{"status":"available","doknr":"OLD243233","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0305.19A1657.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"19 A 1657/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie sich auf der Grundlage \ndes Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der \nGrundlage der entstandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.\n\n4\n\nBVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266/94 -, NVwZ 1995, 601 \n(602).\n\n5\n\nDie vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage,\n\n6\n\nob ein Ausländer beweisbelastet ist für das Nichtbestehen einer von der \nEinbürgerungsbehörde behaupteten Staatsangehörigkeit, deren Bestehen diese selbst nicht \nbeweisen kann,\n\n7\n\nlässt sich auf der Grundlage der entstandenen Rechtsprechung und durch eine Auslegung \ndes § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln ohne Weiteres \ndahingehend beantworten, dass der Einbürgerungsbewerber die Beweislast dafür trägt, dass er \nkeine fremde Staatsangehörigkeit mehr besitzt oder eine solche durch den Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit verliert.\n\n8\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch im \nStaatsangehörigkeitsrecht die allgemeinen Grundsätze der Beweislastverteilung gelten und die \nUngewissheit einer anspruchsbegründenden Tatsache zu Lasten des Antragstellers geht. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283, juris, Rdn. 27, \nund Beschluss vom 8. Mai 1996 - 1 B 68.95 -, juris, Rdn. 11.\n\n10\n\nDaraus folgt, dass der Einbürgerungsbewerber die Beweislast für das Bestehen der \nanspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Einbürgerung trägt. Die Voraussetzung der \nEinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG („wenn er seine bisherige \nStaatsangehörigkeit aufgibt oder verliert\") bedeutet, dass der Einbürgerungsbewerber keine \nfremde Staatsangehörigkeit mehr besitzen darf oder eine solche durch den Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit verlieren muss. Diese Auslegung der Vorschrift ergibt sich aus \nihrem Sinn und Zweck, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem systematischen \nZusammenhang mit § 12 StAG. \n\n11\n\nSinn und Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung der Entstehung von Mehrstaatigkeit \ndurch die Einbürgerung. Sie wurde unverändert aus der Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n4 AuslG 1990, und diese wiederum unverändert aus § 86 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 in der bis \nzum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung übernommen. Nach der Begründung des \nEntwurfs für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, mit dem die Vorschrift des § \n86 AuslG 1990 eingeführt wurde (BGBl. 1990 I, 1354), würde eine generelle Hinnahme von \nMehrstaatigkeit dem Ziel einer Hinführung zu einer Loyalität zur Bundesrepublik \nDeutschland nicht dienen. Das deutsche Einbürgerungsrecht sei vom Grundsatz der \nVermeidung von Mehrstaatigkeit geprägt. Mehrfache Staatsangehörigkeit werde immer noch \ninnerstaatlich und international als eine Erscheinung betrachtet, die sowohl im Interesse des \nStaates wie im Interesse der Bürger möglichst vermieden oder beseitigt werden solle. Die \nVermeidung von Mehrstaatigkeit - jedenfalls bei der Einbürgerung - sei auch ein international \nbeachteter Grundsatz, welcher in dem Europarats-Übereinkommen über die Verringerung der \nMehrstaatigkeit vom 6. Mai 1963 seinen Ausdruck finde.\n\n12\n\nBT-Drs. 11/6321, S. 47.\n\n13\n\nDieses Ziel wurde auch bei der Änderung der Vorschrift mit dem Gesetz zur Reform des \nStaatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I, 1618) beibehalten. Nach der \nBegründung des Gesetzentwurfs wurde auch bei dieser Reform des Staatsangehörigkeitsrechts \nder Gesichtspunkt der Vermeidung von Mehrstaatigkeit angemessen berücksichtigt. \nInsbesondere unter Ordnungsgesichtspunkten bestehe ein staatliches Interesse, die Fälle \nmehrfacher Staatsangehörigkeit einzuschränken.\n\n14\n\nBT-Drs. 14/533, S. 11.\n\n15\n\nDieser Zweck des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ergibt sich auch aus seinem \nsystematischen Zusammenhang mit § 12 StAG. Demnach wird nur in bestimmten Fällen von \nder Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen. Hieraus ergibt sich, dass die \nvorherige Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit durch die \nEinbürgerung die Regel, die Beibehaltung der bisherigen (fremden) Staatsangehörigkeit bei \nder Einbürgerung aber die Ausnahme sein und bleiben soll. \n\n16\n\nAngesichts dieses klaren Regelungszwecks spricht auch der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 4 StAG entgegen der Auffassung des Klägers nicht durchgreifend dafür, dass die \nEinbürgerungsbehörde die Beweislast für das Bestehen einer aufzugebenden oder zu \nverlierenden fremden Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers trägt.\n\n17\n\nGegen diese Beweislastverteilung vermag der Kläger schließlich nicht mit Erfolg \neinzuwenden, dass demnach der Einbürgerungsbewerber das Nichtbestehen jedweder fremden \nStaatsangehörigkeit beweisen müsste, deren Bestehen die Einbürgerungsbehörde auch nur \nbehauptet. Die Beweislastverteilung greift nur, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür \nvorliegen, dass der Einbürgerungsbewerber die von der Einbürgerungsbehörde behauptete \nStaatsangehörigkeit besitzt. Anderenfalls bestehen keine (vernünftigen) Zweifel daran, dass \nder Einbürgerungsbewerber die behauptete fremde Staatsangehörigkeit nicht besitzt (§ 108 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO), und bedarf es folglich keiner Beweislastentscheidung.\n\n18\n\nEs bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer \nGerichtsentscheidung liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt \nwerden.\n\n19\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 (1164).\n\n20\n\nSoweit der Kläger in dem angefochtenen Urteil Ausführungen zu seiner libanesischen \nStaatsangehörigkeit vermisst, begründet dies schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils, weil es hierauf nicht ankommt. Das \nVerwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Überwiegendes dafür spreche, dass der \nKläger auch türkischer Staatsangehöriger sei und schon deshalb - unbeschadet des Aufgebens \noder Verlierens der libanesischen Staatsangehörigkeit - die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 StAG nicht erfülle. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nicht \nschlüssig in Frage gestellt.\n\n21\n\nDer Einwand des Klägers, nicht ihn, sondern den Beklagten treffe die Darlegungs- und \nBeweislast dafür, dass er türkischer Staatsangehöriger sei, trifft aus den oben genannten \nGründen nicht zu. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beklagte diesen Beweis mit Hilfe \ndes vorgelegten Auszugs aus dem türkischen Personenstandsregister führen kann. Dieser \nbegründet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zumindest einen \nernsthaften Anhalt dafür, dass der Kläger auch türkischer Staatsangehöriger ist. Die hiergegen \nvom Kläger vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die \nIdentität des Klägers mit dem in dem Registerauszug genannten I. F. überzeugend aus \nder Übereinstimmung der (arabischen) Namen und der Reihenfolge der elf Kinder der Eltern \ndes Klägers mit den (türkischen) Namen und der Reihenfolge der elf Kinder des I1. und der \nS. F. in dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister und aus der \nUnterschrift des Vaters des Klägers „I1. „ unter der Zuweisungsentscheidung der Zentralen \nAusländerbehörde für Asylangelegenheiten in D. am 29. November 1991 hergeleitet. \nHiergegen spricht nicht durchgreifend, dass der Kläger nach der von ihm vorgelegten \nGeburtsurkunde am . Mai 1978 geboren wurde, I. F. laut Registerauszug aber am . \nSeptember 1982. Denn nach dem vom Kläger selbst vorgelegten Untersuchungsbericht des \nRechtsanwalts I. G. und des Herrn K. L. vom 20. April 2001 ist es \nsystembedingt möglich, Eintragungen (in das türkische Personenstandsregister) ggf. nur dann \nbzw. mit Daten vornehmen zu lassen, wie es für die Betreffenden - vermeintlich - vorteilhaft \nerscheint. Beispielsweise werden demnach Jungen mit späteren Geburtsdaten registriert, um \nentsprechend später zum Militärdienst einberufen zu werden.\n\n22\n\nFerner trifft es nicht zu, dass - wie der Kläger meint - eine Eintragung in das türkische \nNüfus-Register nicht ohne Weiteres auf das Bestehen einer türkischen Staatsangehörigkeit \nschließen lässt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, begründet nach \nArt. 38 Abs. 2 lit. a) des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar \n1964 die Eintragung in das Personenstandsregister der Republik Türkei bis zum Beweis des \nGegenteils die Vermutung, dass der Betreffende die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. \nDass in diesem Register (im Allgemeinen) auch unrichtige Eintragungen vorgenommen \nwerden, lässt demnach im konkreten Fall die gesetzliche Vermutung der Eintragung des \nBetreffenden für das Bestehen seiner türkischen Staatsangehörigkeit bis zum Beweis des \nGegenteils unberührt.\n\n23\n\nDie vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 1 Nr. \n5 VwGO). Seine Rüge, das Verwaltungsgericht hätte die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde \nauf ihre Echtheit hin überprüfen lassen müssen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht \nhat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kläger am . Mai 1978 in Beirut geboren \nwurde (Urteilsabdruck Seite 6, letzter Absatz). Es hat hieraus lediglich nicht den vom Kläger \ngewünschten Schluss gezogen, dass er nicht identisch mit dem in dem Auszug aus dem \ntürkischen Personenstandsregister genannten I. F. ist. Dies begründet jedoch weder \neinen Aufklärungsmangel noch einen Gehörsverstoß. Die vom Verwaltungsgericht \nangenommene Beweislastverteilung begründet ebenfalls keinen Gehörsverstoß, weil es damit \nnicht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen oder eine \nÜberraschungsentscheidung getroffen hat.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die \nBedeutung des Einbürgerungsbegehrens für den Kläger in ständiger Praxis in Anlehnung an \nden Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem doppelten \nAuffangwert.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-05/19-a-1657-06","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-05/19-a-1657-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243233","retrieved":"2026-07-09 02:06:32.284703+00:00"}}