{"status":"available","doknr":"OLD242180","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0311.14B63.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"14 B 63/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 7.000,-- \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAuf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens \n(vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde nicht zu \nentsprechen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze zutreffend dargestellt, nach denen \nbei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung einer \nKlage in Betracht kommt.\n\n5\n\nDas Gericht hat weiter ausgeführt, die Satzung über die Erhebung der \nVergnügungssteuer in der Stadt C. vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der \nErsten Änderungssatzung vom 24. August 2007 stelle eine wirksame \nErmächtigungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielgeräten mit \nGewinnmöglichkeit dar. Dies habe die Kammer in mehreren Hauptsacheverfahren \nentschieden. In einem der von dem Verwaltungsgericht angeführten Verfahren, das \ndem Senat vorliegt (14 A 2442/08) - 2 K 4049/07 Gelsenkirchen - hat das \nVerwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, die Vergnügungssteuer auf \nGeldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit verstoße nicht gegen Europarecht. Art. 401 \nder Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das \ngemeinsame Mehrwertsteuersystem erlaube es - unbeschadet anderer \ngemeinschaftsrechtlicher Vorschriften - den Mitgliedsstaaten, Abgaben auf \nVersicherungen, Spiele und Wetten usw. beizubehalten oder einzuführen, die nicht \nden Charakter von Umsatzsteuern haben, sofern die Erhebung im Verkehr zwischen \nden Mitgliedsstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden sei. Die \nvon der Stadt C. erhobene Vergnügungssteuer für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit habe hiernach nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die \nVergnügungssteuer erfülle lediglich das Merkmal der Proportionalität, da sie mit \neinem bestimmten Prozentsatz an den Spieleraufwand gekoppelt sei. Die übrigen \nwesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer seien hingegen nicht erfüllt. Sie habe \nkeinen allgemeinen Charakter, werde nur auf einer Stufe erhoben und belaste nicht \nden Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung. Ein Abzug von \nVorsteuern sei nicht gegeben. Die Erhebung der Vergnügungssteuer verstoße auch \nnicht gegen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG. Diese Regelung sei in gleicher \nWeise zu verstehen wie Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG.\n\n6\n\nDie Vergnügungssteuer unterliege auch keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken. Art. 105 Abs. 2 a GG stehe der Steuer ebenso wenig entgegen wie der in \nArt. 3 GG normierte Gleichheitsgrundsatz, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte \nBerufsfreiheit, der Schutz des Eigentums sowie Gesichtspunkte der \nVerhältnismäßigkeit. Das in Art. 105 Abs. 2 a GG normierte Gleichartigkeitsverbot \nerfasse nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, wozu die \nVergnügungssteuer zähle. Der vom Satzungsgeber mit der Steuererhebung \nverbundene Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht entspreche \nbundesrechtlicher Zielsetzung. Die Steuer könne von dem Automatenaufsteller auch \nim Rahmen seiner Kalkulation trotz der Vorgaben z. B. der Spielverordnung auf die \nSpieler abgewälzt werden. Eine kalkulatorische Abwälzbarkeit wäre allerdings dann \nnicht mehr möglich, wenn die Steuer erdrosselnde Wirkung habe. Die Ermittlungen \nzum Geldspielgerätebestand in der Stadt C. hätten Zahlen ergeben, die für die \nAnnahme einer Erdrosselung keine Grundlage böten. Für das Jahr 2006 sei sogar \nein Anwachsen der Gerätezahl festzustellen. Auf der Grundlage einer Umfrage der \nim deutschen Automatenverband e. V. organisierten Mitglieder im Stadtgebiet C. \nseien für das Jahr 2007 Ergebnisse mitgeteilt worden. Die angegebenen \nBerechnungen könne die Kammer jedoch nicht nachvollziehen. Die fehlende \nBrauchbarkeit der vorgelegten Zahlenwerke ergebe sich jedenfalls aus den Angaben \nzu der im Jahr 2007 genannten Umsatzsteuer. Die sich danach ergebende \nVergnügungssteuer sei wesentlich geringer als die, die von den \nAutomatenaufstellern mitgeteilt worden sei. Art. II der Ersten Änderungssatzung vom \n24. August 2007 verstoße hinsichtlich der Anordnung der Rückwirkung der Satzung \nzum 1. Januar 2006 nicht gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot. Der \nSatzungsgeber habe sich im Hinblick auf die gesammelten Erfahrungen anderer \nGemeinden veranlasst gesehen, die Vergnügungssteuersatzung rückwirkend zu \nändern. Dies begegne keinen rechtlichen Bedenken. \n\n7\n\nBei der Ausgestaltung des Abgabemaßstabes habe der gemeindliche \nSatzungsgeber einen weitreichenden Spielraum. Der Maßstab müsse aber \nzumindest einen lockeren Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem \nVergnügungsaufwand des Spielers, aufweisen. Hier werde der Spieleraufwand als \nSumme des von den Spielern verwendeten Einkommens oder Vermögens zur \nErlangung des Spielvergnügens besteuert. Rechtliche Bedenken hiergegen \nbestünden nicht. Der Steuermaßstab begegne auch keinen durchgreifenden \ntechnischen Problemen. Soweit Geldspielgeräte nach der seit dem 1. Januar 2006 \ngeltenden Fassung der Spielverordnung zugelassen seien, müssten diese Geräte die \nMöglichkeit haben, sämtliche Einsätze für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren. \nDiese Rubrik \"Einsätze\" in den Auslesestreifen der Geldspielgeräte liefere die \nnotwendigen Informationen. Für Geldspielgeräte, deren Zulassung auf der früheren \nFassung der Spielverordnung beruhten, ergebe sich kein durchgreifend anderer \nBefund. Die Kammer gehe davon aus, dass die Geldspielgeräte mit einer sog. VDAI-\nSchnittstelle ausgestattet seien, welche ein Auslesen der Geräte ohne Geräteöffnung \nermögliche. Erst im Spätsommer/Herbst 2005 seien auch Geldspielgeräte \nzugelassen worden, die nicht mehr die Feststellung der Anzahl der Spiele \nermöglichten. Im Hinblick auf den relativ kurzen Zeitraum, in dem solche Geräte \nzugelassen worden seien, sei der Satzungsgeber nicht veranlasst gewesen, für diese \nGeräte besondere Regelungen zu treffen. Gleichwohl sei es ihm nicht verwehrt \ngewesen, diesen Umständen durch § 12 a der Vergnügungssteuersatzung \nRechnung zu tragen. Diese Vereinfachungsregelung, nach der ersatzweise als \nSumme des von den Spielern verwendeten Einkommens oder Vermögens das \n3,03-fach des Einspielergebnisses rechne, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der \nMultiplikationsfaktor von 3,03 beruhe auf Angaben der Spielgeräteaufsteller zu den \ndurchschnittlichen Gewinnausschüttungen an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. \nDer Steuersatz von 5,5 v. H. sei von dem Satzungsgeber ausreichend ermittelt \nworden. Er habe hierbei dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einnahmen in der \nbisherigen Höhe besonderes Gewicht beimessen dürfen. Hierbei müsse auch \nberücksichtigt werden, dass die Automatenaufsteller kein hinreichend verlässliches \nDatenmaterial zur Verfügung gestellt hätten. Entsprechenden Wünschen der \nBeklagten sei nicht nachgekommen worden. Daher habe auf alternatives \nZahlenmaterial zurückgegriffen werden dürfen. \n\n8\n\nIn dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, \ndass das vorgelegte weitere Zahlenmaterial eine andere Bewertung nicht \nrechtfertige. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des streitgegenständlichen \nBescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene \nHärte für die Antragstellerin zur Folge habe, seien weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n9\n\nHiergegen macht die Antragstellerin geltend, der in der \nVergnügungssteuersatzung verwendete Besteuerungsmaßstab nach dem \nSpieleinsatz sei ein untauglicher Maßstab. Die Steuer müsse nach Art. 105 Abs. 2 a \nGG tatbestandlich an den Aufwand des Spielers anknüpfen. Dasjenige, was der \nSpielende an Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zum Zwecke des Spieles \naufwende, sei der Umsatz. Der europäische Gerichtshof habe klargestellt, dass bei \nGeldspielgeräten, welche aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so \neingestellt seien, dass festgelegte Beträge ausgezahlt werden müssten, nur \nderjenige Teil der Einsätze die Gegenleistung für die Bereitstellung der Geräte sei, \nüber den der Automatenaufsteller tatsächlich effektiv selber verfügen könne. Der \nAnteil der Spieleinsätze, der als Gewinn wieder ausgeschüttet werde, könne nicht \nBestandteil der Gegenleistung für die von dem Automatenaufsteller angebotene \nDienstleistung sein und könne auch nicht als andere, den Spielern erbrachte \nLeistung, angesehen werden. Der Teil der Gesamtheit der Spieleinsätze, der dem an \ndie Spieler ausgezahlten Gewinn entspreche, gehöre nicht zur \nBemessungsgrundlage der Umsatzbesteuerung, also dem Entgelt. Eine am \nSpieleinsatz bemessene Erhebung der Vergnügungssteuer unterwerfe daher auch \nBeträge der Vergnügungssteuer, um welche die Spielenden in ihrer wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit gerade nicht geschmälert würden. In diesem Zusammenhang \nwerde auch auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober \n2008 - 5 A 265/08 - Bezug genommen. Dieses Gericht habe die Vergnügungssteuer \nnach dem Maßstab des Spieleinsatzes als rechtswidrig angesehen. Für die von der \nStadt C. erhobene Steuer fehle es an der Gesetzgebungskompetenz, weil sie \nkeine Verbrauch- oder Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG sei. Weiter \nsei sie als direkte Aufwandsteuer des Aufstellers, welche die \"Haltung bzw. die \nNutzung\" von Apparaten besteuere, unzulässig. Die Steuer sei auch nicht auf eine \nAbwälzung auf den sich Vergnügenden angelegt. Bei der vorliegenden \nVergnügungssteuer könne eine Überwälzung zu einem erheblichen Teil nicht \ngelingen. Sie sei nicht normativ - strukturell in diesem Sinne auf Überwälzung \nangelegt. Als Maßnahme zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit trotz der Steuer komme \ninsoweit alleine eine Anpassung des Preises in Frage. Dieser sei jedoch durch die \nSpielverordnung reguliert. Die hier erhobene Steuer entspreche nicht dem \nherkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, so dass sie erneut auf ihre \nGleichartigkeit mit bestehenden bundesgesetzlich geregelten Steuern hin zu \nüberprüfen sei. Heute würden nur noch einige Veranstaltungen besteuert, die \naufgrund sozialpolitischer Vorstellungen des Satzungsgebers als wenig erwünscht \nangesehen würden. Die Vergnügungssteuer habe sich dadurch zu einer typischen \nLenkungssteuer entwickelt. Die Steuer stelle eine erhebliche Belastung dar, so dass \nes einem durchschnittlichen Automatenaufsteller im Satzungsgebiet nicht gelinge, die \nSteuerbelastung abzuwälzen. Als belastenden Eingriff in die Berufsfreiheit müssten \nVergnügungssteuersatzungen unter besonders sorgfältiger Beachtung der \nbetroffenen Belange erlassen werden. Hier habe der Satzungsgeber eine \nsachgerechte Abwägung der betroffenen Belange nicht vorgenommen. In der \nBeschlussvorlage der Verwaltung vom 22. November 2005 sei unzutreffend \ndargelegt worden, dass eine Besteuerung des Spieleinsatzes den Spieleraufwand \ntatsächlich erfassen könne. Eine Besteuerung des Einspielergebnisses solle hierzu \njedoch nicht geeignet sein. Hier sei dem Rat eine verfälschte \nEntscheidungsgrundlage gegeben worden. Ferner habe die Verwaltung keine \nInformationen darüber besessen, welche konkreten Belastungen die beabsichtigte \nSteuer für die Automatenaufsteller haben würde. Die in den Satzungsunterlagen \nenthaltenen Modellrechnungen seien fehlerhaft und irreführend. Sie deuteten darauf \nhin, dass lediglich eine Beibehaltung des Gesamtsteueraufkommens erreicht werden \nsolle. Tatsächlich hätte erkannt werden müssen, dass ein deutlich höheres \nSteueraufkommen erzielt werden würde. Ein höheres Steueraufkommen habe sich \nauch verwirklicht. Die Belastung der Automatenaufsteller habe sich zudem durch die \nWiedereinführung und die spätere Erhöhung der Umsatzsteuer in erheblicher Weise \nerhöht. Die vorliegenden Steuersätze lägen im Schnitt zwischen 19 % und 21 % des \nKasseninhalts (gemessen am Saldo 2).\n\n10\n\nDieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, dem Begehren der Antragstellerin zu \nentsprechen und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Der \nBundesfinanzhof hatte in einem Urteil vom 1. Februar 2007 - II B 58/06 - unter \nanderem über die Verfassungsgemäßheit des hamburgischen \nSpielvergnügungssteuergesetzes zu befinden. Die hier in Rede stehende \nVergnügungssteuersatzung der Stadt C. enthält hinsichtlich der \nBemessungsgrundlage für die Steuer, auch was eine alternative Berechnung nach \ndem Mehrfachen des Einspielergebnisses betrifft, eine vergleichbare Regelung. Der \nBundesfinanzhof hat in der genannten Entscheidung das hamburgische \nSpielvergnügungssteuergesetz im Grundsatz als verfassungsgemäß und mit \nEuroparecht vereinbar angesehen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens vermag \nder Senat zu keiner anderen Einschätzung zu gelangen. Aus der angesprochenen \nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Mai 1994, Rechtssache C - \n38/93, kann für die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens nichts Günstiges \nhergeleitet werden, weil es hier um die Erhebung der Vergnügungssteuer und nicht \ndie Heranziehung zur Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer geht. Einen Rechtsgrundsatz, \ndass die Vergnügungssteuer nur nach dem Einspielergebnis, also nach den \nVerlusten der Spielgäste, erhoben werden darf, kann der Senat in diesem \nsummarischen Verfahren nicht erkennen. Aus den Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 kann für eine solche Annahme nichts \nhergeleitet werden. \n\n11\n\nDer Hinweis der Antragstellerin auf das Urteil des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2008 - 5 A 265/08 - führt nicht dazu, ihrem \nBegehren zu entsprechen. Allerdings hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in \nder angeführten Entscheidung Vergnügungssteueranmeldungen beanstandet, denen \nals Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Steuer der Spieleinsatz zugrunde \nlag. Die pauschale Bezugnahme auf diese Entscheidung gibt dem Senat keinen \nAnlass, sich mit den Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts näher \nauseinander zu setzen. Die Bezugnahme ersetzt keine Darlegung der Gründe, aus \ndenen der Beschwerde zu entsprechen ist. Soweit das Sächsische \nOberverwaltungsgericht als eine tragende Begründung angesehen hat, dass der \nVergnügungssteueranteil bei der Anknüpfung an den Einwurf bzw. den Einsatz nicht \nvorhersehbar und nicht kalkulierbar sei, fehlen substanziierte Darlegungen, dass \nauch hier eine Kalkulierbarkeit der Steuer ausgeschlossen ist. Auf der Grundlage des \nVorbringens in dem von dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu \nentscheidenden Verfahren ist das Gericht davon ausgegangen, dass bei einem \ngleich hohen monatlichen Einspielergebnis die Vergnügungssteuer in erheblich \nunterschiedlicher Höhe anfallen kann, wobei der Satz bezogen auf den Saldo 2 des \nEinspielergebnisses bei 60 bis 80 % und noch darüber liegen könne. Angaben für \ndieses Verfahren, die dem Vorbringen in dem von dem Sächsischen \nOberverwaltungsgericht zu entscheidenden Verfahren entsprechen, liegen hier nicht \nvor. Auch ist der Steuersatz mit 7,5 v. H. des Spieleinsatzes in jenem Verfahren \nhöher als der von der Stadt C. festgesetzte Satz von 5,5 v. H. des \nSpieleraufwandes. \n\n12\n\nDer Einwand der Antragstellerin, nach § 2 Nr. 6 der Vergnügungssteuersatzung \nwerde in unzulässiger Weise die Haltung der Geldspielgeräte besteuert, greift nicht \ndurch. Nach § 2 Nr. 6 der Satzung unterliegen der Besteuerung die Haltung bzw. die \nNutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen \nApparaten an näher aufgeführten Orten. Die hier in Rede stehenden Geldspielgeräte, \ndie nach dem Spieleraufwand besteuert werden, werden damit gerade nicht bereits \ndeshalb mit einer Steuer belegt, weil sie gehalten werden. In § 11 Abs. 1 der Satzung \nwird insoweit auch klargestellt, dass der Steuer nach den Vorschriften dieser Satzung \nder Aufwand für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne von § 2 Ziff. 6 unterliegt.\n\n13\n\nAuch das weitere Vorbringen, die Steuer sei nicht auf eine Überwälzung auf den \nSpielgast angelegt, führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Der Umstand, dass \ndurch die Spielverordnung die Preisbildung für die Spiele reguliert wird, bedeutet \nnicht, dass eine Überwälzung ausgeschlossen ist. Es genügt, dass der \nSteuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten \neinsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er \nden von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der \nKonzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem \nSteuerschuldner nicht geboten werden. Es handelt sich hierbei um einen \nwirtschaftlichen Vorgang, wobei es dem Steuerschuldner überlassen ist, die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des \nSteuerbetrages zu wahren.\n\n14\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, \n1264; Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 -, DVBl. 2004, \n705, 708.\n\n15\n\nDer weitere Einwand, die von der Stadt C. erhobene Vergnügungssteuer \nentspreche nicht dem herkömmlichen Bild der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 \nAbs. 2 a GG, weil sich die Vergnügungssteuer inzwischen fast zu einer reinen \nAutomatensteuer entwickelt habe, greift nicht durch. Zum einen werden nach der \nVergnügungssteuersatzung nicht nur Spielapparate besteuert, sondern auch andere \nVergnügungen. Zum anderen ist die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht deshalb \nverfassungswidrig, weil nicht alle eventuell auch besteuerbaren Vergnügungen mit \nder Steuer belegt werden. Insoweit steht dem Satzungsgeber ein \nGestaltungsspielraum zu, dessen Überschreitung hier nicht substanziiert geltend \ngemacht worden ist.\n\n16\n\nDas weitere Vorbringen, dem Rat sei für seine Beschlussfassung eine verfälschte \nEntscheidungsgrundlage gegeben worden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. In \nder Beschlussvorlage der Verwaltung sind zur Bemessungsgrundlage und den \nSteuersätzen Aussagen gemacht worden. Es wurde eine Besteuerung mit einem \nv. H.-Satz des Spieleinsatzes vorgeschlagen. Darin kommt aber nicht zum Ausdruck, \ndass eine Besteuerung des Einspielergebnisses rechtlich oder tatsächlich als \nBesteuerungsgrundlage ausscheidet. Es wird auch nicht näher angegeben, woraus \nsich eine derartige Fehlinformation des Rates ergeben soll. Auch der weitere \nEinwand, es seien keine Informationen darüber eingeholt worden, wie groß die \nBelastungen für die Aufsteller im Satzungsgebiet seien, rechtfertigt es nach \nderzeitigem Erkenntnisstand nicht, dem Begehren der Antragstellerin zu \nentsprechen. Das Verwaltungsgericht hat in verschiedenen Urteilen angeführt, dass \ndie Automatenaufsteller in C. trotz Bitte der Verwaltung keine Angaben gemacht \nhaben. Wenn der Satzungsgeber mangels konkreter auf die Örtlichkeit bezogener \nErläuterungen auf allgemeine Informationen zurückgreift, ist dies nicht zu \nbeanstanden. Auch das Interesse des Satzungsgebers, die bisherigen Einnahmen in \netwa aufrecht zu erhalten, erscheint nach dem in diesem Verfahren zu \nberücksichtigenden Vorbringen nicht fehlerhaft. Zu dem Vortrag der Antragstellerin, \nes sei ein deutlich höheres Steueraufkommen erzielt worden, fehlen \nsubstanziierende Angaben. Die Wiedereinführung der Umsatzsteuer ist ausweislich \nder Beschlussvorlage zu der Änderungssatzung vom 24. August 2007 gesehen und \ngewürdigt worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Erhöhung der Umsatzsteuer \nvon dem Satzungsgeber nicht zum Anlass genommen worden ist, die Höhe der \nVergnügungssteuer erneut zu betrachten.\n\n17\n\nDie Behauptung der Antragstellerin, die Steuer habe hier erdrosselnde Wirkung, \nführt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Allerdings ist der von ihr hier errechnete \nSteuersatz zwischen 19 und 21 % des Kasseninhalts gemessen am Saldo 2 \nerheblich. Im Rahmen dieses summarischen Verfahrens kann allein aus der \nSteuerhöhe allerdings noch nicht gefolgert werden, dass sie auch erdrosselnde \nWirkung entfaltet. Weitere konkrete Angaben, die einen Schluss in diese Richtung \nzulassen, sind nicht gemacht worden. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-11/14-b-63-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-11/14-b-63-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242180","retrieved":"2026-07-09 02:05:45.644372+00:00"}}