{"status":"available","doknr":"OLD243279","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0304.13C9.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-04","aktenzeichen":"13 C 9/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 21. Januar 2009 wird auf Kosten des \nAntragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO - im \nGrundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers \nbefindet,\n\n3\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = \nNJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -\n, NVwZ 2003, 632, \n\n4\n\nist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei \nZugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nDer Senat hat bereits entschieden, \n\n6\n\nvgl. Beschluss vom 5. März 2007 - 13 C 22/07 u. a. -, m. w. N., im Anschluss \ndaran zuletzt Beschluss vom 4. Februar 2009 - 13 C 4/09 -,\n\n7\n\ndass eine Verringerung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs von 30 % \nauf 28 % nicht erforderlich ist, und dazu ausgeführt:\n\n8\n\n\"Der gegenwärtig geltende amb. KV-Abzug ist wie seine Vorgängerabzüge eine zahlenförmige \nRechtsnorm. Der Senat hat die Ableitung des vormals geltenden Werts von 36 % in seinem Beschluss \nvom 6. April 2001 - 13 C 25/00 - dargelegt und nicht beanstandet, wohl aber seinerzeit die \nRegellehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung (Zeit-Angestellte) vor \ndem Hintergrund dieses früheren Werts auf 5 DS (LVS) korrigiert. Jenen Wert hat der Senat für \nvereinbar gehalten mit den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom \n22. Oktober 1991 - 1 BvR 393 u. 610/85 -, BVerfGE 85, 36, wonach auch die einem nicht \nunerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers unterliegenden Normen der KapVO dem \nGebot rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit bei der Ableitung zahlenförmiger Rechtsnormen \ngenügen müssen. Der Senat hält daran fest, dass die Ableitung der für ambulante Krankenversorgung \nbenötigten Personalstellen ausgehend von dem Ergebnis der von der Projektgruppe veranlassten \nSelbsterhebung dem Gebot rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit grundsätzlich genügt. Auch \nder gegenwärtig geltende Wert von 30 % der Reststellen genügt diesen Anforderungen. Festzuhalten \nist dabei, dass auch bezüglich Ausgestaltung und Umfang des amb. KV-Abzugs dem \nKapazitätsverordnungsgeber grundsätzlich ein normativer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Wie \nvon Studienbewerberseite hervorgehoben wird, bestand nach der Errechnung eines \nProzentmittelwertes für den Aufwand aller Lehrpersonen in der ambulanten Krankenversorgung für die \nin der Überprüfung des Parameters für amb. KV-Abzug federführenden Gremien der ZVS eine aus \nden unterschiedlichen Erhebungsergebnissen folgende Spanne des Abzugswerts von 30 % bis 36 %. \nNachdem sich die ZVS-Gremien und ihnen folgend der Verordnungsgeber zunächst für den äußersten \nGrenzwert 36 % entschieden hatten, sind sie hernach im Jahr 2002 nach mehreren unterschiedlich \nbegründeten verwaltungsgerichtlichen Korrekturen wegen - bereits von der Projektgruppe erkannter - \nDoppelberücksichtigung ambulanter ärztlicher Tätigkeit durch stellenreduzierenden amb. KV-Abzug \nund Lehrdeputatreduzierung für Weiterbildung von Zeit-Angestellten und nach abwägender \nAuseinandersetzung mit den verwaltungsgerichtlichen Beanstandungen an den untersten Grenzwert \ngerückt und so zu dem gegenwärtig geltenden amb. KV-Abzug von 30% der Rest-Stellen gelangt. \nDamit hat der Kapazitätsverordnungsgeber wie zuvor die zuständigen ZVS-Gremien in \nnachvollziehbarer Weise eine rationale Abwägung dazu getroffen, wie die gerügte \nDoppelberücksichtigung ein und desselben kapazitätsreduzierenden Umstandes einer \nLehrpersonalgruppe bei unveränderter Regellehrverpflichtung (4 DS) weitgehend ausgeschlossen \nwerden kann.\n\n9\n\nDas Absenken des pauschalen Stellenabzugs durch den Verordnungsgeber auf den untersten \nGrenzwert ist nicht deshalb nicht mehr rational und nicht nachvollziehbar, weil durch ihn ein \nkapazitätsverkürzendes Wirksamwerden ambulanter ärztlicher Tätigkeit der Zeit-Angestellten sowohl \nüber den amb. KV-Abzug als auch über die Lehrverpflichtungsermäßigung nicht mit völliger Sicherheit \nund nicht in vollem Umfang ausgeschlossen wird. Denn die Versuche zur Entwicklung eines \ndahingehend unbedenklichen Parameters bei Beibehaltung der reduzierten Regellehrverpflichtung für \ndie besagte Stellengruppe und einer ungeteilten Lehreinheit Zahnmedizin sind bisher fehlgeschlagen \nund ein dahin gehend unbedenklicher Parameter zeichnet sich aus Sicht des Senats selbst \ngegenwärtig nicht ab. Die Verhältnisse an den Hochschulen sind derart verschieden und demgemäß \ndie Aufgaben der Zeit-Angestellten, die einerseits eine Lehrverpflichtungsreduzierung, andererseits \naber auch einen amb. KV-Abzug rechtfertigen, insbesondere nach den mehrfachen Änderungen \nhochschulrechtlicher Regelungen betreffend diese Mitarbeitergruppe derart komplex und \nunterschiedlich, dass ein notwendigerweise generalisierender und pauschalierender Stellenabzug, der \nalle möglichen Unterschiede und Unwägbarkeiten hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer \nmöglichen Doppelberücksichtigungen in akzeptierbarer Weise erfassen könnte, gegenwärtig nicht zu \nerwarten ist. So ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeit-Angestellter u.a. mit ambulanter \nKrankenversorgung betraut ist, die nicht deckungsgleich mit einer lehrverpflichtungsreduzierenden \nweitergehenden Aufgabe ist, somit ein doppelt kapazitätsreduzierend wirksam werdender gleicher \nUmstand nicht vorliegt und sowohl eine Lehrverpflichtungsreduzierung als auch ein amb. KV-Abzug in \nvollem Umfang gerechtfertigt sein kann. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeit-Angestellter \nmit Lehrverpflichtungsreduzierung aus nichtkrankenkurativen Gründen u.a. in sehr hohem Maße \nKrankenversorgung erbringt, die von dem pauschalen amb. KV-Abzug dem Umfang nach nicht \nannähernd erfasst wird. All die vielfältigen nicht greifbaren und ständigen Änderungen unterliegenden \nBesonderheiten, was die mit einer Zeit-Angestelltenstelle verbundenen Aufgaben und die Gefahr von \nÜberschneidungen in ihren lehrdeputatsreduzierenden und stellenreduzierenden Wirkungen angeht, \nlassen insbesondere unter Berücksichtigung des der Kapazitätsverordnung immanenten Prinzips der \nPraktikabilität einen Pauschalwert für amb. KV-Abzug, und zwar einen solchen an der unteren Grenze \neiner empirisch gestützten Spanne, als auch im Lichte grundrechtlich geschützter Rechte \nhochschulreifer Bewerber gerechtfertigt und hinnehmbar erscheinen. \n\n10\n\nSoweit einige Verwaltungsgerichte insoweit nur einen Abzugswert von 28 % akzeptieren, gehen \nauch sie von bloßen \"Annahmen\" (bzgl. Anteil der Krankenversorgung an der Gesamttätigkeit des \nZeit-Angestellten) aus, die nicht als gesichert gelten können und für die keine alleinige Richtigkeit \nbeansprucht werden kann. Der normative Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers der KapVO \nist daher nicht derart verengt, dass nur der Wert von 28 % in der Sache vertretbar wäre. \n\n11\n\nSelbst wenn, wie von Studienbewerberseite angeführt wird, der aktuelle Abzugswert im Umfang \nseiner kapazitätsreduzierenden Wirkung immer noch gleich demjenigen sein sollte, der in der zitierten \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts für unwirksam erklärt worden ist, belegt das nicht die \nalleinige Richtigkeit des Abzugswerts 28 %. Denn wenn ein verfassungsrechtlichen Anforderungen \nstandhaltender damaliger Abzugswert, der sich nicht ohne Weiteres aus einer Eliminierung des vom \nBundesverfassungsgericht beanstandeten Doppelabzugs ergibt, nicht bekannt ist, verbietet sich \nbereits im Ansatz ein Vergleich der seinerzeitigen und gegenwärtigen Sachlage. Der Senat folgt daher \nim Ergebnis den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die einen Abzugswert von 30 % \nakzeptieren.\n\n12\n\nVgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 7 CE 02.10090 u.a. -; OVG Berlin, \nBeschluss vom 11. Mai 1999 - 5 NC 201.99 -.\"\n\n13\n\nAn diesen Ausführungen hält der Senat fest.\n\n14\n\nDer weitere Vortrag, der sich auf die reduzierte Zahl klinischer \nBehandlungseinheiten bezieht, kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum \nErfolg verhelfen, weil die Zahl der klinischen Behandlungseinheiten bei der \nFestsetzung der Studienplatzzahl keine Rolle gespielt hat. Zwar sind in der \nKapazitätsberechnung die verminderte Zahl der Behandlungseinheiten (72) und die \nsich daraus gemäß § 19 Abs. 1 KapVO ergebende ausstattungsbezogene Kapazität \n(107 Studienplätze) aufgeführt. Das Ministerium hat jedoch - entsprechend dem \nVorschlag der Antragsgegnerin - nicht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO diese niedrigere \nKapazität zugrunde gelegt, sondern es bei der aufgrund der personellen \nAufnahmekapazität ermittelten Zahl von 114 Studienplätzen belassen. Selbst wenn \ndie von dem Antragsteller geltend gemachten Mängel bei der Bestimmung der \nausstattungsbezogenen Kapazität vorlägen und diese mit mehr als 107 \nStudienplätzen anzusetzen wäre, würde sich wegen der limitierenden Wirkung der \npersonellen Aufnahmekapazität jedenfalls keine höhere Zahl als 114 Studienplätze \nergeben. Diese Studienplätze sind, soweit sie auf das Wintersemester entfallen (57 \nStudienplätze), vollständig besetzt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 \nGKG. Nach diesen Vorschriften ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des \nAntragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu \nbestimmen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine \ngenügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR festzusetzen. \n\n17\n\nNach Auffassung des Senats und nach der Empfehlung des Streitwertkataloges \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort unter Ziffer 18.1),\n\n18\n\nabgedruckt u. a. in DVBl. 2004, 1525, und bei Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl. \n2007, Anh. § 164 Rdnr. 14,\n\n19\n\nist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die \nZugrundelegung des Auffangwerts angemessen. Bei der Abschätzung der nach den \ngenannten Vorschriften maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen \nAntragsteller, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar \neingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- \nEUR keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium \neingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen \nUnwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des \nKapazitätsrechtsstreits bestehen (siehe unten), die zu einer Streitwertfestsetzung \neher im unteren Bereich der denkbaren Bandbreite Anlass geben, erscheint indes \nauch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt.\n\n20\n\nAbweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung hält der Senat eine \nReduzierung dieses Betrages im Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige \nZulassung zum Studium nicht mehr für geboten.\n\n21\n\nEbenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. September 2008 - NC 9 S 2079/08 \n-, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. März 2008 - 5 NC 125.07 -, juris; OVG \nBremen, Beschluss vom 6. März 2008 - 1 B 41/08 -, juris; Hess. VGH, Beschluss \nvom 13. Juli 2007 - 8 MM 3140/06.W6 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 18. Juni \n2008 - 1 N 1/07 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 21. April 2006 - 2 NB 348/05 -, \njuris; OVG S.-A., Beschluss vom 29. Mai 2008 - 3 N 145/09 -, juris; Schl.-H. VG, \nBeschluss vom 27. November 2006 - 9 C 71/06 -, juris; anders Bay. VGH, Beschluss \nvom 17. Oktober 2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, juris (2.500,- EUR) ; Hamb. OVG, \nBeschluss vom 11. August 2005 - 3 So 76/05 -, NVwZ-RR 2006, 655 (3.750,- EUR); \nOVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6. April 2006 - 6 D 10151/06 -, juris (2.500,- EUR); \nOVG Saarl., Beschluss vom 2. August 2005 - 3 Y 12/05 -, juris (differenzierend \n1.000,- EUR oder 5.000,- EUR); Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 2 E \n86/05.NC -, NVwZ-RR 2006, 219 (2.500,- EUR).\n\n22\n\nZwar wird in der Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichte, die auch in Ziffer 1.5 \ndes Streitwertkataloges ihren Niederschlag gefunden hat, für das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein geringerer Streitwert angesetzt als für \ndas Hauptsacheverfahren. Auf eine entsprechende Reduzierung wird aber im \nAllgemeinen dann verzichtet, wenn durch das Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes die Hauptsache vorweggenommen wird. Dies ist bei Verfahren nach \n§ 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium regelmäßig der Fall.\n\n23\n\nVgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik \nDeutschland, 4. Aufl. 2003, Kapitel \"Rechtsschutz\" Rdnr. 1; Zimmerling/ Brehm, \nHochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 307 ff.\n\n24\n\nHauptsacheverfahren finden insoweit nur selten statt. Jedenfalls wird es einem \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgreichen Studienbewerber bis zur \nEntscheidung in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig möglich sein, zumindest \neinen erheblichen Teil des Studiums zu absolvieren. Die dabei in Anspruch \ngenommene Ausbildungskapazität kann nicht zurückgewährt werden. Auch die \nerlangten Leistungsnachweise dürften - ohne dass dies im vorliegenden \nZusammenhang abschließend geprüft werden könnte - selbst im Falle des für den \nStudienbewerber negativen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens erhalten \nbleiben.\n\n25\n\nSo ausdrücklich OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 13. Januar 2003 - 6 D 11940/02 -, \njuris; Bahro/Ber-lin, a. a. O., Rdnr. 17; anderer Ansicht Zimmerling/ Brehm, a. a. O., \nRdnr. 309, deren Heranziehung prüfungsrechtlicher Rechtsprechung aber nicht ohne \nWeiteres überzeugt.\n\n26\n\nDer Auffassung, der Streitwert für hochschulzulassungsrechtliche Verfahren \n(einschließlich der Hauptsacheverfahren) sei deshalb zu reduzieren, weil die meisten \nAntragsteller zur Erhöhung der Erfolgschancen mehrere Anträge bei verschiedenen \nUniversitäten stellten, \n\n27\n\nvgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juli 2005, a. a. O., \n\n28\n\nvermag der Senat sich nicht anzuschließen. Nach der Systematik der §§ 52, 53 \nGKG ist der Streitwert des einzelnen Verfahrens zu bewerten. Dass ein Antragsteller \nim Ergebnis nur einen einzigen Studienplatz annehmen kann, ändert nichts daran, \ndass jedes der Verfahren auf die Zuteilung eines Studienplatzes gerichtet ist. Auch \neine Reduzierung des Streitwerts in Fällen, in denen der Antrag auf die Teilnahme an \neinem Losverfahren über die Verteilung von (vorläufigen) Studienplätzen gerichtet \nist,\n\n29\n\nVgl. OVG Saarl., Beschluss vom 2. August 2005, a. a. O.,\n\n30\n\nhält der Senat nicht für angemessen, weil der Verteilungsmodus bei der \nAufdeckung zusätzlicher Studienplätze eine nachrangige Frage darstellt und letztlich \nauch in solchen Fällen das Begehren auf den Erhalt eines Studienplatzes gerichtet \nist. \n\n31\n\nFür die Annahme eines Streitwerts von 5.000,- EUR spricht schließlich auch, \ndass damit eine vertretbare Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens auf \nZulassung zu einer einzelnen Lehrveranstaltung gewahrt bleibt. Dieser wird in der \nRechtsprechung des Senats im Anschluss an die Empfehlung unter Ziffer 18.2 des \nStreitwertkatalogs regelmäßig - auch für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes - auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n32\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 13 B 1893/08 -, juris, \nm. w. N.\n\n33\n\nVon einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der \nSenat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung \nabgesehen.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-04/13-c-9-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-04/13-c-9-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243279","retrieved":"2026-07-09 02:06:36.755921+00:00"}}