{"status":"available","doknr":"OLD242112","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0312.13A2978.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"13 A 2978/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 30. August 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie frühere Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - RegTP - \n(heute: Bundesnetzagentur) beschloss am 26. Juli 2002 gegenüber der \nBeigeladenen die Zusammenfassung von Dienstleistungen und die Vorgabe von \nMaßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1000 Gramm mit \neiner Geltungsdauer für den Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember \n2007.\n\n4\n\nGegen den Beschluss haben sowohl der Bundesverband Internationaler \nExpress- und Kurierdienste e. V., BIEK, als auch die Klägerin Klage erhoben. (VG \nKöln - 22 K 7391/02 - Klägerin, -22 K 7392/02 - BIEK). Die Klage des BIEK wies das \nVG Köln durch Urteil vom 15. Juli 2003 ab. Dessen Antrag auf Zulassung der \nBerufung wies das OVG durch Beschluss vom 26. November 2004 (13 A 4245/03) \nzurück. Der BIEK ist zudem Kläger in den beim Senat anhängigen Verfahren 13 A \n476/08 bis 13 A 478/08, in denen es um an die Beigeladene adressierte \nEntgeltgenehmigungen der RegTP für die Jahre 2003 bis 2005 geht, die an den \nBeschluss der RegTP vom 26. Juli 2002 anknüpfen.\n\n5\n\nDie Klage der Klägerin gegen den Beschluss der RegTP vom 26. Juli 2002 hat \ndas Verwaltungsgericht durch Urteil vom 30. August 2005, auf das Bezug genommen \nwird, wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen; die Revision wurde nicht \nzugelassen. Durch Beschluss vom 31. Januar 2006 verwarf das \nBundesverwaltungsgericht - 6 B 78.05 - die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde \nder Klägerin als nicht statthaft, weil - anders als im Telekommunikationsgesetz - nach \ndem Postgesetz die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nicht \nausgeschlossen sei. Nachdem die Beklagte einer Einlegung der Sprungrevision nicht \nzugestimmt hatte, hat die Klägerin am 27. Juli 2006 die Zulassung der Berufung \ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2005 beantragt und den \nAntrag am 14. September 2006 begründet.\n\n6\n\nDurch Beschluss des AG Esslingen vom 1. Februar 2007 - 5 IN 395/06 - wurde \nüber das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie Klägerin hat trotz der bestehenden prozessualen Mitwirkungspflicht während \ndes Verfahrens die am 1. Februar 2007 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens \nüber ihr Vermögen nicht mitgeteilt. Der Senat hat vielmehr nur durch telefonische \nNachfragen beim AG Stuttgart (Handelsregister) und beim AG Esslingen \n(Insolvenzgericht) von diesem prozessual bedeutsamen Umstand erfahren. Der \nSenat geht davon aus, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine \nUnterbrechung dieses gerichtlichen Verfahrens nicht eingetreten ist; \ndementsprechend war auch eine vorherige Unterrichtung der Beteiligten über die \nKenntnis des Senats von dem Insolvenzverfahren nicht zwingend geboten. Nach § \n240 ZPO, § 173 VwGO bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \nVermögen einer Partei nur dann eine Unterbrechung eines Verfahrens, wenn es die - \nin den §§ 35, 36 Insolvenzordnung bezeichnete - Insolvenzmasse betrifft. Das ist bei \ndem den Streitgegenstand dieses Verfahrens bildenden Begehren auf Aufhebung \ndes zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Price-Cap-Beschlusses der RegTP \nvom 26. Juli 2002 nicht der Fall. Auch wenn im Hintergrund der Drittanfechtung des \nBeschlusses durch die Klägerin vermögensrelevante Erwägungen stehen sollten, \nwird mit dem Aufhebungsbegehren in diesem Verfahren ein der Insolvenzmasse \nzuzurechnender vermögensrechtlicher Anspruch nicht unmittelbar verfolgt. \n\n9\n\nVgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 240 Rdn. 8.\n\n10\n\nDer durch o. a. Beschluss des AG Esslingen bestellte Insolvenzverwalter hat \nebenfalls nicht geltend gemacht, dass es sich bei dem Klagebegehren um einen in \ndie Insolvenzmasse fallenden Anspruch handele \n\n11\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n12\n\nDer Antrag ist, abgestellt auf den insoweit maßgebenden Zeitpunkt der \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag, unzulässig. \n\n13\n\nZwar folgt die Unzulässigkeit des Zulassungsantrags nicht aus einer \nFristversäumnis bei der Einlegung des Rechtsbehelfs. Nach dem o. a. Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2006 hat sich die Rechtsmittelbelehrung \nim Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2005 als unrichtig erwiesen, so \ndass für den \"richtigen\" Rechtsbehelf des Antrags auf Zulassung der Berufung die \nJahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO galt. Da das Urteil des Verwaltungsgerichts den \nBevollmächtigten der Klägerin am 23. September 2005 zugestellt worden war, sind \nsowohl der am 27. Juli 2006 bei Gericht eingegangene Antrag als auch die am \n14./15. September 2006 eingegangene Begründung, \n\n14\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1999 - 6 B 88.99 -, NVwZ-RR \n2000, 325,\n\n15\n\nbei Orientierung der Jahresfrist an der Urteilszustellung fristgerecht. Es bedarf \ndemnach keiner Erwägungen dazu, ob die Frist u. U. erst nach dem Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2006, weil sich erst dadurch die \nRechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2005 als \nunrichtig herausgestellt hat und bis dahin von einem Berufungsausschluss auch in \npostrechtlichen Streitigkeiten gem. § 44 PostG, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 \nausgegangen wurde, oder erst mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. \nJuli 2006 zur Nichtzulassung der (Sprung-)Revision zu laufen begonnen hat. Für den \nvon der Beigeladenen in Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Zulassung \nder Sprungrevision geltend gemachten Wegfall des Rechts der Klägerin, innerhalb \nder Jahresfrist einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, sieht der Senat \nhingegen keine Grundlage.\n\n16\n\nFür den Antrag auf Zulassung der Berufung fehlt aber das \nRechtsschutzbedürfnis.\n\n17\n\nDer Senat geht davon aus, dass sich der Rechtsstreit im Verlaufe des \nBerufungszulassungsverfahrens durch Zeitablauf in der Hauptsache erledigt hat. \nKlagegegen-stand war und ist der Beschluss der RegTP vom 26. Juli 2002, der \nrechtlich gegenüber dem betroffenen Unternehmen als Verwaltungsakt anzusehen \nist.\n\n18\n\nVgl. Beck PostG-Komm/Sedemund, 2. Aufl., § 21 Rdn. 54, 47.\n\n19\n\nDer Beschluss war in seiner Geltungsdauer begrenzt auf den Zeitraum vom \n01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 und hat nach Ablauf der Geltungsdauer \nkeine Wirkung (mehr); er kann also zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung \nüber den Zulassungsantrag nicht mehr Gegenstand eines Anfechtungsbegehrens \nsein. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschluss der RegTP \nvom 26. Juli 2002 Grundlage war für die der Beigeladenen erteilten \nEntgeltgenehmigungen der RegTP vom 12. September 2002, 24. September 2003 \nund 23. Novem-ber 2004, und diese Beschlüsse noch Gegenstand der beim Senat \nanhängigen Zulassungsverfahren 13 A 476/08 bis 13 A 478/08 sind. Zum Zeitpunkt \nder Erlasse der Entgeltgenehmigungen galt der Beschluss der RegTP vom 26. Juli \n2002. Die Entgeltgenehmigungen ihrerseits beruhen auf eigenständigen sowie \nanderen Rechtsgrundlagen (s. auch Kl.-Vorbringen in 13 A 476/08, Bl. 464) und \nhaben nur insoweit Bezug zum Beschluss vom 26. Juli 2002, als z. B. § 21 Abs. 1 \nNr. 2 PostG auf diesen Beschluss \"als Grundlage\" verweist und nach § 21 Abs. 2 \nSatz 2 PostG der Kostenrahmen als eingehalten gilt. Die Wirkung eines \n\"Bezugsmaßstabs\" für daran anknüpfende, während seiner Geltungsdauer \nergangene Entgeltgenehmigungen behält der Beschluss auch nach dem \nzwischenzeitlichem Ablauf seiner Geltungsdauer. Dies sehen im Übrigen auch die \nBevollmächtigten der Klägerin so, wie ihrem Vorbringen im Verfahren 13 A 476/08 \n(Schriftsatz vom 18. April 2008 an das Oberverwaltungsgericht), in dem sie ebenfalls \nals Bevollmächtigte des dortigen Klägers beteiligt sind, zu entnehmen ist, \"die \nBestandskraft des Price-Cap-Beschlusses vom 26. Juli 2002 lässt die \nRechtswidrigkeit der einzelnen, jährlich neu ergehenden Entgeltgenehmigungen \nunberührt\".\n\n20\n\nEine nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts eintretende Veränderung \nder Sach- und/oder Rechtslage führt zwar nicht generell zur Unzulässigkeit eines \nAntrags auf Zulassung der Berufung, insbesondere nicht bei dem nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts,\n\n21\n\nvgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 Rdn. 92 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. \nAufl., Rdn. 43 vor § 124, § 124 Rdn. 7 c).\n\n22\n\nEs ist jedoch Sache eines Rechtsmittelführers, auf eine im Laufe des \nRechtsmittelverfahrens bedeutsame Änderung der Sach- und Rechtslage zu \nreagieren und sein Klagebegehren der veränderten Situation anzupassen oder \numzustellen. In den Fällen, in denen die Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen \nseiner Erledigung nicht mehr in Betracht kommt und eine Anfechtungsklage wegen \nfehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre, kann dies in der Weise \ngeschehen, dass entweder eine Erledigungserklärung erfolgt oder das \nKlagebegehren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO umgestellt wird. Im letzteren Sinne haben die Bevollmächtigten der Klägerin \nbeispielsweise auch in dem Verfahren 22 K 3808/03 VG Köln, 13 A 476/08 OVG \nreagiert, indem sie im \"Hinblick auf das Ablaufdatum der angefochtenen \nGenehmigung\" vom 12. September 2002 das Antragsbegehren auf eine \nFortsetzungsfeststellungsklage umgestellt haben.\n\n23\n\nIn einem Berufungsverfahren nach einer positiven Zulassungsentscheidung \nkönnte der angefochtene Beschluss der RegTP vom 26. Juli 2002 nur noch im \nRahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) einer \ngerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Da bei einem Antrag auf Zulassung \nder Berufung nach den dargelegten Gründen zu beurteilen ist, ob bei einer nach der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts eintretenden Änderung der Sach- und \nRechtslage die Berufung im hierfür maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung über \nden Zulassungsantrag zuzulassen ist, muss dementsprechend der Rechtsmittelführer \n- will er eine materiell-rechtliche Überprüfung erreichen - nach Erledigung des \nRechtsstreits nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und nach Stellung des \nBerufungszulassungsantrags im Zulassungsverfahren darlegen, warum ungeachtet \nder eingetretenen Erledigung ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des \nBerufungszulassungsverfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung im \nBerufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, \n744, vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490 und vom 21. August \n1995 - 8 B 43.95 -, NVwZ-RR 1996, 122 (eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung \nder Revision betreffend); OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2006 - 13 A 815/04 \n-; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 2 LA 53/03 -, NVwZ-RR 2004, 912; Kopp/ \nSchenke, a. a. O., § 124 Rdn. 7 c); Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rd. 97.\n\n25\n\nDem Erfordernis einer prozessualen Reaktion auf die zwischenzeitlich \neingetretene Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung der RegTP, wegen \nder angesichts der allein dem Rechtsmittelführer zukommenden Dispositionsbefugnis \nfür die Bestimmung des Streitgegenstands auch kein gerichtlicher Hinweis geboten \nwar, ist die Klägerin nicht nachgekommen. Ihre letzte schriftliche Stellungnahme im \nZulassungsverfahren datiert von November 2006; eine Stellungnahme nach Ablauf \nder Geltungsdauer des angefochtenen Beschlusses Ende 2007, die der Veränderung \nder Sach- und Rechtslage durch eine Erledigungserklärung oder durch Umstellung \ndes Klageantrags Rechnung getragen hätte, ist nicht erfolgt. \n\n26\n\nDie Zulassung der Berufung kommt aber selbst dann nicht in Betracht, wenn zu \nGunsten der Klägerin ein für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches \nberechtigtes Interesse angenommen würde. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO), die Klage der Klägerin gegen den Beschluss der RegTP vom 26. Juli 2002 \nwegen der ihr fehlenden Klagebefugnis abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat \ndies mit dem Fehlen einer unmittelbaren Wirkung der in der angefochtenen \nEntscheidung der RegTP erfolgten Bestimmung der Festsetzung der Körbe und der \nMaßgrößen gegenüber einem Wettbewerber oder Kunden der Beigeladenen und mit \ndem Hinweis auf die Parallelität des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PostG mit der \nBestimmung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG1996, dem nach der Rechtsprechung,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, NVwZ 2003, 605,\n\n28\n\nkeine drittschützende Wirkung zukam, begründet. Dem schließt sich der Senat \nan, der diese Sichtweise auch schon im den Beteiligten bekannten und ebenfalls die \nbezeichnete Entscheidung der RegTP betreffenden Beschluss vom 26. November \n2004 im Verfahren 13 A 4245/03 (s. oben) vertreten hat. Dabei kann dahinstehen, ob \ndie Klage bereits wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig anzusehen ist. \nEntscheidend ist, dass sich der Regelungsgehalt des ersten Schritts einer Price-Cap-\nRegulierung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 PostG, § 4 Post-\nEntgeltregulierungsverordnung - PEntgV - darin erschöpft, einen Entgeltrahmen zu \nbestimmen, sowie in der Folgerung, dass bei Einhaltung der festgesetzten \nMaßgrößen die Einhaltung der Anforderungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 PostG \n(Aufschlagsverbot) als erfüllt gilt (§ 21 Abs. 2 Satz 2 PostG). Die Ausführungen der \nKlägerin im Antrag auf Zulassung der Berufung vermögen die Grundsätze zum \nDrittschutz im Allgemeinen und im Rahmen der §§ 20, 21 PostG, § 24 Abs. 2 TKG \n1996 im Speziellen nicht entscheidend in Frage zu stellen und geben keine \nVeranlassung zu Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils des \nVerwaltungsgerichts. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher \nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) käme gleichfalls nicht in Betracht, weil die \ninsoweit geltend gemachten Fragen der drittschützenden Wirkung der Price-Cap-\nEntscheidung im Zulassungsverfahren geklärt werden können und der Senat bereits \nim - die selben Fragen betreffenden - Beschluss vom 26. November 2004 - 13 A \n4245/03 - von der Übertragbarkeit der Auslegungskriterien des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG 1996 auf § 20 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 PostG ausgegangen ist. Dass in Zusammenhang mit der Anfechtung der in \nFrage stehenden Price-Cap-Entscheidung der RegTP zwingend eine \nVorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs geboten wäre und deshalb eine \nentsprechende Vorlage erfolgen müsste, ist nicht erkennbar und derzeit angesichts \nder Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht relevant. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind angesichts deren eigenständiger \nAntragstellung im Zulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1 2. HS, 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 2 \nGKG. \n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-12/13-a-2978-06","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-12/13-a-2978-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242112","retrieved":"2026-07-09 02:05:35.943056+00:00"}}