{"status":"available","doknr":"OLD242110","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0312.12E243.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"12 E 243/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Streitwert wird auf 796,68 EUR festgesetzt.\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht \nerstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Senat wertet das Beschwerdebegehren dahingehend, dass die \nHerabsetzung des Streitwerts auf 796,68 Euro begehrt wird. Zwar ist in der \nBeschwerdeschrift ein Betrag von 832,10 Euro angegeben worden, hierbei handelt \nes sich jedoch um einen offenkundigen Rechenfehler. Bei einem nach der \nBeschwerdebegründung der Kläger streitigen Differenzbetrag für den Zeitraum vom \n1. August 2008 bis zum 30. Juni 2009 von monatlich 69,89 Euro ergibt sich ein \nBetrag von 768,79 Euro (11 x 69,89 Euro = 768,79 Euro). Zuzüglich des nach \nAuffassung der Kläger für den Monat Juli 2009 lediglich streitigen Differenzbetrages \nvon 27,89 Euro errechnet sich ein Gesamtbetrag von lediglich 796,68 Euro.\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n4\n\nGemäß § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe der Geldleistung maßgebend, wenn der \nAntrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten \nVerwaltungsakt betrifft. Der - anwaltlich formulierte - Klageantrag in der Klageschrift \nvom 28. November 2008 war auf eine vollständige Aufhebung des angefochtenen \nElternbeitragsbescheides vom 5. November 2008 gerichtet. Der nachfolgenden und \nvor der Erklärung der Klagerücknahme bei Gericht eingegangenen Klagebegründung \nvom 9. Januar 2009, der bei der Bestimmung des Klagebegehrens neben dem \nKlageantrag ebenfalls Bedeutung beizumessen ist, ist hingegen zu entnehmen, dass \ndie Kläger eine vollständige Aufhebung der festgesetzten Beiträge gar nicht \nbegehrten. Vielmehr gingen sie bei ihrer Berechnung in der Klagebegründung davon \naus, dass aufgrund ihres Einkommens für das Jahr 2008 monatliche Elternbeiträge in \nHöhe von 73, 11 Euro zu leisten waren, so dass lediglich die Festsetzung des \ndarüber hinaus gehenden Elternbeitrags Gegenstand der Anfechtung gewesen ist. \nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass in Abweichung hiervon der in dem \nangefochtenen Bescheid für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2009 festgesetzte \nmonatliche Elternbeitrag nunmehr in voller Höhe angefochten werden sollte, sind \nnicht ersichtlich gewesen. Dementsprechend betraf der Antrag der Kläger den \nangefochtenen Geldleistungsverwaltungsakt lediglich in Höhe der Differenz zwischen \n73,11 Euro und 143,00 Euro (Zeitraum: 1. August 2008 bis 30. Juni 2009, \nDifferenzbetrag: 69,89 Euro) bzw. zwischen 73,11 Euro und 101,00 Euro (Monat Juli \n2009, Differenzbetrag: 27,89 Euro). Hieraus errechnet sich der im Tenor festgesetzte \nStreitwert (11 X 69,89 Euro = 768,79 Euro + 27,89 = 796,68 Euro). \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. \n\n6\n\nDieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-12/12-e-243-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-12/12-e-243-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242110","retrieved":"2026-07-09 02:05:35.751730+00:00"}}