{"status":"available","doknr":"OLD243337","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0303.13C264.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"13 C 264/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden. \n\nDie Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 8. Dezember 2008 werden auf Kosten der \njeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO - im \nGrundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller \nbefindet,\n\n3\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = \nNJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -\n, NVwZ 2003, 632, \n\n4\n\nsind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind \nbei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.\n\n5\n\n1. Soweit die Antragsteller sich gegen den Wegfall einer W3-Professur in der \nVorklinik (Lehrbereich Anatomie) wenden, nimmt der Senat auf seine Ausführungen \nin dem Beschluss vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 - (juris) Bezug, die sich auf \neinen vergleichbaren Vorgang im Jahre 2005 beziehen. Dort hat der Senat \nausgeführt:\n\n6\n\n\"Soweit die Antragsteller/innen den Wegfall einer C 3-Stelle im Institut für \nAnatomie für kapazitätsrechtlich unbeachtlich halten, greift das nicht durch. Das \nVerwaltungsgericht hat ausgeführt, dass diese vakante und auch nicht mehr zu \nbesetzende Stelle der Lehreinheit Vorklinische Medizin haushaltsrechtlich nicht mehr \nzur Verfügung steht und die dafür von der Hochschule angeführten Gründe \nverfassungsrechtlich und kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese \nWertung teilt auch der Senat; sie wird durch das Beschwerdevorbringen nicht \nerschüttert. Selbst wenn, wie die Antragsteller/innen vortragen, eine C 3-Stelle nicht \neiner W 3-Stelle entspricht und nicht in eine solche umgewandelt werden könnte, ist \nes der Hochschule unbenommen, eine vakante und entbehrliche Stelle - hier: weil \ndas Fach Anatomie durch das übrige Lehrpersonal hinreichend vertreten und die \nstudentische Ausbildung insoweit gesichert ist - haushaltstechnisch in Wegfall zu \nbringen, gleichzeitig aber an anderer Stelle eine der von der Hochschule \nbeabsichtigten Schwerpunktbildung und Profilbildung entsprechende sowie im \nInteresse des Landes liegende andere Stelle haushaltstechnisch neu zu etablieren. \nVor dem Hintergrund ist es unerheblich, ob diese beiden nur äußerlich \nzusammenfallenden haushaltstechnischen Maßnahmen zutreffend als \nStellenverlagerung bezeichnet werden können und ob eine W 3-Stelle quasi \ndeckungsgleich mit einer C 3-Stelle ist. \n\n7\n\nDer Wegfall der einen Stelle und die gleichzeitige Etablierung der anderen Stelle \nist von der Hochschule in Ausübung ihres verfassungsrechtlich geschützten Rechts \nauf Schwerpunktbildung und Profilbildung in der Forschung sowie in der erkennbaren \nSorge um ein ersatzloses Streichen einer vakanten und entbehrlichen \nLehrpersonalstelle durch den Landeshaushaltsgesetzgeber sowie schließlich in der \nselbstverständlichen Erkenntnis getroffen worden, dass mit dem Wegfall einer C 3-\nStelle in der Anatomie ein gewisser Verlust an Studienplätzen in der Medizin \nverbunden ist. Die aus dem Ergebnis der Planungsentscheidung der Hochschule zu \nGunsten der Schwerpunktbildung und Profilbildung in der Forschung erkennbare \nAbwägung der widerstreitenden Interessen zu Ungunsten der Beibehaltung der \nbisherigen Zulassungszahlen ist sachlich begründet und kapazitätsrechtlich zu \nakzeptieren. Dem steht das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen. Dieses \nbegründet keinen Kapazitätsverschaffungsanspruch oder \nKapazitätserhaltungsanspruch, sondern nur ein Recht auf Teilhabe an und \nAusschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der \nKapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten \nAusbildungskapazität.\"\n\n8\n\nAn diesen Ausführungen hält der Senat fest. Wie schon die damalige \nVerlagerung einer Stelle aus dem Bereich Anatomie und damit der Vorklinik in den \nBereich der Tumormedizin, beruht auch der vorliegende Vorgang auf den \nlangfristigen Strukturplanungen der Hochschule. Bereits in dem Strukturkonzept der \nMedizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität für die Jahre 2001 bis \n2010 vom 7. Juni 2001, \n\n9\n\nwww.campus.uni-muenster.de/fileadmin/dekanat/ \nStrukturkonzept_MedFak2001_2010.pdf, \n\n10\n\nund der darauf Bezug nehmenden Zielvereinbarung zwischen der Universität und \ndem Ministerium aus dem Jahre 2002,\n\n11\n\nwww.uni-muenster.de/Rektorat/zielvereinbarung.pdf,\n\n12\n\nist die entsprechende Maßnahme vorgesehen. Sie beruht erkennbar auf dem \nBestreben, im Rahmen begrenzter finanzieller Mittel die für eine hochrangige \nForschung und Lehre erforderliche Schwerpunktbildung voranzutreiben. Dieses Ziel \nist bereits in den vorgenannten Planungsdokumenten verknüpft mit der Frage, in \nwelchen Bereichen in absehbarer Zeit Stellen vakant werden, die für eine \nStellenbewirtschaftung auf der Grundlage des Strukturkonzepts und der \nZielvereinbarung zur Verfügung stehen. Der Gedanke, zwei C4-Professorenstellen \naus dem Lehrbereich Anatomie abzuziehen und die entsprechenden Stellen zur \nStärkung der Schwerpunktbereiche zu verwenden, beruht ausweislich des \nStrukturkonzepts (dort Seiten 4 und 12) auf der Feststellung, dass dieser Bereich in \nMünster überdurchschnittlich besetzt und eine Konzentration angezeigt ist. Dass in \nden genannten Dokumenten neben der verstärkten Profilbildung auch eine gewisse \nReduzierung der Studienanfängerzahlen ins Auge gefasst wird, beruht auf \nÜberlegungen im Anschluss an Empfehlungen der Strukturkommission \nHochschulmedizin, die Zahl der Studierenden der räumlichen Ausstattung der \nMedizinischen Fakultät, den mit der Curricularreform einhergehenden Bedürfnissen \netc. anzupassen. Angestrebt wird insoweit also eine verbesserte Qualität der Lehre. \n\n13\n\nInsgesamt überschreiten diese Überlegungen nicht den der \nWissenschaftsverwaltung und insbesondere der Hochschule zustehenden \nAbwägungsspielraum. Wie der Senat in dem genannten Beschluss vom 22. Februar \n2006 bereits ausgeführt hat, besteht auch von Verfassungs wegen kein unbedingter \nKapazitätsverschaffungs- oder Kapazitätserhaltungsanspruch. \n\n14\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2008 \n- 13 B 660/08 -, juris.\n\n15\n\nAuch eine Reduzierung des Studienplatzangebots in einzelnen Fächern aus \nqualitativen Erwägungen oder im Interesse der ebenfalls verfassungskräftig \ngeschützten Wissenschaftsfreiheit ist daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen. \nGeboten ist allerdings bei Eingriffen in die vorhandene Ausbildungskapazität eine \nAbwägung der widerstreitenden Interessen, also insbesondere der Aufgaben der \nHochschule in Forschung und Lehre einerseits sowie der Rechte der \nStudienbewerber andererseits. \n\n16\n\nVgl. Mann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 12 \nRdnr. 169; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 1 BvR 709/97 -, DVBl. \n1999, 1577 (\"Konsequenzen erst bei evidenter Verletzung des \nVerfassungsauftrags\"); Brehm/ Zimmerling, NVwZ 2008, 1303 (1309), m. w. N.\n\n17\n\nDem wird die der Stellenverlagerung zugrunde liegende Strukturplanung noch \ngerecht. Die Hochschule und das Land sind erkennbar bemüht, Forschung und \nLehre in der Medizin insgesamt in den Blick zu nehmen und ein Gesamtkonzept für \nihre Fortentwicklung zu schaffen. In Bezug auf die Lehre wird der aus Art. 12 Abs. 1 \ni. V. m. Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip resultierende Auftrag zur \nBereitstellung von Ausbildungskapazitäten nicht in Frage gestellt, auch wenn der \nSchwerpunkt der Überlegungen zur Lehre auf dem Bestreben nach einer Steigerung \nder Qualität der Ausbildung liegt. Der Hinweis der Antragsteller, dass nach dem \nStrukturkonzept und der Zielvereinbarung die weitere Entwicklung habe beobachtet \nwerden sollen, greift nicht durch. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, \ndass die Strukturplanungen in Bezug auf die Hochschulmedizin fortgeführt und \nnamentlich in dem Bericht der Expertenkommission Hochschulmedizin aus dem \nJahre 2006,\n\n18\n\nwww.innovation.nrw.de/downloads/Hochschul-medizinNRW.pdf,\n\n19\n\nweiterentwickelt worden sind. Hier ist die von der Westfälischen Wilhelms-\nUniversität angestrebte Profilbildung, insbesondere im Bereich der Tumormedizin, \nbewertet worden und wird nach wie vor befürwortet. Dass in dem - notwendigerweise \nbereits deutlich vor dem laufenden Studienjahr liegenden - Zeitpunkt der \nEntscheidung über die Umwidmung der Stelle von Herrn Prof. Dr. X. \n(Frühjahr/Sommer 2005) durch Beschlüsse des Klinikumsvorstands vom 16. März \n2005 und des Rektorats vom 7. Juli 2005 zwingend eine andere Entscheidung hätte \ngetroffen werden müssen, haben die Antragsteller jedenfalls nicht dargelegt. Aus der \nEinführung von Studienbeiträgen und aus dem Hochschulpakt 2010 schließlich kann \nkein Anspruch der Antragsteller auf Erhöhung oder Erhaltung der \nAusbildungskapazität hergeleitet werden.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 13 C 153/07 -.\n\n21\n\nFehl geht ferner auch der Hinweis der Antragsteller auf die Rechtsprechung \nanderer Gerichte, namentlich diejenige des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nSachsen-Anhalt. Denn die dort beanstandete Kapazitätsermittlung nach dem (einer \nentsprechenden Zielvereinbarung zugrunde liegenden) \n\"Kostennormwertverfahren\",\n\n22\n\nvgl. OVG S.-A., Beschlüsse vom 19. August 2008 - 3 N 113/08 - und vom 4. Mai \n2007 - 3 N 67/07 -, juris,\n\n23\n\nsteht vorliegend nicht zur Debatte. Im Übrigen ist die Stellenverlagerung hier \nnicht allein auf die Zielvereinbarung gestützt worden, sonst sie ist Ergebnis der \neigenen Planungen der Hochschule hinsichtlich ihrer weiteren Entwicklung, wie sie \ninsbesondere in dem zitierten Strukturkonzept zum Ausdruck kommen. \n\n24\n\nDen Einwänden der Antragsteller gegen die Reduzierung des Lehrdeputats um \nweitere drei Deputatstunden im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Stellen \nbraucht der Senat nicht nachzugehen. Denn auch bei Annahme von drei weiteren \nStunden, also einer Gesamtsumme von 244 Deputatstunden, ergäbe sich kein \nAnspruch der Antragsteller. Das bereinigte Lehrangebot betrüge dann je Semester \n(244 - 50,74 =) 193,26 Stunden und für das Studienjahr 386,52 Stunden. Dies \nergäbe eine jährliche Aufnahmekapazität von (386,52 : 1,5 =) 257,68, gerundet 258 \nStudienplätzen. Nach Einrechnung des Schwundfaktors ergäben sich (258 : 0,99 =) \n260,61, gerundet 261 Studienplätze. Die somit auf das Wintersemester entfallende \nZahl von maximal 131 Studienplätzen wird durch die Zahl der eingeschriebenen \nStudierenden (135) überschritten.\n\n25\n\n2. Auch die Einwände der Antragsteller gegen den Ansatz von jeweils vier \nStunden Lehrdeputet für die befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten \nverhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Kapazitätsberechnung nach dem \nModell der KapVO basiert auf dem sog. Stellenprinzip, nach welchem in die \nKapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem \nAmtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder \nder Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand \neinzubringen ist. Nur dann kann nach der ständigen und bekannten Rechtsprechung \ndes Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule \ndie Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere \nLehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen \nanderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. \n\n26\n\nNäher dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 -.\n\n27\n\nDass dies vorliegend nicht der Fall ist, insbesondere die Befristung nicht durch \narbeitsgerichtliche Entscheidung oder übereinstimmende Beurteilung der \nVertragsparteien entfallen ist, hat die Antragsgegnerin bereits in ihrer \nAntragserwiderung vom 29. Oktober 2008 versichert. Auch den vorgelegten \nArbeitsverträgen lässt sich im Übrigen Gegenteiliges nicht entnehmen. Dies gilt auch \nfür die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren angesprochenen sieben \nArbeitsverträge. Alle sieben Arbeitsverträge enthalten Befristungsabreden und \nVerweise auf den entsprechenden Befristungsgrund des \nWissenschaftszeitvertragsgesetzes oder der Vorgängerregelungen im \nHochschulrahmengesetz. Die Antragsgegnerin hat überdies versichert, dass die \nsowohl nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz als auch nach den \nVorgängerregelungen zulässige Beschäftigungsdauer von nach der Promotion neun \nJahren und insgesamt 15 Jahren bei keinem der Angestellten überschritten ist. Die \nEinwände der Antragsteller gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn \nDr. rer. nat. S. wegen dessen \"fachfremder\" Promotion bedürfen schon \ndeshalb keiner Erörterung, weil sich auch bei Annahme eines Deputats von acht \nStunden für diesen Mitarbeiter, also dem Deputat eines unbefristeten \nWissenschaftlichen Angestellten, nur eine Zahl von 131 Studienplätzen bzw. - unter \nHinzuaddierung der oben bereits unterstellten weiteren drei Stunden - 133 \nStudienplätzen ergäbe, die durch die 135 eingeschriebenen Studierenden vollständig \nbelegt wären. \n\n28\n\nZweifel an der Behauptung der Antragsgegnerin, dass bereits 135 Studierende \nim ersten Fachsemester für den Studiengang Humanmedizin immatrikuliert sind, hat \nder Senat nicht. Auf seine Aufforderung hin hat die Antragsgegnerin eine Liste der \nMatrikelnummern der am 30. Januar 2009 eingeschriebenen Studierenden \nübersandt.\n\n29\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 \nGKG. Nach diesen Vorschriften ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des \nAntragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu \nbestimmen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine \ngenügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR festzusetzen. \n\n31\n\nNach Auffassung des Senats und nach der Empfehlung des Streitwertkataloges \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort unter Ziffer 18.1),\n\n32\n\nabgedruckt u. a. in DVBl. 2004, 1525, und bei Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl. \n2007, Anh. § 164 Rdnr. 14,\n\n33\n\nist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die \nZugrundelegung des Auffangwerts angemessen. Bei der Abschätzung der nach den \ngenannten Vorschriften maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen \nAntragsteller, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar \neingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- \nEUR keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium \neingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen \nUnwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des \nKapazitätsrechtsstreits bestehen (siehe unten), die zu einer Streitwertfestsetzung \neher im unteren Bereich der denkbaren Bandbreite Anlass geben, erscheint indes \nauch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt.\n\n34\n\nAbweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung hält der Senat eine \nReduzierung dieses Betrages im Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige \nZulassung zum Studium nicht mehr für geboten.\n\n35\n\nEbenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. September 2008 - NC 9 S 2079/08 \n-, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. März 2008 - 5 NC 125.07 -, juris; OVG \nBremen, Beschluss vom 6. März 2008 - 1 B 41/08 -, juris; Hess. VGH, Beschluss \nvom 13. Juli 2007 - 8 MM 3140/06.W6 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 18. Juni \n2008 - 1 N 1/07 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 21. April 2006 - 2 NB 348/05 -, \njuris; OVG S.-A., Beschluss vom 29. Mai 2008 - 3 N 145/09 -, juris; Schl.-H. VG, \nBeschluss vom 27. November 2006 - 9 C 71/06 -, juris; anders Bay. VGH, Beschluss \nvom 17. Oktober 2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, juris (2.500,- EUR) ; Hamb. OVG, \nBeschluss vom 11. August 2005 - 3 So 76/05 -, NVwZ-RR 2006, 655 (3.750,- EUR); \nOVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6. April 2006 - 6 D 10151/06 -, juris (2.500,- EUR); \nOVG Saarl., Beschluss vom 2. August 2005 - 3 Y 12/05 -, juris (differenzierend \n1.000,- EUR oder 5.000,- EUR); Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 2 E \n86/05.NC -, NVwZ-RR 2006, 219 (2.500,- EUR).\n\n36\n\nZwar wird in der Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichte, die auch in Ziffer 1.5 \ndes Streitwertkataloges ihren Niederschlag gefunden hat, für das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein geringerer Streitwert angesetzt als für \ndas Hauptsacheverfahren. Auf eine entsprechende Reduzierung wird aber im \nAllgemeinen dann verzichtet, wenn durch das Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes die Hauptsache vorweggenommen wird. Dies ist bei Verfahren nach \n§ 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium regelmäßig der Fall.\n\n37\n\nVgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik \nDeutschland, 4. Aufl. 2003, Kapitel \"Rechtsschutz\" Rdnr. 1; Zimmerling/ Brehm, \nHochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 307 ff.\n\n38\n\nHauptsacheverfahren finden insoweit nur selten statt. Jedenfalls wird es einem \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgreichen Studienbewerber bis zur \nEntscheidung in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig möglich sein, zumindest \neinen erheblichen Teil des Studiums zu absolvieren. Die dabei in Anspruch \ngenommene Ausbildungskapazität kann nicht zurückgewährt werden. Auch die \nerlangten Leistungsnachweise dürften - ohne dass dies im vorliegenden \nZusammenhang abschließend geprüft werden könnte - selbst im Falle des für den \nStudienbewerber negativen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens erhalten \nbleiben.\n\n39\n\nSo ausdrücklich OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 13. Januar 2003 - 6 D 11940/02 -, \njuris; Bahro/ Berlin, a. a. O., Rdnr. 17; anderer Ansicht Zimmerling/ Brehm, a. a. O., \nRdnr. 309, deren Heranziehung prüfungsrechtlicher Rechtsprechung aber nicht ohne \nWeiteres überzeugt.\n\n40\n\nDer Auffassung, der Streitwert für hochschulzulassungsrechtliche Verfahren \n(einschließlich der Hauptsacheverfahren) sei deshalb zu reduzieren, weil die meisten \nAntragsteller zur Erhöhung der Erfolgschancen mehrere Anträge bei verschiedenen \nUniversitäten stellten, \n\n41\n\nvgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juli 2005, a. a. O., \n\n42\n\nvermag der Senat sich nicht anzuschließen. Nach der Systematik der §§ 52, 53 \nGKG ist der Streitwert des einzelnen Verfahrens zu bewerten. Dass ein Antragsteller \nim Ergebnis nur einen einzigen Studienplatz annehmen kann, ändert nichts daran, \ndass jedes der Verfahren auf die Zuteilung eines Studienplatzes gerichtet ist. Auch \neine Reduzierung des Streitwerts in Fällen, in denen der Antrag auf die Teilnahme an \neinem Losverfahren über die Verteilung von (vorläufigen) Studienplätzen gerichtet \nist,\n\n43\n\nVgl. OVG Saarl., Beschluss vom 2. August 2005, a. a. O.,\n\n44\n\nhält der Senat nicht für angemessen, weil der Verteilungsmodus bei der \nAufdeckung zusätzlicher Studienplätze eine nachrangige Frage darstellt und letztlich \nauch in solchen Fällen das Begehren auf den Erhalt eines Studienplatzes gerichtet \nist. \n\n45\n\nFür die Annahme eines Streitwerts von 5.000,- EUR spricht schließlich auch, \ndass damit eine vertretbare Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens auf \nZulassung zu einer einzelnen Lehrveranstaltung gewahrt bleibt. Dieser wird in der \nRechtsprechung des Senats im Anschluss an die Empfehlung unter Ziffer 18.2 des \nStreitwertkatalogs regelmäßig - auch für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes - auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n46\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 13 B 1893/08 -, juris, \nm. w. N.\n\n47\n\nVon einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der \nSenat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung \nabgesehen.\n\n48\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-03/13-c-264-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-03/13-c-264-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243337","retrieved":"2026-07-09 02:06:41.885590+00:00"}}