{"status":"available","doknr":"OLD242178","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0311.12A2998.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"12 A 2998/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag \nnämlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu \nerschüttern, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit schon deshalb nicht \ngem. § 7 Satz 1 StAG n. F. erworben, weil diese Vorschrift auf Personen, denen die \nSpätaussiedlerbescheinigung vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift erteilt worden \nist, nicht angewendet werden könne. \n\n4\n\nDie Erwägungen des Klägers sowohl zur Bedeutung des Status nach Art. 116 \nAbs. 1 GG in Abgrenzung zum Status als Spätaussiedler für die nach § 30 StAG \nbegehrte Feststellung einer Staatsbürgerschaft, die ihrerseits auf § 7 StAG in eben \nder Neufassung durch das EURLAsylUmsG vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) \ngründet, als auch zu dem aus § 7 StAG n. F. hervorgehenden Verzicht auf einen \nDurchgangserwerb des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG, zu der dadurch unmittelbar \nauch im Verhältnis zur Staatsangehörigkeitsbehörde greifenden Bindungswirkung \neiner Spätaussiedlerbescheinigung nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 BVFG und zu der \nAbsicht des Gesetzgebers, Spätaussiedler als solche mit dem neuen § 7 StAG zu \nprivilegieren, gehen insoweit von vornherein an der Sache vorbei bzw. ins Leere.\n\n5\n\nDen sorgfältigen und zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts dazu, \nwarum § 7 Satz 1 StAG n. F. im Falle der Erteilung einer \nSpätaussiedlerbescheinigung vor Inkrafttreten dieser Vorschrift erst gar keine \nAnwendung findet, \n\n6\n\nzustimmend: OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2008 - 12 E 1310/08 -\n,\n\n7\n\nist der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht hinreichend substantiiert \nentgegen getreten. \n\n8\n\nDer Einwand, es gehe nicht um eine historische Betrachtung unter Einbezug des \nalten § 7 StAG und auch nicht um das Problem einer eventuellen Rückwirkung des § \n7 StAG n. F., ignoriert die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § \n7 StAG n.F., die in nicht zu beanstandender Weise zunächst - auf den Wortlaut der \nVorschrift abstellend - das zeitliche Moment, das die Tatbestandsvoraussetzung des \nErwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit \"mit der Ausstellung der Bescheinigung \nnach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG\" beinhaltet, herausstellt und sodann zur Klärung \nder Frage, inwieweit der Gesetzgeber eine tatbestandliche Eingrenzung gegenüber \nder Vorgängervorschrift vornehmen wollte, auf die gesetzgeberischen Motive \nrekurriert hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei überzeugend herausgearbeitet, dass \nes sich bei der am 28. April 2007 ohne Übergangsregelung in Kraft getretenen \nNeufassung des § 7 StAG durch das EURLAsylUmsG nach den gesetzlichen \nMotiven um eine bloße Klarstellung im Hinblick auf den schon von § 7 StAG a.F. \nerfassten Personenkreis handelt und sie deshalb nicht auf jemanden anwendbar ist, \nauf den auch schon § 7 StAG a.F. nicht anwendbar war. Dass der \nAnwendungsbereich der Norm insoweit nicht über den der Vorgängervorschrift \nhinausgehen soll, der sich seinerseits aus dem Zusammenspiel mit dem gleichzeitig \nam 1. August 1999 in Kraft getretenen § 40a StAG ergibt, hat nichts damit zu tun, \ndass der neue § 7 StAG - anders als die Vorgängervorschrift - auf die Feststellung \nder Statuseigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 GG verzichtet. \n\n9\n\nDass § 40a StAG keine Vorschrift ist, die den Verlust des - für den § 7a StAG a. \nF. noch erheblichen - Status nach Art. 116 Abs. 1 GG regelt, vermag nichts daran zu \nändern, dass durch die in Satz 1 der Vorschrift getroffene Fristenbestimmung nach \nder Gesetzessystematik auch für Spätaussiedleraltfälle allein dieser § 40a StAG galt \nund erst für nach dem 1. August 1999 erfolgende Ausstellungen von \nBescheinigungen gem. § 15 BVFG stattdessen die Vorschrift des § 7 Satz 1 StAG a. \nF. anzuwenden war.\n\n10\n\nVgl. zu herrschenden Meinung etwa: Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum \nStaatsangehörigkeitsrecht, Stand: Dezember 2008, IV-2 § 7 Rn. 27.1.\n\n11\n\nDas Zulassungsvorbringen führt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer \nbehaupteten Ungleichbehandlung gegenüber dem vom Kläger gebildeten \nVergleichsfall zum Erfolg, dass bei bestandskräftiger Ablehnung eines Antrags nach \n§ 6 1. StAngRegG auf Einbürgerung als Deutscher aufgrund Verlustes der \nRechtsstellung eines Deutschen i. S. d. Grundgesetzes nach § 7 1. StAngRegG trotz \ndes dann endgültigen Verlustes der Rechtsstellung eines Deutschen gem. § 6 Abs. 2 \n1. StAngRegG nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein Wiederaufgreifen des \nEinbürgerungsverfahrens betrieben werden könne, weil § 7 StAG in der Fassung ab \ndem 28. August 2007 für die Staatsangehörigkeit nicht mehr auf die \nStatuseigenschaft abstelle und den Bewerber damit günstiger stelle. Ein \nWiederaufgreifen würde bei dieser Konstellation nämlich ebenfalls zunächst einmal \ndie Anwendbarkeit des § 7 StAG n. F. auf Vertriebene, denen die Bescheinigung \nnach § 15 BVFG vor dem 1. August 1999 erteilt worden ist, voraussetzen und kann \ndeshalb nicht für eine Gleichbehandlung nach Art. 3 GG herhalten. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-11/12-a-2998-08","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-11/12-a-2998-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242178","retrieved":"2026-07-09 02:05:45.493761+00:00"}}