{"status":"available","doknr":"OLD242213","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0310.13B307.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"13 B 307/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung \nvorbehalten.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie dürfte zwar zulässig sein,\n\n3\n\nvgl. zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen OVG \nNRW, Beschluss vom 5. November 2008 - 8 B 1631/08 -, juris, mit weiteren \nNachweisen; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 - 13 B 743/99 -, \nNVwZ 1999, 785,\n\n4\n\nist aber unbegründet. \n\n5\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag der \nAntragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (27 K 731/09) \ngegen den Zwangsgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2009 nicht \noffensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Zwar mögen die von der \nAntragsgegnerin in der Beschwerdeschrift angeführten Argumente, die für einen \nVerstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 12. November 2008 durch die \nAntragstellerin trotz der im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung bereits vollzogenen \nUmstrukturierung sprechen, Gewicht haben. Dass ein solcher Verstoß bereits bei der \nin einem Zwischenverfahren nur möglichen und gebotenen Prüfungsdichte als \noffensichtlich gegeben zu betrachten wäre, die glücksspiel- und konzernrechtlichen \nÜberlegungen der Antragsgegnerin also keiner weiteren Prüfung bedürften, vermag \nder Senat jedoch nicht festzustellen. Dies gilt umso mehr, als die vorgenommenen \nUmstrukturierungsmaßnahmen sich wohl nicht darauf beschränken, die Geschäfte \n\"zwecks Fortführung der bisherigen Tätigkeit durch ein abhängiges Unternehmen\" \nauf die U. T. M. . zu übertragen, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt. \nAuch die Tätigkeit selbst hat sich nämlich grundlegend verändert. Die Kunden, \nwelche bei der Antragstellerin am Lottospiel \"6 aus 49\" teilnehmen, werden seit dem \n1. Januar 2009 offenbar nicht mehr, wie noch in der Antragsschrift des Verfahrens 27 \nL 1992/08 beschrieben, an die staatlichen deutschen Lotteriegesellschaften \nvermittelt, die dieses Spiel veranstalten. Das Spiel scheint nun vielmehr von der \nN. M. , einer weiteren Tochtergesellschaft der Antragstellerin, selbst \nveranstaltet zu werden, wie auf den Internet-Seiten http://www.U. .com und \nhttp://www.N. .co.uk beschrieben wird. Die Konsequenzen aus dieser \nUmstrukturierung können im Zwischenverfahren nicht abschließend erörtert \nwerden.\n\n6\n\nDie somit erforderliche Interessenabwägung fällt zum Nachteil der \nAntragsgegnerin aus. Die Antragstellerin hat insbesondere im Verfahren 27 L \n1992/08 ausgeführt, dass die Vollstreckung aus der Ordnungsverfügung vom 12. \nNovember 2008 gravierende Konsequenzen für sie hat, und im vorliegenden \nVerfahren darauf Bezug genommen. Ob die Konsequenzen \"existenzbedrohende \nAusmaße annehmen\", wie von der Antragstellerin erklärt, vermag der Senat zwar \nnicht ohne Weiteres zu beurteilen. Dass die wirtschaftlichen Folgen der Vollstreckung \nerheblich sind, liegt indes auf der Hand. Denn die Antragsgegnerin hat bereits bei der \nersten Zwangsgeldfestsetzung den gesetzlichen Höchstbetrag von 100.000,- EUR \ngewählt und der Antragstellerin für die Abwendung einer weiteren \nZwangsgeldfestsetzung in derselben Höhe lediglich wenige Tage Zeit eingeräumt, \nnachdem sie noch in der Grundverfügung ausgeführt hatte, zur technischen \nUmsetzung erscheine ein Zeitraum von vier Wochen angemessen. Der Auffassung \nder Antragsgegnerin, durch die Beitreibung einer Geldsumme könnten niemals \nirreparable Folgen eintreten, vermag der Senat im Übrigen nicht zu folgen. Die These \nsetzt eine unbegrenzte Liquidität jedes Verfügungsadressaten voraus und trifft somit \nnicht zu. \n\n7\n\nDass durch die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene vorläufige \nSuspendierung der Zwangsgeldbeitreibung und -festsetzung unerträgliche \nKonsequenzen drohen, ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrer \nBeschwerdeschrift lediglich in pauschaler Form auf die Strafbarkeit der unerlaubten \nVermittlung von Glücksspielen hingewiesen. Der weitere Hinweis auf die \nVorbildwirkung des Einschreitens gegen einen \"großen Anbieter\" hat nur begrenztes \nGewicht, weil eine Untersagungsverfügung gegen die Antragstellerin auch dann \nDritten gegenüber vorweisbar ist, wenn sie noch Gegenstand eines gerichtlichen \nEilverfahrens ist. Hinsichtlich konkreter Gefahren im Zusammenhang mit dem \nGlücksspiel hat die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift im Verfahren 27 L 1992/08 \nerklärt, sie betreibe bereits seit Jahren Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger, \nbegrenze die Höchsteinsätze und kläre über die Gefahren der Spielsucht auf. \nInzwischen habe sie mit großem Aufwand ein mit Blick auf den Jugend- und \nSpielerschutz noch strengeres Schutzsystem eingerichtet, das von einer Kommission \nder FSM - Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter - positiv bewertet \nworden sei. Diesen Angaben ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Der \nSenat geht daher davon aus, dass das Angebot der Antragstellerin jedenfalls keine \nbesonderen, über das mit Glücksspielangeboten im Internet im Allgemeinen \nverbundene Risiko hinausgehenden Gefahren mit sich bringt, die jede weitere \nVerzögerung des Verfahrens inakzeptabel erscheinen ließen. \n\n8\n\nNach alledem erscheint es vor dem Hintergrund des Anspruchs der \nAntragstellerin auf effektiven Rechtsschutz geboten, die Beitreibung des \nZwangsgeldes und die Festsetzung des angedrohten weiteren Zwangsgeldes bis zur \nEntscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu \nunterbinden.\n\n9\n\nEiner Kostenentscheidung bedarf es wegen des Charakters des Verfahrens als \nunselbständiges Nebenverfahren nicht.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008, a. a. O. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-10/13-b-307-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-10/13-b-307-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242213","retrieved":"2026-07-09 02:05:48.940461+00:00"}}