{"status":"available","doknr":"OLD242113","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0312.14A1554.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"14 A 1554/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 25.000,-- \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 VwGO dargelegt oder solche liegen nicht vor.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die \nVergnügungssteuerbescheide vom 7. November 2007, 29. Januar 2008, 26. Februar \n2008 und 27. März 2008 seien - soweit sie hinsichtlich der Festsetzung der Steuern \nfür Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit angegriffen worden seien - rechtmäßig. \nSie fänden ihre Rechtsgrundlage in der Spielgerätesteuersatzung vom 23. Februar \n2006. Der in der Satzung festgesetzte Steuersatz in Höhe von 15 v.H. der \nBruttokasse ab dem 1. März 2006 begegne keinen ausschlaggebenden rechtlichen \nBedenken. Der Rat der Stadt N. habe den Steuersatz im Endergebnis zutreffend \nermittelt. Aus den Beratungsunterlagen und Beschlussvorlagen lasse sich \nentnehmen, dass der Rat hinreichende Erwägungen dazu angestellt habe, in welcher \nHöhe der Steuersatz festzusetzen gewesen sei und wie er sich für die \nSteuerpflichtigen auswirke. Im Vorfeld des Erlasses der Satzung seien die \nSpielhallenunternehmer um die Angabe der Einspielergebnisse ihrer Apparate mit \nGewinnmöglichkeit gebeten worden. Danach habe sich eine durchschnittliche \nBruttokasse von knapp 1.600 EUR je Apparat und Monat ergeben. Bei Anwendung \ndes Steuersatzes von 15 v.H. errechne sich ein Steuerbetrag von knapp 239 EUR. \nDieser entspreche einem Betrag nach dem Stückzahlmaßstab, der in der \nRechtsprechung in der Vergangenheit für rechtmäßig gehalten worden sei. Es führe \nnicht zu durchschlagenden Bedenken, dass der Steuersatz ab 1. März 2006 auf \n15 v.H. festgesetzt worden sei, um die bislang erzielten Einnahmen in etwa \nbeizubehalten. Dieser Steuersatz entfalte keine erdrosselnde Wirkung. Dagegen \nspreche, dass im Jahr 2003 im Stadtgebiet 262 Geldspielgeräte aufgestellt gewesen \nseien. In den Jahren 2006 und 2007 habe die Zahl der Geldspielgeräte 254 betragen \nund im Jahr 2008 seien 330 Geldspielgeräte zu verzeichnen gewesen. Der Anstieg \nder Zahl der Geldspielgeräte schließe die Annahme einer Erdrosselungswirkung \naus.\n\n5\n\nHiergegen macht die Klägerin geltend, die Berufung sei zuzulassen, da die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Durch eine Überprüfung der \nVergnügungssteuersatzung könne für eine Vielzahl bereits anhängiger \nGerichtsverfahren sowie zwischenzeitlich noch anhängig werdender Verfahren eine \nKlärung herbeigeführt werden. Grundsätzliche Bedeutung habe eine Überprüfung der \nSatzung auch deshalb, weil der Satzungsgeber bei der Festsetzung des \nSteuersatzes lediglich die Einnahmeneutralität beachtet habe, während die durch die \nSteuer entstehende Belastung außer Acht gelassen worden sei. Es hätten \nErkundigungen über den Stand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der \nbetroffenen Unternehmen eingeholt werden müssen. \n\n6\n\nFerner sei die Berufung zuzulassen, da die Rechtssache besondere rechtliche \nSchwierigkeiten aufweise. Es sei in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, an \nwelchen Grundsätzen sich eine Kommune bei der Festsetzung eines Steuersatzes \nzu orientieren habe, insbesondere dann, wenn die Steuer lediglich mittelbar erhoben \nwerde und die Weitergabe der Steuer an den eigentlich Steuerpflichtigen in \nbedeutendem Umfang fraglich erscheine. Es sei noch nicht konkretisiert, ab wann die \nErhebung einer kommunalen Aufwandssteuer auf Grund ihrer Höhe als \nverfassungswidrig anzusehen sei. \n\n7\n\nFerner bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. \nDas Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass der Rat ausreichende \nErwägungen angestellt habe. Wenngleich der Finanzierungszweck bei der Erhebung \neiner Steuer von großer Bedeutung sei, so sei doch eine ausschließliche \nOrientierung an der Höhe eines gewünschten Steuereinkommens unzulässig. Der für \ndie rückwirkenden Zeiträume ermittelte Steuersatz in Höhe von 12,5 % stelle bereits \neine erhebliche Belastung dar. Das Steueramt sei jedoch davon ausgegangen, dass \ndie Zahl der aufgestellten Geldspielgeräte erheblich zurückgehen werde und somit \nzur Beibehaltung des Steueraufkommens eine Festsetzung des Steuersatzes von \n15 % notwendig sei. Das Steueramt habe keine Erkundigungen eingeholt, wie sich \ndieser Steuersatz auf die Steuerpflichtigen auswirke. Das Fehlen von Informationen \nüber die Auswirkungen dieses Steuersatzes führe zu einem Ermessensausfall, \njedenfalls aber zu einem Ermessensfehler. Bereits im Jahr 2006 sei erkennbar \ngewesen, dass durch die Erhebung eines Steuersatzes von 15 % eine deutliche \nErhöhung des Steueraufkommens erzielt werden würde. Der verwendete Steuersatz \nhabe für die Mehrzahl der betroffenen Unternehmen eine erdrosselnde Wirkung, weil \ner die Erwirtschaftung eines Lebensunterhaltes nur noch ausnahmsweise zulasse. \nDie Höhe des Steuersatzes von 15 % mache es unmöglich, die Steuer auf den \neigentlich zu besteuernden Spielenden abzuwälzen. Es fehle an einer \nVorhersehbarkeit des umzulegenden Betrages, da sich dieser dynamisch zum \nSpielverhalten verändere und nicht in die Berechnung im Vorhinein eingestellt \nwerden könne. Attraktivitätssteigernde Maßnahmen zur Erhöhung des Umsatzes \nseien wegen einer Förderung der Spielsucht untersagt. \n\n8\n\nDieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen. Die behauptete \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben. Grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn für \ndie Entscheidung eine in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder \nTatsachenfrage von Bedeutung ist, deren Klärung im Interesse der einheitlichen \nRechtsanwendung oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. An der Klärung \nder Frage muss ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse \nbestehen. Die Frage, ob die Spielgerätesteuersatzung der Stadt N. im Hinblick \nauf die Höhe des Steuersatzes verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, ist in \ndiesem Sinne nicht grundsätzlich zu klären. Die Satzung ist für einen \nüberschaubaren Kreis von Unternehmen von Bedeutung. Allgemeine Bedeutung für \nSpielhallenbetreiber, die in anderen Gemeinden ihre Automaten aufstellen, hat die \nSatzung hingegen nicht. Entsprechendes gilt für die weiter in diesem \nZusammenhang aufgeworfenen Kriterien, die der Satzungsgeber bei der Festlegung \ndes Steuersatzes nach Ansicht der Klägerin zu beachten hätte. In diesem \nZusammenhang ist anzumerken, dass in der Rechtsprechung geklärt ist, dass eine \nSteuersatzung keine erdrosselnde Wirkung entfalten darf. \n\n9\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten rechtlichen \nSchwierigkeiten zuzulassen. Es wird weder substanziiert aufgezeigt, dass der \nSatzungsgeber Anlass hatte, weitere Ermittlungen zur Höhe des Steuersatzes \nanzustellen, noch das die festgesetzte Höhe hier in unzulässiger Weise erdrosselnde \nWirkung entfalten könnte. \n\n10\n\nEs bestehen auch keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die Erwägungen, \ndie zur Festlegung des Steuersatzes führten, gewürdigt. Es begegnet dabei keinen \nBedenken, dass der Satzungsgeber die Finanzierungsfunktion der Steuer \nmaßgebend berücksichtigt und den Steuersatz in einer Höhe beschließt, der \nzukünftige Einnahmeverringerungen nach Möglichkeit ausschließt. Besondere \nUmstände, die diese Betrachtungsweise fehlerhaft erscheinen lassen und die es \ngebieten, die gegenläufigen Interessen der Automatenaufsteller stärker zu \nberücksichtigen, werden in der Zulassungsbegründung nicht substanziiert dargelegt. \nDas Verwaltungsgericht hat gewürdigt, dass sich die Zahl der Geldspielgeräte in den \nvergangenen Jahren nicht verringert, sondern im Jahr 2008 noch erhöht hat. Auf \ndiesen Gesichtspunkt, der gegen die Annahme einer Erdrosselungswirkung der \nSteuer spricht, geht die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht ein. Weshalb \ndie Höhe des Steuersatzes dennoch verfassungswidrig und eine kalkulatorische \nAbwälzbarkeit ausgeschlossen sein soll, ist nicht erkennbar. Der Senat hat auch \nwiederholt entschieden, dass eine an dem Einspielergebnis orientierte Steuer auf \nÜberwälzung auf den Steuerträger angelegt ist. Neue Gesichtspunkte, die eine \nandere Bewertung erforderlich machen könnten, werden nicht dargelegt. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung entspricht \nin der Gebührenstufe der des Verwaltungsgerichts.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-12/14-a-1554-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-12/14-a-1554-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242113","retrieved":"2026-07-09 02:05:36.043300+00:00"}}