{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2009/8_D_58_08_AKbeschluss20090305","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0305.8D58.08AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"8. Senat","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"8 D 58/08.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird ausgesetzt.\n\nDem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 234 EG-Vertrag folgende \nFragen vorgelegt:\n\nVerlangt Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie \n2003/35/EG, dass Nichtregierungsorganisationen, die Zugang zu den Gerichten \neines Mitgliedstaats begehren, dessen Verwaltungsprozessrecht die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung erfordert, die Verletzung aller für die \nZulassung des Vorhabens maßgeblichen Umweltvorschriften geltend machen \nkönnen, also auch solcher Vorschriften, die allein den Interessen der Allgemeinheit \nund nicht zumindest auch dem Schutz der Rechtsgüter Einzelner zu dienen bestimmt \nsind? \n\n \n\nFür den Fall, dass Frage 1 nicht uneingeschränkt zu bejahen ist: \n\nVerlangt Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie \n2003/35/EG, dass Nichtregierungsorganisationen, die Zugang zu den Gerichten \neines Mitgliedstaats begehren, dessen Verwaltungsprozessrecht die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung erfordert, die Verletzung solcher für die \nZulassung des Vorhabens maßgeblicher Umweltvorschriften geltend machen \nkönnen, die unmittelbar im Gemeinschaftsrecht gründen oder die gemeinschaftliche \nUmweltvorschriften in das innerstaatliche Recht umsetzen, also auch solcher \nVorschriften, die allein den Interessen der Allgemeinheit und nicht zumindest auch \ndem Schutz der Rechtsgüter Einzelner zu dienen bestimmt sind?\n\na) Für den Fall, dass Frage 2 grundsätzlich zu beja-\n\n hen ist: \n\nMüssen die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften \n\nbestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen, um \n\ngerügt werden zu können? \n\nb) Für den Fall, dass Frage 2 a zu bejahen ist: \n\nUm welche inhaltlichen Anforderungen (z.B. unmit-\n\ntelbare Wirkung, Schutzzweck, Zielsetzung) han- \n\ndelt es sich? \n\n \n\nFür den Fall, dass Frage 1. oder Frage 2. zu bejahen ist:\n\nSteht der Nichtregierungsorganisation ein solcher, über die Vorgaben des \ninnerstaatlichen Rechts hinaus gehender Anspruch auf Zugang zu Gerichten \nunmittelbar aus der Richtlinie zu?\n\nG r ü n d e:\n\n1 I. Sachverhalt\n\n2 Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines \nSteinkohlekraftwerks in M. Das Kraftwerk soll mit einer Feuerungswärmeleistung von \nbis zu 1.705 MW und einer elektrischen Nettoleistung von 750 MW betrieben werden. \nDas Investitionsvolumen für das Vorhaben beträgt etwa 1,4 Milliarden Euro. Die \nInbetriebnahme des Kraftwerks ist für das Jahr 2012 vorgesehen.\n\n3 Das Vorhaben unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung. \n\n4 In einer Entfernung von bis zu 8 km zu dem Vorhabenstandort befinden sich \nfünf sog. Flora-Fauna-Habitat(FFH)-Gebiete.\n\n5 Unter dem 6. Mai 2008 erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen \nVorbescheid und eine erste Teilgenehmigung für das Vorhaben. Mit dem \nVorbescheid wird festgestellt, dass keine rechtlichen Bedenken gegen den Standort \ndes Vorhabens bestehen. \n\n6 Der Kläger, eine anerkannte Umweltorganisation, hat am 16. Juni 2008 gegen \nden Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung Klage erhoben. \n\n7 Er macht formelle und materielle Fehler des Vorbescheides und der \nTeilgenehmigung geltend und legt im Detail dar, gegen welche \nimmissionsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgenormen sowie gegen welche \nwasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorgaben das Vorhaben nach seiner \nÜberzeugung verstößt.\n\n8 Der Kläger beantragt, \n\nden Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung der Beklagten vom 6. Mai 2008 \naufzuheben.\n\n9 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, \n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10 II. Begründung und Erläuterung der Vorlagefragen\n\n11 1. Relevante Rechtsvorschriften \n\n12 a) Gemeinschaftsrecht \n\n13 Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten \n(Abl. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) in der Fassung des Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie \n2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über \ndie Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener \nPläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG \ndes Rats in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten \n(Abl. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17) - im Folgenden: UVP-Richtlinie - lautet:\n\n\"Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass \nMitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die\n\nein ausreichendes Interesse haben oder alternativ\n\neine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. \nVerwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert,\n\nZugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher \nGrundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche \nund verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen \nanzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten.\n\n.....\n\nWas als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im \nEinklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. \nZu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Art. 1 Abs. 2 \ngenannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) dieses \nArtikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 \nBuchstabe b) verletzt werden können. \n\n...\" \n\n14 b) Nationales Recht\n\n15 § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (BGBl. I 1991, S. 686) - im Folgenden: \nVwGO -lautet:\n\n\" (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die \nVerurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) \nbegehrt werden.\n\n (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger \ngeltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten \nverletzt zu sein.\" \n\n16 § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO lautet:\n\n\" (1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt \nist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.\"\n\n17 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu \nRechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - \nUmwelt-Rechtsbehelfsgesetz - (BGBl. I 2006, S. 2816) - im Folgenden: UmwRG - \nlautet:\n\n\" (1) Dieses Gesetz findet Anwendung für Rechtsbehelfe gegen\n\nEntscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umwelt- \n\n verträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach\n\ndem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ...\n\n .....\n\n eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beste- \n\n hen kann; \" \n\n18 § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG lautet:\n\n\" (1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine \nVerletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der \nVerwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen \neinlegen, wenn die Vereinigung \n\ngeltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren \n\n Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte \n\n Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein kön- \n\n nen, widerspricht, \n\n...\"\n\n19 § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG lautet:\n\n\" (5) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, \n\n1. soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren \n\n Unterlassen gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte \n\n Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sind,\n\n verstößt und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den von \n\n der Vereinigung nach ihrer Satzung zu fördernden Zielen gehört, \n\n...\"\n\n20 § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BGBl. \nI 2005, S. 1757) - im Folgenden: UVPG - lautet:\n\n\" (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher \nVerfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. ...\" \n\n21 § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG lautet:\n\n\"(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind \n\nBewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche \nEntscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen \nwerden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, \n\n ...\" \n\n22 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und \nähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz - (BGBl. I 2002, S. 3830) - im \nFolgenden: BImSchG - lautet:\n\n\"(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur \nGewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt \n\nschädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;\n\nVorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, \n\n erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbe- \n\n sondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;\n\nAbfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu ver- \n\n wertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit be-\n\n seitigt werden; ......\n\n4. Energie sparsam und effizient verwendet wird.\" \n\n23 § 8 Abs. 1 Satz 1 BImSchG lautet:\n\n\"(1) Auf Antrag kann eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer \nAnlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn\n\n1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung \n\n besteht,\n\ndie Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung \nvorliegen und\n\neine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage \nkeine von vorneherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die \nGenehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.\" \n\n24 § 9 Abs. 1 BImSchG lautet:\n\n\"(1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie \nüber den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage \nausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines \nVorbescheides besteht.\" \n\n25 § 61 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege -\nBundesnaturschutzgesetz - (BGBl. I 2002, S. 1193) - im Folgenden: BNatSchG -\nlautet:\n\n\"(1) Ein  anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach \nMaßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen\n\n1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, \n\n Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 sowie\n\nPlanfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden \nsind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.\n\n...\n\n(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein\n\n1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwal- \n\n tungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder \n\n im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder \n\n anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten \n\n und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschafts-\n\n pflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,\n\nin seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung \n\n darauf bezieht, berührt werden,\n\n3. . ....\" \n\n26 2. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen auf der Grundlage der \ndeutschen \n\n Rechtslage \n\n27 Die vorgelegten Fragen zur Reichweite und Auslegung des Zugangsrechts der \nNichtregierungsorganisationen zu Gerichten nach Art. 10 a der UVP-Richtlinie sind \nim vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich. \n\n28 a) Bei Zugrundelegung der innerstaatlichen Rechtslage könnte die klagende \nUmweltorganisation nicht die Verletzung wasserrechtlicher und \nnaturschutzrechtlicher Vorgaben sowie des Vorsorgegrundsatzes nach § 5 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 BImSchG rügen; denn weder die Vorschriften des Wasser- und \nNaturschutzrechts noch der Vorsorgegrundsatz begründen Rechte Einzelner im \nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. \n\n29 aa) Nach den vorgenannten Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes \nkönnen Nichtregierungsorganisationen nur die Verletzung solcher Rechtsvorschriften \nrügen, die Rechte Einzelner begründen. Sie müssen allerdings nicht selbst Träger \ndieser Rechte sein.\n\n30 Das Kriterium \"Rechte Einzelner begründen\" in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 1 UmwRG begrenzt nach dem ausdrücklichen Willen des deutschen \nGesetzgebers die Rügebefugnis der Nichtregierungsorganisationen auf solche \nRechtsvorschriften, die sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte begründen. \n\nVgl. Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in \nUmweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-\nRechtsbehelfsgesetz), Bundesrat-Drucksache 552/06, S. 19, 20. \n\n31 Das den Nichtregierungsorganisationen zuerkannte Klagerecht entspricht \ndamit seinem Ansatz nach der allgemeinen verwaltungsprozessualen Regelung bei \nAnfechtungsklagen in § 42 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach hat eine \nKlage gegen einen Verwaltungsakt nur insoweit Erfolg, als der Verwaltungsakt \nrechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen - also subjektiv-öffentlichen - Rechten \nverletzt ist.\n\n32 Subjektiv-öffentliche Rechte begründen nur solche Vorschriften, die \nausschließlich oder doch jedenfalls neben dem mit ihnen verfolgten allgemeinen \nInteresse zumindest auch dem Schutz der Rechtsgüter Einzelner zu dienen bestimmt \nsind. \n\n33 Ob eine Vorschrift in diesem Sinne dem Schutz von Individualinteressen dient, \nist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidendes Kriterium für den drittschützenden \nCharakter einer Vorschrift ist, inwieweit in der betreffenden Vorschrift das geschützte \nInteresse bzw. Rechtsgut, die Art der Verletzung und der Kreis der geschützten \nPersonen hinreichend klargestellt und abgegrenzt wird. Abzustellen ist insoweit vor \nallem auch auf den Zweck der in Frage stehenden Vorschriften. \n\n34 Im Bereich des Immissionsschutzrechts kommt der der Gefahrenabwehr \ndienenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG individualschützende \nWirkung zu. Hingegen ist der der Gefahrenvorsorge dienenden Norm des § 5 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 BImSchG grundsätzlich nur objektiv-rechtliche Bedeutung zuzumessen. \nDies folgt aus der Zielsetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Die \nRisikovorsorge geschieht im allgemeinen Interesse und nicht deshalb, um an sich \nzumutbare Lebensverhältnisse für die Nachbarn risikoloser oder angenehmer zu \nmachen. Überdies lässt sich im Hinblick auf die von der Vorsorge erfassten \nFernwirkungen der Kreis der potentiell Betroffenen nur schwerlich eingrenzen, was \nebenfalls einen Drittschutz grundsätzlich ausschließt. \n\n35 Auch die Vorschriften des Wasser- und Naturschutzrechts haben keine \nindividualschützende Wirkung, da sie vorrangig dem Wohl der Allgemeinheit und \nnicht dem Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen dienen. \n\n36 bb) Ein Rügerecht der klagenden Organisation folgt in dem hier vorliegenden \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahren nicht aus § 61 BNatSchG, der für bestimmte \neng begrenzte Konstellationen im Bereich des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege ein Verbandsklagerecht vorsieht. Die hier streitgegenständlichen \nRegelungen aus dem angefochtenen Bescheid fallen schon nicht in den \nAnwendungsbereich des § 61 BNatSchG. Dieser erfasst nur Rechtsbehelfe gegen \nBefreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, \nNationalparken und sonstigen Schutzgebieten, vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBNatSchG, sowie gegen naturschutz- und landschaftsschutzrelevante \nPlanfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, soweit eine \nÖffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. \nDie Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die - wie hier - auf Grund ihrer \nBeschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche \nUmwelteinwirkungen hervorzurufen, sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz \nzwar genehmigungsbedürftig, aber nicht planfeststellungsbedürftig. \n\n37 b) Die Klage hätte voraussichtlich nur dann Erfolg, wenn Art. 10 a der UVP-\nRichtlinie Nichtregierungsorganisationen über die Gewährleistungen des § 2 Abs. 1 \nNr. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG hinaus das unmittelbare Recht vermittelt, vor \nGericht auch die Verletzung solcher für die Zulassung des Vorhabens maßgeblicher \nUmweltvorschriften geltend zu machen, die nach den oben dargelegten Grundsätzen \nallein den Interessen der Allgemeinheit und nicht zumindest auch dem Schutz der \nRechtsgüter Einzelner zu dienen bestimmt sind. \n\n38 Nach der Einschätzung des Senats widersprechen die Regelungen in dem \nangefochtenen Bescheid derzeit solchen Rechtsvorschriften. Sie verstoßen gegen \ninnerstaatliche Vorgaben des Naturschutzrechts, mit denen die Richtlinie 92/43/EWG \ndes Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der \nwildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-Richtlinie \n- umgesetzt wird. Nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie erfordern Pläne oder \nProjekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen \noder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in \nZusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen \nkönnen, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten \nErhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung \nstimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, \nwenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, \nund nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. \n\n39 Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist der von der Beklagten als der \nzuständigen Behörde gezogene Schluss, von dem Vorhaben der Beigeladenen seien \noffensichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen der betroffenen FFH-Gebiete zu \nerwarten, nicht gerechtfertigt. Die Ergebnisse der vom beigeladenen Vorhabenträger \ndurchgeführten Vorprüfung tragen diese Feststellung nicht. Es fehlt bislang an der \nerforderlichen schutzgebietsbezogenen Untersuchung der jeweiligen Grundbelastung \nund der zu erwartenden Gesamtbelastung der Stickstoffdepostionen in den im \nUntersuchungsraum vorkommenden Gebieten mit stickstoffempfindlichen \nLebensraumtypen auch unter Berücksichtigung kumulativer Wirkungen durch andere \nProjekte und Pläne. Dies gilt vor allem für das Gebiet \"M1. \", für das unter \nanderem der Lebensraumtyp 6510 \"Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiese\" \nausschlaggebend war. Insoweit ist ausdrücklich die Vermeidung von Eutrophierung \nals Schutzziel festgelegt worden.\n\n40 Darüber hinaus rügt der Kläger zahlreiche Verstöße gegen das Wasserrecht, \nden Artenschutz sowie gegen das Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nBImSchG (u.a. zum Stand der Technik). Diesen Rügen muss der Senat nur \nnachgehen, wenn Art. 10 a der UVP-Richtlinie im Sinne der Vorlagefragen \nauszulegen ist.\n\n41 3. Die mit den Vorlagefragen aufgeworfenen rechtlichen Probleme \n\n42 Nach alledem ist von streitentscheidender Bedeutung, ob der deutsche \nGesetzgeber Art. 10 a der UVP-Richtlinie mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz \nhinlänglich in das innerstaatliche Recht umgesetzt hat, obwohl \nNichtregierungsorganisationen vor den Gerichten nicht geltend machen können, \ndass ein umweltrelevantes Vorhaben Umweltvorschriften verletzt, die ausschließlich \nden Interessen der Allgemeinheit und nicht zumindest auch dem Schutz der \nRechtsgüter Einzelner dienen. \n\n43 Der deutsche Gesetzgeber ist seiner Verpflichtung zur umfassenden \nUmsetzung dann nicht nachgekommen, wenn Art. 10 a der UVP-Richtlinie verlangt, \ndass Nichtregierungsorganisationen ein Rügerecht vor den Gerichten auch \nhinsichtlich der Verletzung solcher Umweltvorschriften zusteht, die keine subjektiv-\nöffentlichen Rechte vermitteln. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, kann nur \ndurch Auslegung des Art. 10 a der UVP-Richtlinie beantwortet werden.\n\n44 a) 1. und 2.Vorlagefrage \n\n45 Der Senat vermag auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des \nGerichtshofs keine eindeutige Entscheidung zu treffen; er hält es allerdings im \nErgebnis für möglich, dass Art. 10 a der UVP-Richtlinie bei einer nicht nur am \nWortlaut, sondern auch an Sinn und Zweck der Richtlinienbestimmung sowie anhand \nder im Lichte des EG-Vertrages zu betrachtenden Ziele der UVP-Richtlinie \norientierten Auslegung die Begründung eines weitergehenden Rügerechts der \nNichtregierungsorganisationen verlangt, als es im deutschen Recht erfolgt ist. \nWelchen Umfang ein solches Rügerecht haben muss, kann ebenfalls nicht \nabschließend beantwortet werden. \n\n46 Diese Einschätzung beruht auf folgenden Überlegungen: \n\n47 aa) Die vom deutschen Gesetzgeber bei der Umsetzung des Art. 10 a der \nUVP-Richtlinie gewählte Interpretation widerspricht nach Ansicht des Senats nicht \ndem Wortlaut der Richtlinienbestimmung. Nichtregierungsorganisationen steht \ndanach ein - hier allein zu betrachtendes - Klagerecht im Sinne des Art. 10 a Abs. 1 \nSatz 1 Buchstabe b der UVP-Richtlinie hinsichtlich solcher Rechte zu, von deren \nVerletzung das Verwaltungsprozessrecht innerstaatlich den Klagezugang abhängig \nmacht. Dies sind im deutschen Recht nur subjektiv-öffentliche Rechte. Der \nMitgliedstaat ist auch nicht aufgrund des Wortlauts gehindert, diese \nKlagezugangsvoraussetzung eigenständig zu regeln. Art. 10 a Abs. 3 Satz 1 der \nUVP-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten festlegen, was als Rechtsverletzung gilt, \neröffnet einen entsprechenden Gestaltungsfreiraum des Mitgliedstaates. \nNichtregierungsorganisationen werden gegenüber den anderen Mitgliedern der \nbetroffenen Öffentlichkeit nach Abs. 3 Satz 3 insoweit privilegiert, als sie ungeachtet \nder Anforderungen, die der Mitgliedstaat sonst an die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung stellt, als Träger genau dieser Rechte gelten. \n\n48 bb) Es ist jedoch zweifelhaft, ob die vom deutschen Gesetzgeber gewählte \nInterpretation des Art. 10 a der UVP-Richtlinie auch einer funktionalen Betrachtung \nder Richtlinienbestimmung standhält. Insoweit sind die maßgeblichen Ziele der \nGemeinschaft und der UVP-Richtlinie zu berücksichtigen (unter (1)). In einem \nweiteren Schritt ist zu prüfen, ob diese Ziele mit dem innerstaatlich gewährten \nKlagezugang effektiv verwirklicht werden (unter (2)). \n\n49 (1) Nach Art. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft \n(Abl. C 325 vom 24. Dezember 2002, S. 39) - EG-Vertrag - ist es Aufgabe der \nGemeinschaft, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der \nUmweltqualität zu fördern. Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt auf die Erhaltung \nund den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, den Schutz der \nmenschlichen Gesundheit, die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen \nRessourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur \nBewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme sowie insgesamt auf ein hohes \nSchutzniveau, vgl. Art. 174 Abs. 1 und 2 des EG-Vertrages. Dem Ziel des Art. 174 \nAbs. 2 des EG-Vertrages kommt bei der Auslegung des Sekundärrechts eine große \nBedeutung zu. \n\nVgl. etwa EuGH, Urteile vom 18. April 2002 - C-9/00 (Palin Granit Oy) -, Slg. \n2002, I-3533, und vom 11. November 2004 - C-457/02 (Niselli) -, Slg. 2004, I-10853, \njeweils zur Auslegung des Abfallbegriffs. \n\n50 Die UVP-Richtlinie steht in diesem Kontext. Wesentliches Ziel der UVP-\nRichtlinie ist es nach deren Art. 2 Abs. 1, dass Projekte, bei denen insbesondere \nwegen ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf \ndie Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug \nauf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Die Umweltauswirkungen müssen nach \ndem 11. Erwägungsgrund der UVP-Richtlinie mit Rücksicht auf die Bestrebungen \nbeurteilt werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung \nder Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der \nArtenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als \nGrundlage allen Lebens zu erhalten. \n\n51 Nach dem 3. Erwägungsgrund der RL 2003/35/EG zielt die umfassende \nBeteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Vorhaben im Sinne der UVP-\nRichtlinie darauf, den Entscheidungsprozess nach außen nachvollziehbarer und \ntransparenter zu machen. Dadurch wachse in der Öffentlichkeit das Bewusstein für \nUmweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen. \n\nDie UVP-Richtlinie in der Fassung, die sie durch die RL 2003/35/EG erhalten hat, \nzielt nach alledem auf die Verbesserung des Vollzugs, der Durchsetzung und - \ninsbesondere mit Art. 10 a - der Kontrolle gemeinschaftlicher Umweltvorschriften \ndurch die Einbindung einer für Umweltbelange sensibilisierten Öffentlichkeit in den \nEntscheidungsprozess.\n\n52 (2) Ob der von Art. 10 a der UVP-Richtlinie beabsichtigte Klagezugang der \nbetroffenen Öffentlichkeit bezogen auf diese Ziele innerstaatlich effektiv verwirklicht \nwird, ist vorrangig daran zu messen, ob und in welchem Umfang das Verfahrensrecht \ndes Mitgliedstaats diese Umweltvorschriften einer gerichtlichen Überprüfung zuführt. \n\n53 Eine solche Vorgehensweise steht in Einklang mit der Rechtsprechung des \nGerichtshofs zum Verhältnis zwischen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten \nund dem gemeinschaftlichen Effektivitätsgrundsatz. Nach dieser Rechtsprechung \nmuss, wenn einschlägige Gemeinschaftsregelungen fehlen, bei Anwendung des \nmitgliedstaatlich geregelten Verfahrensrechts sichergestellt werden, dass die \nVerfahrensmodalitäten für Klagen mit Bezug zum Gemeinschaftsrecht nicht \nungünstiger gestaltet sind als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz \nder Äquivalenz) und dass die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung \nverliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich oder wesentlich erschwert wird \n(Grundsatz der Effektivität). \n\n \n\nVgl. hierzu z.B.: EuGH, Urteile vom 16. Dezember 1976 - Rs. 33-76 (Rewe) -, \nSlg. 1976, S. 1989, vom 16. Dezember 1976 - Rs. 45-76 (Comet) -, Slg. 1976, \nS. 2043, vom 14. Dezember 1995 - C-312/93 (Peterbroeck) -, Slg. 1995, I-4599, vom \n20. September 2001 - C-453/99 (Courage Ltd.) -, Slg. 2001, I-6297, vom 9. März \n2004 - C-397/01 u.a. (Pfeiffer) -, Slg. 2004, I-8835, vom 13. März 2007 - C-432/05 \n(Unibet) -, Slg. 2007, I-2271, vom 7. Juni 2007 - C-222/05 u.a. (Van der Weerd) -, \nSlg. 2007, I-4233, und vom 15. April 2008 - C-268/06 (Impact) -. \n\n54 Dies zugrunde gelegt hat der Senat Zweifel, ob § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 1 UmwRG die Vorgaben des Art. 10 a der UVP-Richtlinie ausreichend in \ndas deutsche Recht umsetzt. Die innerstaatliche Beschränkung des Klagerechts \neiner Nichtregierungsorganisation auf die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher \nRechte ist nämlich im Lichte des Gebots der praktischen Wirksamkeit des \nGemeinschaftsrechts deshalb Bedenken ausgesetzt, weil die Kontrolle des Vollzugs \nder Umweltvorschriften durch eine unabhängige Stelle für einen weiten Teil des \nUmweltrechts praktisch unmöglich ist. Nichtregierungsorganisationen können \ninsoweit nicht als \"Anwälte der Umwelt\" möglichen Vollzugsdefiziten entgegentreten. \n\n55 cc) Für den Fall, dass diese Zweifel aus der Sicht des Gerichtshofs berechtigt \nsind, stellt sich jedoch die Frage, welche weiteren Umweltvorschriften unter \nEffektivitätsgesichtspunkten zusätzlich in das Klagerecht einbezogen werden \nmüssen. \n\n56 Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgeblich davon ab, in welchem \nUmfang die Gemeinschaftsordnung im Bereich des Umweltrechts klagefähige Rechte \nverleiht. Dies ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bislang nicht abschließend \ngeklärt. \n\n57 (1) Der Gerichtshof bejaht allerdings in ständiger Rechtsprechung das Recht \ndes Einzelnen, sich vor den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates und den \nnationalen Gerichten auf Richtlinienbestimmungen zu berufen, wenn diese inhaltlich \nunbedingt und hinreichend genau sind. \n\n58 Dies gilt immer, wenn der Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgemäß oder \nnur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. \n\nVgl. etwa EuGH, Urteile vom 9. März 2004 - C-397/01 u.a. (Pfeiffer) -, a.a.O., \nvom 17. Juli 2008 - C-226/07 (Flughafen Köln/Bonn) -, und vom 12. Februar 2009 - \nC-138/07 \n(Cobelfret NV) -. \n\n59 Darüber hinaus, d.h. auch bei umfassender Umsetzung der Richtlinie in das \ninnerstaatliche Recht, gilt dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedenfalls \nfür Richtlinien, die den Schutz der Gesundheit von Menschen bezwecken. Die \nBetroffenen müssten - so der Gerichtshof - in allen Fällen, in denen die \nNichtbeachtung der Maßnahmen, die in Richtlinien über die Qualität der Luft und des \nTrinkwassers zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vorgegeben \nwerden, die Gesundheit von Personen gefährden könnte, in der Lage sein, sich auf \ndie in diesen Richtlinien enthaltenen zwingenden Vorschriften zu berufen.\n\nVgl. etwa EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 - C-237/07 (Janecek) -, vom 30. Mai \n1991 - C-361/88 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) -, Slg. 1991, I-\n2567, und vom 12. Dezember 1996 - C-298/95 (Kommission gegen Bundesrepublik \nDeutschland) -, Slg. 1996, I-6747. \n\n60 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass es mit dem \nzwingenden Charakter, den Art. 249 des EG-Vertrages der Richtlinie verleiht, \nunvereinbar wäre, auszuschließen, dass eine mit ihr auferlegte Verpflichtung von den \nbetroffenen Personen geltend gemacht werden kann. \n\n61 Diese Entscheidungen des Gerichtshofs zugrunde gelegt, kann der Begriff der \n\"Rechte Einzelner\" in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erweiternd \nund gemeinschaftskonform \n\n \n\nvgl. hierzu z.B.: EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1995 - C-312/93 \n(Peterbroeck), a.a.O, vom 9. März 2004 - C-397/01 u.a. (Pfeiffer) -, a.a.O., und vom \n25. Juli 2008 - C-237/07 (Janecek) -, \n\ndahingehend ausgelegt werden, dass - neben den Fällen der unzureichenden \nUmsetzung einer Richtlinie - solche hinreichend genauen und inhaltlich unbedingten \nRichtlinienbestimmungen erfasst werden, die dem Schutz der öffentlichen \nGesundheit dienen und deren Nichtbeachtung die Gesundheit von Personen \ngefährden könnte. \n\n62 Der Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob \nes sich insoweit um abschließende Vorgaben für die Entstehung gemeinschaftlicher \nKlagerechte handelt. Insbesondere kann ihr nicht entnommen werden, ob, unter \nwelchen Voraussetzungen und zu wessen Gunsten umfassend umgesetzte \nRichtlinienbestimmungen, die nicht dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, \nsolche Rechte Einzelner begründen können. Gegen die Annahme, es handele sich \num abschließende Vorgaben, spricht allerdings die vom Gerichtshof gewählte \nFormulierung, seine Erwägungen würden \"besonders\" für Richtlinien gelten, die dem \nSchutz der öffentlichen Gesundheit des Menschen dienen. \n\n63 (2) Zum anderen lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden \nRechtsprechung des Gerichtshofs nicht entscheiden, ob, unter welchen \nVoraussetzungen und zu wessen Gunsten das Gemeinschaftsrecht auch \nKlagerechte verlangt, die allein an die Verletzung einer umfassend umgesetzten \nRichtlinienbestimmung anknüpfen und nicht die Betroffenheit eines Einzelnen \nverlangen. \n\n64 Der Senat hält es für denkbar, dass die Gemeinschaftsordnung aus Gründen \nder praktischen Wirksamkeit jedenfalls Nichtregierungsorganisationen, die nach \nihrem Selbstverständnis als Sachwalter umweltbezogener Allgemeininteressen und -\ngüter auftreten, ein Klagerecht auch bezüglich solcher im Gemeinschaftsrecht \ngründender Umweltvorschriften verleiht, die - wie etwa die der Erhaltung der Natur \nund der biologischen Vielfalt dienenden Vorschriften - nach ihrem Schutzzweck einen \nIndividualbezug nicht aufweisen. Ist dies der Fall, können \nNichtregierungsorganisationen im Ergebnis die Verletzung aller gemeinschaftlichen \nUmweltvorschriften klageweise geltend machen. Für eine solche Annahme spricht, \ndass das Durchsetzungs- und Kontrolldefizit im Umweltrecht nicht von dem \nSchutzzweck der jeweiligen Umweltvorschrift abhängig ist. \n\n65 (3) Vor diesem Hintergrund stellt sich die weitere Frage, ob ein solches mit Art. \n10 a der UVP-Richtlinie gewährtes Klagerecht der Nichtregierungsorganisationen aus \nGründen der praktischen Wirksamkeit auch die Geltendmachung der Verletzung rein \ninnerstaatlicher Umweltvorschriften - und zwar unabhängig von ihrer Schutzrichtung - \numfassen muss. \n\n66 Diese Frage müsste verneint werden, wenn die Regelung der Kontrolle rein \nnationalen Umweltrechts nicht der Kompetenz der Gemeinschaft unterfiele. Beziehen \nsich Art. 174 und 175 des EG-Vertrages ausschließlich auf das gemeinschaftliche \nUmweltrecht und auf dessen Vollzug und Durchsetzung, obliegt die Entscheidung \nüber die Art und Weise der Durchsetzung des nationalen Umweltrechts allein dem \nMitgliedstaat. \n\n67 Etwas anderes würde gelten, wenn sich dem Vertrag eine Generalkompetenz \nder Gemeinschaft jedenfalls für den Erlass von Vorschriften des \nVerwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts auf dem Gebiet des \nUmweltrechts sowohl der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten entnehmen \nließe, Art. 174 und 175 des EG-Vertrages sich also auf die gesamte Umwelt im \nAnwendungsbereich des Vertrages und nicht nur auf die gemeinschaftliche \nSekundärrechtssetzung bezögen. Für eine solche Annahme könnte neben dem weit \nformulierten Ziel des Art. 174 Abs. 2 des EG-Vertrages zum einen sprechen, dass die \nGemeinschaft nach Art. 174 und 175 des EG-Vertrages im Grundsatz die \numfassende Zuständigkeit für den Erlass von Vorschriften im Umweltbereich hat. \nZum anderen könnte dafür sprechen, dass die Differenzierung, ob ein bestimmter \nAspekt national oder gemeinschaftsrechtlich geregelt ist, als willkürlich angesehen \nwerden könnte und eine Unterscheidung danach, ob ein Aspekt gemeinschaftlich \noder rein national geregelt ist, angesichts der Verzahnung von gemeinschaftlichem \nund nationalem Umweltrecht kaum noch möglich ist. \n\n68 b) 3. Vorlagefrage \n\n69 Für den Fall, dass die 1. und 2. Vorlagefrage zu bejahen ist, stellt sich die \nweitere Frage, ob den Nichtregierungsorganisationen ein über die Gewährleistungen \ndes § 2 UmwRG hinausgehendes Klagerecht unmittelbar aus der Richtlinie zusteht, \nweil Art. 10 a der UVP-Richtlinie insoweit eine inhaltlich unbedingte und hinreichend \ngenaue Verpflichtung des Mitgliedstaates enthält. \n\n70 Die unmittelbare Wirkung ist allerdings wohl nicht deshalb von vorneherein \nausgeschlossen, weil Art. 10 a Abs. 1 der UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten die \nWahl überlässt, ob der Klagezugang von einem ausreichenden Interesse oder der \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung abhängig gemacht werden soll. Insoweit ist \ndarauf hinzuweisen, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis, zwischen \nmehreren möglichen Mitteln zur Erreichung des durch eine Richtlinie \nvorgeschriebenen Ziels zu wählen, es nach der ständigen Rechtsprechung des \nGerichtshofs nicht ausschließt, dass der Einzelne vor den nationalen Gerichten die \nRechte geltend machen kann, deren Inhalt sich bereits aufgrund der Richtlinie mit \nhinreichender Genauigkeit bestimmen lässt. \n\nVgl. m.w.N.: EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C-138/07 (Cobelfret NV) -. \n\n71 c) Entscheidungskompetenz des EuGH\n\nDie Entscheidung darüber, wie Art. 10 a der UVP-Richtlinie ausgelegt werden \nmuss, ist nach Art. 234 des EG-Vertrages dem Gerichtshof vorbehalten. Der \nGerichtshof hat diese Fragestellung - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-05/8-d-58-08-ak","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-05/8-d-58-08-ak","retrieved":"2026-10-28 15:56:19.374062+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2009-03-05/8-d-58-08-ak","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"8. 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