{"status":"available","doknr":"OLD242181","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0311.15B329.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"15 B 329/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den im \nBeschwerderechtszug weiterverfolgten Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, \ndie Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \"Landschaftsfreiraum an der erhalten!\" \nfestzustellen, und \n\n4\n\n2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die \nVerwaltung zu beauftragen, auf der Grundlage eines Vertragsentwurfs die \nVeräußerung von Grundstücksflächen im Bereich des zukünftigen Gewerbegebiets \nan den \n\n5\n\nvorzunehmen,\n\n6\n\nzu Recht abgelehnt hat. Dem Antrag ist nicht aus den im Beschwerderechtszug \nvorgebrachten, allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Die Antragsteller haben keinen \nAnordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der \nZivilprozessordnung) glaubhaft gemacht. Ihnen steht kein im Hauptsacheverfahren \nzu verfolgender Anspruch nach § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu, dass der Antragsgegner das \nBürgerbegehren für zulässig erklärt. Das Bürgerbegehren ist nämlich gemäß § 26 \nAbs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig.\n\n7\n\nNach dieser Vorschrift ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Aufstellung, \nÄnderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Zwar ist das \nBürgerbegehren nicht unmittelbar darauf gerichtet. Die zur Entscheidung gestellte \nFrage lautet: \"Soll die Gemeinde S. das in ihrem Eigentum stehende Grundstück \nGemarkung H. S. , Flur 2, Flurstück 50 (9,9 ha), das überwiegend im Bereich \ndes geplanten Gewerbeparks an der liegt, weiterhin als unbebaute Fläche \nerhalten und damit für keine anderen Zwecke als solche der Land- und \nForstwirtschaft oder des Naturschutzes zur Verfügung stellen?\" Gegenstand des \nBürgerbegehrens ist damit nicht eine Entscheidung über einen Bauleitplan.\n\n8\n\nAllerdings steht § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW dann einem Bürgerbegehren \nentgegen, wenn dieses der Sache nach offensichtlich auf eine Bauleitplanung \ngerichtet ist und sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, NWVBl. \n2008, 106 (107).\n\n10\n\nDas ist hier der Fall. Es soll entschieden werden, dass ein bestimmtes \nGrundstück von der Bebauung freizuhalten ist und zu land- und forstwirtschaftlichen \nZwecken oder zu Naturschutzzwecken genutzt werden soll. Das ist eine typische \nbauleitplanerische Entscheidung, die in einem Bebauungsplan festzusetzen wäre \n(vgl. etwa § 9 Abs. 1 Nr. 10 des Baugesetzbuches). Diese Bauleitplanentscheidung \nsoll hier der Sache nach getroffen werden und lediglich formell nicht durch \nBauleitplanung nach dem Baugesetzbuch erfolgen. Der Zweck des \nAusschlusstatbestands greift auch hier. Eine Bauleitplanentscheidung, wie sie hier \nder Sache nach angestrebt wird, bedarf der planerischen Abwägung. Sie eignet sich \nnicht für ein notwendigerweise auf eine Ja- oder Nein-Entscheidung angelegtes \nBürgerbegehren, in dem systembedingt eine sorgfältige Abwägung unter \nEinbeziehung aller relevanten Gesichtspunkte nicht stattfinden kann.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 A 3224/08 -, S. 5 des \namtlichen Umdrucks zum insoweit gleichgelagerten Ausschlussgrund des § 26 Abs. \n5 Nr. 5 GO NRW.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-11/15-b-329-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-11/15-b-329-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242181","retrieved":"2026-07-09 02:05:45.727579+00:00"}}