{"status":"available","doknr":"OLD243280","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0304.5A924.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-04","aktenzeichen":"5 A 924/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2007 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln wird geändert. \n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2004 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheids vom 16. Februar 2006 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm für das \nGeschäftsjahr 2004 monatliche Beiträge von mehr als 401,96 EUR festgesetzt worden \nsind.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden \nBetrags leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.227,48 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Mitglied des Beklagten und entrichtet an diesen einkommensbezogene \nBeiträge. Mit Bescheid vom 16. Februar 2004 wurde sein Beitrag für das Geschäftsjahr 2004 \nvorbehaltlich des Einkommensnachweises für das Jahr 2002 durch Vorlage des \nentsprechenden Einkommensteuerbescheids vorläufig festgesetzt. Da der Kläger den \nEinkommensbescheid für das Jahr 2002 in der Folgezeit trotz Aufforderung nicht vorlegte, \nsetzte der Beklage den Beitrag des Klägers mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 auf den \nRegelpflichtbeitrag in Höhe von monatlich 1.004,25 EUR fest. Die dem Bescheid beigefügte \nRechtsbehelfsbelehrung - soweit hier von Interesse - lautet: \"Gegen diesen Bescheid können \nSie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben\". Der Bescheid wurde \nentsprechend der Anordnung im Adressfeld mit Einschreiben gegen Rückschein an die \nKanzleiadresse des Klägers übersandt. Der Kläger betreibt seine Einzelkanzlei in Räumen des \nelterlichen Wohnhauses. Frau F. C. , die Mutter des Klägers, bestätigte den Empfang \ndes Bescheids unter dem 27. Oktober 2004. Im Rückschein ist sie als Ehefrau des \nEmpfängers vermerkt. \n\n4\n\nAm 4. April 2005 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantragte \ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, er habe den \nBeitragsbescheid nicht auffinden können. Er müsse daher davon ausgehen, den Bescheid nicht \nerhalten zu haben. Er habe von dem Beitragsbescheid erst am 21. März 2005 durch ein \nentsprechendes Telefax des Beklagten Kenntnis erhalten. In der Sache trug er vor, der \nfestgesetzte Höchstbeitrag entspreche nicht den Einnahmen. Den Einkommensnachweis \nwerde er nachreichen. \n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit am 5. April 2006 zugestelltem \nBescheid vom 16. Februar 2006 als unzulässig zurück, weil der angefochtene Bescheid durch \nAushändigung an die Ehefrau am 27. Oktober 2004 zugestellt worden, Widerspruch aber erst \nam 4. April 2005 eingelegt worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand seien nicht vorgetragen worden.\n\n6\n\nAm 5. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, \nder angefochtene Bescheid sei nicht von seiner Ehefrau entgegen genommen worden; er sei \nnicht verheiratet und habe keinen Empfangsbevollmächtigten. Ihm sei daher \nWiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist zu gewähren. Der Bescheid vom 25. Oktober \n2004 habe zumindest nicht an seine Mutter übergeben werden dürfen, da sie nicht seine \nZustellungs- oder Postempfangsbevollmächtigte sei. Auch sei sie nicht in seinen \nrechtsanwaltlichen Bürobetrieb eingebunden. Im Übrigen beziehe er sich auf den mit \nSchriftsatz vom 25. Juli 2006 übersandten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, der \nam 7. Oktober 2003 ergangen sei.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Beitragsbescheid vom 25. Oktober 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 16. \nFebruar 2006 insoweit aufzuheben, als mit ihm für das Geschäftsjahr 2004 Beiträge von mehr \nals 401,96 Euro festgesetzt worden sind.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat geltend gemacht, die Mutter des Klägers habe in einem Zeitraum von über zehn \nJahren immer wieder die Post für den Kläger entgegen genommen. Eine Neufestsetzung des \nBeitrags aufgrund des nunmehr vorgelegten Einkommensnachweises für 2002 komme wegen \nder Bestandskraft des Beitragsbescheids nicht mehr in Betracht.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt: Der mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsbehelfsbelehrung versehene Beitragsbescheid sei bestandskräftig. Der Bescheid sei \ndem Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Landeszustellungsgesetz - LZG NRW - i.V.m. § 4 Abs. 1 \nVerwaltungszustellungsgesetz - VwZG - (in der bis zum 31. Januar 2006 geltenden Fassung) \nam 29. Oktober 2004 wirksam zugestellt worden. Der Kläger müsse die Übergabe der \nEinschreibesendung an seine Mutter am 27. Oktober 2004 gegen sich gelten lassen, weil die \nMutter Empfangsberechtigte im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post sei. \nWiedereinsetzungsgründe seien weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.\n\n13\n\nDurch Beschluss vom 28. November 2008 hat der Senat die Berufung zugelassen. Zur \nBerufungsbegründung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt \nergänzend vor: Die Rechtsbehelfsbelehrung habe die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt, \nweil sie fehlerhaft gewesen sei. Gerade bei Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs \nkönnten Zustellung und Bekanntgabe auseinander fallen. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt, \n\n15\n\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus: Die \nRechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids sei fehlerfrei gewesen. Zwar sei die \nBekanntgabe mit der Zustellung nicht gleichzusetzen, sondern der umfassendere Begriff. Der \nangefochtene Bescheid habe jedoch lediglich bekannt gegeben werden müssen und anders als \nein Widerspruchsbescheid keiner Zustellung bedurft. Die Bekanntgabe sei hier in der \nbesonderen Form der Zustellung erfolgt. Zudem seien im konkreten Fall Bekanntgabe und \nZustellung zeitlich zusammen gefallen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss \nentscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \ngehört worden.\n\n22\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n23\n\n1. Sie ist zulässig. Das Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger \nhat gegen den Beitragsbescheid vom 25. Oktober 2004 am 4. April 2005 fristgerecht \nWiderspruch erhoben. Der Widerspruch konnte gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb \neines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung eingelegt werden, weil die \nRechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist. \n\n24\n\nFehlerhaft ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dann, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO \nzwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein \nunzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung \ndes Rechtsbehelfs zu erschweren. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508.\n\n26\n\nDie hier zu beurteilende Rechtsmittelbelehrung ist irreführend. Sie belehrt darüber, dass \ndie Widerspruchsfrist mit der \"Bekanntgabe\" des Bescheids beginne. Diese Formulierung war \ngeeignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren, weil der Bescheid auf behördliche \nAnordnung per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurde. Zwar ist der Widerspruch \ngemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des \nVerwaltungsakts zu erheben. Mit der Anordnung der Bekanntgabe durch Zustellung unterliegt \ndie Bekanntgabe jedoch in gleicher Weise den Regelungen des Zustellungsrechts wie in den \nFällen, in denen die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. § 1 Abs. 2 \nLZG NRW).\n\n27\n\nDazu auch Sadler, VwZG, 6. Aufl. 2006, § 1 Rn. 14 f. \n\n28\n\nDie Rechtsbehelfsbelehrung weist hierauf nicht hin, sondern belässt es bei der \nallgemeinen Formulierung \"Bekanntgabe\" anstatt \"Zustellung\". Zwar erfolgte die \nBekanntgabe im konkreten Fall gerade im Wege der Zustellung (§ 41 Abs. 5 VwVfG NRW). \nAuch ist es nicht erforderlich, in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf sämtliche Modalitäten \neiner Fristberechnung hinzuweisen. \n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 14. Juni 1983 - 6 C 162.81 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132; \nBayVGH, Beschluss vom 2. Februar 1977 - 685 VII 76 -, BayVBl. 1977, 341.\n\n30\n\nDas Risiko einer Falschberechnung kann dem Empfänger aber nur insoweit zugemutet \nwerden, als ihm die für die Fristberechnung notwendigen Fakten, insbesondere der \nAnfangszeitpunkt der Frist, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angegeben werden \nund er anhand dieser Angaben die Frist berechnen kann. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 1972 - XI B 518/70 -, NJW 1973, 165, 166.\n\n32\n\nDiesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Rechtsbehelfsbelehrung nicht \ngerecht. Indem sie nicht auf die tatsächlich eingeleitete Zustellung hinwies, die wegen ihrer \nbehördlichen Anordnung für den Lauf der Widerspruchsfrist maßgeblich war, konnte die \nBelehrung einen Irrtum des Adressaten über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist hervorrufen \nund dadurch die rechtzeitige Widerspruchserhebung unzumutbar erschweren. Anders als bei \nder Zustellung mit Zustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis ist die Zustellung \ndurch Einschreiben zumindest nach der hier noch maßgeblichen Regelung in § 4 Abs. 1 \nVwZG in der bis zum 31. Januar 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: VwZG a. F.) aus \nSicht des Empfängers nicht zweifelsfrei stets zugleich die Bekanntgabe. Nach dieser \nVorschrift wird die Zustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post fingiert. \nDemgegenüber ist für den Adressaten unklar, ob die Bekanntgabe, auf die die \nRechtsbehelfsbelehrung hinweist, davon abweichend schon im Zeitpunkt des Zugangs im \nSinne des entsprechend anwendbaren § 130 BGB erfolgt. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1994 - 4 B 212.93 -, Buchholz 316 § 41 Nr. 2; \nvon diesem Bekanntgabezeitpunkt geht das BVerwG auch aus in seinem Urteil vom 27. April \n1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508, und seinem Beschluss vom 31. Mai 2006 - 6 B 65.05 -, \nNVwZ 1006, 943; so auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 1972 - XI B 518/70 -, NJW \n1973, 165.\n\n34\n\nDie Unklarheit wird nicht dadurch bereinigt, dass ein Adressat durch den Hinweis in der \nRechtsbehelfsbelehrung auf die Regelungen über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, \ninsbesondere auf § 41 Abs. 2 VwVfG NRW, stoßen und wegen der dort geregelten Fiktion, \ndie § 4 Abs. 1 VwZG a. F. entspricht, zufällig den Fristablauf der Sache nach zutreffend \nermitteln könnte. Denn § 41 Abs. 2 VwVfG NRW gilt nur für die Bekanntgabe mit einfacher \nPost im allgemeinen Briefverkehr und ist gerade wegen der gewählten Bekanntgabeform der \nZustellung nicht anwendbar.\n\n35\n\nVgl. Hennecke, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 41 Rn. 18; zu weiteren möglichen \nUnklarheiten in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 13 RJ 19/96 -, \nNVwZ 1998, 109 und VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 10. September 2008 - 7 A \n533/07 -, juris, Rn. 28.\n\n36\n\nDa der Begriff \"Zustellung\" weder im Bescheid noch in der Rechtsbehelfsbelehrung \nerscheint, wird der Empfänger dagegen den Hinweis in § 41 Abs. 5 VwVfG NRW auf die \nbesonderen Vorschriften über die Bekanntgabe mittels Zustellung nicht ohne Weiteres für \neinschlägig halten. \n\n37\n\nDiese Unklarheiten für den Empfänger können sich auf die Einlegung des Rechtsbehelfs \nauswirken. Eine Frist, die möglicherweise ab Zugang des Bescheids läuft, kann bei der \ngebotenen generellen Betrachtung früher ablaufen als diejenige Frist, die von dem fiktiven \nZustellungszeitpunkt an rechnet. Dementsprechend kann die irreführende Formulierung dazu \nführen, dass zum Ende der Frist die Einlegung eines Widerspruchs in der durch die \nRechtsbehelfsbelehrung ausgelösten fehlerhaften Vorstellung unterbleibt, die Frist sei bereits \nabgelaufen, obwohl sie in Wirklichkeit noch läuft.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 - 14 A 4921/99 -, NVwZ 2001, 212.\n\n39\n\nUnerheblich ist, ob über den Fristablauf im Einzelfall nur deshalb kein Zweifel entstehen \nkann, weil die Frist - etwa wegen der Berücksichtigung von Sonnabenden, Sonn- und \nFeiertagen - bei allen denkbaren Fristberechnungen an demselben Tag endet. Für die \nFehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kommt es allein auf die generelle Eignung an, \ndurch einen möglichen Irrtum die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Ob eine \nRechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist, kann deshalb nicht davon abhängen, ob im konkreten \nFall Zustellung und Bekanntgabe überhaupt auseinander fallen und inwieweit sich dies \ngegebenenfalls auf die Fristberechnung auswirkt. \n\n40\n\nÄhnlich OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 1972 - XI B 518/70 -, NJW 1973, 165, \n166.\n\n41\n\n2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er für das Jahr 2004 einen monatlichen Beitrag \nvon mehr als 401,96 EUR festsetzt. Er hat gemäß § 30 Abs. 2 der Satzung des Beklagten \neinen Beitrag gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2004 \nvon 19,5 % zu zahlen, weil das für den Beitrag des Jahres 2004 maßgebliche Einkommen des \nKlägers im Jahr 2002 die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichte. Bei einem durch Vorlage \ndes Einkommensteuerbescheids nachgewiesenen zu versteuernden Einkommen von 24.736,-- \nEUR ergibt sich nach der zutreffenden Berechnung im Gerichtsbescheid vom 22. August \n2006 ein monatlicher Beitrag von 401,96 EUR.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-04/5-a-924-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-04/5-a-924-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243280","retrieved":"2026-07-09 02:06:36.852206+00:00"}}