{"status":"available","doknr":"OLD243230","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0305.12A254.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"12 A 254/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt zunächst nicht zu ernstlichen Zweifeln gemäß § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n4\n\nEs vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht \nzu erschüttern, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung \nder beantragten Kriegsopferfürsorgeleistung gemäß § 27e i.V.m. §§ 25, 25a BVG zu. \n\n5\n\nInsbesondere kann der Beklagte mit seinem Einwand nicht durchdringen, das \nVerwaltungsgericht habe verkannt, dass die begehrten Leistungen der \nKriegsopferfürsorge gegenüber den dem Kläger bereits gewährten \nVersorgungsleistungen nach § 31 BVG - der Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG \nsowie der Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 31 Abs. 5 BVG - als subsidiär \nzurückzutreten hätten. Der Beklagte hat in seiner Zulassungsbegründung selbst \neingeräumt, dass das Verwaltungsgericht zutreffend und unter Bezugnahme auf die \neinschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des \nBundessozialgerichts festgestellt habe, dass die Grundrente genauso wie die \nSchwerstbeschädigtenzulage sowohl durch eine materielle wie eine immaterielle \nKomponente geprägt seien, wobei die immaterielle Komponente durch die \nkontinuierliche Erweiterung von Versorgungsleistungen für konkrete Mehrbedarfe seit \nInkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes eine immer größere Bedeutung \nerlangt habe. Inwieweit in diesem Zusammenhang die Auseinandersetzung mit dem \nUrteil des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 1992 - 9a RV 37/91 - \nunzureichend gewesen sein soll, bleibt nach dem Vortrag des Beklagten unklar. \nDenn das Bundessozialgericht hat in dem zitierten Urteil - ebenso wie das \nVerwaltungsgericht - beide Funktionen der Versorgungsleistungen nach § 31 BVG \nherausgearbeitet. Dass das Gericht in dem konkret entschiedenen Fall einen \nAnspruch nach § 35 Abs. 2 BVG mit Hinweis auf einen möglichen Anspruch nach § \n31 BVG abgelehnt hat, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, \nzumal es sich im dortigen Fall nicht um einen Fall der Kriegsopferfürsorge handelte \nund das Bundessozialgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit alleine darüber zu \nbefinden hatte, ob der geltend gemachte Anspruch aus § 35 BVG gegeben war oder \nnicht.\n\n6\n\nDer Beklagte zieht aus dem vom Verwaltungsgericht angelegten - zutreffenden - \nrechtlichen Maßstab jedoch eine andere Schlussfolgerung als dieses, indem er \nbehauptet, dass die materielle Komponente von Grundrente sowie \nSchwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG nach wie vor dazu führe, dass konkret \nentstandene wirtschaftliche Bedarfe nach dieser Vorschrift im Rahmen der \ngewährten Pauschale abzugelten seien. Dabei setzt sich der Beklagte jedoch nicht \nmit der überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass vor \ndem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die - im Laufe er Zeit \nnoch gestiegene - immaterielle Bedeutung der Leistungen nach § 31 Abs. 1 und 5 \nBVG besonders hervorhebt, und dem in § 25 Abs. 2 BVG zum Ausdruck kommenden \nGrundgedanken der Kriegsopferfürsorge, sich der Beschädigten in allen \nLebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung angemessen \nauszugleichen oder zu mildern, konkret entstehende und bezifferbare Bedarfe auch \nkonkret auszugleichen sind und nicht im Rahmen einer pauschalen \nBetrachtungsweise, die allein dem Umstand geschuldet ist, dass der durch die \nPauschale auszugleichende Nachteil eben nicht bezifferbar ist.\n\n7\n\nFür die Richtigkeit dieser Annahme des Verwaltungsgerichts spricht im Übrigen \nauch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die immateriellen \nund materiellen Momente der Grundrente in einem unauflösbaren Zusammenhang \nmiteinander stehen und sich die ideellen Momente der Grundrente insbesondere \ndaran festmachen lassen, dass den Beschädigten vielfältige materielle Hilfen zuteil \nwerden, wenn der Bedarf konkret auftritt.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 -, \nBVerfGE 102, 41ff.\n\n9\n\nDamit macht das Bundesverfassungsgericht deutlich, dass konkrete Bedarfe \naußerhalb der pauschal gewährten Grundrente Berücksichtigung finden.\n\n10\n\nSoweit der Beklagte \"hilfsweise\" vorträgt, dass der Kläger gegenüber der \nVersorgungsverwaltung eine weitere Erhöhung der ihm bereits gewährten erhöhten \nPflegezulage gemäß § 35 Abs. 2 BVG erlangen könnte, so lässt auch dieses \nVorbringen jede Auseinandersetzung mit der überzeugenden und auf die \nRechtsprechung des Bundessozialgerichts,\n\n11\n\nvgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992 - 9a RV 37/91 -, SozR 3-3100 § 35 Nr. \n4,\n\n12\n\ngestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen, wonach der \ngeltend gemachte Bedarf - Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines \nSteuerberaters, die aus der Beschäftigung von Pflegekräften resultieren - schon \ntatbestandlich nicht von § 35 Abs. 2 BVG erfasst wird, da dieser lediglich Hilfen bei \nden gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen \nLebens betrifft, was eine Hilfeleistung an der pflegebedürftigen Person \nvoraussetzt.\n\n13\n\nDie bloße Behauptung des Beklagten, dass demgegenüber auch Nebenkosten, \ndie den Kläger als Arbeitgeber betreffen, nach § 35 Abs. 2 BVG zu erstatten seien, \nsteht im Widerspruch zu der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird \ndurch nichts belegt.\n\n14\n\nSoweit der Beklagte geltend macht, das Verwaltungsgericht habe für die \nBejahung des Tatbestandsmerkmals des \"ausschließlich schädigungsbedingten \nMehrbedarfs\" gemäß § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG keine ausreichenden Ermittlungen \nangestellt, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der geltend gemachte \nBedarf auch auf andere Ursachen wie etwa das Alter des Klägers oder dessen \nrechtliche Unerfahrenheit zurückzuführen sei, vermag auch dies nicht zu verfangen. \nDie diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich offensichtlich in reinen \nSpekulationen des Beklagten, da weder der Vortrag der Beteiligten im bisherigen \nVerfahren noch die vorgelegten Verwaltungsvorgänge irgendeinen \nAnknüpfungspunkt hierfür aufweisen. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen \nBedenken, wenn das Verwaltungsgericht auf der Basis der Angaben des Klägers, er \nsei als blinder Ohnhänder nicht in der Lage, die ihm als Arbeitgeber von zwei - \nunstreitig auf Grund seiner Schädigung notwendigen - Pflegekräften obliegenden \nPflichten als Arbeitgeber zu erfüllen (u.a. Führen von Lohnkonten, Anfertigung von \nLohnunterlagen, Erstellung von Beitragnachweisen gegenüber der Krankenkasse, \nLohnsteueranmeldung), ohne weitere Ermittlungen davon ausgeht, dass die Kosten \nfür die Beschäftigung eines Steuerberaters im Zusammenhang mit den \nArbeitsverhältnissen zu den beiden Vollzeitpflegekräften in dem erforderlichen \nbesonders engen ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegsbeschädigung des \nKlägers stehen, wobei offensichtlich die vom Beklagten nunmehr erstmals angeführte \nBeschäftigung lediglich einer Schreibkraft zur Erfüllung der genannten \nArbeitgeberpflichten nicht ausreicht. Denn das Gericht ist im Rahmen seiner \nAmtsermittlungspflicht nicht gehalten, Ermittlungen gleichsam ins Blaue hinein \nanzustellen.\n\n15\n\nDie Rechtssache weist entgegen dem Zulassungsvorbringen auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.\n\n16\n\nSoweit der Beklagte hierzu ausführt, dass es grundsätzlicher Klärung bedürfe, ob \ndas angefochtene Urteil auch auf andere Personenkreise Anwendung finden könne \nwie etwa Querschnittsgelähmte oder Ohnhänder, fehlt es bereits an einer präzise \nformulierten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Abgesehen davon kann \nder Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung auch nur angenommen \nwerden, wenn die konkret entscheidungserhebliche Frage grundsätzlicher Klärung \nbedarf. Die Frage der Übertragung bestimmter Rechtsgrundsätze etwa auf andere \nPersonen- oder Fallgruppen wäre ohnehin nicht Gegenstand eines \nBerufungsverfahrens.\n\n17\n\nSoweit der Beklagte die Frage,\n\n18\n\n\"inwieweit Kriegsopferfürsorgeberechtigte, die eine Grundrente gem. § 31 Abs. 1 \nBVG sowie eine Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 BVG erhalten, diese \nvorrangig für die hier streitgegenständlichen schädigungsbedingten Mehrkosten \n(materielle Komponente der genannten BVG-Leistung) einzusetzen haben, bevor \nsubsidiäre Leistungen der Kriegsopferfürsorge, die lediglich die übrigen BVG-\nLeistungen ergänzen sollen, in Betracht kommen,\"\n\n19\n\nfür grundsätzlich klärungsbedürftig hält, verfängt dies nicht, da sich die Frage \nnach dem oben Gesagten auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung \nsowie der Auslegung des Gesetzes ohne Weiteres beantworten lässt.\n\n20\n\nDie ferner vom Beklagten aufgeworfene Frage,\n\n21\n\n\"ob dem strengen Kausalitätserfordernis des in § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG \nbezüglich des \"ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfs\" Genüge getan wird, \nwenn von der anerkannten Schädigung als alleinige Ursache ausgegangen wird, \nohne im einzelnen zu prüfen, ob der Bedarf nicht auch mitursächlich auf anderen \nFaktoren beruht, was nur durch weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung geklärt \nwerden könnte,\"\n\n22\n\nbetrifft offensichtlich die Sachverhaltsermittlung und -würdigung des Gerichts im \nEinzelfall, so dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch \ndiesbezüglich nicht anzunehmen ist.\n\n23\n\nSchließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO vor. Mit seiner Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhaltes durch das \nGericht ist der Beklagte ausgeschlossen. Die Geltendmachung der Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt unter anderem die Darlegung \nvoraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig \ngerügt worden ist. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 \n\n25\n\n- 12 A 2425/07 -.\n\n26\n\nDiese Anforderung ist nicht erfüllt, weil der Beklagte die Möglichkeit nicht genutzt \nhat, in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht die seiner \nAuffassung nach unterlassene Aufklärung zu rügen und gegebenenfalls die für \nerforderlich gehaltenen Beweisanträge zu stellen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das \nangefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-05/12-a-254-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-05/12-a-254-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243230","retrieved":"2026-07-09 02:06:32.108104+00:00"}}