{"status":"available","doknr":"OLD242109","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0312.12A689.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"12 A 689/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf\n\n121.589,48 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt zunächst nicht zu ernstlichen Zweifeln gemäß § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVer-waltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass ein Erstattungsanspruch der Klägerin \naus § 89c Absatz 1 Satz 2 SGB VIII daran scheitert, dass die Klägerin gemäß § 86b \nAbs. 3 Satz 1 SGB VIII die für die Leistung zuständige örtliche Trägerin war. \n\n4\n\nSoweit die Klägerin ihre Rechtsauffassung einer analogen Anwendung von § 86a \nAbs. 4 Satz 3 SGB VIII auf Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Vä-\nter und Kinder wiederholt, fehlt es schon an einer substantiierten Darlegung des \nBestehens einer die Analogie rechtfertigenden Gesetzeslücke, die über einen - \nmöglicherweise gegebenen - Fehler des Gesetzes in rechtspolitischer Hinsicht \nhinausgeht. \n\n5\n\nEine das Gericht zur Analogie berechtigende Lücke im Gesetz ist erst dann \ngegeben, wenn eine bestimmte, nach dem Regelungsplan oder dem \nGesamtzusammenhang des Gesetzes zu erwartende Regelung fehlt.\n\n6\n\nVgl. etwa Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, §. \n360.\n\n7\n\nDies vermag die Zulassungsbegründung indes nicht dazulegen. Dabei wird \nschon unberücksichtigt gelassen, dass sich aus der Grundnorm der \nZuständigkeitsbestimmung das Prinzip bzw. der Regelungsplan der \"dynamischen\" \noder \"wandernden\" Zuständigkeit ergibt.\n\n8\n\nVgl. etwa Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86, Rn. 8; Kunkel, in: \nLPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86, Rn. 35.\n\n9\n\nÄndert sich der gewöhnliche Aufenthalt der jeweils maßgebenden Bezugsperson, \nändert sich regelmäßig auch die örtliche Zuständigkeit und gewährleistet damit einen \nengen Kontakt zwischen der Bezugsperson und dem Jugendamt. Einzelnen \nAbweichungen von diesem zuständigkeitsbestimmenden Regelungsplan, wie etwa \ndie nach § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erfolgte Festschreibung der bisherigen \nZuständigkeit bei einer Wiederaufnahme von Hilfen für junge Volljährige nach § 41 \nSGB VIII innerhalb von drei Monaten trotz einer ggfs. erfolgten Verlagerung des \ngewöhnlichen Aufenthalts in den Zuständigkeitsbereich eines anderen \nJugendhilfeträgers, kommt danach lediglich der Charakter von - im Übrigen äußerst \nseltenen (zusätzlich nur noch in § 86 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII) - Ausnahmeregelungen \nzu, die einer Erweiterung ihres Anwendungsbereichs nicht ohne Weiteres zugänglich \nsind. Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn gegenüber dem \nGrundprinzip der \"wandernden\" Zuständigkeit vom Gesetzgeber für bestimmte Hilfen \nein abweichender Regelungsplan verfolgt worden wäre. Hierfür fehlt es jedoch an \nsubstantiierten Darlegungen. Der Umstand, dass in einer modifizierenden \nBestimmung bei Hilfen für junge Volljährige (§ 86a SGB VIII), wie oben dargelegt, \neine Unterbrechungsregelung aufgenommen worden ist, in einer unmittelbar danach \nfolgenden und in demselben rechtssystematischen Modifizierungskontext stehenden \nBestimmung bei Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und \nKinder (§ 86b SGB VIII) eine solche Unterbrechungsregelung jedoch fehlt, lässt \neinen für die genannten Hilfen geltenden abweichenden Regelungsplan gerade nicht \nerkennen. Dies gilt umso mehr, als die Verwendung von Unterbrechungsregelungen \nzum einen, wie oben dargelegt, auf letztlich zwei Normen beschränkt ist und zum \nanderen diese beiden Unterbrechungsregelungen völlig unterschiedliche \nSachverhalte betreffen, die eine verallgemeinerungsfähige gemeinsame Zielsetzung \nim Sinne eines Regelungsplans nicht erkennen lassen. Darüber hinaus hat bereits \ndas Verwaltungsgericht - im Rahmen einer selbständig tragenden Argumentation - \nauf die beschränkte Verweisung in § 86b Abs. 1 Satz 2 SGB VIII lediglich auf § 86a \nAbs. 2 SGB VIII und nicht auch auf die Unterbrechungsregelung in § 86a Abs. 3 SGB \nVIII hingewiesen, die jedenfalls der Annahme eines übergreifenden Regelungsplans \nentgegensteht. \n\n10\n\nDie in der Begründung des Zulassungsantrags wiederholte Behauptung einer \nGesetzeslücke \"infolge redaktionellen Versehens\" lässt außer dem - nicht \nhinreichenden - Umstand des Fehlens einer § 86a Abs. 3 Satz 4 SGB VIII \nentsprechenden Unterbrechungsregelung in § 86b SGB VIII jeden konkreten \nAnhaltspunkt für ein derartiges \"Versehen\" des Gesetzgebers vermissen. Diese \nBehauptung ist ersichtlich der Kom-mentarstelle in Hauck/Noftz, SGB VIII, Bd. 2, \nLoseblattsammlung, Stand: Januar 2009, § 86b Rn. 4 (Bearbeiter: Grube), \nentnommen, wobei übersehen worden ist, dass der genannte Bearbeiter ein \nredaktionelles Versehen lediglich vermutet:\n\n11\n\n\"Vermutlich beruht das Fehlen einer entsprechenden Regelung auf einem \nRedaktionsversehen.\"\n\n12\n\nSoweit die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung erstmals im Verfahren in \nFrage stellt, dass der Leistung an Frau K. T. in Form der Unterbringung in \ndem N. -I. -Haus eine Leistung nach § 27 SGB VIII vorausgegangen sei, da \nes sich dabei der Sache nach ebenfalls um eine Hilfe nach § 19 SGB VIII gehandelt \nhabe, auch wenn man diese fälschlicherweise als Hilfe zur Erziehung deklariert habe, \nso vermag auch dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es \nist offensichtlich, dass die von der Klägerin mit Wirkung vom 15. März 2003 \ngeleistete Hilfe keine solche nach § 19 SGB VIII war, sondern, so wie es sich u.a. \naus den Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 31. März 2003 und 26. \nSeptember 2003 sowie den behördeninternen Vermerken der Klägerin vom 20. \nAugust 2003 und vom 4. September 2003 ergibt, es sich um eine Hilfe zur Erziehung \nin Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß §§ 27, 31 SGB VIII handelte. \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen einer Hilfe nach § 19 SGB VIII lagen für die \nambulante Betreuung der Kindesmutter sowie ihrer Kinder, die in einer eigenen \nWohnung lebten, durch die Klägerin im Umfang von etwa 4-5 Stunden wöchentlich \nauch ersichtlich nicht vor. Denn die ambulante Betreuung des Elternteils und seines \nKindes in der eigenen Wohnung ohne Anbindung an ein Hilfesystem eines Trägers \nwird durch den Begriff der \"geeigneten Wohnform\" in § 19 SGB VIII nicht erfasst,\n\n13\n\nVgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 19 Rn. 12; Kunkel, in: \nKunkel, LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 19 Rn. 6; Münder, Frankfurter Kommentar \nzum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 19 Rn. 9.\n\n14\n\nEs ist mithin nicht zutreffend, dass die Klägerin die ab dem 15. März 2003 \ngeleistete Hilfe lediglich \"formal falsch bezeichnet\" hat. Aus dem Umstand, dass die \nBeklagte, möglicherweise zu Unrecht, der Hilfeempfängerin auch noch nach deren \nUmzug in eine eigene Wohnung im August 2002 weiter Hilfe auf der Grundlage des § \n19 SGB VIII geleistet hat, die der Sache nach identisch mit der Hilfeleistung durch die \nKlägerin war (ambulante Betreuung durch Mitarbeiterin des C. , 4-5 Stunden \nwöchentlich), kann die Klägerin für die Frage der rechtlichen Einordnung der von ihr \nselber ab dem 15. März erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen nichts \nherleiten.\n\n15\n\nAuf die alternativen - selbständig tragenden - Überlegungen des \nVerwaltungsgerichts zur Erfolglosigkeit der Klage auch im Fall der von der Klägerin \nbegehrten analogen Anwendung des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII und das \ndiesbezügliche Zulassungsvorbringen der Klägerin kommt es daher nicht an.\n\n16\n\nAus den oben genannten Gründen weist die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Denn in \nBezug auf die von der Klägerin thematisierte Frage der analogen Anwendung des § \n86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII fehlt es schon - wie oben dargelegt - an einer die \nEntscheidungserheblichkeit dieser Frage begründenden Darlegung des Vorliegens \nder Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Rechtsnorm durch das \nGericht. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-12/12-a-689-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-12/12-a-689-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242109","retrieved":"2026-07-09 02:05:35.656495+00:00"}}