{"status":"available","doknr":"OLD243202","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0306.8A2064.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-06","aktenzeichen":"8 A 2064/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2008 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n4\n\nDie Antragsbegründung der Klägerin, auf deren Prüfung der Senat im \nZulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass \ndas Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. \n\n5\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung für die \nErrichtung eines Wohngebäudes im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes \nI. Berg/I. Bruch als Ersatzgebäude für das dort zuvor befindliche Wohnhaus, \ndas im Jahr 2001 bei Bauarbeiten nahezu vollständig eingestürzt ist. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die \nBefreiung zwar erforderlich sei, da keine im Landschaftsplan vorgesehene \nAusnahme eingreife; die Befreiung könne aber nicht erteilt werden, weil die \nBefreiungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Das mit der Festsetzung des \nLandschaftsschutzgebiets angeordnete Bauverbot führe auch unter Berücksichtigung \ndes Umstands, dass es der Klägerin um einen Ersatz für das bei Inkrafttreten des \nLandschaftsplans bestandsgeschützte Wohngebäude gehe, nicht zu einer \nunbeabsichtigten Härte. \n\n6\n\nDie dagegen im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen greifen nicht durch.\n\n7\n\nDie Klägerin stellt weder in Frage, dass das betreffende Grundstück in einem \ndurch den Landschaftsplan der Stadt L. wirksam festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiet liegt, noch dass für das Bauvorhaben die im \nLandschaftsplan vorgesehene Ausnahme für bestandsgeschützte Nutzungen nicht \ngilt, weil der Bestandsschutz des Wohngebäudes mit dessen Einsturz \nuntergegangen ist.\n\n8\n\nZu den Grenzen des Bestandsschutzes vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März \n2001 - 4 B 18.01 -, NVwZ 2002, 92.\n\n9\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage für die begehrte \nBefreiung allein in Betracht kommenden § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) aa) LG NRW \nliegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vor. Die \nDurchführung der Vorschrift - hier: die Beachtung des Bauverbots - führt im Einzelfall \nnicht zu einer nicht beabsichtigten Härte, weil die Verhinderung einer Bebauung \nsowie die Beendigung einer ehemals bestandsgeschützten Nutzung nach Wegfall \ndes Bestandsschutzes mit der Unterschutzstellung beabsichtigt ist. \n\n10\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1999 - 10 A 1699/99 -, NWVBl. \n2000, 149.\n\n11\n\nDie Erteilung der begehrten landschaftsrechtlichen Befreiung setzt das Vorliegen \neines atypischen Sachverhalts voraus,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, NVwZ 2001, 1179, \n\n13\n\nwofür hier aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.\n\n14\n\nZu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf die bauplanungsrechtliche \nPrivilegierung von Ersatzbauten im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 \nBauGB. Nach § 35 Abs. 4 BauGB kann bestimmten, nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB \nim Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB - \nunter anderem der Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher \nStelle - nicht entgegen gehalten werden, dass sie Darstellungen eines \nLandschaftsplans widersprechen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich \nsind und die in § 35 Abs. 4 BauGB bestimmten, hier nicht näher interessierenden \nVoraussetzungen erfüllen.\n\n15\n\nDiese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn dem geplanten Ersatzgebäude \nnicht lediglich Darstellungen, sondern - wie hier - verbindliche Festsetzungen eines \nLandschaftsplans in Form eines Bauverbots entgegenstehen. \n\n16\n\nVgl. zu dieser Unterscheidung bereits OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1996 - \n10 A 188/96 -, juris, Rn. 23.\n\n17\n\nAn dieser Rechtsprechung, die sich das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil zu Eigen gemacht hat, ist festzuhalten.\n\n18\n\nMit der Verwendung eines in einem anderen (Bundes-)Gesetz - dem \nBundesnaturschutzgesetz - geregelten Gesetzesbegriffs knüpft § 35 Abs. 4 BauGB \nersichtlich an das für diesen Rechtsbereich geltende Begriffsverständnis an. Nach § \n14 Abs. 1 BNatSchG sind die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und \nder Landschaftspflege u.a. in Landschaftsplänen \"darzustellen\"; dazu zählen \ninsbesondere Angaben zum vorhandenen und zu erwartenden Zustand von Natur \nund Landschaft sowie zu den konkretisierten Zielen und Grundsätzen des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege. Den Begriff der \"Festsetzung\" verwendet \ndas Bundesnaturschutzgesetz hingegen für die rechtsverbindliche Bestimmung von \nbesonderen Schutzgebieten (vgl. §§ 23 ff. BNatSchG). Diese Unterscheidung ist \neindeutig und entspricht dem auch für das sonstige Bauplanungsrecht geltenden \nBegriffsverständnis, wonach zwischen Darstellungen eines Flächennutzungsplans, \ndenen - von der Ausnahme des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abgesehen -,\n\n19\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, \n382,\n\n20\n\nkeine unmittelbare Außenwirkung zukommt, und den verbindlichen \nFestsetzungen eines Bebauungsplans zu unterscheiden ist.\n\n21\n\nDiese Auslegung des § 35 Abs. 4 BauGB wird durch die Ausführungen der \nKlägerin nicht in Frage gestellt. Zwar trifft der Hinweis zu, dass die in § 14 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 BNatSchG aufgezählten Erfordernisse und Maßnahmen der Sache nach \nauf konkrete Anordnungen zielen. Dazu steht aber nicht in Widerspruch, dass die in \nBetracht kommenden Anordnungen Rechtsverbindlichkeit nach außen erst durch \nentsprechende Festsetzungen erlangen. Ebenso wie das Bundesnaturschutzgesetz \nunterscheidet das Landschaftsgesetz NRW zwischen Darstellungen, die sich auf \nZielsetzungen ohne Normcharakter beziehen, und rechtsverbindlichen \nFestsetzungen. Gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 1 und § 18 LG NRW beziehen sich \nDarstellungen auf die Entwicklungsziele für die Landschaft; sie geben als räumlich-\nfachliche Leitbilder Auskunft über das Schwergewicht der im Plangebiet zu \nerfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung. Demgegenüber beziehen sich \nFestsetzungen auf die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von \nNatur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NRW. Die Festsetzung bestimmt \nden Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks \nnotwendigen Gebote und Verbote (§ 19 Satz 2 LG NRW).\n\n22\n\nDie Auffassung der Klägerin, dass § 35 Abs. 4 BauGB den Begriff der \nDarstellungen als Oberbegriff für den gesamten denkbaren Inhalt eines \nLandschaftsplans verwendet, trifft nicht zu. Entgegen der Annahme der Klägerin führt \ndie Differenzierung zwischen Darstellungen und Festsetzungen keineswegs zu \nWertungswidersprüchen oder Ungereimtheiten im Regelungsgefüge des \nBaugesetzbuchs. § 35 Abs. 4 BauGB stellt eine Ausnahmeregelung zu § 35 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 BauGB dar, wonach ein Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange \nbeeinträchtigt, wenn es den Darstellungen eines Landschaftsplans widerspricht. Ob \ndies der Fall ist, hat die Baugenehmigungsbehörde gegenüber dem Bauherrn in \neigener Verantwortung zu prüfen. Widerspricht das Vorhaben aber verbindlichen \nlandschaftsrechtlichen Festsetzungen, bedarf es einer gesonderten \nlandschaftsbehördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß \n§ 69 LG NRW (für den verbleibenden Bereich des Bundesrechts vgl. § 62 \nBNatSchG). Diese Entscheidung ergeht in einem rechtlich eigenständigen Verfahren; \nder Baugenehmigung kommt keine Konzentrationswirkung zu. Daher ist es \nfolgerichtig, dass § 35 Abs. 4 BauGB nur den Fall eines Widerspruchs zu \nDarstellungen des Landschaftsplans erfasst. Entscheidungen darüber, ob ein \nWiderspruch des Vorhabens zu den für ein besonderes Schutzgebiet \nrechtsverbindlich festgesetzten Ge- oder Verboten eines Landschaftsplans durch \nErteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung überwunden wird, fallen nicht in die \nZuständigkeit der Baugenehmigungsbehörde. Es handelt sich nicht um eine Frage \ndes - bundesrechtlich geregelten - Bauplanungsrechts, sondern des - landesrechtlich \ngeregelten - Landschaftsrechts. \n\n23\n\nOhne Erfolg beruft sich die Klägerin auf § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g) BauGB, \nwonach Darstellungen von Landschaftsplänen bei der Aufstellung der Bauleitpläne \nzu berücksichtigen sind. Festsetzungen sind in dieser Vorschrift nicht erwähnt. Dass \n§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g) BauGB ausschließlich auf Darstellungen von \nLandschaftsplänen verweist, beruht darauf, dass die Vorschrift solche Belange \nnennt, die bei der Aufstellung der Bauleitpläne \"zu berücksichtigen\" sind, d.h. \nBelange, über die sich die Gemeinde nach Abwägungsgrundsätzen hinwegsetzen \nkann.\n\n24\n\nVgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober \n2008, § 1 Rn. 151.\n\n25\n\nDas trifft auf Festsetzungen eines Landschaftsplans nicht zu. Ein \nFlächennutzungsplan, dessen Inhalt der landschaftsrechtlichen Festsetzung eines \nSchutzgebiets widerspricht, verstößt gegen § 6 Abs. 2 BauGB und ist deshalb nicht \ngenehmigungsfähig.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371.\n\n27\n\nLandschaftsrechtliche Festsetzungen sind im Vorhabengenehmigungsverfahren \naufgrund ihres Rechtsnormcharakters gemäß § 29 Abs. 2 BauGB verbindlich. \n\n28\n\nVgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober \n2008, § 35 Rn. 83.\n\n29\n\nDie von der Klägerin ferner angeführte Rechtsprechung zu § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB führt nicht weiter. Sie betrifft den hier nicht einschlägigen Sonderfall einer \nplanerischen Steuerung bestimmter Außenbereichsvorhaben.\n\n30\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \n\n31\n\nDie entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich, wie vorstehend \ndargelegt, ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantworten. Zu Unrecht beruft \nsich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, \nwonach sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen \nUrteils ergibt, ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist. \nDer Umfang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsgründe war hier nicht durch \ndie Schwierigkeit der in der Rechtsprechung ohnehin bereits geklärten Rechtsfrage \nveranlasst, sondern Folge des Bemühens, auf die klägerseits vorgebrachten \nArgumente möglichst vollständig einzugehen. \n\n32\n\n3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \n\n33\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die \nEntscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Daran fehlt es \nhier.\n\n34\n\nDie Frage, \n\n35\n\nob und inwieweit eine Baumaßnahme nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB privilegiert \nist und was in diesem Zusammenhang unter einer Darstellung i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz \n1 BauGB zu verstehen ist,\n\n36\n\nbedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist, soweit für den hier \nvorliegenden Rechtsstreit von Belang, in der Rechtsprechung des beschließenden \nGerichts geklärt, und lässt sich im Übrigen auf der Grundlage des Gesetzestexts \nohne weiteres beantworten. Einen weitergehenden Klärungsbedarf wirft die \nZulassungsbegründung aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht auf. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 \nAbs. 3 GKG. \n\n39\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 66 Abs. 3 \nSatz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-06/8-a-2064-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-06/8-a-2064-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243202","retrieved":"2026-07-09 02:06:29.480665+00:00"}}