{"status":"available","doknr":"OLD243336","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0303.13B80.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"13 B 80/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, \nist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unter \nWürdigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht zu \nbeanstanden.\n\n3\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, es sei bislang nicht hinreichend \ndargestellt, wie die als erforderlich angesehene Wartezeit von 10 Semestern \nerrechnet worden sei, verhilft ihr dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Die \nAntragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass ihr \nVerfahren hinreichend transparent sei. Zu jedem Verfahren stelle sie Informationen \nzu allen Verfahrensmodalitäten ins Internet und somit auch zu dem Thema \"Auswahl \nnach Wartezeit\". Ausreichend Gelegenheit, sich über die Einzelheiten der \nStudienplatzvergabe zu informieren, hat demnach für die Antragstellerin bestanden. \nDie Antragstellerin hat die Auswahlgrenzen auch nicht substantiiert in Frage gestellt. \nSie hat - bereits in ihrer Antragsschrift - allein mit Nichtwissen bestritten, dass sie \ndiese Grenzen nicht erfülle. Dieses Vorbringen hat sie auch mit ihrer \nBeschwerdebegründung nicht substantiell vertieft. Soweit sie darauf hinweist, es sei \nihr nicht möglich, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung der \nWartezeit stichhaltig zu rügen, verfängt ihr Vorbringen nicht. Denn die von ihr \nunterstellten Mängel bei der Berechnung der Wartezeit stellen sich ihrerseits als \nBehauptung ins \"Blaue hinein\" dar und lassen eine Aufklärungsbedürftigkeit dieser \nFrage nicht entstehen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der \nvon der Antragsgegnerin vorgenommenen Berechnungen.\n\n4\n\nSoweit die Antragstellerin eine nicht ausreichende Wartezeit von 9 Semestern als \neine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihres Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 \nGG rügt, ist ihr nicht zu folgen. Eine derartig lange Wartezeit ist für die Antragstellerin \nmit den Geboten der Chancenoffenheit und Chancengleichheit verfassungsrechtlich \nhinnehmbar. Denn sie hat weiterhin einen Anspruch auf Teilhabe an der \nvorhandenen hochschulischen Ausbildungskapazität im angestrebten Studiengang \nnach Maßgabe der Regelungen des Auswahlverfahrens und eine reelle \nAuswahlchance, die auch für sie im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen \nRechtsprechung ausreichend und zumutbar ist. \n\n5\n\nVgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, \n291, 317 = NJW 1977, 569, 571.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat bereits nicht hinreichend dargetan, dass die inhaltliche \nAusgestaltung des Auswahlsystems den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht \ngenüge. Abgesehen hiervon sind, wie der Senat bereits entschieden hat, das \ngegenwärtige System der Studienplatzvergabe und die auf die verschiedenen \nAuswahlkriterien entfallenden Quoten mit Rücksicht auf das Gesamtgefüge der \nStudienplatzvergabe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es verbleibt \nerfolglosen Bewerbern eine hinreichende Auswahlchance über das Auswahlkriterium \nder Durchschnittsnote (DN) der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und über das \nAuswahlkriterium der Wartezeit. Ein solcher erfolgloser Bewerber ist nicht dauerhaft \nvom Studium ausgeschlossen, sondern lediglich auf eine Auswahl nach den übrigen \nKriterien verwiesen, nach denen er nach gewisser Wartezeit zum Studium \nzugelassen wird. Zudem liegt es in seiner Hand, die Wartezeit durch die von der \nVergabeverordnung gebotenen Möglichkeiten zu verkürzen (§ 14 Abs. 3 und 4 \nVergabeVO). Insbesondere findet ein berufsqualifizierender Abschluss, der vor dem \nErwerb der Hochschulzulassungsberechtigung erworben worden ist, im Rahmen der \nWartezeit Berücksichtigung (§ 14 Abs. 4 der VergabeVO). \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2006 - 13 B 75/06 -, vom 6. März 2006 \n- 13 B 76/06 - und vom 5. Januar 2007 - 13 B 2556/06 -. \n\n8\n\nDass die Anzahl der relevanten berufsqualifizierenden Abschlüsse gemäß § 14 \nAbs. 5 der VergabeVO abschließend aufgezählt ist und die von der Antragstellerin \nabsolvierten Ausbildungen zum Rettungssanitäter/Rettungsassistenten dazu nicht \ngehören, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für eine insoweit willkürliche \nRegelung vermag der Senat - auch mangels entsprechender Darlegung - nichts zu \nentdecken. Die Antragstellerin beruft sich ohne nähere Begründung lediglich auf ihre \nberufliche Vorbildung und das abgeleistete freiwillige soziale Jahr, was lediglich ein \nnachrangiges Auswahlkriterium i. S. v. § 18 Abs. 2 Satz 1 der VergabeVO ist. \n\n9\n\nEngpassbedingte Verzögerungen bei der Aufnahme einer Berufsausbildung sind \nin heutiger Zeit nicht außergewöhnlich und in einer Mangelsituation nicht \nunzumutbar. Den erfolglosen Studienbewerbern verbleiben bei der gebotenen \nBetrachtung des Gesamtgefüges der Studienplatzvergabe nach wie vor hinreichende \nMöglichkeiten zur Aufnahme des Studiums der Wahl in einer der Mangelsituation \nangemessenen Zeit, so dass das vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeitete \nGebot der \"Chancenoffenheit\" gewahrt ist. Unter diesen Gegebenheiten kann die \nWartedauer sogar die Zeit eines normalen Studiums erreichen oder übersteigen.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, a. a. O.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der Ankündigung \nin dem Schreiben des Berichterstatters vom 19. Januar 2009 auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG).\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-03/13-b-80-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-03/13-b-80-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243336","retrieved":"2026-07-09 02:06:41.794202+00:00"}}