{"status":"available","doknr":"OLD242182","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0311.6A2615.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"6 A 2615/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 29. Juni 1963 geborene Kläger stand seit dem 1. Oktober 1979 als \nPolizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Zuletzt war er als \nKriminalkommissar beim Polizeipräsidium E. in der Polizeiinspektion Mitte \neingesetzt. Seit dem 29. Dezember 1997 hat er keinen Dienst mehr verrichtet.\n\n3\n\nSeit Mitte Februar 1996 zeigten sich im Verhalten des Klägers Auffälligkeiten. \nWegen des Verdachts einer psychischen Erkrankung wurde er von \nRegierungsmedizinaldirektor Dr. S. vom Polizeiärztlichen Dienst bei der \nBezirksregierung L. am 31. März 1998 untersucht. Unter dem 27. Juli 1998 \nbeauftragte Dr. S. den Facharzt Dr. C. (Internist, Arbeitsmediziner, \nPsychotherapie, Umweltmedizin) mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens \nzur Polizeidienstfähigkeit und zur allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers.\n\n4\n\nAuf Veranlassung von Dr. C. erstellten der Facharzt für Psychiatrie und \nPsychotherapie Dr. L1. , der Facharzt für Neurologie und Psychotherapie Dr. \nT. und der Diplom-Psychologe T1. von den Rheinischen Kliniken E1. unter \ndem 1. Juni 1999 ein fachärztlich-psychiatrisches Zusatzgutachten. Darin stellten sie \nfest, der Kläger leide unter einer gegenwärtig nicht weiter bestimmbaren \nPersönlichkeitsstörung verbunden mit depressiven Erschöpfungszuständen. Es \nkönne sich unter neurologischen Gesichtspunkten um eine noch nicht näher \ndifferenzierte organische Krankheit handeln, unter psychiatrischen Aspekten sei auch \nan eine Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis, z.B. Schizophrenia simplex, \nzu denken. Der Kläger zeige typische narzisstische Abwehrstrukturen und ein \nprovokantes, anpassungsgestörtes Sozialverhalten. Testpsychologisch seien \nerhebliche Teilleistungsstörungen wie ein Verlust an intellektueller Beweglichkeit, ein \nunterdurchschnittliches Kurzzeitgedächtnis und eine sehr stark verminderte \nKonzentration nachgewiesen worden. Der Kläger ignoriere Details und habe große \nSchwierigkeiten, mit konkreten und spezifischen Situationen fertig zu werden. Mit \nBlick auf diese Defizite sei er polizeidienstunfähig, jedoch allgemein dienstfähig.\n\n5\n\nIn seinem auf dieses Zusatzgutachten gestützten fachärztlichen Gutachten vom \n23. August 1999 kam Dr. C. zu dem Ergebnis, dass die aufgeführten \nVerhaltensauffälligkeiten einen weiteren Einsatz im Polizeidienst ausschlössen. Es \nbestehe jedoch allgemeine Dienstfähigkeit. Zu empfehlen sei, dass der Kläger \nlangsam und behutsam an ein neues Aufgabenfeld herangeführt werde. Dringend \nnotwendig zum Aufbau eines tragfähigen Vertrauensverhältnisses sei die Anbindung \nan eine feste Bezugsperson bzw. eine kleine Arbeitsgruppe in ausreichend langer \nZeitspanne mit regelmäßigen Kritikgesprächen in einem Maximalabstand von drei \nMonaten für ein Jahr. Die Eingliederungsphase solle polizeiärztlich kontinuierlich \nbegleitet werden. Die Beratungs- und Untersuchungsintervalle sollten in den ersten \ndrei Monaten vier Wochen nicht unterschreiten. Der Kläger dürfe für zunächst ein \nJahr keine Nachtarbeit und für zunächst sechs Monate keine Arbeit an \nWochenenden verrichten, es sei denn, im Rahmen der fortzuführenden \nhochfrequenten Psychotherapie erweise sich eine ausreichende Belastbarkeit. \nGleiches gelte für Arbeiten in Zeiten personeller Engpässe und unter erhöhtem \nZeitdruck. Bis zur ausreichenden Behandlung der Gesundheitsstörung scheide ein \nEinsatz mit Publikumsverkehr sowie alleinverantwortliche menschenbetreuende und \ngefahrgeneigte Tätigkeit aus.\n\n6\n\nDr. S. und die Leitende Regierungsmedizinaldirektorin Dr. G. führten in \nihrem polizeiärztlichen Gesundheitszeugnis vom 19. Oktober 1999 aus, nach den \nfachärztlichen Gutachten bestünden eine Schizophrenia simplex oder ein \norganisches Hirnleiden unbekannter Ätiologie. Die Leiden hätten mehrfach zu \ngefährlichen Eskalationen mit unkontrollierten Wutausbrüchen, lautstarken verbalen \nAggressionen, Androhung von Gewalt, Unsinnshandlungen und Realitätsdefiziten \ngeführt. In einem Fall sei es zu Tätlichkeiten gegen einen Festgenommenen \ngekommen. Auch künftig sei, speziell im Zusammenhang mit Überforderung und \nSchlafentzug, mit solchen Vorkommnissen zu rechnen. Erfolgversprechende \nBehandlungsmaßnahmen gebe es nicht, weil es sich um eine chronische und \nunkontrollierbare Erkrankung handele. Der Kläger sei für den Polizeivollzugsdienst \nnicht geeignet. Insbesondere bestehe voraussichtlich auf Dauer keine \ngesundheitliche Eignung für Außen- und Nachtdienst, Waffengebrauch, \nEinsatzfahrten und Publikumsverkehr. Eine Eignung für die allgemeine innere \nVerwaltung sei unter den in dem Gutachten von Dr. C. formulierten \nEinschränkungen zu bejahen.\n\n7\n\nIn einem Vermerk vom 6. Januar 2000 riet die Abteilung VL des \nPolizeipräsidiums E. von einer Verwendung des Klägers beim Polizeipräsidium \n- auch im Rahmen eines Arbeitsversuchs - ab. Aus den Vorgaben des \nGesundheitszeugnisses ergebe sich, dass der Kläger einem Vorgesetzten \nzugewiesen werden müsse, der ihn angemessen in räumlicher Nähe unterbringen \nkönne und nach seiner Persönlichkeit und dienstlichen Auslastung in der Lage sei, \nihn zu betreuen und an das neue Aufgabenfeld heranzuführen. Der Kläger dürfe im \nRahmen seiner Tätigkeit nicht gezwungen sein, eigenverantwortliche \nVerhandlungen, Telefonate oder Gespräche mit dienstlichem Charakter zu führen. Er \ndürfe keine Vorgänge zeichnen, die die Dienststelle verließen. Publikumsverkehr \nmüsse ausgeschlossen sein. Der Kläger dürfe für eine bestimmte Sachrate nicht \nalleinverantwortlich sein, da sonst die Vermeidung von Zeitdruck nicht gewährleistet \nsei. Der Vorgesetzte müsse in der Lage sein, diese Vorgaben jederzeit zu \ngarantieren. Es gebe keinen Arbeitsbereich in der Abteilung VL, der diesen \nAnforderungen entspreche. Da auf allen Arbeitsplätzen Querschnittsaufgaben für die \ngesamte Behörde wahrzunehmen seien, sei durchweg ein Maß an \nEigenverantwortlichkeit erforderlich, welches dem Kläger nicht übertragen werden \ndürfe. \n\n8\n\nUnter dem 17. Juli 2000 schlug das Polizeipräsidium E. der \nBezirksregierung E. den Kläger für einen Laufbahnwechsel in den gehobenen \nnichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes vor. Auf entsprechende \nBitte der Bezirksregierung vom 14. November 2000 veranlasste das Polizeipräsdium \neine amtsärztliche Untersuchung des Klägers durch das Gesundheitsamt der Stadt \nX. zur Klärung der allgemeinen Dienstfähigkeit. In ihrem Gutachten vom 5. April \n2001 trafen die Amtsärzte Dr. S1. und Dr. R. nach Untersuchung des Klägers \nam 14. Februar 2001 folgende Feststellungen:\n\n9\n\n\"Arbeiten an Wochenenden, Nachtarbeit, Arbeiten in Zeiten personeller \nEngpässe sowie Arbeiten unter erhöhtem Zeit- und Termindruck sollten für die Dauer \nvon zunächst 6 Monaten vermieden werden. \n\n10\n\nEine allein verantwortliche menschenbetreuende und gefahrgeneigte Tätigkeit \nsowie ein Einsatz mit Publikumsverkehr sollten zunächst nicht ausgeübt werden. \n\n11\n\nEs ist empfehlenswert, dass Herr T2. durch Anbindung an eine feste \nBezugsperson oder eine kleine Arbeitsgruppe in ausreichend langer Zeitspanne an \nein neues Aufgabenfeld herangeführt wird. Regelmäßige Kritikgespräche sollten \ndurchgeführt werden. In der Eingliederungsphase sollte eine engmaschige ärztliche \nBetreuung gewährleistet sein. \n\n12\n\nDie Übertragung eines überschaubaren, geschlossenen Aufgabengebietes aus \ndem allgemeinen Verwaltungsdienst ohne wesentliche Schnittstellen mit anderen \nBereichen wird für die Eingliederungsphase als günstig erachtet. Unter \nBerücksichtigung der dargestellten Einschränkungen und Voraussetzungen besteht \nauf Grund des derzeitigen Gesundheitszustandes Dienstfähigkeit für den \nallgemeinen Verwaltungsdienst gemäß § 45 Landesbeamtengesetz Nordrhein-\nWestfalen.\"\n\n13\n\nDie Bezirksregierung E. erklärte mit Schreiben an das Polizeipräsidium \nE. vom 11. März 2002, ein Einsatz des Beamten bei der Bezirksregierung sei \nmit den genannten Einschränkungen nicht möglich. \n\n14\n\nAm 8. Mai 2002 stimmte der Personalrat beim Polizeipräsidium E. der \nbeabsichtigten Versetzung des Klägers in den Ruhestand zu. Unter dem 22. Mai \n2002 hörte das Polizeipräsidium den Kläger zu dieser Maßnahme an.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 5. August 2002, zugestellt am 12. August 2002, versetzte das \nPolizeipräsidium den Kläger in den Ruhestand. Er sei polizeidienstunfähig und \nallgemein dienstunfähig.\n\n16\n\nDen am 11. September 2002 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die \nBezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2003 unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung zurück. Die Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 \nAbs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG NRW -) beurteile sich nicht allein mit Blick auf den \nBetroffenen und sein Leistungsbild, sondern werde wesentlich mitbestimmt von den \ndienstlichen Erfordernissen. Der Beamte sei dienstunfähig, wenn er die aus seinem \nAmt oder seiner Amtsstelle folgenden Dienstpflichten nicht mehr erfüllen könne und \nsich bei seiner Dienststelle keine andere seinem Amt entsprechende Amtsstelle \nbefinde, deren Pflichten ihm ohne besondere Schwierigkeiten übertragen werden \nkönnten. Dabei stehe der Behörde eine Beurteilungsermächtigung zu. Es komme \nlediglich auf die objektiven Verhältnisse und nicht auf die Meinung des Beamten an. \nVor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Ausführungen sei der Kläger in den \nRuhestand zu versetzen. Seine Polizeidienstunfähigkeit sei unwidersprochen \nfestgestellt worden. Die vom Gesundheitsamt der Stadt X. aufgelisteten \nEinschränkungen ließen eine Verwendung des Klägers im gehobenen allgemeinen \nVerwaltungsdienst als nicht möglich erscheinen. Hinzu komme, dass er seit 1998 \nununterbrochen keinen Dienst mehr verrichte.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 6. März 2003 Klage erhoben.\n\n18\n\nEinen am selben Tag gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage \nwiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom \n4. April 2003 (2 L 758/03) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der \nSenat mit Beschluss vom 11. Juli 2003 (6 B 889/03) zurückgewiesen. Die \nZurruhesetzungsverfügung sei weder offensichtlich rechtswidrig noch offensichtlich \nrechtmäßig. Bei der Prüfung der Dienstfähigkeit eines Beamten seien die \nAuswirkungen seiner Erkrankung auf die Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt \nobliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, entscheidend. Die ärztliche Begutachtung \nstelle nicht das allein ausschlaggebende Beweismittel dar. Vor diesem Hintergrund \nund mit Blick auf die in dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 1. Juni 1999 \nenthaltenen Feststellungen sei die der Zurruhesetzungsverfügung zugrunde liegende \nAnnahme, der Kläger sei allgemein dienstunfähig, nicht offensichtlich unzutreffend. \nAllerdings seien die Überlegungen des beklagten Landes zu der Frage der \ndienstlichen Einsetzbarkeit des Klägers nur rudimentär dokumentiert. Die hiernach \ngebotene allgemeine Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Es sei \njedoch angezeigt, dass das beklagte Land kurzfristig ein fachärztliches Gutachten \nüber die Erkrankung des Klägers einhole, um noch bestehende Zweifel, die aus der \nErgebnisfeststellung der bisherigen Gutachten resultierten, zu klären. Im \nHauptsacheverfahren werde das beklagte Land auf der Grundlage eines solchen \nGutachtens die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen zu würdigen haben, \ndiese in Beziehung zu den dienstlichen Erfordernissen des allgemeinen \nVerwaltungsdienstes setzen und nachvollziehbar eine Bewertung der Dienstfähigkeit \ndaraus ableiten müssen.\n\n19\n\nIm Auftrag des Polizeipräsidiums E. erstellte die Amtsärztin Dr. R. am \n9. Februar 2004 unter Hinzuziehung eines fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens \ndes Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N. ein weiteres Gutachten \nzur allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers. Sie kam erneut zu dem Ergebnis, der \nKläger sei unter Berücksichtigung von Einschränkungen für eine Eingliederungszeit \nvon sechs Monaten gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. \nDabei wiederholte sie im Wesentlichen die Vorgaben aus dem Gutachten vom 5. \nApril 2001. Insbesondere solle der Kläger in der Eingliederungsphase durch eine \npsychiatrisch erfahrene Person engmaschig ärztlich betreut werden.\n\n20\n\nMit Verfügung vom 2. Februar 2005 hat das Verwaltungsgericht das beklagte \nLand um Prüfung gebeten, ob beim Polizeipräsidium E. und den umliegenden \nPolizeibehörden sowie bei der Bezirksregierung E. Einsatzmöglichkeiten für \nden Kläger bestünden.\n\n21\n\nDas Polizeipräsidium E. hat unter dem 2. März 2005 hierzu Stellung \ngenommen. Eine ernsthaft durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass der Kläger \nkeinem Arbeitsbereich ohne Publikumsverkehr in der Abteilung VL oder der Abteilung \nGS zugeteilt werden könne, ohne die aus dem Gutachten vom 9. Februar 2004 \nfolgenden Vorgaben zu verletzen. Zur Begründung hat das Polizeipräsidium die \nErwägungen des Vermerks vom 6. Januar 2000 wiederholt und zusätzlich \nausgeführt, der Vorgesetzte müsse in der Lage sein, den Kläger auch fachgerecht \npsychiatrisch zu betreuen. \n\n22\n\nUnter dem 18. April 2005 hat die Bezirksregierung E. erklärt, das \ngeforderte Anforderungsprofil schließe eine Beschäftigung des Klägers bei ihr aus. \nEs gebe keinen Arbeitsbereich, in dem die Vorgaben des amtsärztlichen Gutachtens \nauch nur annähernd erfüllt werden könnten. Das gleiche treffe auch auf die \nKreispolizeibehörden ihres Bezirks zu.\n\n23\n\nDer Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, ausweislich sämtlicher \närztlicher Gutachten sei er allgemein dienstfähig. Die genannten Einschränkungen \nseien kein Hinderungsgrund, zumal sie nur vorübergehender Natur seien. Eine \nanderweitige Einsatzmöglichkeit sei vom beklagten Land nicht ernsthaft in Erwägung \ngezogen und geprüft worden. Eine solche Prüfung habe weder das Polizeipräsidium \nE. mit seiner Stellungnahme vom 2. März 2005 noch die Bezirksregierung \nE. mit ihrer Stellungnahme vom 18. April 2005 nachvollziehbar dargelegt.\n\n24\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n25\n\nden Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 5. August 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 20. Februar 2003 \naufzuheben.\n\n26\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 20. Juni 2005 \nabgewiesen. Der Kläger sei polizeidienstunfähig und allgemein dienstunfähig gemäß \n§ 45 Abs. 1 LBG NRW. Es gebe für den Kläger weder in der Verwaltung des \nPolizeipräsidiums noch in der allgemeinen inneren Verwaltung Dienstposten, auf \ndenen den mit den ärztlichen Feststellungen zur allgemeinen Dienstfähigkeit \nverknüpften Einschränkungen entsprochen werden könne. Das folge aus den \nStellungnahmen des Polizeipräsidiums vom 2. März 2005 und der Bezirksregierung \nvom 18. April 2005. Das vom Polizeipräsidium angenommene Anforderungsprofil \nentspreche den amtsärztlichen Empfehlungen im Gutachten vom 9. Februar 2004. \nInsbesondere laufe die Vorgabe einer engmaschigen ärztlichen Betreuung durch \neine psychiatrisch erfahrene Person auf das Erfordernis eines psychiatrisch \nerfahrenen Vorgesetzten hinaus. Dass unter diesen Bedingungen eine anderweitige \nVerwendungsmöglichkeit des Klägers verneint worden sei, erscheine \nnachvollziehbar. Die Angaben des beklagten Landes hierzu seien hinreichend \nkonkret. Bei den gegebenen Einschränkungen für einen Einsatz des Klägers dürften \ndie Anforderungen an die Darlegungslast der Behörden nicht überspannt werden. Da \nStellen, auf denen der Kläger eingesetzt werden könne, weder vorhanden seien noch \ngeschaffen werden könnten, komme es nicht darauf an, ob die amtsärztlich \nempfohlenen Einschränkungen nur vorübergehender Art seien.\n\n29\n\nGegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Juni 2005 \nzugestellte Urteil haben diese am 13. Juli 2005 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 17. Juli 2008, den \nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21. Juli 2008, zugelassen.\n\n30\n\nMit seiner am 15. August 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung \nwiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Den amts- und \nfachärztlichen Feststellungen seiner allgemeinen Dienstfähigkeit komme angesichts \ndes Sachverstands der eingeschalteten Gutachter ein hoher Beweiswert zu. Die für \ndie Eingliederungsphase genannten Einschränkungen seien temporär und ließen \nnicht auf eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten schließen. \nEntgegen der Annahme des beklagten Landes sei eine permanente psychologische \nBetreuung des Klägers am Arbeitsplatz durch einen psychiatrisch erfahrenen \nVorgesetzten durch die ärztlichen Gutachten nicht vorgegeben. Unabhängig hiervon \nhabe das beklagte Land verkannt, dass an die Prüfung anderweitiger \nEinsatzmöglichkeiten eines polizeidienstunfähigen Beamten in der allgemeinen \nVerwaltung strenge Anforderungen zu stellen seien. Ernsthafte und nachvollziehbare \nÜberlegungen zu dieser Frage seien nicht dokumentiert. Insbesondere das \nSchreiben der Bezirksregierung E. vom 18. April 2005 lasse erkennen, dass \nsie sich mit der Möglichkeit eines Laufbahnwechsels nicht substanziell befasst habe. \n\n31\n\nDer Kläger beantragt,\n\n32\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n33\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nEs verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, das amtsärztliche \nGutachten vom 9. Februar 2004 habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mit \neiner Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb eines \nZeitraums von sechs Monaten hätte gerechnet werden können.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \nsowie der Gerichtsakte 2 L 758/03 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Bezug \ngenommen.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n38\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber nicht \nbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 5. August 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 20. Februar \n2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Das beklagte Land war nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW \nberechtigt, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen.\n\n39\n\nDie Zurruhesetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Das folgt aus den insoweit \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die sich aus der Bezugnahme auf \ndie Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2003 in \ndem Verfahren 2 L 758/03 ergeben. \n\n40\n\nDie Versetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. \n\n41\n\nNach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist ein Beamter auf Lebenszeit in den \nRuhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist. Das gilt auch für \nPolizeivollzugsbeamte, für die § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW eine besondere \nPolizeidienstunfähigkeit definiert. Diese orientiert sich an den besonderen \ngesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn \n\"Polizeivollzugsdienst\" und setzt die Einsetzbarkeit des Polizeibeamten zu jeder Zeit, \nan jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Funktion \nvoraus. \n\n42\n\nNach diesen Maßgaben war und ist der Kläger polizeidienstunfähig. Ausweislich \ndes Polizeiärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 19. Oktober 1999 besteht auf \nDauer keine gesundheitliche Eignung für Außen- und Nachtdienst, Waffengebrauch, \nEinsatzfahrten und Publikumsverkehr. Diese Feststellungen sind überzeugend. Sie \nergeben sich schlüssig aus den ärztlichen Befunden und werden durch den weiteren \nAkteninhalt - z. B. den Bericht des Ersten Kriminalhauptkommissars M. über die \ndienstlichen Leistungen des Klägers vom 2. Dezember 1997, der kurz vor dem Ende \nseiner aktiven Dienstausübung erstellt wurde - eindrucksvoll bestätigt. Im Übrigen \nzieht der Kläger die genannten Einschränkungen für seine Verwendung im \nPolizeivollzugsdienst selbst nicht in Zweifel.\n\n43\n\n§ 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW, der bezogen auf den Halbsatz 1 lediglich \neine Rechtsfolgenbeschränkung normiert,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 6 B 2086/06 -, m.w.N.,\n\n45\n\nsteht der Zurruhesetzung des Klägers nicht entgegen. Hiernach kann ein \npolizeidienstunfähiger Beamter im Polizeivollzugsdienst belassen werden, wenn die \nvon dem Beamten auszuübende Funktion die Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht \nmehr uneingeschränkt erfordert. Die Vorschrift ermöglicht es dem Dienstherrn, einen \nsolchen Beamten für eine Verwendung auf Dienstposten vorzusehen, bei denen die \nbesondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist. Voraussetzung hierfür ist, \ndass der Betroffene allgemein dienstfähig ist.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, ZBR 2005, 308; Brockhaus, in \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2009, § \n194 Rdnr. 30.\n\n47\n\nDie Rechtmäßigkeit der Zuruhesetzung eines Beamten beurteilt sich danach, ob \ndie zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den \nihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene \ndauernd dienstunfähig ist. Dies haben die Verwaltungsgerichte im Streitfall selbst \nfestzustellen. Sie sind dabei nicht auf die Prüfung der Gründe beschränkt, aus denen \nder Dienstherr den Beamten in den Ruhestand versetzt hat. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 15. \nApril 1997 - 6 A 726/94 -.\n\n49\n\nDer Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom \n20. Februar 2003 allgemein dienstunfähig. Nach § 45 Abs. 1 LBG NRW in der \nseinerzeit maßgeblichen Fassung war der Beamte allgemein dienstunfähig, wenn er \ninfolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen \noder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig war. \nHiernach ist nicht allein auf die Person des Beamten sowie Art und Ausmaß seiner \ngesundheitlichen Beeinträchtigung abzustellen. Vielmehr sind die Auswirkungen \nseiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, und damit \nauch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Aus diesem Grund stellt \ndie ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende \nBeweismittel für die Klärung der Dienstunfähigkeit dar. Es ist nicht Sache des \nbegutachtenden Arztes, die Dienstpflichten des jeweiligen Beamten zu \nbestimmen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1966 - VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148, und \nvom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267.\n\n51\n\nDass dem Beamten die Fähigkeit zur Dienstleistung vollständig verloren \ngegangen ist, ist für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht erforderlich. Er ist \nauch dann dienstunfähig, wenn er seinen Dienstpflichten infolge der \ngesundheitlichen Mängel nur unter Umständen nachkommen kann, die mit den \ndienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, und hierdurch der ordnungsgemäße \nAblauf der Dienstgeschäfte unzumutbar beeinträchtigt wird. Dauernde \nDienstunfähigkeit ist gegeben, wenn eine Besserung der gesundheitlichen \nEinschränkungen des Beamten in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1966, a.a.O.; Brockhaus, a.a.O., § 45 Rdnr. \n40.\n\n53\n\nNach diesen Maßstäben war der Kläger wegen der Einschränkungen, denen \nseine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst nach dem fachärztlichen \nGutachten des Dr. C. vom 23. August 1999, dem polizeiärztlichen \nGesundheitszeugnis vom 19. Oktober 1999 und dem amtsärztlichen Gutachten vom \n5. April 2001 unterlag, im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar \n2003 allgemein dienstunfähig. Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen \nsind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ihre rechtliche Bewertung \nobliegt dem Dienstvorgesetzten und - im Rahmen der nachfolgenden \nAnfechtungsklage - den Verwaltungsgerichten. Das Verwaltungsgericht hat die \närztlichen Feststellungen dahin gewürdigt, dass der Kläger der fachgerechten \npsychiatrischen Betreuung durch einen psychiatrisch erfahrenen Vorgesetzten \nbedurft hätte. Ob das zutrifft, kann offen bleiben. Denn unabhängig hiervon war die \nBelastbarkeit des Klägers in einem mit den dienstlichen Anforderungen nicht \nvereinbaren Ausmaß reduziert. Ihm durften keine Arbeiten in Zeiten personeller \nEngpässe und unter erhöhtem Zeit- und Termindruck zugemutet werden. Eine \nalleinverantwortliche menschenbetreuende Tätigkeit sowie ein Einsatz mit \nPublikumsverkehr waren ausgeschlossen. Der Kläger hätte der Anbindung an eine \nfeste Bezugsperson oder eine kleine Arbeitsgruppe mit regelmäßigen \nKritikgesprächen sowie der langsamen und behutsamen Heranführung an ein neues \nAufgabenfeld bedurft. Das Aufgabengebiet hätte zudem überschaubar und \ngeschlossen sein müssen und keine wesentlichen Schnittstellen mit anderen \nBereichen aufweisen dürfen. \n\n54\n\nUnter diesen Bedingungen hätte der Kläger auf keinem seinem Amt im abstrakt-\nfunktionellen Sinne entsprechenden Dienstposten in der allgemeinen Verwaltung \nseine Dienstpflichten erfüllen können. Jeder derartige Dienstposten erfordert ein \nMindestmaß an Verantwortlichkeit und Effizienz bei der Wahrnehmung der \nübertragenen Aufgaben, das bei dem Kläger nicht gewährleistet war. Die genannten \nEinschränkungen waren vielmehr in ihrer Gesamtheit so vielfältig und weitreichend, \ndass sie eine selbständige und produktive Tätigkeit des Klägers praktisch \nausschlossen. Sein Einsatz hätte eine enge, zeit- und personalintensive Anleitung, \nFührung und Kontrolle durch einen Vorgesetzten oder Mitarbeiter erforderlich \ngemacht. Dadurch wäre in erheblichem Maße Arbeitskraft gebunden worden, die für \neine reibungslose Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nicht mehr zur Verfügung \ngestanden hätte. Die hieraus resultierende Beeinträchtigung des Dienstbetriebs war \ndem beklagten Land nicht zumutbar. \n\n55\n\nEine Besserung dieses Zustands war auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. \nSoweit die amts- und fachärztlichen Empfehlungen eine Eingliederungsphase von \nsechs Monaten bzw. einem Jahr befürworteten, folgt hieraus entgegen der \nAuffassung des Klägers nichts Gegenteiliges. Für die Hoffnung, seine Defizite \nkönnten nur vorübergehender Natur und nach der Eingliederungsphase behoben \nsein, boten die Gutachten keinen genügenden Anhalt. Vielmehr stand einer \nderartigen Aussicht die in dem polizeiärztlichen Gesundheitszeugnis vom 19. \nOktober 1999 enthaltene Feststellung entgegen, Erfolg versprechende \nBehandlungsmaßnahmen gebe es nicht, weil die Erkrankung des Klägers chronisch \nund unkontrollierbar sei. Nach dem fachärztlichen Gutachten des Dr. C. vom \n23. August 1999 war die Möglichkeit einer Eingliederung des Klägers ganz ungewiss \nund jedenfalls zeitlich nicht absehbar. Sie hing nach den abschließenden \nAusführungen des Gutachters zur Frage der allgemeinen Dienstfähigkeit von einer \nausreichenden Behandlung der Gesundheitsstörung des Klägers ab. Ein solcher \nBehandlungserfolg war nach der Einschätzung des Dr. C. , der ein Scheitern \nambulant-therapeutischer Maßnahmen für möglich hielt und für diesen Fall eine \nstationäre Psychotherapie des Klägers empfahl, völlig offen. Dass diese \nUngewissheit im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nach wie vor bestand, wird \ndurch die amtsärztlichen Gutachten vom 5. April 2001 und vom 9. April 2004 \nbestätigt. Die hierin getroffenen Aussagen stimmten im Kern mit den in den früheren \nGutachten getroffenen Feststellungen überein. Die Formulierung, die \nEinschränkungen für eine Verwendung des Klägers sollten \"zunächst\" für einen \nZeitraum von sechs Monaten gelten, verdeutlicht, dass eine Verbesserung nach wie \nvor nicht hinreichend absehbar war. \n\n56\n\nAuch § 194 Abs. 3 LBG NRW hinderte die Zurruhesetzung des Klägers nicht. Die \nRegelung ist als Sollvorschrift gefasst und verpflichtet den Dienstherrn, das \nBeamtenverhältnis eines polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten in der Regel \ndurch Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn fortzusetzen, falls nicht \nzwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Ein derartiger Grund folgt hier aus \nder allgemeinen Dienstunfähigkeit des Klägers. Ist der Beamte aus gesundheitlichen \nGründen daran gehindert, die Dienstpflichten eines anderen seinem Amt im abstrakt-\nfunktionellen Sinne entsprechenden Amtes zu erfüllen, kommt ein Laufbahnwechsel \nnicht in Betracht.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1997, a.a.O.; Brockhaus, a.a.O., § 194 Rdnr. \n45.\n\n58\n\nAus den gleichen Gründen stand auch § 45 Abs. 3 LBG NRW der \nZurruhesetzung des Klägers nicht entgegen. Nach der gemäß § 194 Abs. 3 Satz 3 \nLBG NRW auf polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamte anwendbaren Regelung \nsoll von der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen - auf ein konkretes \nAmt bezogener - Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes \nseinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne entsprechendes Amt übertragen werden \nkann. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger aufgrund seiner allgemeinen \nDienstunfähigkeit nicht.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und \n711 der Zivilprozessordnung.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht gegeben sind.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-11/6-a-2615-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-11/6-a-2615-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242182","retrieved":"2026-07-09 02:05:45.804431+00:00"}}