{"status":"available","doknr":"OLD242211","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0310.9A1815.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"9 A 1815/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \nzu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf \n100.080,26 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt in E. ein Hochofenwerk zur Herstellung von Gießerei-\nRoheisen. Zur Kühlung des Hochofens entnimmt sie auf der Grundlage wasserrechtlicher \nGenehmigungen S wasser. Das Hochofenkühlsystem verfügt über eine Zisterne, die \nständig mit S wasser befüllt wird. Aus der Zisterne wird das Wasser mittels einer Pumpe \nmit konstanter Förderleistung zum Hochofen befördert. Dort durchläuft es die verschiedenen \nKühlstrecken im Hochofenbereich zwecks Kühlung der verschiedenen Aggregate. Das \nerwärmte Wasser läuft anschließend in die Zisterne zurück. Über ein in der Zisterne \nbefindliches Wehr läuft eine dem ständig zugeführten Wasser entsprechende Wassermenge in \ndas Kanalsystem der Klägerin und von dort in den S zurück.\n\n4\n\nIn den Erklärungsbögen zum Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 gab \ndie Klägerin unter dem 28. Juni 2004 an, es seien im Jahr 2003 18.265.470 m³ Wasser \nentnommen worden. Hiervon seien 96.976 m³ als Trinkwasser/Brauchwasser, 366.734 m³ als \nKühlwasser (Verdunstungskühlung) und 17.801.760 m³ als Kühlwasser (Durchlaufkühlung) \ngenutzt worden. \n\n5\n\nMit Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2004 setzte der Funktionsvorgänger der \nBeklagten, das Landesumweltamt NRW (im Folgendem für beide: die Beklagte), eine \nVorauszahlung auf die Entnahme von Wasser in Höhe von insgesamt 62.946,34 EUR fest. \n\n6\n\nUnter dem 15. Februar 2005 gab die Klägerin an, im Jahr 2004 insgesamt 18.493.851 m³ \nWasser entnommen zu haben. Hiervon seien 247.806 m³ als Trink-/Brauchwasser, 395.141 m³ \nals Kühlwasser und 17.850.904 m³ als Kühlwasser (Durchlaufkühlung) genutzt worden. \n\n7\n\nMit Festsetzungsbescheid vom 30. September 2005 setzte die Beklagte für das \nVeranlagungsjahr 2004 ein Entgelt auf die Entnahme von Wasser in Höhe von 170.154,03 \nEUR fest. Unter anderem legte sie für die Kühlwassernutzung im Umfang von 4.444.823 m³ \neinen Gebührensatz von 0,03 EUR/m³ an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung \nwird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.\n\n8\n\nDen rechtzeitig eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. März 2006 zurück. Für die zu Kühlzwecken entnommene \nWassermenge könne nur dann der verminderte Entgeltsatz für die Durchlaufkühlung \nfestgesetzt werden, wenn das Wasser den Kühlprozess nur einmal durchlaufe, das Wasser \nnicht in einem anderen Prozess verwendet werde und das Wasser außerdem dem Gewässer, \ndem es entnommen worden sei, unmittelbar wieder zugeführt werde. Bei dem Kühlsystem für \nden Hochofenbereich handele es sich jedoch nicht um eine Durchlaufkühlung im Sinne des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes. Vielmehr erfolge die Wasserführung im Kreislauf. \n\n9\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, nur bezogen auf \neine zu Kühlwasserzwecken entnommene Wassermenge von 395.941 m³ sei der höhere \nEntgeltsatz von 0,03 EUR/m³ in Ansatz zu bringen. Die Kühlwassermenge für die Hochofen-\nZisterne unterfalle als Durchlaufkühlung dem verminderten Entgeltsatz. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n11\n\nden Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 30. September 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2006 aufzuheben, soweit darin für das \nVeranlagungsjahr 2004 ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 70.073,77 EUR festgesetzt \nworden ist.\n\n12\n\nDie Beklagte hat unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin sei zwar im Grunde \nentgeltpflichtig, allerdings habe die Beklagte für 4.049.682 m³ zum Zwecke der \nKühlwassernutzung der Zisterne zugeführten R wassers zu Unrecht den in § 2 Abs. 2 Satz \n2 WasEG bestimmten Entgeltsatz von 0,03 EUR/m³ angewandt. Das Kühlsystem der Klägerin \nentspreche einer Durchlaufkühlung mit der Folge, dass auf den ermäßigten Entgeltsatz von \n0,003 EUR/m³ abzustellen sei. Unstreitig werde das Wasser dem S. entnommen und diesem \nwieder zugeführt. Das entnommene Wasser werde auch unmittelbar zurückgeführt. \n\n15\n\nDie Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, der Begriff der Unmittelbarkeit \nbedeute nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch \"direkt\", \"auf direktem Weg\" bzw. \"sofort\". \nDies ergebe sich aus der Bedeutung der Redewendung nach dem gewöhnlichen \nSprachgebrauch. Das Kühlsystem der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzung der \nUnmittelbarkeit. Überschlägig werde das Kühlwasser für den Hochofen vor der Rückführung \nin das Gewässer ca. 2,0 bis 2,3 mal durch den Kreislauf geführt. Damit werde das Kühlwasser \nnicht unmittelbar und auf direktem Weg nach der Kühlung in das Gewässer eingeleitet. \nVielmehr nehme die Zisterne sowohl das aus dem S. gewonnene Oberflächenwasser als \nauch das nach der Kühlung erwärmte Kühlwasser auf mit der Folge, dass es zu einer \nVermischung des gesamten in der Zisterne befindlichen Wassers komme. Der Begriff der \nUnmittelbarkeit setze indes voraus, dass das Kühlwasser einem einmaligen innerbetrieblichen \nDurchlauf ohne Durchmischung mit anderem Wasser wieder ins Gewässer eingeleitet werde. \nDiese Unterscheidung werde auch in der Abwasserverordnung zugrunde gelegt. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung führt sie ergänzend aus, es lasse sich dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Abs. 3 \nWasEG nicht entnehmen, dass lediglich ein einmaliger Kühlwasserdurchlauf stattfinden \ndürfe. Eine unmittelbare Rückführung liege dann vor, wenn das entnommene Wasser nach der \nKühlwassernutzung ohne weitere Behandlung oder Verarbeitung und ohne wesentliche \nVerluste oder Verschmutzung dem Entnahmegewässer wieder zugeführt werde. Eine nur \nmittelbare Rückführung liege hingegen vor, wenn das Wasser zwischen dem Einsatz als \nKühlwasser und der Rückführung wesentlichen Behandlungen oder Veränderungen \nunterliege. Nur dieses Verständnis von \"unmittelbar\" decke sich mit der \nEntstehungsgeschichte der Vorschrift sowie mit ihrem Sinn und Zweck. Schließlich führe die \nverweigerte Einstufung der Hochofenkühlung als Durchlaufkühlung zu einer sachlich nicht \ngerechtfertigten Schlechterbehandlung gegenüber Betreibern von Durchlaufkühlungen, bei \ndenen das Wasser nur einen Kühlvorgang durchlaufe. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (sechs \nHefte).\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch \nBeschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält.\n\n24\n\nDie Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.\n\n25\n\nDer Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 30. September 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. März 2006 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihre \nHeranziehung zur Leistung eines Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2004 ist \nzwar im Grunde, jedoch bezogen auf die hier streitgegenständliche Menge des zur Kühlung \nverwendeten Wassers nicht in der festgesetzten Höhe gerechtfertigt.\n\n26\n\nDie Klägerin erfüllt mit der Entnahme von Wasser, das sie zu Kühlzwecken nutzt, den \nEntgelttatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die \nEntnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen - WasEG vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30). \n\n27\n\nWasEG. Für das Wasserentnahmeentgelt bezogen auf die hier allein im Streit stehende \nEntnahmemenge von 4.049.682 m³ S wasser ist jedoch der reduzierte Entgeltsatz von \n0,003 EUR/m³ anzusetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG). Es handelt sich nach zutreffender \nAnsicht aller Beteiligten um eine Entnahme, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dient, \nbei welcher das Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird. Darüber hinaus ist im Sinne \nder Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung auch das Merkmal der Unmittelbarkeit \nerfüllt.\n\n28\n\nDer Begriff der Unmittelbarkeit stellt, wie seine grammatische Anknüpfung an das \nRückführungsgewässer belegt, allein auf den Rückführungsvorgang des ausschließlich zu \nKühlzwecken verwendeten Wassers ab. \"Unmittelbar\" in diesem Zusammenhang bedeutet, \ndass das Kühlwasser in das Entnahmegewässer zurückgeführt wird und diesem nicht erst über \nandere Gewässer oder den allgemeinen Naturhaushalt wieder zufließt. Allein in dieser \nAbgrenzung zu anderen Kühlsystemen, bei welchen das Wasser nicht unmittelbar in das \nEntnahmegewässer zurückgeführt wird, erschöpft sich die Bedeutung der \"Durchlaufkühlung\" \nim Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG. Es ist daher für den Ansatz dieses reduzierten \nEntgeltsatzes allein darauf abzustellen, ob das entnommene Wasser nach dem \ninnerbetrieblichen Abschluss des Kühlvorgangs - auf welche technische Weise dieser auch \nimmer erfolgt - dem Entnahmegewässer ohne den Umweg über andere Gewässer oder den \nallgemeinen Naturhaushalt wieder zugeführt wird. Verdunstet während des \n(Durchlauf)Kühlvor-gangs ein Teil des entnommenen Wassers oder geht ein Teil auf andere \nWeise verloren, ist für diesen jeweiligen Teil der Entgeltsatz des § 2 Abs. 2 Satz 2 WasEG \nzugrunde zu legen. \n\n29\n\nWeitergehendere Anforderungen stellt der Begriff der Unmittelbarkeit nicht auf. Selbst \nwenn der Gesetzgeber ihm einen weiteren Inhalt hätte beilegen wollen, ergibt sich dies weder \nmit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut noch lässt sich dies unter Heranziehung der \nGesetzesmaterialien erkennen. Insbesondere trifft er keine Aussage zur eingesetzten \nKühltechnologie und dementsprechend auch nicht dazu, ob das zu Kühlzwecken entnommene \nWasser vor seiner Rückführung in irgendeiner Weise im Kühlsystem in einem Kreislauf \ngeführt wird. Welche technischen Unterscheidungen die Abwasserverordnung trifft, ist für die \nAuslegung des überdies in einem völlig anderen Regelungszusammenhang stehenden \nlandesrechtlichen Begriffs ohnehin unerheblich.\n\n30\n\nDie allgemeine Begünstigung der Wasserentnahme zu Kühlzwecken hatte nach den \nAusführungen zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Landesregierung NRW ihren Grund u. \na. darin, dass das zu diesen Zwecken entnommene Wasser dem Naturhaushalt wieder \nzugeführt wird. \n\n31\n\nVgl. LT-Drs. 13/4528, S. 30.\n\n32\n\nDie noch weitergehende Begünstigung für Entnahmen zum Zwecke der \nDurchlaufkühlung beruht auf dem Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und der \nBündnis90/Die Grünen vom 13. Januar 2004. Zur Begründung ist ausgeführt:\n\n33\n\n\"Im Rahmen des Expertengespräches des Haushalts- und Finanzausschusses soweit des \nAusschusses für Umwelt und Raumordnung ist deutlich geworden, dass eine weitere \nDifferenzierung der Entgeltsätze angezeigt ist.\n\n34\n\nDies gilt namentlich für die Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung, die in \nAbhängigkeit von der eingesetzten Kühltechnologie (erfolgen), denn Kühlsysteme mit sog. \nDurchlaufkühlung benötigen für das Erreichen der gleichen Kühlleistung etwa die 75-fache \nWassermenge gegenüber Kreislaufkühlsystemen. Um eine ausgewogenere Belastung \ninsbesondere innerhalb der Kraftwerksindustrie herzustellen, ist die Differenzierung der \nEntgeltsätze sachgerecht.\"\n\n35\n\nVgl. Anhang 1 zu LT-Drs. 13/4890, S. 3.\n\n36\n\nHieraus wird ersichtlich, dass sich die grundsätzliche Subventionsentscheidung zugunsten \nvon Wasserentnahmen zu Kühlzwecken auch in Anbetracht des Lenkungszwecks des \nGesetzes, sparsam mit der Ressource Wasser umzugehen, noch rechtfertigen lässt, weil das \nentnommene Wasser dem allgemeinen Naturhaushalt wieder zugeführt wird. Die noch \nweitergehende Subventionierung von Wasserentnahmen im Rahmen der Durchlaufkühlung \nrechtfertigt sich aus Lenkungssicht mit der ergänzenden Erwägung, dass das entnommene \nWasser demselben Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird und damit die \nwasserwirtschaftlichen Auswirkungen auf dieses Gewässer eher gering ausfallen werden.\n\n37\n\nVgl. zur Relevanz der Rückführung in dasselbe Gewässer OVG NRW, Beschluss vom 2. \nFebruar 2007 - 9 B 2616/06 -, NVwZ-RR 2007, 313.\n\n38\n\nHiernach ist für eine Menge von 4.049.682 m³ der reduzierte Entgeltsatz des § 2 Abs. 2 \nSatz 3 WasEG von 0,003 EUR/m³ zugrunde zu legen. Für relevante Verdunstungs- oder \nVersickerungsverluste bestehen nach dem vorliegend insoweit nicht bestrittenen Vortrag der \nKlägerin zu der von ihr verwendeten Kühltechnologie keine Anhaltspunkte. \n\n39\n\nHiernach waren für Trink-/Brauchwasser (247.806 m³ x 0,045 EUR/m³ =) \n11.151,27 EUR, für Kühlwassernutzung (395.141 m³ x 0,03 EUR/m³ =) 11.854,23 EUR und \nfür Kühlwassernutzung/Durchlaufkühlung (17.850.904 m³ x 0,003 EUR/m³ =) \n53.552,71 EUR - insgesamt 76.558,21 EUR - anzusetzen. Da das \nWasserentnahmeentgeltgesetz erst zum 1. Februar 2004 in Kraft getreten ist, reduziert sich \ndieser Betrag auf 335/366, somit 70.073,77 EUR.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich \nder vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen.\n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-10/9-a-1815-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-10/9-a-1815-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242211","retrieved":"2026-07-09 02:05:48.778389+00:00"}}