{"status":"available","doknr":"OLD242243","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0309.12A616.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-09","aktenzeichen":"12 A 616/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf\n\n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht zu entkräften, die Klägerin habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht gemäß § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von \nFragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. \nStAngRegG - i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen \nStaatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen \nPersonen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) erworben, da sich mangels \ntatsächlicher Anhaltspunkte die für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \nkonstitutive Eintragung der Klägerin in die so genannte Deutsche Volksliste der \nUkraine nicht feststellen lasse. \n\n4\n\nSoweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen die Auslegung des \nWortlautes der Volkslistenverordnungen betreffend das Reichskommissariat Ukraine \nsowie Polen durch das Verwaltungsgericht rügt, verkennt sie, dass das \nVerwaltungsgericht die Regelungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ausgelegt und angewandt hat, wonach Wortlaut, \nSystematik und Entstehungsgeschichte dafür sprechen, dass die Eintragung in die \nVolksliste für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit konstitutiv sind,\n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 282ff.\n\n6\n\nDas Bundesverwaltungsgericht geht dabei genau auf jene Formulierungen ein, \nauf die die Klägerin ihre entgegengesetzte Auslegung stützt (\"..erwerben ohne \nRücksicht auf den Tag ihrer Aufnahme mit Wirkung vom 21. Juni 1941 die deutsche \nStaatsangehörigkeit\"), und zwar gerade auch unter Auseinandersetzung mit den \nRegelungen in der deutschen Volksliste Polen. Eine Auseinandersetzung mit dem \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Zulassungsbegründung jedoch nicht \nansatzweise zu entnehmen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Erlass des \nReichsministers des Inneren vom 13. März 1941, der die Volklistenverordnung Polen \nbetrifft, und auf den sich die Klägerin hinsichtlich ihrer Auslegung der \nVolkslistenverordnung Ukraine stützt. Auch diesbezüglich lässt das \nZulassungsvorbringen jegliche Auseinandersetzung mit den Erläuterungen des \nBundesverwaltungsgerichts in dem zitierten Urteil zu dem in der betreffenden \nTextpassage wortgleichen Runderlass des Reichskommissars für die Ukraine vom \n10. Juli 1943, dem das Bundesverwaltungsgericht für die Auslegung der \nVolklistenverordnung Ukraine - ebenso wie den von der Klägerin angeführten \nLiteraturmeinungen zur lediglich deklaratorischen Wirkung der Eintragung in die \nVolksliste - keine maßgebliche Bedeutung beimisst, vermissen.\n\n7\n\nNeue Gesichtspunkte, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil nicht \nbehandelt hat und die diese Rechtsprechung nunmehr in einem anderen Lichte \nerscheinen lassen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie geltend \nmacht, dass § 2 der Volklistenverordnung den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch Aufnahme regele, so dass im Umkehrschluss daraus \nfolge, dass die Aufnahme in die Liste für den Erwerb nach § 1 nicht erforderlich sei, \nso verfängt dies nicht, da § 2 nicht den Erwerb durch Aufnahme in Abgrenzung zu § \n1 regelt, sondern den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf und \nzwar lediglich anknüpfend an die erfolgte Aufnahme in die Abteilung 3 der Deutschen \nVolksliste der Ukraine.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-09/12-a-616-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-09/12-a-616-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242243","retrieved":"2026-07-09 02:05:51.518822+00:00"}}