{"status":"available","doknr":"OLD242114","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0312.14A66.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"14 A 66/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und \n3 VwGO sind nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Weise dargelegt oder liegen nicht vor. \n\n4\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO, liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt \nwird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 \n= DVBl. 2000, 1458.\n\n6\n\nDas Vorbringen der Klägerin begründet solche Zweifel nicht.\n\n7\n\na) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von der Klägerin \ngerügten Begründungsmängel nicht vorliegen. Dagegen wendet die Klägerin ein, \ndass den Bewertungsbegründungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten durchweg der \nrelative Bewertungsbezug und häufig die Einordnung in einen allgemeinen \nSchwierigkeitsrahmen fehle. Zum Teil rügt sie auch, dass nicht mitgeteilt werde, \"wo \nmit ihrer Prüfungsleistung die Klägerin im Verhältnis zu den Mitprüflingen \nanzusiedeln\" sei (StR) oder wie ihre Leistung \"in das allgemeine Leistungsgefüge\" \neinzuordnen sei (ÖR II). Diese Einwände greifen nicht durch.\n\n8\n\nLeistungsanforderungen und Maßstäbe für die fachliche Bewertung der \nPrüfungsarbeiten sind in § 2 JAG 1993 geregelt, der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 JAG \n2003 für die Prüfung der Klägerin anzuwenden ist.\n\n9\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 23.8.2007 - 14 A 3270/06 -, NRWE.\n\n10\n\nMaßgeblich ist danach nicht ein \"relativer Bewertungsbezug\" oder ein \n\"allgemeines Leistungsgefüge\" bezogen auf die Prüfungsleistungen in einem \nbestimmten Prüfungstermin. Die Einordnung der Leistungen der Klägerin durch die \nPrüfer in Bezug auf die gesetzlich formulierten Anforderungen, die \"von einer \nsachkundigen Einschätzung 'durchschnittlicher Anforderungen' auszugehen \nhat\",\n\n11\n\nNiehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnr. \n541, \n\n12\n\nergibt sich aus der Notenvergabe. Im übrigen ist das Verwaltungsgericht zu \nRecht davon ausgegangen, dass entsprechend der höchstrichterlichen \nRechtsprechung und derjenigen des Senats die Prüfer schriftlicher Arbeiten nicht \nverpflichtet sind, darüber hinaus den Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsarbeit oder \neinen Bezugsrahmen in der Begründung darzulegen.\n\n13\n\nVgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 23.8.2007, a. a. O., und vom 28.11.2007 \n- 14 A 4562/06 -, NRWE.\n\n14\n\nEine solche Pflicht hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem von der \nKlägerin für ihre Auffassung in Anspruch genommenen Urteil vom 6.9.1995\n\n15\n\n- 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185,\n\n16\n\nnicht konstatiert.\n\n17\n\nDie Bewertung ist allerdings angemessen zu begründen. Der Prüfer ist \nverpflichtet, durch die Angabe der für seine Bewertung tragenden Erwägungen dem \nPrüfling die effektive Wahrnehmung von Rechtsschutz gegen die \nPrüfungsentscheidung zu ermöglichen.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 \n(B I 2).\n\n19\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass die wertenden Urteile, die einer Prüfungsnote \nzugrunde liegen, in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen \nErfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird, und dass die komplexen \nErwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, sich nicht regelhaft \nerfassen lassen.\n\n20\n\nBVerfG, Beschluss vom 17.4.1991, a. a. O. (B II 2); BVerwG, Urteile vom \n9.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 (Juris-Rdnr. 30), und vom 6.9.1995, a. a. \nO., (Juris-Rdnr. 32).\n\n21\n\nDie Möglichkeit ihrer Darstellung ist dadurch begrenzt. Deshalb sind an Inhalt \nund Umfang der Begründung nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen die \ngrundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachvollzogen werden können. Dies \nmissachtende Begründungsmängel hat die Klägerin nicht dargetan.\n\n22\n\nDie prüfungsspezifische Einschätzung des Schwierigkeitsgrades einer \nPrüfungsaufgabe muss nur dann Gegenstand der Bewertungsbegründung sein, \nsoweit der Prüfer seine Bewertung darauf stützt. Dann muss er gegebenenfalls auch \ndie für ihn maßgeblich gewesenen Anknüpfungspunkte benennen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil 6.9.1995, a. a. O., (Juris-Rdnr. 33).\n\n24\n\nb) Die von der Klägerin bemängelte Begründung des Zweitprüfers ihrer \nHausarbeit, dass \"angesichts der einschlägigen Rechtsprechung, die zu den \naufgeworfenen Fragen hinreichend vorhanden ist, die Arbeit keinen besonderen \nSchwierigkeitsgrad\" aufweist, benennt einen solchen Anknüpfungspunkt für die \nEinschätzung des Schwierigkeitsgrades. Damit weist der Prüfer erkennbar darauf \nhin, dass nach seiner Auffassung die für die Aufgabe maßgeblichen Fragestellungen \nin der Rechtsprechung in einer Weise behandelt worden sind, dass ihre Aufarbeitung \nin einem Gutachten keine besonderen Schwierigkeiten mehr aufwirft. Um die \ninhaltliche Tragfähigkeit dieses Anknüpfungspunktes anzugreifen, hätte die Klägerin \netwa rügen können, dass einschlägige Rechtsprechung nicht vorliegt oder \nunzugänglich war oder die Probleme der Aufgabenstellung nur mangelhaft oder aber \nkontrovers behandelt. Das ist nicht geschehen. \n\n25\n\nc) Der Vortrag der Klägerin begründet auch keine Zweifel an der Richtigkeit der \nBeurteilung des Verwaltungsgerichts, dass bei den Klausuren ZR II, StR sowie ÖR I \nund II ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 JAG 1993 nicht vorliege, obwohl sie nur von \nPraktikern bewertet worden seien. Nach dieser Vorschrift \"soll\" bei der Bewertung \nder Aufsichtsarbeiten im ersten juristischen Staatsexamen einer der Prüfer dem Kreis \nder Hochschullehrer angehören, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAG 1993 zu \nPrüfern berufen werden können. Aus den Listenaufzeichnungen in den \nVerwaltungsvorgängen des beklagten Amtes ergibt sich, dass aus dem \nKlausurensatz, an dem die Klägerin teilgenommen hat, 788 Klausuren zu bewerten \nwaren und Prüfer des genannten Personenkreises bei 261 Klausuren beteiligt waren. \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Hochschullehrer nicht \ndurch hochschulrechtliche oder sonstige Regelungen verpflichtet werden, an \njuristischen Staatsprüfungen mitzuwirken. Die gegenteilige Rechtsbehauptung hat \ndie Klägerin nicht substanziiert. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr werden \nHochschullehrer Prüfer in den juristischen Staatsprüfungen, indem sie nach den \nVerfahrensregeln in §§ 4, 27 und 28 JAG 1993 zu stellvertretenden Vorsitzenden \noder weiteren Mitgliedern eines Prüfungsamtes berufen werden. Zu diesen \nVerfahrensregeln gehört u. a., dass gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 JAG 1993 nur \ndiejenigen Hochschullehrer zu weiteren Mitgliedern eines Justizprüfungsamtes bei \neinem Oberlandesgericht berufen werden können, die von dem \nrechtswissenschaftlichen Fachbereich vorgeschlagen worden sind, dem sie \nangehören. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt, dass das \nbeklagte Amt Hochschullehrer nicht zu Prüfern berufen hätte, obwohl bei ihnen die \ngenannten Voraussetzungen für eine Berufung vorlagen.\n\n27\n\nDanach kommt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - \ndarauf an, ob sich genügend zu Prüfern berufene Hochschullehrer finden, die zur \nMitwirkung an einem bestimmten Klausurentermin bereit und in der Lage sind. Ist das \nnicht der Fall, liegt ein triftiger Grund vor, von der Soll-Vorschrift des § 11 Abs. 2 JAG \n1993 abzuweichen.\n\n28\n\nVgl. zur ähnlichen Rechtslage im JAG 1979 OVG NRW, Urteil vom 14.9.1988 \n- 22 A 596/87 - und das dazu ergangene Urteil des BVerwG vom 8.5.1989 \n- 7 C 86/88 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 263.\n\n29\n\nKonkrete Anhaltspunkte für eine diesen Anforderungen nicht genügende Praxis \ndes beklagten Amtes hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht \nersichtlich. Der Gesetzgeber ist offenbar vom beruflichen Ethos der als Prüfer in \nBetracht kommenden Hochschullehrer ausgegangen und hat keine \nSanktionsmöglichkeiten für die Justizprüfungsämter vorgesehen, um deren \nMitwirkung an den juristischen Staatsprüfungen erzwingen zu können. Ob dies den \nGesetzgeber zu einer Änderung hochschulrechtlicher oder justizprüfungsrechtlicher \nRegelungen veranlassen sollte, ist eine rechtspolitische und keine justiziable Frage. \nBei der bestehenden Rechtslage genügt es jedenfalls, die Prüfer - gegebenenfalls \nmehrfach - zur Mitteilung aufzufordern, an welchen Prüfungsterminen sie \nteilzunehmen bereit und in der Lage sind. Das ist nach den von der Klägerin nicht \nsubstanziiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund der \nAngaben des beklagten Amtes geschehen. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, \ndass das beklagte Amt Prüfer aus dem Personenkreis des § 4 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 1 JAG 1993 nicht herangezogen hätte, obwohl sie zu einer Teilnahme bereit und \nin der Lage waren.\n\n30\n\nd) Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die gemäß § 12 Abs. 2 JAG 1993 \nnotwendige \"selbständige Begutachtung\" der Hausarbeit durch die Mitglieder der \nPrüfungskommission nicht voraus, dass diese die Bewertung der jeweils anderen \nPrüfer nicht kennen. Dies ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und \ndes Bundesverwaltungsgerichts geklärt.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23.1.1995 - 22 A 1834/90 -, NWVBl. 1995, 225 = \nNVwZ 1995, 800; für eine Neubewertung nach Prüferwechsel: BVerwG, Urteil vom \n10.10.2002 - 6 C 7/02 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 = NJW 2003, 1063, \nund dem folgend OVG NRW, Urteil vom 22.5.2003 - 14 A 4813/96 -, NRWE.\n\n32\n\nAn das verwaltungsinterne Kontrollverfahren nach Widerspruch gegen eine \nBewertung sind insoweit keine zusätzlichen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht \nersichtlich, warum demgegenüber der von der Klägerin zitierten älteren \nRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg zur Bewertung \nvon Abiturprüfungsleistungen durch mehrere Prüfer \"unabhängig voneinander\" der \nVorzug zu geben sein könnte.\n\n33\n\ne) Das Verwaltungsgericht ist im Hinblick auf die Randbemerkung Seite 36 der \nHausarbeit zu Recht davon ausgegangen, dass nach den von den Prüfern im \nKlageverfahren eingeholten Stellungnahmen ein insoweit bestehender - etwaiger - \nKorrekturmangel für die Bewertung nicht kausal gewesen ist. Das gilt auch für den \nPrüfer Rechtsanwalt Dr. T. . Dessen Stellungnahme zitiert die Klägerin nur \nunvollständig. Er hat abschließend erklärt: \"Daher kann eine etwaige andere \nWürdigung meiner o.g. Randbemerkung nicht zu einer besseren Benotung der \nHausarbeit führen.\" Der Einwand der Klägerin, es sei \"nicht statthaft, nach einem \nfestgestellten Bewertungsfehler nonchalant dessen Kausalität für das \nBewertungsergebnis zu verneinen, nur weil die Prüfer auf Nachfrage erklären, darauf \nsei es dann bei der Bewertung nicht angekommen\", ist unsubstanziiert. Dabei geht \nder Senat davon aus, dass die Klägerin mit \"Nonchalance\" eine nicht gerechtfertigte \nWürdigung der Prüferstellungnahmen durch das Verwaltungsgericht meint. Diese \nEtikettierung ist inhaltsleer. Sie entbindet die Klägerin nicht davon, im Einzelnen \nsubstanziiert Zweifel daran darzulegen, dass eine Prüferbemerkung unter \nBerücksichtigung des Ergebnisses des Überdenkens vom Verwaltungsgericht zu \nRecht nicht beanstandet worden ist. Das ist nicht geschehen.\n\n34\n\nf) Bezüglich der Ablehnung ihrer Einwände gegen die Randbemerkung auf S. 70 \nder Hausarbeit setzt sich die Klägerin nicht mit der für die Entscheidung \nmaßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses ist davon \nausgegangen, dass die Prüfer das Fehlen von Zweckmäßigkeitserwägungen \nbezüglich einer Beweiserhebung deshalb rügen durften, weil die Klägerin im Rahmen \nihrer Überlegungen über die Zweckmäßigkeit anwaltlichen Vorgehens die Möglichkeit \neines selbständigen Beweisverfahrens diskutiert habe, ohne dass dies \nausdrücklicher Gegenstand der Fragestellung gewesen sei. Diese Würdigung wird \nmit der Behauptung nicht schlüssig angegriffen, der Sachverhalt habe keinen Anlass \nfür Ausführungen zur Zweckmäßigkeit einer Beweiserhebung gegeben.\n\n35\n\ng) Auch die Angriffe der Klägerin gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung \ndes Verwaltungsgerichts bezüglich der gegen die mündliche Prüfung erhobenen \nEinwendungen begründen keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.\n\n36\n\n(1) Die Klägerin wendet sich zum einen dagegen, den Begriff des \n\"Feindstrafrechts\" angesichts einer aktuell darüber geführten \nrechtswissenschaftlichen Diskussion als zulässigen Prüfungsstoff in der von ihr \ngewählten Wahlfachgruppe \"Strafrecht\" anzusehen. Dabei handele es sich nicht um \neine Thematik des materiellen Strafrechts oder eines der anderen Themen des § 3 \nAbs. 3 Nr. 2 JAG 1993, vielmehr um eine davon losgelöste rechtsethische \nDiskussion. Allerdings bleibt die Klägerin von ihr zu erwartende aussagekräftige \nHinweise darüber schuldig, dass eine aktuelle strafrechtsethische Diskussion kein \nPrüfungsstoff sein darf. Im übrigen trifft die Prämisse nicht zu. Ausweislich vom \nbeklagten Amt vorgelegter Beispiele aus der fachwissenschaftlichen Diskussion \nhandelt es sich um eine strafrechtstheoretische Diskussion mit deskriptiven und \nnormativen Elementen. Sie berührt die Kriminologie und wird u. a. in einem Bereich \nder Anwendung bestehender und der Schaffung neuer Sanktionen und \nstrafprozessualer Instrumente geführt. \n\n37\n\nVgl. etwa Saliger, Feindstrafrecht: Kritisches oder totalitäres Strafrechtskonzept? \nJZ 2006, 756.\n\n38\n\nDass in einer solchen Diskussion von einem - von der Klägerin im übrigen ohne \nFundstellenangaben genannten - Teilnehmer die Wissenschaftlichkeit der \nArgumentation anderer Teilnehmer angezweifelt und verneint und ihre Auffassung \nals unjuristischer Irrweg bezeichnet wird, ist inhaltlich wenig aussagekräftig, sondern \nkann selbst Anlass zu wissenschaftlich-methodischer Analyse geben.\n\n39\n\n(2) Die Klägerin macht weiter geltend, in der Pflichtfachprüfung \"Öffentliches \nRecht\" betreffe die Frage \"nach den Hintergründen von Art. 6 GG\" die \nVerfassungsgeschichte und sei deshalb kein zulässiger Prüfungsstoff. Diese \nEinschätzung verengt den Blick. Der Prüfer Prof. Dr. E. und das \nVerwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelungs- und \nEntstehungshintergründe dieses Grundrechtsartikels als geschichtliche und \ngesellschaftliche Grundlagen wesentlich für das Verständnis und die Auslegung sind. \nDeshalb sind sie gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 e und f und Abs. 2 JAG 1993 zulässiger \nPrüfungsstoff. Daran ändert sich nichts, wenn sich dazu in einzelnen von der \nKlägerin genannten Werken der Lehr- und Prüfungsvorbereitungsliteratur nichts \nfindet. Es handelt sich nicht um bloßes Hintergrundwissen im Sinne von \nAllgemeinwissen.\n\n40\n\n(3) Bezüglich des Prüfungsstoffs \"Pflichtteilsrecht\" ist das Verwaltungsgericht \ndavon ausgegangen, dass es sich dabei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 JAG 1993 um \nzulässigen Prüfungsstoff handelt, sofern lediglich Verständnis und Arbeitsmethode \nfestgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Dieser \nrechtliche Ansatz wird von der Klägerin nicht angegriffen. Aufgrund der Würdigung \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme mit den schriftlichen und mündlichen \nAussagen der drei Prüfer und mehrerer Mitprüflinge ist das Verwaltungsgericht dann \nzu dem Ergebnis gekommen, dass die Behandlung des Pflichtteilsrechts in der \nPrüfung und dessen Bewertung über diesen Rahmen nicht hinausgegangen ist. \nDieser Würdigung setzt die Klägerin lediglich ihre abweichende eigene entgegen, die \nsie auf einzelne Äußerungsnuancen stützt. Soweit der Prüfer Rechtsanwalt Dr. T. \nin einem Schreiben vom 16.7.2007 dargelegt hat, dass die Vorschriften des \nPflichtteilsrechts dem Einstieg in den Fall gedient hätten, steht das nicht im \nWiderspruch zu seiner Aussage, dass es bei dem fraglichen Abschnitt des \nPrüfungsgesprächs um die Sammlung und Herausarbeitung der verschiedenen \nInteressengesichtspunkte des Prüfungsfalles gegangen sei und positive Kenntnis der \nVorschriften des Pflichtteilsrechts nicht erwartet und dies den Prüflingen vorab auch \nmitgeteilt worden sei. Insbesondere besteht kein Anlass zu der Schlussfolgerung, \ndass die Kenntnis der Vorschriften des Pflichtteilsrechts erwartet worden seien, weil \nder Prüfer sie den Prüflingen nicht vorab mitgeteilt habe. Denn dessen bedarf es u. \na. dann nicht, wenn einer der Prüflinge selbst entsprechende Kenntnisse in das \nPrüfungsgespräch einführt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, \ndass die Aufgabenstellung ohne Kenntnis des Pflichtteilsrechts nicht sinnvoll \nbearbeitet werden konnte. Dies allein aus der Verwendung des Wortes \"Einstieg\" zu \nfolgern, würde das Ergebnis der Beweisaufnahme auf den Kopf stellen. \n\n41\n\n2. Die von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen rechtfertigen \nebenfalls nicht die Zulassung der Berufung, § 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n42\n\na) Die Anforderungen an eine selbständige Begutachtung gemäß § 12 \nAbs. 2 JAG 1993 sind - wie oben dargestellt - in der maßgeblichen ober- und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die von der Klägerin benutzte \nFormulierung vom \"schlichten Erfordernis einer Zweit- und Drittkorrektur\" soll \noffenbar eine rechtlich relevante Differenzierungsmöglichkeit zur vorgeschriebenen \nselbstständigen Begutachtung durch den zweiten und den dritten Prüfer beschreiben. \nOhne Hinweis auf eine Rechtsgrundlage für eine derartige \nDifferenzierungsmöglichkeit ist dies aber substanzlos.\n\n43\n\nb) Nach dem oben Dargestellten stellen sich auch keine grundsätzlichen Fragen \nzur \"Rechtmäßigkeit des Umgangs des Beklagten mit § 11 Abs. 2 JAG\" oder zur \nDarlegungs- und Beweislast des beklagten Amtes in Bezug auf die Anwendung \ndieser Vorschrift.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n45\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242114","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-12/14-a-66-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242114","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242114","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-12/14-a-66-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242114","retrieved":"2026-07-09 02:05:36.157427+00:00"}}