{"status":"available","doknr":"OLD242242","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0309.8A2488.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-09","aktenzeichen":"8 A 2488/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2006 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf ist wirkungslos.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO und \ngemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1 und 87 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO durch den \nBerichterstatter einzustellen, nachdem der Kläger und die Beklagte es \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene \nUrteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 \nAbs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO)\n\n3\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift \nhat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des \nVerfahrens zu entscheiden. Dem entspricht es, der Beklagten die Kosten des \nVerfahrens aufzuerlegen. Diese Kostenverteilung trägt dem Umstand Rechnung, \ndass die Beklagte auf die gerichtliche Verfügung vom 2. Juli 2008, mit der sie darauf \nhingewiesen worden ist, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf \nInformationszugang dem Grunde nach gegeben sein dürfte, insbesondere davon \nauszugehen sein dürfte, \n\n4\n\n- dass der Antrag auf Informationszugang hinreichend bestimmt im Sinne von § \n5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW ist,\n\n5\n\n- dass der Antrag auf Informationszugang - wie es § 4 Abs. 1 IFG NRW fordert - \nvon einer natürlichen Person gestellt worden ist, \n\n6\n\n- dass der Abschluss der vorliegend in Rede stehenden Verträge aus dem \nBereich der mit Werbung verbundenen Stadtmöblierung eine Verwaltungstätigkeit im \nSinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW darstellt und\n\n7\n\n- dass zur Gewährleistung des Informationszugangs zu einem Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse im Sinne von § 8 Satz 1 IFG NRW enthaltenden \nVerwaltungsvorgang eine Abtrennung oder Schwärzung derjenigen Passagen in \nBetracht kommt, die die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten,\n\n8\n\ndurch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen dem Begehren des Klägers \nentsprochen und damit angesichts einer zu erwartenden Entscheidung zu ihren \nLasten die Ursache für die Erledigung des Rechtsstreits gesetzt hat.\n\n9\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 \nVwGO billigerweise für erstattungsfähig zu erklären. Die Beigeladenen haben sich \nnicht am Verfahren beteiligt, insbesondere keinen Antrag gestellt, und haben sich \ndamit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG; sie \norientiert sich an der ständigen Praxis des Senats, nach der bei Streitigkeiten um die \nGewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW auf den gesetzlichen \nAuffangwert abzustellen ist. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 \nSatz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-09/8-a-2488-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-09/8-a-2488-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242242","retrieved":"2026-07-09 02:05:51.440542+00:00"}}