{"status":"available","doknr":"OLD242214","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0310.1B1518.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"1 B 1518/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, und zwar für \ndas Beschwerdeverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \nDessen außergerichtliche Kosten für das Verfahren erster Instanz sind (bleiben) nicht \nerstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie jeweils zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen \n\n3\n\nhaben in der Sache Erfolg. \n\n4\n\nDie für die Abänderung des angefochtenen Beschlusses maßgeblichen, fristgerecht \ndargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erschüttern die vom Verwaltungsgericht zur \nBegründung seiner stattgebenden Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung durchgreifend. \nAuch aus anderen Gründen erweist sich diese Entscheidung - was der Senat von Amts wegen \nzu prüfen hat - nicht als im Ergebnis richtig. Der angefochtene Beschluss unterliegt deswegen \nder Abänderung.\n\n5\n\nBezogen auf den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten erstinstanzlichen Antrag des \nAntragstellers,\n\n6\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die \nausgeschriebene Stelle eines Technischen Leiters der Einrichtung „Liegenschaften und \nVermessungen O. „ (LVN) einem anderen Konkurrenten als dem Antragsteller, \ninsbesondere dem Beigeladenen, zu übertragen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was \neine Ernennung und Beförderung eines Mitkonkurrenten in die vorgenannte Stelle bewirken \nkönnte, bis über das Begehren des Antragstellers um die zu besetzende Stelle nach der \nBesoldungsgruppe A 15 BBesO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an \nden Antragsteller abgelaufen ist, \n\n7\n\nhat der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund, aber (im Ergebnis) keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, \n294 ZPO).\n\n8\n\nEin Anordnungsgrund ergibt sich hier unzweifelhaft daraus, dass die begehrte \neinstweilige Anordnung geeignet und notwendig ist, den (materiellen) \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers - d.h. dessen grundrechtsgleiches Recht \nauf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie, und zwar insbesondere am Grundsatz der \nBestenauslese orientierte Einbeziehung in die Bewerberauswahl - effektiv (vorläufig) zu \nsichern. Dies gilt unabhängig davon, ob es zunächst nur um die Verhinderung der \nÜbertragung des im Streit stehenden (hier für den Beamtenbereich mit Besoldungsgruppe A \n15 BBesO bewerteten) höherwertigen Dienstpostens geht, ohne dass vor der später \nnachfolgenden Beförderung eine erneute Auswahlentscheidung nach Bestenauslesekriterien \nvorgesehen ist, oder ob eine statusändernde Maßnahme wie die Beförderung des \nBeigeladenen - hier unter gleichzeitig erforderlichem Aufstieg in den höheren Dienst - schon \njetzt unmittelbar bevorsteht. \n\n9\n\nDagegen ist ein Anordnungsanspruch letztlich nicht gegeben. Ein solcher besteht in \nFällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes bzw. \nDienstpostens dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend \nwahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene \nAuswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers in dem einstweiligen \nRechtsschutzverfahren rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine \nhinreichende Beachtung gefunden hat. Ferner muss hinzukommen, dass die Auswahl des \nbetreffenden Bewerbers in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren zumindest \nmöglich erscheint, wozu es ausreicht, dass die Aussichten, ausgewählt zu werden, \n(mindestens) \"offen\" sind. \n\n10\n\nVgl. namentlich zu Letzterem: BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2002 - 2 BvR \n857/02 -, (z. B.) ZBR 2002, 427 (428), vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, \n164 (165), und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, ZBR 2008, 162 (163).\n\n11\n\nDiese Anforderungen sind hier mit Blick auf das letztgenannte Kriterium nicht \nerfüllt.\n\n12\n\nEntgegen der die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Begründung lässt sich eine \nVerletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht daraus herleiten, \ndass die Antragsgegnerin das konstitutive Anforderungsprofil für den in Rede stehenden \nBeförderungsdienstposten unter Überschreitung des insoweit bestehenden \nOrganisationsermessens sachwidrig festgelegt hat. Eine entsprechende Sachwidrigkeit bzw. \nWillkür lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten sowie sonstiger \nerkennbarer Umstände nicht feststellen (nachfolgend 1.). Die Antragsgegnerin hat allerdings \ndie sich aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden verfahrensrechtlichen \nAnforderungen an die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen \ngegenüber dem Antragsteller nicht hinreichend beachtet; eine Heilung dieses Fehler im \ngerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unter den hier gegebenen \nUmständen nicht möglich gewesen (nachfolgend 2.). Trotz dieses vorgekommenen \nRechtsfehlers erweist sich der angefochtene Beschluss am Ende doch nicht als im Ergebnis \nrichtig. Ein Anspruch des Antragstellers auf eine fehlerfreie neue Entscheidung über seine \nBewerbung ist hier nämlich nicht in sicherungsfähiger Weise gegeben, weil seine Auswahl in \neinem neuen, ohne den genannten Fehler durchgeführten Auswahlverfahren wegen objektiver \nChancenlosigkeit seiner Bewerbung außer Betracht bleiben muss (nachfolgend 3.). \n\n13\n\n1. Der Antragsteller ist nicht durch ein rechtswidrig verengtes Anforderungsprofil zu \nUnrecht aus dem Bewerberfeld ausgeschlossen worden. \n\n14\n\na) Im rechtlichen Ausgangspunkt unterliegt allerdings auch die Aufstellung eines \nkonstitutiven (d.h. verbindlich vorgegebenen) Anforderungsprofils, welches - in der Regel als \nTeil des Inhalts der Ausschreibung - einer dem eigentlichen Auswahlvorgang \nvorweggenommenen Abschichtung des für den jeweils in Rede stehenden \nBeförderungsdienstposten in Frage kommenden Bewerberkreises dient, im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren eines davon nachteilig betroffenen Bewerbers der - wenn auch in der \nSache eingeschränkten - gerichtlichen Überprüfung. Denn auch derartige Anforderungsprofile \ndürfen nicht ohne Rücksicht auf den Maßstab der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG \nfestgelegt werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n15\n\nGemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche \nÄmter grundsätzlich allein nach Maßgabe der genannten Auswahlkriterien \n\n16\n\n- zusammenfassend üblicherweise als Grundsatz der Bestenauslese (bzw. \nLeistungsgrundsatz) bezeichnet - zu besetzen. Dies wird verfassungsrechtlich durch Art. 33 \nAbs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Dabei gilt die Verbindlichkeit des \nangeordneten Maßstabs nicht nur für Einstellung und Beförderung, sondern nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch für \ndie Auswahl unter den Bewerbern um einen Beförderungsdienstposten.\n\n17\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, a.a.O. (165); \nBVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 (59).\n\n18\n\nArt. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen \nBesetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen \ngerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet \nwerden. Zum anderen trägt die Norm dem berechtigten Interesse der Beamten an einem \nangemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche \nRechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl \nbegründet, und zwar namentlich darauf, dass die Bewerbung nur aus solchen Gründen \nzurückgewiesen wird, die durch die Bestenauslese gedeckt sind. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit \ndie entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung \nöffentlicher Ämter in der Weise abschließend vor, dass von der Vorschrift erfasste \nAuswahlentscheidungen grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden können, die \nunmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen \nGesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich \nanhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern \nergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung \nöffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang \neingeräumt ist. \n\n19\n\nVgl. BVerfG, z.B. Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, a.a.O. (163), \nm.w.N.\n\n20\n\nHieraus ergeben sich Folgerungen auch für die Fallgruppe, in der - wie im \nBeschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin mit Blick auf den Antragsteller in erster Linie \ngeltend gemacht wird - das Ausscheiden eines Bewerbers im Rahmen des Auswahlverfahrens \n/ der Auswahlentscheidung auf einem Umstand beruht, der Bestandteil des (konstitutiven) \nAnforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle ist: \n\n21\n\nZwar dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes \ngrundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der \nöffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber \nseinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle \nbesteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten \nentscheidet vielmehr der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. \nEs unterliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten \nzuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu \nlegen sind. Unbeschadet dessen ist die öffentliche Verwaltung bei der Bestimmung des \nAnforderungsprofils aber nicht im eigentlichen Sinne \"frei\", sondern an bestehende \ngesetzliche Vorgaben gebunden. Diese leiten das vorgenannte Organisationsermessen und \nmarkieren zugleich dessen rechtliche Grenzen. Zu den angesprochenen Vorgaben ist dabei \n(neben anderen wie etwa der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung von Frauen und \nMännern) insbesondere der Grundsatz der Bestenauslese mit den in Art. 33 Abs. 2 GG \nniedergelegten Auswahlkriterien zu zählen. \n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167 \n(168), und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, a.a.O. (163), m.w.N.; dazu ferner OVG \nNRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 - 1 B 2117/03 -, ZBR 2004 , 277 = NVwZ-RR \n2004, 236, und vom 28. Februar 2008 - 1 B 1866/07 -; wohl a.A., zumindest aber \nmissverständlich: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. März 2008 - 5 ME 346/07 -, \nRiA 2008, 236.\n\n23\n\nAnsonsten könnten diese Kriterien im Ergebnis leicht unterlaufen werden. Es bestünde \nnämlich die Gefahr, dass insbesondere durch eine zu enge Fassung des Anforderungsprofils \neine Reihe von potenziell geeigneten und auch im Übrigen nicht unqualifizierten Bewerbern \num ein öffentliches Amt gar nicht erst die Chance erhält, in einen näheren Vergleich anhand \nder Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung überhaupt einbezogen zu werden. \nHintergrund ist, dass mit der Festlegung namentlich eines konstitutiven Anforderungsprofils \nfür eine Stelle / einen Dienstposten ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung \n(gleichsam vor die Klammer gezogen) abschichtend vorweggenommen wird. \n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 und vom 8. Oktober 2007, jeweils \na.a.O.; BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss \nvom 29. Mai 2008 - 1 B 64/08 -; treffend auch schon OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n14. März 1994 - 13 B 10166/94 -, DÖD 1994, 294 (295).\n\n25\n\nErfüllen nämlich Bewerber ein anhand objektiv nachprüfbarer Kriterien feststellbares \nzwingendes (und somit \"konstitutives\") Element des Anforderungsprofils und insofern eine \n\"Mindestvoraussetzung\" für die Besetzung des in Rede stehenden Postens nicht, so führt dies \nin der Regel darauf, dass sie bereits qua Anforderungsprofil - also ohne einen weiteren \nVergleich nach den Bestenauslesekriterien - aus dem Bewerberfeld und damit aus dem \nweiteren Auswahlverfahren samt der abschließenden Auswahlentscheidung ausgeschieden \nwerden. \n\n26\n\nVgl. hierzu sowie zur Abgrenzung von konstitutiven und nicht konstitutiven \nAnforderungsprofilen aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats etwa Beschlüsse \nvom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463, vom 20. Juli 2006 - 1 B 352/06 -, \nvom 17. April 2007 - 1 B 2232/06 - und vom 8. September 2008 - 1 B 910/08 -, juris (Rn. 8 \nff.); jeweils m.w.N. \n\n27\n\nDie Wahrung des Grundsatzes der Bestenauslese und des zugehörigen \nBewerbungsverfahrensanspruchs muss sich insofern notwendig auch auf die der eigentlichen \nvergleichenden Auswahlentscheidung vorgelagerte Stufe der Aufstellung/Anwendung der für \ndas betreffende Anforderungsprofil maßgeblichen Sachkriterien mit erstrecken. Denn durch \ndie Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die (wesentlichen) Kriterien für \ndie Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der \nBewerber um den zu besetzenden Dienstposten gemessen. Dies ist letztlich der tragende \nGrund dafür, dass sich der Dienstherr bei der Festlegung von Anforderungsprofilen - nicht \nzuletzt auch zur Wahrung der Rechtsstellung des angesprochenen Kreises potenzieller \nBewerber - ausschließlich an sachlichen Erwägungen zu orientieren hat. \nSachfremd/sachwidrig sind Erwägungen in dem vorliegenden Zusammenhang namentlich \ndann, wenn sie sich nicht oder nicht ausreichend an dem Grundsatz der Bestenauslese bzw. \nseinen Einzelkriterien orientieren. Hiervon ausgehend führen Fehler im Anforderungsprofil \ngrundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen \ndann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) \norientierten Gesichtspunkten beruhen.\n\n28\n\nVgl. zum Ganzen: BVerfG, insb. Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -\n, a.a.O. (168), vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, a.a.O. (166), und vom 8. Oktober \n2007 - 2 BvR 1846/07 -, a.a.O. (164), jeweils m.w.N.; dazu auch OVG NRW, z.B. \nSenatsbeschluss vom 29. Mai 2008 - 1 B 64/08 -.\n\n29\n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich allerdings für den vorliegenden Fall, dass \ndie Antragsgegnerin das (konstitutive) Anforderungsprofil für den in Rede stehenden \nDienstposten nicht zu Lasten des Antragstellers in objektiv sachwidriger Weise näher \nausgeformt hat. Sie hat sich hierbei vielmehr, wie die Beschwerden der Sache nach geltend \nmachen, noch im Rahmen ihres organisatorischen Ermessens gehalten, ohne die Grundsätze \nder Bestenauslese zu missachten oder zu konterkarieren. Daran ändert nichts, dass der \nAntragsteller bereits in Anwendung dieses Profils im Ergebnis aus dem für die \nAuswahlentscheidung zu berücksichtigenden Bewerberfeld herausfällt.\n\n30\n\nEs geht in diesem Zusammenhang zentral um folgenden Bestandteil des der internen \nStellenausschreibung vom 14. März 2008 zugrunde liegenden Anforderungsprofils: \n\n31\n\n\"Mehrjährige Berufserfahrung im An- und Verkauf von Grundstücken, der Bestellung \nvon Rechten an Grundstücken sowie bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. \nDa diese Aufgaben Schwerpunkt der Tätigkeit der/des Techn. Leiters/in der LVN sein \nwerden, sind hier umfangreiche und mehrjährige Erfahrungen in Grundstücksverhandlungen \nauch schwieriger Art, Verhandlungsgeschick bei An- und Verkauf von Grundstücken, der \nBestellung von Rechten und der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zwingend \nerforderlich.\"\n\n32\n\nBei der hiermit geforderten speziellen Berufserfahrung handelt es sich um ein \nkonstitutives Element des fachlichen Anforderungsprofils, weil diese Erfahrung nicht nur \ngewünscht, sondern zwingend vorausgesetzt wird und sich die Erfüllung dieser \nVoraussetzung hinreichend objektivierbar allein anhand der bisherigen dienstlichen \nVerwendung der Bewerber feststellen lässt. Ein vergleichbar eng eingegrenztes fachliches \nQualifikationserfordernis hatte es zwar in der vorausgegangenen Ausschreibung vom 7. \nSeptember 2007 zu dem später abgebrochenen ersten Stellenbesetzungsverfahren betreffend \ndieselbe technische Leitungsfunktion nicht gegeben. Dort hatte sich die Antragsgegnerin in \ndem fraglichen Sachzusammenhang darauf beschränkt, eine \"mehrjährige Berufserfahrung im \nLiegenschaftswesen\" zu verlangen. In der besagten Änderung liegt jedoch keine - unzulässige \n- Auswechselung des Anforderungsprofils während eines laufenden \nStellenbesetzungsverfahrens.\n\n33\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, a.a.O.\n\n34\n\nMit dem Abbruch des alten Verfahrens und der Neuausschreibung der Stelle hat die \nAntragsgegnerin vielmehr ein neues, im Rechtssinne eigenständig zu beurteilendes Auswahl- \nund Besetzungsverfahren eingeleitet und durchgeführt. Für dieses Verfahren bleibt das alte \nAnforderungsprofil nicht aus Rechtsgründen verbindlich. Ob auch schon dieses - wie die \nAntragsgegnerin geltend macht - sachlich enger gemeint gewesen ist, als es der Wortlaut \nletztlich zum Ausdruck gebracht hat, bedarf insofern keiner Befassung.\n\n35\n\nUnter Berücksichtigung des dem Dienstherrn beim Zuschnitt von Dienstposten und damit \nzugleich der Stellung bestimmter Qualifikationsanforderungen an die Dienstposteninhaber \nprinzipiell zukommenden organisatorischen Gestaltungsspielraums durfte die \nAntragsgegnerin das hier maßgebliche neue Anforderungsprofil in der Sache wie geschehen \nfestlegen, ohne hierdurch den Anspruch des Antragstellers auf eine an den Kriterien der \nBestenauslese orientierten, ermessensfehlerfreien Auswahl zu verletzen. Denn die hier \ninteressierenden Elemente dieses Anforderungsprofils, welche der Antragsteller im Ergebnis \nnicht erfüllt, sind aus objektiver Sicht noch hinreichend von sachlichen Erwägungen \ngetragen.\n\n36\n\nWie sich aus den während des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und namentlich \nzur Begründung ihrer Beschwerde gegebenen Erläuterungen der Antragsgegnerin ergibt, lag \nder in Rede stehenden Forderung einer spezifischen Berufserfahrung der Bewerber im \nBereich des Grundstücksverkehrs qua Anforderungsprofil eine wertende Gewichtung bezogen \nauf die unterschiedlichen Aufgabeninhalte der ausgeschriebenen Stelle zugrunde. Derartige \nGewichtungen in bestimmter Weise vorzunehmen, gehört zu den ureigensten Kompetenzen \ndes Dienstherrn bei der konkreten Bestimmung dessen, was Inhalt des Anforderungsprofils \nfür eine Stelle bzw. einen Dienstposten sein soll. \n\n37\n\nVgl. gerade zu dieser exklusiven Kompetenz des Dienstherrn: BVerfG, Beschluss vom 5. \nSeptember 2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433 (434); ferner etwa Senatsbeschluss \nvom 16. Februar 2009 - 1 B 1918/08 -, Seite 10 des amtl. Abdrucks = Juris, dort Rn. 20 f.\n\n38\n\nDarauf, dass auch eine andere Gewichtung möglich gewesen wäre, kommt es dabei nicht \nan, ebenso wenig auf eine etwaige eigene gewichtende Bewertung durch betroffene Bewerber. \nDer Dienstherr stößt in diesem Zusammenhang lediglich insofern an - insbesondere aus \nGründen des Gebots der Bestenauslese objektiv zu wahrende - rechtliche Grenzen, als er \ninfolge vorgenommener Gewichtungen von Aufgabeninhalten ein konstitutives \nAnforderungsprofil ohne jeden sachlichen Grund derart eng bestimmt, dass ein Bewerber, \ndessen Grundeignung für den Posten an sich außer Frage steht, dadurch in willkürlicher \nWeise der Zutritt zum Bewerberfeld von vornherein versagt wird. Ein derartiger Fall ist - \nbeispielhaft - insbesondere gegeben, wenn qua verengtem konstitutiven Anforderungsprofil \nein anerkannter Leistungsträger aus dem Bewerberfeld herausfällt, auf den mit Blick auf seine \n(langjährige) Vorverwendung und bisherige berufliche Karriere die Besetzung des in Rede \nstehenden Beförderungsdienstpostens gleichsam zugeschnitten war. \n\n39\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 - 1 B 2117/03 -, a.a.O.\n\n40\n\nDie hier im Streit stehende \"enge\" Fassung des fachlichen Anforderungsprofils für die \nStelle \"Technische/r Leiter/in der LVN\" knüpft hingegen insofern noch an inhaltlich \nnachvollziehbare und sachlich vertretbare Gründe an, als sie der im Rahmen der betreffenden \nLeitungsfunktion unstreitig mit innegehabten Verantwortung für einen bestimmten, erkennbar \nnicht völlig belanglosen Teilbereich des Aufgabenspektrums der Stelle - nämlich für die \nGrundstücksgeschäfte wie namentlich den An- und Verkauf von Grundstücken - eine im \nVerhältnis zu anderen Teilbereichen wie hier namentlich dem klassischen Vermessungswesen \nbesonders hervorgehobene Bedeutung zumisst. Dieser besondere Stellenwert wird seinerseits \nmit der bestehenden finanziellen Bedeutung der Grundstücksgeschäfte für die Tätigkeit der \nLVN innerhalb eines bestehenden Vertretbarkeitsspielraums objektiv nachvollziehbar \nbegründet, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf Details wie etwa eine zurzeit \ntendenzielle Abwärtsentwicklung bei den Einnahmen aus Grundstücksverkäufen ankommt. \nAuch durfte die Antragstellerin im Rahmen ihres Organisationsermessens und dessen stark \neingeschränkten Bindungen grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob sie bereits \nbestehende berufliche Erfahrungen der Bewerber in dem als besonders bedeutsam \ngewichteten Bestandteil des Aufgabenspektrums für die im Streit stehende übergreifende \nLeitungsfunktion zwingend voraussetzen wollte (wie hier geschehen), anstatt es ausreichen zu \nlassen, dass die benötigte Fachkompetenz und Erfahrung von einer nachgeordneten \nHierarchieebene aus, nämlich der bisherigen Funktion des Beigeladenen als Sachgebietsleiter, \nin die Verhandlungen und Entscheidungsprozesse eingebracht wird. Warum sich die \nAntragsgegnerin in dieser Weise entschieden hat, hat sie dabei - unter anderem mit dem \nHinweis auf das Erfordernis eigener Verhandlungsführung in Grundsatzangelegenheiten - mit \nvertretbaren sachlichen Erwägungen begründet. Demnach ist das streitige Anforderungsprofil \nin der Gestalt seiner näheren Ausformung für das in Rede stehende Besetzungsverfahren nicht \nzu eng gefasst, um das von der Antragsgegnerin gewünschte Bewerberfeld noch objektiv \nsachgerecht einzugrenzen. \n\n41\n\nUnter Berücksichtigung des bei der Festlegung eines Anforderungsprofils bestehenden \nBewertungs- und Gewichtungsspielraums des Dienstherrn lässt sich weiter nicht feststellen, \ndass der Antragssteller schon kraft seiner langjährigen Vorverwendung zwingend in den \nBewerberkreis für den in Rede stehenden Leitungsposten hätte einbezogen werden müssen. \nZwar gehört der Antragsteller (im Unterschied etwa zu dem Beigeladenen) seit vielen Jahren \nals Abteilungsleiter derjenigen Hierarchieebene der LVN an, welche der obersten \nLeitungsebene, zu welcher der ausgeschriebene Posten zählt, unmittelbar nachgeordnet ist. \nSeine fachliche Verantwortung bezieht sich dort allerdings auf solche Aufgabenbereiche, \nwelche der Dienstherr mit Blick auf die Gesamtverantwortung des Technischen Leiters der \nLVN nicht entsprechend hoch gewichtet hat wie die nach dem aufgestellten \nAnforderungsprofil besonders herausgehobenen Grundstücksgeschäfte, welche derzeit in den \nZuständigkeitsbereich des Beigeladenen als einem Abteilungsleiter nachgeordnetem \nSachgebietsleiter fallen. Die betreffende sachlich-fachliche Gewichtung durch die \nAntragsgegnerin mag nahe an der Grenze des objektiv Vertretbaren liegen, überschritten wird \ndiese Grenze - wie schon ausgeführt - indes aller Wahrscheinlichkeit nach noch nicht. Das \nbedeutet aber zugleich, dass die streitige Leiterstelle auf den Antragsteller auch nicht in einer \nWeise \"zugelaufen\" ist, dass es für den Dienstherrn gemessen an den Vorgaben des Art. 33 \nAbs. 2 GG praktisch keinerlei Bewertungsspielraum mehr gegeben hätte, ihn bei der \nBesetzung dieses Postens von vornherein außer Betracht zu lassen.\n\n42\n\nDie Bewertung des Verwaltungsgerichts, das in Rede stehende Anforderungsprofil sei \ndeswegen nicht von sachlichen Erwägungen getragen, weil es erkennbar auf die Person des \nBeigeladenen \"maßgeschneidert\" gewesen sei, greift hiervon ausgehend ebenfalls nicht durch. \nZwar ist es dem Dienstherrn verwehrt, bei der Festlegung des Anforderungsprofils für einen \n(höherwertigen) Dienstposten persönliche oder fachliche Anforderungen maßgeblich mit \nBlick darauf festzulegen, dass einzelne Bewerber bei der nachfolgenden Auswahl nach den \nGrundsätzen der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) von vornherein \nungerechtfertigt bevorzugt - und andere Bewerber dadurch zwangsläufig benachteiligt - \nwerden. (Allein) Darin ist begründet, dass das Anforderungsprofil für einen \nBeförderungsdienstposten nicht ohne sachlichen Grund exakt an dem Eignungs- bzw. \nBefähigungsprofil eines bestimmten Bewerbers (des sog. \"Wunschkandidaten\") orientiert \nwerden darf. Auf der anderen Seite deutet aber nicht bereits jede (ggf. auch starke) \nAnnäherung der Festlegung des Anforderungsprofils an bestimmte besondere Befähigungen, \nErfahrungen etc., die (nur) einzelne Bewerber aus dem potenziellen Bewerberfeld aufweisen, \nauf eine gemessen an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unzulässige Manipulation der für \ndie Bewerberauswahl zuständigen Stelle hin. Das gilt unabhängig von der Gesamtzahl der \nvoraussichtlich potenziell geeigneten Bewerber und unter Umständen selbst in solchen Fällen, \nin denen die Aufnahme bestimmter Elemente in das konstitutive Anforderungsprofil den \n\"Wunschkandidaten\" des Dienstherrn objektiv so stark begünstigt, dass seine Auswahl \ngewissermaßen vorprogrammiert ist. Die Vorstellung, die Verwaltung müsse stets völlig \n(ergebnis-)offen in ein bestimmtes Auswahlverfahren gehen und dürfe sich insbesondere im \nZusammenhang mit der Fassung fachlicher Anforderungsprofile nicht schon (jedenfalls \nintern) Gedanken darüber machen, mit welchem potenziellen Bewerber der Posten nach ihrer \nAuffassung bestmöglich besetzt werden könnte, wäre demgegenüber völlig lebensfremd und \nließe sich mit einer vorausschauenden, geordneten Personalplanung schwerlich in Einklang \nbringen. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die gerichtliche Überprüfung muss deswegen auch \nin diesem Zusammenhang - in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung - \ndie (Grenze der) objektive(n) Sachgerechtigkeit der Ausübung der Organisationsbefugnis bei \nder Festlegung des Anforderungsprofils von Dienstposten bleiben. Dabei kann es in \nAusschöpfung in der Sache bestehender Ermessensspielräume ggf. durchaus objektiv \nwünschenswert und interessengerecht sein, dass die Besetzung des Dienstpostens am Ende \nmit dem \"Wunschkandidaten\" des Dienstherrn erfolgt. Liegen diese Voraussetzungen vor, \nstellt es sich nicht als sachwidrig oder gar manipulativ dar, einen solchen Kandidaten in \nbesonderer Weise beruflich zu fördern; dies befindet sich vielmehr gerade in \nÜbereinstimmung mit den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG. \n\n43\n\nVgl. auch Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2008 - 1 B 1866/07 -, Seiten 8/9 des amtl. \nAbdrucks, und vom 17. Oktober 2006 - 1 B 1430/06 -, juris (Rn. 16 ff.).\n\n44\n\nMit Blick auf die hier nach dem Vorstehenden noch anzunehmende objektive \nSachgerechtigkeit der in Rede stehenden Berufserfahrung als Qualifikationsanforderung des \nkonstitutiven Anforderungsprofils ergeben sich somit auch wegen der vermeintlichen \nBevorzugung des Beigeladenen durch den \"Zuschnitt\" der sprachlichen Fassung des \nAusschreibungstextes keine im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durchgreifenden \nRechtsbedenken. Ist wie hier eine bestimmte enge Fassung konstitutiver \nQualifikationskriterien noch hinreichend gerechtfertigt, kann das Anforderungsprofil auch \ndann Bestand haben, wenn im Extremfall nur ein einziger in Betracht kommender (interner) \nBewerber die betreffende Voraussetzung erfüllt. Inwieweit die Antragsgegnerin bei der \nzweiten Ausschreibung mit einer Bewerbung auch des Abteilungsleiters Braun (neben \nderjenigen des Beigeladenen) rechnen konnte, was die Beteiligten unterschiedlich beurteilen, \nist infolgedessen für die Entscheidung des Senats unerheblich. \n\n45\n\n2. Der Antragsteller ist vorliegend allerdings insofern in seinem \nBewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden - was das Verwaltungsgericht offengelassen \nhat -, als die Antragsgegnerin diejenigen Gründe, welche im Verhältnis zum Antragsteller die \ngetroffene Auswahlentscheidung (als einzige hier in Betracht kommende Gründe) im \nErgebnis rechtsfehlerfrei tragen, nämlich die fehlende Erfüllung des konstitutiven \nAnforderungsprofils unter dem zuvor behandelten Gesichtspunkt, nicht im \nVerwaltungsverfahren in der rechtlich gebotenen Weise schriftlich dokumentiert und dem \nAntragsteller zur Kenntnis gegeben hat. Dieser kraft Verfassungsrechts beachtliche Fehler des \nAuswahlverfahrens, welcher zugleich die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers betrifft, \nist in dem nachfolgenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch nicht wirksam geheilt \nworden. \n\n46\n\nWelche Anforderungen in diesem Zusammenhang gelten, erschließt sich im rechtlichen \nAusgangspunkt und wesentlichen Kern aus der vom Antragsteller im Rahmen seines \nVorbringens in beiden Rechtszügen in Bezug genommenen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts. Hiernach ist das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende subjektive \nRecht des Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung \nüber seine Bewerbung, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, in besonderem Maße \nverfahrensabhängig. Die Einhaltung des Verfahrens ist insofern wesentlich, um zu \ngewährleisten, dass das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes in \ndem gegebenen Zusammenhang wirksam zur Geltung kommen kann und eine \nsachangemessene Sicherung erfährt. Dies betrifft nicht allein die Anforderungen an eine \ntatsächlich wirksame Kontrolle innerhalb des gerichtlichen Verfahrens - hier insbesondere des \nvorläufigen Rechtsschutzes. Darüber hinaus ergeben sich aus der Verfahrensabhängigkeit des \nsich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruchs eines Beförderungsbewerbers vielmehr \nauch (schon) Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen \nRechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass \nes den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Das wäre etwa der \nFall, wenn ein unterlegener Bewerber erst nach der Ernennung des Mitbewerbers vom \nAusgang des Stellenbesetzungsverfahrens erführe. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit \nArt. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb (unter anderem) eine Verpflichtung des Dienstherrn, dem \nunterlegenen Bewerber rechtzeitig vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine \nMitteilung Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = DÖD \n2007, 279 = ZBR 2008, 169, sowie juris (Rn. 15 ff., insb. 17), und zuvor schon Beschluss \nvom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501; dazu sowie zu weiteren \nVerfahrensanforderungen auch OVG NRW, Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 - 1 B \n46/09 -. \n\n48\n\nEs genügt hierbei allerdings nicht, dem Betroffenen überhaupt irgendeine Mitteilung zum \nVerfahrensergebnis zukommen zu lassen; diese muss vielmehr inhaltlich so gefasst sein, dass \nsie auch ihren Zweck hinreichend erfüllen kann. Sie muss deswegen bereits aus sich heraus \ngrundsätzlich geeignet sein, den unterlegenen Bewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht \ndarüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob \nAnhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche \nBehandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in \nAnspruch nehmen will. Erfüllt die sog. Konkurrentenmitteilung im Kern diesen Zweck, mag \nes dann gegebenenfalls dem unterlegenen Bewerber obliegen, sich mittels eines Antrags auf \nEinsicht in die Verwaltungsakten (den Besetzungsvorgang) noch weiter gewünschte \nergänzende Informationen selbst zu beschaffen. Wesentlich bleibt aber auch in diesem \nZusammenhang, dass zunächst einmal eine Dokumentationspflicht des Dienstherrn besteht. \nDieser hat die wesentlichen (d.h. für die Besetzungsentscheidung im Verhältnis zu den \nbetreffenden Mitbewerbern maßgeblichen) Auswahlerwägungen in den Akten schriftlich \nniederzulegen, wobei letztlich auch allein auf diese Weise das angerufene Gericht die \nMöglichkeit erhält, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. \nDemgegenüber würde die Annahme, die jeweiligen Auswahlerwägungen könnten auch noch \nerstmals im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden, die \nRechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen in unzumutbarer Weise mindern. Diesem ist es \ninsbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen \n\"ins Blaue hinein\" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt \nnur die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung (etwa im Rahmen der \nAntragserwiderung) zu erfahren. Insbesondere eine vollständige Nachholung oder \nAuswechselung der Ermessenserwägungen erst während des gerichtlichen Verfahrens würde \nim Übrigen auch den Grundsätzen widersprechen, welche die Rechtsprechung (unter anderem \ndes Bundesverwaltungsgerichts) zur Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO aufgestellt hat.\n\n49\n\nVgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, a.a.O. (= juris \nRn. 20 bis 23), m.w.N.; ferner Senatsbeschluss vom 8. September 2008 - 1 B 910/08 -, juris \nRn. 18. \n\n50\n\nVorliegend hat die Antragsgegnerin diesen sich aus Verfassungsrecht ergebenden \nAnforderungen an die Niederlegung der tragenden Auswahlerwägungen nicht genügt, soweit \nes in dem interessierenden Zusammenhang um das Ausscheiden des Antragstellers aus dem \nBewerberfeld qua Anforderungsprofil geht. \n\n51\n\nDer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich allerdings nichts \nausdrücklich dazu entnehmen, ob es einer schriftlichen Niederlegung der Auswahlgründe \nauch dann bedarf, wenn ein Bewerber schon mit Blick auf die fehlende Erfüllung eines \nkonstitutiven Anforderungsprofils für den zu besetzenden Dienstposten erkennbar nicht in \nBetracht zu ziehen ist und er schon deswegen dem am Ende ausgewählten Mitbewerber \n\"nachgeht\". Auch in derartigen Fällen eine darauf zielende schriftliche Mitteilung an den \nsolchermaßen aus dem zu betrachtenden Bewerberfeld auszuscheidenden Bewerber bzw. \nzumindest eine entsprechende schriftliche Niederlegung in den Verwaltungsakten \n(ausnahmslos) zu verlangen, dürfte an die Grenzen des Zweckes des in Rede stehenden \nVerfahrenserfordernisses stoßen, dem Betroffenen die Inanspruchnahme effektiven \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht unzumutbar zu erschweren. Denn die Beantwortung der \nFrage, ob ein Bewerber ein bestimmtes konstitutives Anforderungsprofil erfüllt oder nicht, \ngeht den eigentlichen Auswahlerwägungen in dem weiteren Besetzungsverfahren voraus und \nkann von den Betroffenen regelmäßig schon anhand des Ausschreibungstextes selbst \nhinreichend nachvollzogen werden; Wertungsspielräume des Dienstherrn bestehen in Bezug \nauf die Einhaltung konstitutiver Elemente von Anforderungsprofilen nämlich gerade nicht. \nAuf der anderen Seite bedürfen die Betroffenen aber auch in solchen Fällen zumindest eines \nMindestmaßes an Rechtsklarheit darüber, ob der Dienstherr die Auswahl am Ende auch \nwirklich auf der Grundlage von Defiziten eines Bewerbers beim konstitutiven \nAnforderungsprofil oder aber anhand sonstiger Auswahlkriterien getroffen hat. So würde sich \nein Dienstherr widersprüchlich verhalten, wenn er in den Verwaltungsakten (dem \nBesetzungsvermerk) und/oder der Konkurrentenmitteilung die zum Nachteil eines bestimmten \nBewerbers ausgegangene Beförderungsauswahl auf andere (vom Anforderungsprofil \nlosgelöste) Gründe stützt, um sodann erst innerhalb des gerichtlichen Verfahrens die \nNichterfüllung des Anforderungsprofils tragend \"nachzuschieben\". Denn dies könnte aus der \nSicht des Betroffenen zumindest den Anschein einer (sei es auch unstatthaften) konkludenten \nAufgabe/Veränderung des der Ausschreibung zugrunde liegenden Anforderungsprofils \nwährend des laufenden Besetzungsverfahrens erweckt haben, etwa weil dem Dienstherrn \nwomöglich durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit bestimmter Eingrenzungen \ndieses Profils gekommen sind. Gibt das Verhalten des Dienstherrn in begründeter Weise \nRaum für derartige Vermutungen, so hat dieser spätestens mit dem Treffen der \nAuswahlentscheidung, also noch im Verwaltungsverfahren, klarzustellen, was wirklich der \nmaßgebende Grund für die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Bewerbers ist. Denn mit \nBlick auf dessen Darlegungslast in einem etwa erwogenen Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes ist es für diesen wesentlich zu erfahren, worauf der Dienstherr seine \nNichtauswahl wirklich tragend gestützt hat. Je nachdem, welche Erwägung dies ist, wird das \nVorbringen zur Begründung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich \nunterschiedlich ausfallen; gegebenenfalls hängt davon sogar ab, ob der Betroffene sich \nüberhaupt entschließt, vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies \nalles verdeutlicht, dass es auch bei der Betroffenheit eines konstitutiven Anforderungsprofils \nFallgestaltungen geben kann, in denen die schriftliche Niederlegung der (zutreffenden) \nAuswahlerwägungen im Verwaltungsverfahren unverzichtbar ist, um den gerichtlichen \nRechtsschutz eines unberücksichtigt gebliebenen Bewerbers nicht unzumutbar zu erschweren. \n\n52\n\nEin solcher Fall ist aus den nachfolgenden Gründen auch hier gegeben: Obwohl die \nAntragsgegnerin die Auffassung vertritt, dass der Antragsteller eigentlich bereits qua \nAnforderungsprofil aus dem Bewerberfeld auszuscheiden ist, weil er die geforderte \nmehrjährige Praxis im Grundstücksgeschäft nicht nachweisen kann (vgl. Vermerk vom 9. \nApril 2008, Blatt 5 der Beiakte Heft 1), hat sie ihn gleichwohl insoweit noch am weiteren \nAuswahl- und Besetzungsverfahren beteiligt, als auch ihm die Teilnahme an dem \nAssessment-Center vom 18. Juni 2008 gestattet worden ist. Dies geschah, um angeblich \n\"jeden Zweifel auszuschließen\" und weil im Hinblick auf das Verfahren vor dem \nVerwaltungsgericht „eine Vorabausscheidung nicht vorgenommen werden sollte\" (Vermerk \nvom 9. April 2008, a.a.O., Hervorhebung durch den Senat). Bereits dieses Verhalten der \nAntragsgegnerin erweist sich als zumindest inkonsequent und in der Begründung nicht ohne \nweiteres nachvollziehbar. Wesentlich kommt hier aber noch hinzu, dass sich der nachfolgende \nInhalt des Besetzungsvorgangs nahezu ausschließlich noch mit der Durchführung und \nAuswertung des Assessment-Center-Verfahrens befasst. Aktuelle dienstliche Beurteilungen \nüber die Bewerber sind zwar angefordert, aber - soweit ersichtlich - nicht zusätzlich \nausgewertet worden. Insbesondere die schriftliche Mitteilung vom 30. Juni 2008 an den \nAntragsteller über das Ergebnis des Auswahlverfahrens (Konkurrentenmitteilung) erschöpft \nsich ebenfalls in Aussagen zu den Inhalten, Eindrücken und Ergebnissen des Assessment-\nCenter-Verfahrens (einschließlich des aufrecht erhaltenen Angebots zusätzlicher Erläuterung \nin einem persönlichen Gespräch, welches der Antragsteller abgelehnt hatte). Auf den Text der \nAusschreibung, das dort niedergelegte fachliche Anforderungsprofil und die Frage, ob das \nLeistungs- und Befähigungsprofil mit diesem Anforderungsprofil (bereits nicht) \nübereinstimmt, wird dagegen in dem immerhin zweiseitigen Mitteilungsschreiben mit keinem \nWort eingegangen. Somit hat die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren - und namentlich \nan dessen, hier das Treffen der Auswahlentscheidung markierendem Ende - zumindest den \nbegründeten Anschein erweckt, als sei der Antragsteller nicht bereits qua Anforderungsprofil \naus dem Kreis der Bewerber ausgeschieden worden. Indem sich die Antragsgegnerin dann \naber später im gerichtlichen Verfahren tragend auf die Nichterfüllung eines konstitutiven \nElements des Anforderungsprofils berufen hat, hat sie die maßgebende Erwägung für die \nNichtauswahl des Antragstellers nicht bloß ergänzt, sondern ausgetauscht. Auf diese Weise \nhat sie die Inanspruchnahme wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Antragsteller \nnach Maßgabe der oben dargelegten Grundsätze unzumutbar erschwert. Dieser Verstoß gegen \nverfassungsrechtliche Vorgaben lässt sich auf der Grundlage der zuvor näher behandelten \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - jedenfalls soweit wie hier nicht lediglich \nergänzende Erwägungen in Rede stehen - nicht im gerichtlichen Verfahren nachträglich \nheilen; um einen bloßen verwaltungsverfahrensrechtlichen Begründungsmangel, welcher in \nAnwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Ende der ersten \nInstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Nachholung behoben werden kann, \nhandelt es sich dabei nicht.\n\n53\n\nAbweichend möglicherweise Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 \nME 317.07 -, DÖD 2008, 132 (133 f.).\n\n54\n\nDie im Verwaltungsverfahren und namentlich in der Konkurrentenmitteilung für das \nScheitern des Antragstellers von der Antragsgegnerin gegebene Begründung ist hier für die \nErfüllung der in Rede stehenden verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht \nberücksichtigungsfähig. Denn diese vermag - wie schon das Verwaltungsgericht auf den \nSeiten 3 und 4 des angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - die durch die Antragsgegnerin \ngetroffene Auswahlentscheidung (für sich genommen) in der Sache nicht rechtmäßig zu \ntragen, weil es an einer umfassenden Würdigung der Bestenauslesekriterien unter \nEinbeziehung nicht nur der Ergebnisse des Assessment-Center-Verfahrens, sondern \ninsbesondere auch der Aussagen in den zwischenzeitlich eingeholten dienstlichen \nBeurteilungen unter Gewichtung der beim Antragsteller und Beigeladenen unterschiedlichen \nStatusämter fehlt. Dem sind die Beschwerden nicht entgegengetreten.\n\n55\n\n3. Gleichwohl hat der Antragsteller im Ergebnis einen Anordnungsanspruch für sein \nvorläufiges Rechtsschutzbegehren nicht glaubhaft gemacht. Denn auch bei einer \nWiederholung des Auswahlverfahrens bzw. der vom Senat beanstandeten Teile dieses \nVerfahrens wäre der Antragsteller im Ergebnis chancenlos, d.h. seine Auswahl nicht möglich. \n\n56\n\nDie Möglichkeit der Auswahl im Rahmen einer erneuten Entscheidung über die \nBewerbung für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs des Antragstellers im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren zu verlangen, entspricht der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts wie auch des beschließenden Senats.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, z.B. Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427 \n(428); aus der Senatsrechtsprechung etwa Beschluss vom 8. September 2008 - 1 B 910/08 \n-, juris Rn. 26 ff.\n\n58\n\nDiese Rechtsprechung knüpft für die in Rede stehende Eingrenzung der \nRechtsschutzgewährung bei dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel und damit \nletztlich bei der geltend gemachten materiellen Rechtsposition an. Diese Position ist in Fällen \nder vorliegenden Art regelmäßig darauf beschränkt, dass der Dienstherr die Bewerbung unter \nVermeidung eines etwa vorgekommenen Rechtsfehlers, mithin fehlerfrei neu bescheidet. Eine \nsolche Neubescheidung macht jedoch von vornherein dann keinen Sinn, wenn - sei es durch \nverbindliche Vorgaben im Gesetz, sei es durch zulässige eigene Maßstabssetzungen des \nDienstherrn - praktisch keinerlei Raum mehr besteht, das Ermessen in Richtung auf eine \nAuswahl des im Blick stehenden Bewerbers auszuüben. Dieser das Hauptsacheverfahren \nbestimmende Maßstab findet in gleicher Weise auch auf den verwaltungsgerichtlichen \nEilrechtsschutz Anwendung.\n\n59\n\nHiervon ausgehend erschließt sich die für ein etwaiges neues Auswahlverfahren \nanzunehmende Chancenlosigkeit des Antragstellers, für den in Rede stehenden \nLeitungsposten ausgewählt zu werden, aus den folgenden Umständen dieses Einzelfalles: Es \nist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die \nAntragsgegnerin das der streitgegenständlichen zweiten Ausschreibung zugrunde liegende \nfachliche Anforderungsprofil auch im Falle einer ggf. erforderlichen nochmaligen (teilweisen) \nWiederholung des Auswahlverfahrens nicht zugunsten des Antragstellers verändern würde. \nDafür spricht zunächst schon, dass der Senat in einem gerichtlichen Verfahren dieses \nAnforderungsprofil sachlich überprüft und mit dem vorliegenden Beschluss im Ergebnis \ngebilligt hat. Davon abgesehen lässt sich aber auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin \nnicht der geringste Anhalt dafür entnehmen, dass sie das in Rede stehende Anforderungsprofil \nin einem neuen Auswahlverfahren - etwa ähnlich wie bei der ersten Ausschreibung - ohne \nsachlich zwingenden Grund wieder ausweiten würde. Denn unabhängig davon, ob es \nhinreichend glaubhaft ist, dass die Antragsgegnerin eigentlich schon im Zuge des mit der \nersten Ausschreibung eingeleiteten Besetzungsverfahrens ein engeres fachliches \nAnforderungsprofil für den streitigen Leitungsposten festlegen wollte, besteht für den Senat \njedenfalls kein Zweifel, dass sie die zugunsten des Bereichs der Grundstücksgeschäfte \nvorgenommene Aufgabengewichtung, welche sie in dem vorliegenden Verfahren sehr \nengagiert und zugleich in der Sache kompromisslos vertreten hat, jedenfalls inzwischen für \n(aus ihrer grundsätzlich maßgeblichen Sicht) unverzichtbar hält und sie deswegen bei einem \netwaigen weiteren Anlauf, die Stelle im Einklang mit dem geltenden Recht zu besetzen, an \neinem entsprechend eng gefassten Anforderungsprofil festhalten würde. Unterstützt wird \ndiese Überlegung noch dadurch, dass es in einer weiteren \"Neuauflage\" des \nBesetzungsverfahrens im Wesentlichen nur noch darum ginge, den in dem zweiten, hier zur \nEntscheidung stehenden Besetzungsverfahren hinsichtlich der Dokumentation der \nmaßgeblichen Auswahlerwägungen aufgetretenen Verfahrensfehler auszuräumen. Ist aber mit \neiner dem Antragsteller günstigen Veränderung des Anforderungsprofils bei einer \nzulässigerweise auch vorhersehbare tatsächliche Entwicklungen einbeziehenden Prognose mit \ndem hier gegebenen Maß an Sicherheit nicht zu rechnen, würde der Antragsteller auch in \neinem etwaigen neuen Auswahlverfahren, in welchem seiner verfahrensrechtlichen \nRechtsstellung in Bezug auf die schriftliche Niederlegung der maßgeblichen \nAuswahlerwägungen anders als bisher fehlerfrei Rechnung getragen würde, von vornherein \naus dem Feld der potenziell aussichtsreichen Bewerber herausfallen.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Beschwerdeverfahren, in \ndem dieser selbst Rechtsmittelführer gewesen ist und demzufolge selbst ein Kostenrisiko \ngetragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), für erstattungsfähig zu erklären. Da sich dies für das \nVerfahren erster Instanz anders darstellt - dort hatte der Beigeladene keinen Antrag gestellt \nund daher kein eigenes Kostenrisiko getragen -, hat der Senat für jenen Rechtszug (wie schon \ndas Verwaltungsgericht) davon abgesehen, etwa entstandene außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.\n\n61\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 \nGKG.\n\n62\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung \n- gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-10/1-b-1518-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-10/1-b-1518-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242214","retrieved":"2026-07-09 02:05:49.028544+00:00"}}