{"status":"available","doknr":"OLD242183","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0311.6A3481.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"6 A 3481/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf \ndie Voll-streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als beamteter Lehrer an der Städtischen Ganztagsrealschule \nO. in O1. im Dienst des beklagten Landes.\n\n3\n\nEr unternahm am 3. Mai 2004 mit zwei Klassen der Jahrgangsstufe 10 eine \nAbschlussfahrt nach N. . Gegen 6.20 Uhr wurde ihm am Bahnhof O1. sein \nRucksack gestohlen. In diesem befanden sich unter anderem eine am 11. Januar \n2001 zum Preis von 1.148,85 DM erworbene Digitalkamera Canon IXUS nebst \nKameratasche, drei Akkus und zwei Speicherkarten sowie ein Schweizer \nMultifunktionsmesser. \n\n4\n\nDer Kläger hatte den Rucksack auf dem Bahnsteig beim Schnüren eines \nSchuhes abgenommen und auf der ihm zugewandten Seite gegen seinen Koffer \ngelehnt. Bei der Einfahrt des Zuges war er einen halben Schritt nach vorne getreten. \nAls er sein Gepäck ergreifen wollte, stellte er den Diebstahl fest und meldete diesen \nam nächsten Tag bei der Polizei in N. .\n\n5\n\nMit Schreiben vom 16. Mai 2004 zeigte der Kläger der Bezirksregierung E. \nden Verlust des Rucksacks und seines Inhalts an. Er bat um Sachschadensersatz in \nHöhe des Neuwerts der gestohlenen Gegenstände, den er für die Digitalkamera auf \n587,45 Euro, für deren Zubehör auf 130,- Euro und für das Multifunktionsmesser auf \n45,- Euro bezifferte. Insgesamt begehrte der Kläger die Zahlung eines Betrages von \n2.117,44 Euro.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 25. Mai 2004 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag \nteilweise ab. Als dienstlich notwendig erkenne sie nur die unter den Nrn. 8 bis 15 \naufgeführten Positionen an. Nicht erstattungsfähig seien die Positionen Nrn. 1 bis 7, \nunter anderem die Digitalkamera mit Zubehör und das Multifunktionsmesser. Der \nKläger habe diese Gegenstände nicht zur Dienstausübung benötigt. Insbesondere \nsei der Einsatz einer privaten Kamera nur dann als dienstlich notwendig \nanzuerkennen, wenn der Schulleiter die Nutzung vorher angeordnet habe. \n\n7\n\nDer Kläger erhob am 11. Juni 2004 Widerspruch, zu dessen Begründung er unter \nanderem auf ein Schreiben des Schulleiters vom 17. Juni 2004 verwies. Darin \nerklärte der Schulleiter, der Kläger sei seit fast 15 Jahren für die Erstellung der \nSchülerzeitung und der Abschlusszeitung der Jahrgangsstufe 10 verantwortlich. Er \nhabe seine Digitalkamera ständig zu schulischen Zwecken eingesetzt. Die \nDokumentation von Klassenfahrten sei üblich und selbstverständlich. Dies gelte vor \nallem bei Abschlussfahrten, da über diese in der jeweiligen Abschlusszeitung \nberichtet werde. Die Schule verfüge nur über eine Digitalkamera mit sehr geringer \nAuflösung und Speicherkapazität. Diese Kamera sei in der Schule unentbehrlich \ngewesen und habe den Bedarf nicht gedeckt, da seinerzeit fünf jeweils von zwei \nLehrpersonen begleitete Abschlussfahrten zeitgleich stattgefunden hätten. Bei dieser \nSachlage habe der Kläger seinen Pflichten als begleitender Lehrer und Leiter der \nSchülerzeitungs-AG nur durch Mitnahme seiner eigenen Kamera nachkommen \nkönnen.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2004 wies die Bezirksregierung E. \nden Widerspruch im Hinblick auf die Positionen Nrn. 1 bis 7 zurück.\n\n9\n\nMit der am 20. Juli 2004 erhobenen Klage hat der Kläger sein \nErstattungsbegehren hinsichtlich dieser Positionen weiterverfolgt.\n\n10\n\nDem Schulleiter sei es rein tatsächlich nicht möglich, vor jeder Klassenfahrt \nausdrücklich die Mitnahme einer eigenen Kamera anzuordnen. Die Verwendung der \neigenen Kamera zur Dokumentation von Klassenfahrten habe einer generellen \nVerfahrensweise entsprochen, die jeder Lehrkraft bekannt gewesen sei. Die \nMitnahme des Multifunktionsmessers sei aufgrund seiner vielfältigen \nEinsatzmöglichkeiten, z.B. bei der Versorgung von Verletzungen oder bei kleineren \nVerrichtungen wie dem Öffnen von Koffern oder dem Richten von Schranktüren, \ndringend geboten gewesen.\n\n11\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E. vom 25. Mai 2004 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 12. Juli 2004 zu verpflichten, ihm für die dort unter den \nNrn. 1 bis 7 aufgeführten Gegenstände Sachschadensersatz in Höhe von 1.156,95 \nEuro zu gewähren. \n\n13\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nMit Urteil vom 1. August 2005 hat das Verwaltungsgericht E. das beklagte \nLand unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, über \nden Antrag des Klägers auf Sachschadensersatz in Höhe von 762,45 Euro unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen \nhat es die Klage abgewiesen. Die Digitalkamera nebst Zubehör und das \nMultifunktionsmesser erfüllten entgegen der Auffassung des beklagten Landes die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 LBG NRW. Aus den Angaben \ndes Schulleiters in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2004 ergebe sich, dass ein \nLehrer in der dienstlichen Situation des Klägers gewöhnlich eine Digitalkamera mit \nsich führe. Es sei nachvollziehbar, dass bei der Abschlussfahrt einer 10. Klasse \nbesonderer Wert auf eine Fotodokumentation gelegt werde. Unschädlich sei, dass \nder Schulleiter den dienstlichen Einsatz der Kamera nicht angeordnet habe. Zwar \nstelle sich ein Sachschaden grundsätzlich nicht als unmittelbare Folge des Dienstes \ndar, wenn der Vorgesetzte die Verwendung eines privaten Gegenstands lediglich \ngebilligt habe. Im vorliegenden Fall sei eine auf den Einzelfall bezogene Anordnung \ndes Schulleiters aber nur deswegen unterblieben, weil alle Beteiligten seit langer Zeit \nvon einer allgemeinen Genehmigung des dienstlichen Gebrauchs der Kamera des \nKlägers ausgegangen seien. Der notwendige enge Zusammenhang mit den \nDienstaufgaben auf einer Klassenfahrt sei auch hinsichtlich des \nMultifunktionsmessers gegeben. Das folge aus den vom Kläger aufgezeigten \nEinsatzmöglichkeiten, insbesondere in Situationen, in denen keine anderweitige Hilfe \nzu erlangen sei. Das Gericht könne dem Kläger den Sachschadensersatz allerdings \nnicht unmittelbar zusprechen. § 91 Abs. 1 LBG NRW räume dem beklagten Land \neinen weiten Ermessensspielraum ein. Hierbei dürfe es gegebenenfalls ein \nMitverschulden des Beamten an der Schadensentstehung sowie Wertminderungen \ndurch Verwendung und Abnutzung berücksichtigen.\n\n16\n\nGegen das ihm am 10. August 2005 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am \n8. September 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom \n\n17\n\n24. Juli 2008, dem beklagten Land zugestellt am 29. Juli 2008, hat der Senat die \nBerufung zugelassen. Er hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. Oktober \n2008 verlängert.\n\n18\n\nMit seiner am 9. Oktober 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung \nträgt das beklagte Land vor, die Nutzung einer privaten Digitalkamera sei zur \nDienstausübung objektiv nicht unabweisbar notwendig gewesen, zumal die \nschuleigene Kamera zur Erstellung einer Fotodokumentation ausgereicht hätte und \ndem Kläger hätte überlassen werden können. Auch im Hinblick auf ihren Neuwert \nhabe sich die Digitalkamera des Klägers nicht im Rahmen solcher Gegenstände \ngehalten, die üblicherweise im Dienst mitgeführt würden. Bei dieser Sachlage setze \neine Einstandspflicht des Dienstherrn eine ausdrückliche schriftliche Anordnung der \ndienstlichen Nutzung durch den Schulleiter voraus. Die bloße Billigung des \nVerhaltens des Beamten genüge selbst dann nicht, wenn sie sich über einen \nlängeren Zeitraum erstrecke. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger \ndrei statt lediglich eines Akkus mitgenommen habe. Auch das Multifunktionsmesser \nsei zur Dienstausübung nicht erforderlich gewesen. In einer Großstadt wie N. sei \nkeine Situation denkbar, die nur mit Hilfe des Multifunktionsmessers hätte gemeistert \nwerden können. Der Kläger habe schließlich grob fahrlässig an der Entstehung des \nSchadens mitgewirkt. Angesichts des Wertes der in dem Rucksack befindlichen \nGegenstände habe er ihn keine Sekunde unbeaufsichtigt lassen dürfen.\n\n19\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches \nVorbringen. Ergänzend führt er aus, die schuleigene Kamera habe erhebliche \nMängel aufgewiesen. Die Betriebsdauer der mitgeführten Akkus habe unter den \nBedingungen einer Klassenfahrt jeweils maximal zwei Tage betragen. Grobe \nFahrlässigkeit sei ihm nicht vorzuwerfen. Bei der Einfahrt des Zuges habe eine \npotentielle Gefahrensituation bestanden, in der er seinen Aufsichtspflichten habe \nnachkommen müssen.\n\n24\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes \nBezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nDie Berufung ist unbegründet. \n\n29\n\nDer Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen \nAntrag auf Sachschadensersatz für die Digitalkamera nebst Zubehör und das \nMultifunktionsmesser unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentscheidet. Soweit der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 25. Mai 2004 \nund ihr Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2004 dem entgegenstehen, sind sie \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO).\n\n30\n\nNach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW -) kann Ersatz für Sachschäden \ngeleistet werden, wenn in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige \nGegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, abhanden gekommen \nsind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass diese tatbestandlichen \nVoraussetzungen im Hinblick auf die Digitalkamera nebst Zubehör und das \nSchweizer Taschenmesser erfüllt sind.\n\n31\n\nDie genannten Gegenstände sind dem Kläger in Ausübung des Dienstes \nabhanden gekommen. In Ausübung des Dienstes tritt ein Sachschaden ein, wenn \nzwischen dem schädigenden Ereignis und den Dienstverrichtungen des Beamten ein \nunmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.\n\n32\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 14. Dezember 1993 - 6 A 1653/92 -, DÖD 1994, 168.\n\n33\n\nEin derartiger Zusammenhang liegt hier vor. Die streitbetroffenen Gegenstände \nwurden dem Kläger während seiner Dienstverrichtungen bei der Begleitung einer \nKlassenfahrt entwendet. Dabei übte der Kläger die unmittelbare Sachherrschaft über \ndie Digitalkamera nebst Zubehör und das Multifunktionsmesser aus. Sie befanden \nsich in seinem Rucksack, den er in Reichweite neben sich abgestellt hatte. \n\n34\n\nEs handelte sich auch um Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt \nwerden. Hierzu zählen nicht nur Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung \nunmittelbar benötigt. Das Regelbeispiel der Kleidungsstücke verdeutlicht, dass ein \nsolcher finaler Zusammenhang zwischen der beschädigten bzw. abhanden \ngekommenen Sache und der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder gar eine \nAnordnung der dienstlichen Verwendung des Gegenstands durch den Dienstherrn \nnicht vorausgesetzt wird. Vielmehr umfasst der Schutzbereich des § 91 Abs. 1 Satz 1 \nLBG NRW auch Gegenstände, die - wie etwa eine Uhr, ein Füllhalter, ein Schirm \noder eine Geldbörse - für die dienstliche Tätigkeit zwar nicht unabweisbar erforderlich \nsind, dabei aber gewöhnlich vom Beamten mitgeführt werden. Dies beurteilt sich im \nHinblick auf das jeweils wahrgenommene Dienstgeschäft. \n\n35\n\nNach diesem Maßstab kommt es nicht darauf an, ob die Kamera des Klägers bei \nder Abschlussfahrt unbedingt benötigt wurde. Entgegen der Auffassung des \nbeklagten Landes bedurfte es auch keiner Anordnung der dienstlichen Verwendung \nder Kamera durch den Schulleiter, zumal es für eine derartige Anordnung keine \nRechtsgrundlage geben dürfte. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Beamter in der \nkonkreten dienstlichen Situation des Klägers gewöhnlich eine eigene Digitalkamera \nbei sich hat. Es besteht ein ohne weiteres nachvollziehbares Interesse daran, dass \ndas Gemeinschaftserlebnis einer mehrtägigen Klassenfahrt durch Fotos \ndokumentiert wird. In besonderem Maße gilt dies für eine Abschlussfahrt, die für das \nSchulleben von hervorgehobener Bedeutung ist und über die in der jeweiligen \nAbschlusszeitung berichtet wird. Der Senat hat daher keinen Anlass, die schriftliche \nAussage des Schulleiters vom 17. Juni 2004 anzuzweifeln, dass die \nFotodokumentation von Klassen- und insbesondere Abschlussfahrten durch \nLehrkräfte an der Städtischen Ganztagsrealschule O. üblich und selbstverständlich \nwar. \n\n36\n\nAbgesehen davon besteht im Streitfall eine Reihe von Besonderheiten, auf die \nbereits das Verwaltungsgericht seine zusprechende Entscheidung mit Recht gestützt \nhat. So trug der Kläger zur Zeit des Schadensfalles seit fast 15 Jahren die \nVerantwortung für die Erstellung der Schülerzeitung und der Abschlusszeitungen der \nJahrgangsstufe 10. Dass ein Lehrer bei der Wahrnehmung derartiger \nDienstgeschäfte auf eine eigene Digitalkamera statt auf ein Gerät zurückgreift, wie es \nin der Schule des Klägers vorgehalten wurde, lag nahe. Zum Einen deckte die \nschuleigene Kamera den bestehenden Bedarf bei weitem nicht ab. Sie wurde in der \nSozial- und Freizeitabteilung der Schule benötigt und konnte nicht zeitgleich bei fünf \nAbschlussfahrten mit zehn begleitenden Lehrpersonen Verwendung finden. Zum \nAnderen war die schuleigene Kamera unbestritten veraltet und demzufolge von \nunzureichender Qualität. Wegen der sehr geringen Auflösung der damit gefertigten \nFotos und der ungenügenden Speicherkapazität war sie für die Erstellung einer \nFotodokumentation bei einer Klassenfahrt kaum geeignet. \n\n37\n\nDie Mitführung der Kamera des Klägers hielt sich auch im Hinblick auf deren \nWert im Rahmen des Üblichen. Besonders hochwertige Sachen sind allerdings in der \nRegel keine Gegenstände, die gewöhnlich zum Dienst mitgebracht werden. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 6 A 1653/92 -, a.a.O.\n\n39\n\nDie Digitalkamera des Klägers war jedoch nicht besonders hochwertig. \nAbzustellen ist insoweit nicht auf den Anschaffungspreis, sondern auf den Wert im \nZeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Der Wert der Digitalkamera am 3. Mai 2004 \nwar deutlich geringer als der Preis von 587,45 Euro, zu dem der Kläger das Gerät am \n11. Januar 2001 erworben hatte. Eine erhebliche Wertminderung hatte die Kamera \nnicht nur wegen der Abnutzung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, \nsondern vor allem aufgrund des raschen Fortschritts der Digitalkameratechnik in \ndieser Zeit erfahren. Die im Mai 2004 erhältlichen Digitalkameras waren den im \nJanuar 2001 gängigen Geräten technisch weit überlegen. Wegen dieser Entwicklung \nwar die Kamera des Klägers jedenfalls im Zeitpunkt ihres Abhandenkommens nicht \nwertvoller als eine vergleichbare Fotoausrüstung mittlerer Art und Güte. \n\n40\n\nÜblich war damit auch die Mitführung der Kameratasche, der drei Akkus und der \nzwei Speicherkarten als Zubehör zur Digitalkamera. Der Einwand des beklagten \nLandes, ein Akku und das dazugehörige Ladegerät hätten ausgereicht, greift nicht \ndurch. Der Kläger hat lebensnah dargelegt, dass ein durchschnittlich leistungsfähiger \nAkku seinerzeit nach maximal zwei Tagen erschöpft gewesen wäre, weil eine \nDigitalkamera im Rahmen einer Klassenfahrt unter anderem durch zahlreiche \nBlitzlichtaufnahmen, Löschvorgänge und Bildbetrachtungen der Schüler in besonders \nhohem Maße beansprucht wird. Dass der Kläger für diesen Fall zwei sofort \neinsetzbare Ersatzakkus mitgeführt hat, ist ohne weiteres nachvollziehbar.\n\n41\n\nSchließlich hält sich auch die Mitführung eines Multifunktionsmessers im Rahmen \ndessen, was bei der Begleitung einer Klassenfahrt üblich ist. Erfahrungsgemäß treten \nbei einer solchen Fahrt Schüler mit einer Vielzahl von kleineren Problemen an den \nLehrer heran, die mit einem Multifunktionswerkzeug umgehend bewältigt werden \nkönnen. Dieser vom Kläger anhand von Beispielen dargelegte Nutzen legte es nahe, \nein solches Werkzeug vorsorglich bereitzuhalten. Dass sämtliche denkbaren \nProbleme in einer Großstadt wie N. auch auf andere Art und Weise gelöst \nwerden können, ist ohne Belang. Wie oben ausgeführt, umfasst der Schutzbereich \ndes § 91 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht nur Gegenstände, die zur Dienstausübung \nunabweisbar erforderlich sind. \n\n42\n\nDie Frage, ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der \nSchadensentstehung vorzuwerfen ist, stellt sich im vorliegenden Berufungsverfahren \nnicht. Das angefochtene Urteil beruht auf der Feststellung, dass die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 91 Abs. 1 LBG NRW für einen Sachschadensersatz in \nBezug auf die Digitalkamera nebst Zubehör und das Multifunktionsmesser erfüllt \nseien und das beklagte Land insoweit eine Ermessensentscheidung nachzuholen \nhabe. Erst bei der Ausübung des Ermessens kann relevant werden, ob und \ngegebenenfalls inwieweit den Kläger ein mitwirkendes Verschulden an der \nHerbeiführung des Schadens trifft. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage nicht \nentschieden, sondern lediglich in einem obiter dictum die Einschätzung geäußert, \ngrobe Fahrlässigkeit sei kaum anzunehmen. Zwecks Vermeidung weiteren Streits \nweist der Senat darauf hin, dass er diese Einschätzung teilt.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und \n711 der Zivilprozessordnung.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht gegeben sind.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-11/6-a-3481-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-11/6-a-3481-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242183","retrieved":"2026-07-09 02:05:45.889033+00:00"}}