219/07-,\n\n49\n\ndadurch zum Ausdruck gebracht, dass es zu den Werkstoffen und der Ausführung heißt, \ndie Anlagen müssten standsicher, dauerhaft, wasserdicht und korrosionsbeständig sein (Nr. \n5.2.1). Bei der Sicherstellung dieser Anforderungen in den Blick zu nehmen sind die \nBelastungen und Beanspruchungen, die bezogen auf ein mögliches Austreten von \nInhaltsstoffen aus der jeweiligen Anlage einzustellen sind.\n\n50\n\nEin spezifisches technisches Regelwerk für Erdbecken zur Entwässerung von \nKlärschlamm, dessen Inhalt auch als allgemein anerkannte Regel der Technik für die \nBasisabdichtung angesehen werden könnte, gibt es nicht, insbesondere nicht mit der von der \nKlägerin zur Genehmigung gestellten Abdichtung ausschließlich mit einer 0,2 cm starken \nKunststoffdichtungsbahn. Auch ist nicht ersichtlich, dass zu dieser Fragestellung eine der \nüblicherweise in Bezug auf den Umgang mit Abwasser als allgemein anerkannte Regel der \nTechnik in Betracht kommenden Quellen in Gestalt einer DIN-Norm, eines DWA-Merk- oder \nArbeitsblatts oder eines ATV-Hinweisblatts existiert. Das gilt umso mehr für Klärschlamm, \nder - wie hier - nicht aus einer Beseitigung von kommunalem Abwasser herrührt, sondern aus \nder Behandlung von Deponiesickerwasser, die ausweislich der Begründung zum \nGenehmigungsantrag 2002 darauf ausgerichtet ist, u.a. durch die Abtrennung des \nKlärschlamms die Zuführung des Sickerwassers zu einer kommunalen Kläranlage zu \nermöglichen. Eine allgemeine, sich etwa in verbreiteter Anwendung äußernde Anerkennung \nder Technik, Erdbecken zur Entwässerung von Klärschlamm, was ihre Dichtigkeit anbelangt, \nwie das Vorhaben der Klägerin zu gestalten, ist auch sonst nicht festzustellen.\n\n51\n\nDer Hinweis der Klägerin auf eine Klärschlammvererdungsanlage in L. , die mit einer \nKunststoffdichtungsbahn von 0,2 cm ausgestattet ist, ist insofern unergiebig. Der Beklagte \ntritt der Repräsentativität dieser Anlage hinsichtlich der Basisabdichtung substantiiert \nentgegen. Er verweist auf Anlagen, die über eine technisch wesentlich aufwändigere \nAbdichtung verfügen, nämlich über den im angefochtenen Bescheid für erforderlich \ngehaltenen Abdichtungsaufbau. Das lässt jedenfalls den Schluss zu, dass die Diskussion über \ndie notwendigen Vorkehrungen zur Abdichtung derartiger Anlagen noch in einer Weise im \nFluss ist, dass sich eine Abdichtung nur mittels der von der Klägerin vorgesehenen \nKunststoffdichtungsbahn bislang nicht mehrheitlich in der Praxis durchgesetzt hat. Die \nKlägerin hat in ihrer Begründung zum Genehmigungsantrag 2002 selbst ausgeführt, eine 1998 \nin X. in Betrieb genommene Vererdungsanlage für Klärschlamm aus der Reinigung von \nDeponiesickerwasser sei eine Pilotanlage gewesen, weil das Verfahren der \nKlärschlammentwässerung bislang nur für Schlämme aus der Reinigung kommunaler \nAbwässer angewendet worden sei; es handele sich um eine innovative Alternative zur \nkonventionellen Entwässerung von Schlamm. Der diesen Erläuterungen beigefügte, bei den \nVerwaltungsvorgängen befindliche Bericht des die Anlage betreuenden Ingenieurbüros \nverhält sich nicht im Detail über die Abdichtung, die hierbei angenommenen \nBeanspruchungen, erwogenen Lösungsmöglichkeiten und Vor- wie Nachteile der einzelnen \nAbdichtungsalternativen im Hinblick auf den Schutz des Bodens und der Gewässer; nach den \nAngaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist die Anlage in Betonbecken \nuntergebracht. Die Vererdungsanlage in L. ist, wie dem von der Klägerin genannten \nInternet-Auftritt des die Planung und Herstellung durchführenden Unternehmens zu \nentnehmen ist, eine solche zur Entwässerung des Klärschlamms aus einer Kläranlage für \nkommunales Abwasser. Des weiteren bestätigen die Erwägungen der Klägerin zu mit ihrem \nVorhaben vergleichbaren Anlagen, dass ihr Vorhaben zwar nicht singulären Charakter hat, \naber durchaus neuartig ist und von den Methoden abweicht, die sich in der Vergangenheit \nbewährt haben. Dabei kann - ohne dass dies näherer Ausführungen oder gar Ermittlungen \nbedürfte - auch nicht zweifelhaft sein, dass eine Kunststoffdichtungsbahn mit einer Stärke von \n0,2 cm als einziges Mittel der Basisabdichtung einer Abwasser-\n/Klärschlammbehandlungsanlage gegenüber einer hergebrachten Ausführung in Beton der \nnotwendigen Qualität tendenziell ein Weniger an Sicherheit erreicht. Schon unter dem \nGesichtspunkt der Haltbarkeit bei mechanischen Beanspruchungen, wie sie bei der - zumal \nmehrfachen - Räumung der Erdbecken auftreten können, ist unübersehbar, dass Fragen der \nGleichwertigkeit der unterschiedlichen Baustoffe, also auch solche der unterschiedlichen \nGütekriterien, aufgeworfen sind\n\n52\n\nIm Übrigen sprechen sogar gegen die Annahme, dass die von der Klägerin vorgesehene \nAbdichtung der Erdbecken den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügt, die \nAnforderungen, die in abfallrechtlichen Regelungszusammenhängen an Langzeitlager der \nKlasse 2 gestellt sind und beinhalten, dass eine Basisabdichtung - in erster Linie - aus einer \nmineralischen Dichtungsschicht von mindestens 0,5 m sowie einer Kunststoffdichtungsbahn \nvon mindestens 0,25 cm - oder aus gleichwertigen Komponenten oder einer gleichwertigen \nKombination von Komponenten - erstellt wird (§ 2 Nr. 22, § 3 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 2 \nDepV iVm Anhang 1 Nr. 1). Insofern steht nicht eine analoge Anwendung von \nRechtsvorschriften auf einen von ihnen eigentlich nicht erfassten Sachverhalt in Rede. \nVielmehr liegen den abfallrechtlich durch die Deponieverordnung vorgegebenen Kriterien \ntechnische Risiko- und Sicherheitseinschätzungen zu Grunde; die rechtliche Konkretisierung \nder technischen Notwendigkeiten beruht auf fachlichen Kenntnissen und Bewertungen und \nbewirkt gleichzeitig in ihrer Umsetzung eine allgemeine und anerkannte Praxis. Der sich \nhieraus ergebende technische Standard kann auf die geplante Klärschlammentwässerung in \nErdbecken übertragen werden, weil bei risiko- und sicherheitsbezogener Betrachtung in den \nzentralen Punkten eindeutige Parallelen zwischen der Klärschlammentwässerung und \nLangzeitlagern der Klasse 2 bestehen. Die Berücksichtigung der Maßgaben der \nDeponieverordnung ist deshalb sachlich gerechtfertigt. \n\n53\n\nDie durch dieses Regelwerk vorgegebenen Maßstäbe für das Sicherheitsniveau von \nLangzeitlagern der Klasse 2 beziehen sich auf den Schutz der auch wasserrechtlich relevanten \nSchutzgüter. Ein tragfähiger Grund für die Annahme, dass bei der (Langzeit-)Lagerung von \nAbfällen, die bei einem Langzeitlager zur Zuordnung zur Klasse 2 und zur Anwendung der \nentsprechenden Abdichtungskriterien führen, das Schutzbedürfnis und die Schutzwürdigkeit \nüber dasjenige hinausgehen, was wasserrechtlich beim Entwässern von Klärschlamm im \nZusammenhang mit der Sickerwasserbeseitigung aus eben solchem Abfall zu beachten ist, ist \nnicht gegeben. Zwar ist der abfallrechtlich einzuhaltende Standard der Abdichtung von \nLangzeitlagern ausgerichtet am Stand der Technik (u.a. § 12 Abs. 1, § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG, \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 BImSchG). Ferner ist zwischen dem Stand der Technik und dem \nAnforderungsniveau der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterscheiden. Dieser \nUnterschied wirkt sich aber vorliegend nicht aus. Denn die abfallrechtlichen technischen \nAnforderungen an die Abdichtung von Langzeitlagern der Klasse 2 geben zugleich das \ninsofern erprobte und bewährte, in der Praxis realisierte Sicherheitsniveau wieder. Das folgt \nschon daraus, dass die Anforderungen, die die Deponieverordnung bezogen auf die \nBasisabdichtung enthält, sich hinsichtlich Deponien mit denjenigen der schon seit den 1990er \nJahren zu beachtenden TA-Siedlungsabfall (dort Nr. 10.4.1.3.2) decken. Sie sind durch die \nDeponieverordnung lediglich rechtstechnisch in den Rang einer Verordnung gehoben und \nzugleich inhaltlich auf Langzeitlager erstreckt worden; bezogen auf Langzeitlager ist zudem \nzu berücksichtigen, dass nach der TA-Siedlungsabfall (Nrn. 2.2.1, 7.1.4) auch bloße \nZwischenlager so abzudichten waren, dass der Untergrund nicht verunreinigt werden konnte. \nFerner erfüllt der in die Erdbecken gelangende Klärschlamm als Rückstand aus der \nSickerwasserbehandlung die Merkmale des Abfallbegriffs (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 \nNr. 1 KrW-/AbfG). Seine Entwässerung unterfällt, fehlt es am Zusammenhang mit der \nAbwasserbeseitigung, von vornherein dem Abfallrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG, § 18a \nAbs. 1 Satz 3, § 18b WHG). Darüber hinaus ist Ausgangsmaterial für die festen Inhaltsstoffe \ndes Klärschlamms vorliegend der auf der Deponie abgelagerte Abfall, was einen hinter \nabfallrechtlichen Maßstäben für die Sicherheit gegenüber Boden- und \nGewässerverunreinigungen zurückbleibenden technischen Standard bei der Aufbewahrung \ndes Klärschlamms vor dessen Entsorgung von vornherein fragwürdig erscheinen lässt. \n\n54\n\nDer Übertragung der technischen Risiko- und Sicherheitseinschätzung, die die \nDeponieverordnung bezogen auf die Basisabdichtung von Langzeitlagern der Klasse 2 \nenthält, auf das Vorhaben der Klägerin steht nicht entgegen, dass Langzeitlager als Anlagen \nzum Lagern von Abfällen definiert sind (§ 2 Nr. 19 DepV, Nr. 8.14 des Anhangs zur 4. \nBImSchV), während der Klärschlamm in den Erdbecken über seine bloße Aufbewahrung \nhinaus zielgerichtet chemischen und/oder physikalischen Veränderungen ausgesetzt sein soll. \nEntscheidend für die Heranziehung der Kriterien der Deponieverordnung zur Beurteilung der \nBasisabdichtung der Erdbecken sind, wie ausgeführt, nicht die - von normativen \nVoraussetzungen abhängigen - Rechtswirkungen der in Frage stehenden Bestimmungen, \nsondern der sich in ihnen niederschlagende technische Sachverstand hinsichtlich der \nBeurteilung der von den erfassten Vorgängen ausgehenden Risiken für die Schutzgüter und \nder Erfordernisse zur Bewältigung der Risiken. Bezogen hierauf fällt ins Gewicht, dass die \nErdbecken mehrmals über jeweils acht Jahre hinweg mit Klärschlamm beschickt werden \nsollen, wobei sich die Becken nach und nach mit den Feststoffen des Klärschlamms füllen. \nDas ist ein deponieähnlicher Prozess mit dem Unterschied, dass der angesammelte \nKlärschlamm im Abstand von etwa acht bis zehn Jahren aus den Becken entfernt werden soll, \nwodurch die Becken erneut zur Befüllung mit - zunächst - dünnflüssigem Klärschlamm \nverfügbar werden. Dementsprechend findet in den Becken die Ansammlung und \nAufbewahrung des Klärschlamms zwar zur späteren Verwendung und nur für begrenzte Zeit, \nalso vorübergehend, statt, jedoch über einen so langen Zeitraum, dass die Situation \nunverkennbar deutliche Parallelen zu einem Langzeitlager aufweist. Ungeachtet einer in \ndiesem Zeitraum auch stattfindenden Behandlung des Klärschlamms wird ein Zustand \ngeschaffen, bei dem sich der Klärschlamm lange über die abfallrechtlich für ein Langzeitlager \nfür maßgebend erachtete Mindestdauer von einem Jahr (§ 2 Nr. 19 DepV, Nr. 8.14 des \nAnhangs zur 4. BImSchV) bzw. drei Jahren (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 DepV) hinaus an Ort und Stelle \nbefindet. Unter dem Gesichtspunkt der Risiken für Boden und Gewässer und der technisch zu \ngewährleistenden Schadlosigkeit des Umgangs mit den in den Erdbecken befindlichen \nMaterialien macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob zu der bloßen Aufbewahrung des \nKlärschlamms eine Veränderung seiner Beschaffenheit noch hinzutritt. \n\n55\n\nFerner ist das Funktionieren der Basisabdichtung der Erdbecken nach deren erstmaliger \nBeschickung, nicht anders als bei einem Langzeitlager, einer umfassenden Überprüfung \nentzogen. Denn auf die Kunststoffdichtungsbahn werden eine Filterschicht sowie eine \nSubstratschicht aufgebracht, die auch bei der wiederkehrenden Räumung des Klärschlamms \nin den Erdbecken verbleiben sollen. Mangels spezifischer Vorkehrungen zur \nLeckageüberwachung bleibt, wie bei einem Langzeitlager, nur die Möglichkeit der \nÜberwachung der Umgebung auf Auffälligkeiten etwa durch \nGrundwasserbeobachtungsbrunnen, wobei hier zusätzlich unter Umständen die \nNotwendigkeit entsteht, die Einflüsse der Deponie von denen der Erdbecken abzugrenzen; der \nHinweis der Klägerin auf eine Dichtigkeitskontrolle mittels einer bei Deponien gängigen \nWasserbilanz bestätigt die Vergleichbarkeit der Problemstellung. Die Überdeckung der \nKunststoffdichtungsbahn wird bis zur endgültigen Beseitigung der Erdbecken andauern, mit \nder nach den Vorstellungen der Klägerin frühestens in etwa 30 Jahren gerechnet werden kann. \nEin derartig langer Zeitraum spricht gerade auch hinsichtlich der Lebensdauer und \nLangzeitbeständigkeit einer Basisabdichtung vor dem Hintergrund der Beanspruchungen u. a. \ndurch die in die Erdbecken gelangenden, aus der Deponie herrührenden und in direkten \nKontakt mit der Kunststoffdichtungsbahn geratenden Schadstoffe für Einwirkungen auf die \nAbdichtung, wie sie in vergleichbarer Weise bei einem Langzeitlager mit austretendem \nSickerwasser auftreten und dort zu beherrschen sind. Dass die Betriebszeit der Erdbecken \ngleichwohl begrenzt ist und nicht wie bei einer Deponie auf einen endgültigen Verbleib der \neingebrachten Stoffe zielt, betrifft die Ähnlichkeit des Vorhabens mit einer Deponie, mindert \naber nicht die Parallelen des Vorhabens zu einem Langzeitlager. Sinn und Zweck der \nAnforderungen an die Basisabdichtung auch eines Langzeitlagers ist es gerade, die \nFunktionsfähigkeit der Abdichtung solange zu sichern, wie eine Gefährdung des Bodens und \nder Gewässer durch potentiell aus der Anlage austretende Stoffe gegeben ist. \n\n56\n\nDem Umstand, dass der Klärschlamm dem Sickerwasser nach der biologischen \nBehandlungsstufe und der dort bewirkten Herabsetzung der organischen Belastung entzogen \nwird, kommt hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Situation mit derjenigen bei einem \nLangzeitlager der Klasse 2 keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Zuordnung von \nLangzeitlagern zu den einzelnen Klassen und den hiernach gestuften Sicherheitskriterien \nhinsichtlich der Abdichtung bestimmt sich, soweit hier von Belang, im wesentlichen nach der \nHöhe des organischen Anteils der gelagerten Abfälle. Die von der Klägerin vorgelegten \nchemischen Analysen ergeben einen organischen Anteil des Klärschlamms, der trotz der von \nder Klägerin geschilderten Ausstattung und Qualität ihrer Sickerwasserbehandlungsanlage \nnoch deutlich oberhalb der Schwelle liegt, bei der eine Einstufung als Langzeitlager der \nKlasse 2 vorzunehmen ist. Ferner geht die Schadstoffbelastung des Klärschlamms von \nderjenigen des Sickerwassers aus, die entscheidend von der nicht im einzelnen bekannten \nZusammensetzung der abgelagerten Abfälle und deren Auslaugverhalten abhängt; die in den \nletzten Jahren an die Abfälle gestellten Anforderungen können insofern angesichts der \nLaufzeit der Deponie und der früheren Ablagerungskriterien nicht als maßgebend betrachtet \nwerden. Die biologische Behandlung des Sickerwassers wirkt sich ohnehin nur auf einen Teil \nseiner Inhaltsstoffe aus, die auch für das dem Klärschlamm innewohnende \nGefährdungspotential bedeutsam sind. Auch eine den chemischen Analysen zufolge \nmöglicherweise gegebene landwirtschaftliche Verwertbarkeit des Belebtschlamms ist jenseits \nder Frage der Repräsentativität der Befunde für den Klärschlamm nach dessen Entwässerung \nin den Erdbecken nicht geeignet, die Übertragbarkeit der Erkenntnisse, auf denen die \nErfordernisse bei einem Langzeitlager der Klasse 2 beruhen, zu erschüttern. Bei der \nBasisabdichtung geht es um das Problem eines potentiell ungeordneten und unkontrollierten \npunktuellen und lang andauernden Eintrags von Stoffen in den Boden und das Grundwasser, \ndurch die die natürlichen Gegebenheiten unter Umständen erheblich beeinträchtigt werden. \nDas ist etwas grundlegend anderes als eine landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm \nunter Beachtung der einschlägigen Vorgaben der Klärschlammverordnung; dass Klärschlamm \nunter bestimmten Voraussetzungen, nicht zuletzt in bestimmten Mengen und kontrolliert, zu \nlandwirtschaftlichen Zwecken ausgebracht werden darf, sagt über die Anforderungen zum \nSchutz des Bodens und der Gewässer bei einer ausschließlich für Klärschlamm vorgesehenen \nDeponie oder einem entsprechenden Langzeitlager nichts Entscheidendes aus. \n\n57\n\nAus der von der Klägerin behaupteten natürlichen Dichtigkeit des Untergrundes der \nErdbecken ergibt sich ebenfalls nichts Durchgreifendes zu ihren Gunsten. Die Klägerin hat \nschon nicht dargetan, dass unterhalb der Erdbecken nach deren Profilierung Boden mit der \ngeltend gemachten geringen Durchlässigkeit in der erforderlichen Stärke ganzflächig ansteht. \nZudem erfordert die mineralische Dichtung nach der Deponieverordnung neben einem \nmindestens zweilagigen Aufbau die Einhaltung eines - nach den Angaben der Klägerin \nvorliegend nicht erreichten - Durchlässigkeitsbeiwerts von 5 x 10-10 oder größer. Ungeachtet \ndessen verlangt das Sicherheitsniveau auch von Langzeitlagern der Klasse 2 schon im Ansatz \nzusätzlich zur unter definierten Bedingungen zu erstellenden Basisabdichtung eine als \n„geologische Barriere\" zu qualifizierende Standorteignung. Es gibt keinen Anhaltspunkt \ndafür, dass der vorhandene Untergrund gleichwohl die Funktion und die Eigenschaften einer \nAbdichtung wahrnehmen kann. \n\n58\n\nNebenbestimmungen, durch die der Klägerin die Erfüllung eines Sicherheitsniveaus \naufgegeben werden könnte, das die nach ihrem Genehmigungsantrag vorgesehenen \nSchutzvorkehrungen nennenswert übersteigt, kommen nicht in Betracht. Solche \nNebenbestimmungen würden sich nicht auf eine bloße Modifizierung des Vorhabens \nbeschränken und den Rahmen dessen überschreiten, was ohne Änderung des von der Klägerin \nzur Genehmigung gestellten Vorhabens gegebenenfalls im Wege von Nebenbestimmungen \ngeregelt werden kann. Die Klägerin hat schon im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck \ngebracht, dass ihr Vorhaben aus wirtschaftlichen Gründen insbesondere unvereinbar ist mit \neiner Umsetzung der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung zur erforderlichen \nAbdichtung der Erdbecken. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-12/20-a-1251-07","cited_norms":[{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"DepV 2009","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-12/20-a-1251-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242115","retrieved":"2026-07-09 02:05:36.261418+00:00"}}