{"status":"available","doknr":"OLD243372","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0302.7D13.08NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-02","aktenzeichen":"7 D 13/08.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 70 - \"Auf dem T. \" der \nAntragsgegnerin. Er ist Eigentümer des teilweise im Plangebiet liegenden Grundstücks \nGemarkung F. , Flur 9 Flurstück 400. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan Nr. 70 wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 25. Januar 2007 als \nSatzung beschlossen und am 26. Februar 2007 öffentlich bekannt gemacht.\n\n5\n\nAm 27. Februar 2008, einem Dienstag, ist bei dem beschließenden Gericht der \nvorliegende Normenkontrollantrag - mit normaler Post - eingegangen.\n\n6\n\nDer Antragsteller, der durch seine eigene Rechtsanwaltskanzlei vertreten wird, räumt ein, \ndass die für die Stellung eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \ngeltende Jahresfrist nicht eingehalten sei. Er beantragt insoweit Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand. Wie sich aus einschlägigen Kommentierungen ergebe, sei die in Rede stehende \nFrist keine Ausschlussfrist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand also grundsätzlich \nmöglich. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung seien gegeben. \nInsbesondere sei er ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Die Frist sei \nim Fristkalender seiner Kanzlei eingetragen gewesen. Er habe die Antragsschrift am 26. \nFebruar 2008 selbst unterschrieben und seine langjährige Mitarbeiterin Frau C. \nangewiesen, sie noch am selben Tag per Fax an das beschließende Gericht zu übersenden. Es \nexistiere in seiner Kanzlei im Übrigen auch die generelle Anweisung, fristwahrende \nAntragsschriften per Fax zu übersenden, insbesondere wenn ansonsten Fristablauf drohe. \nWarum die Übersendung des Fax unterblieben oder fehlgeschlagen sei, lasse sich nicht mehr \nrekonstruieren. Seine Mitarbeiterin sei zuverlässig und über die Bedeutung von Fristsachen \nunterrichtet. Sie führe den Fristenkalender. Fehlhandlungen in diesem Zusammenhang seien \nihm nicht erinnerlich. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, denn der angegriffene \nBebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. \n\n7\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Bebauungsplan Nr. 70 - \"Auf dem T. \" - der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nSie trägt vor: Es sei fraglich, ob bei Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Jedenfalls sei der \nAntrag aber unbegründet. Es seien alle erheblichen Belange in die Abwägung einbezogen, \nzutreffend gewichtet und zu einem angemessenen Ausgleich gebracht worden. Abgesehen \ndavon habe der Antragsteller die von ihm behaupteten Abwägungsmängel nicht innerhalb der \nJahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB geltend gemacht. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten \ngemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich hält.\n\n15\n\nDer Antrag ist unzulässig.\n\n16\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres \nnach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Der Bebauungsplan Nr. 70 \"Auf \ndem T. \" wurde am 26. Februar 2007 öffentlich bekannt gemacht. Der \nNormenkontrollantrag ist jedoch erst am 27. Februar 2008 - einem Dienstag - und damit \nverspätet bei Gericht eingegangen. \n\n17\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für einen \n\n18\n\nNormenkontrollantrag kann nicht gewährt werden. \n\n19\n\nDer Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 25. November 2004 - 7a D 113/04.NE - \nausgeführt:\n\n20\n\n\"Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. \nNicht alle gesetzlichen Fristen sind jedoch der Wiedereinsetzung zugänglich. Bei den \nsogenannten uneigentlichen Fristen oder auch Ausschlussfristen kommt eine \nWiedereinsetzung nicht in Betracht. Eine Ausschlussfrist ist eine gesetzlich fixierte \nZeitspanne, deren F. einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nachdem auch bei fehlendem \nVerschulden eine Prozesshandlung endgültig nicht mehr vorgenommen werden kann. Die \nFrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine solche Ausschlussfrist. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 \n\n22\n\n- 7a D 67/03.NE -, BauR 2004, 1594; Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Auflage, 2000, § 47 \n\n23\n\nRdnr. 74; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, 2003, § 47 Rdnr. 83; Redeker/von \nOertzen, VwGO, 13. Auflage, 2000, § 47 Rdnr. 26; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Stand September 2003, \n\n24\n\n§ 47 Rdnr. 36; Sodan/ Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 47 Rdnr. 251 e; offen \ngelassen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 1999 \n\n25\n\n- 8 S 1715/99 -, BRS 62 Nr. 52; a.A. Brügelmann/Dürr, BauGB, Stand Oktober 2003, § \n10 Rdnr. 583 m.w.N.\n\n26\n\nDer Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt allerdings keinen zwingenden \n\n27\n\nAnhalt für die Feststellung, ob mit ihm eine Ausschlussfrist gesetzt werden soll. \n\n28\n\nHierfür sprechen nach Auffassung des Senats jedoch überwiegende Gründe von \n\n29\n\nSinn und Zweck der Vorschrift. Mit ihr soll die Zulässigkeit von Normenkontroll-\n\n30\n\nverfahren auf den Zeitraum von einem Jahr nach Bekanntgabe (der Änderung) \n\n31\n\ndes Bebauungsplans beschränkt werden. Der Festlegung dieses Zeitrahmens \n\n32\n\nliegt eine Abwägung zugrunde zwischen den Interessen von durch einen Bebau-\n\n33\n\nungsplan in abwägungserheblichen Belangen Betroffenen daran, in einem (zu-\n\n34\n\nlässigen) Normenkontrollverfahren den Bebauungsplan objektiver Rechtsprüfung \n\n35\n\nzu unterwerfen, und den Interessen derjenigen, die ebenfalls von den Bebau-\n\n36\n\nungsplanfestsetzungen betroffen sind, sich aber auf den Bestand des Bebau-\n\n37\n\nungsplans grundsätzlich einrichten wollen. Hinzu tritt das Interesse der Träger \n\n38\n\nöffentlicher Planung, namentlich der Gemeinde, die den Bebauungsplan erlassen \n\n39\n\nhat, das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Konzept umzusetzen \n\n40\n\noder/und auf ihm aufbauend zum Gegenstand weiterer Planungen zu machen, \n\n41\n\nohne etwaige Normenkontrollanträge in ihre Erwägungen einstellen zu müssen. \n\n42\n\nBereits das durch die Fristbestimmung geschützte Vertrauen einer meist nicht \n\n43\n\ngenau bestimmbaren Zahl Dritter, die von potentiellen Antragstellern nicht selten \n\n44\n\nkeine Kenntnis haben (können), legt es nahe, von einer Ausschlussfrist auszuge-\n\n45\n\nhen. Entscheidend tritt Folgendes hinzu: Die Möglichkeit, gemäß § 60 VwGO \n\n46\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, dient dem Schutz der Rech-\n\n47\n\nte Betroffener und deshalb im Einzelfall der Forderung nach materieller Gerech-\n\n48\n\ntigkeit, der - nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 60 VwGO - Vorrang vor \n\n49\n\nder Rechtssicherheit gegeben wird.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 \n\n51\n\n- 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253.\n\n52\n\nEin derartiger Konflikt besteht hinsichtlich des Normenkontrollantrags nicht. Geht \n\n53\n\nes darum, dass der Antragsteller einer zu seinen Lasten gehenden Umsetzung \n\n54\n\ndes Bebauungsplans entgegentreten will oder möchte er ein Vorhaben verwirkli-\n\n55\n\nchen, das den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ist der Bebau-\n\n56\n\nungsplan in dem jeweiligen Verfahren inzident auf seine Wirksamkeit zu prüfen, \n\n57\n\nund zwar auch nach Ablauf der Jahresfrist. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezem-\n\n59\n\nber 2000 - 4 BN 32.00 -, BRS 63 Nr. 56.\n\n60\n\nEine Verletzung materieller Rechte des Antragstellers ist damit auch nach Ablauf \n\n61\n\nder Jahresfrist nicht zu befürchten. Andererseits ist für planbetroffene Drit-\n\n62\n\nte gewöhnlich allein das Datum der Bekanntmachung des Bebauungsplans ver-\n\n63\n\nlässlicher Anhaltspunkt für ihre Prüfung, ob noch mit einem Normenkontrollantrag \n\n64\n\ngerechnet werden muss.\n\n65\n\nSinn und Zweck der Jahresfrist als Ausschlussfrist werden durch die Ge-\n\n66\n\nsetzesmaterialien bestätigt. Der Gesetzentwurf des Bundesrates stellt zur Be-\n\n67\n\ngründung der Frist auf den Gedanken der Rechtssicherheit ab. Wegen der mögli-\n\n68\n\nchen Beeinträchtigung der Rechtssicherheit \"sieht (der Entwurf) deshalb eine \n\n69\n\nzeitliche Beschränkung des Antragsrechts ... vor.\" \n\n70\n\nVgl. BT-Drucks. 13/1433, Seite 10.\n\n71\n\nAuf eben diese Erwägung stützte auch die Bundesregierung ihren Gesetzesent-\n\n72\n\nwurf, der sich von dem Entwurf des Bundesrates hinsichtlich der Frist nur inso-\n\n73\n\nweit unterschied, als statt einer fünfjährigen eine einjährige Frist bestimmt werden \n\n74\n\nsollte.\n\n75\n\nVgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, \n\n76\n\nBT-Drucks. 13/3993, Seite 10.\n\n77\n\nAndere Erwägungen lagen der schließlich im Vermittlungsausschuss gefundenen \n\n78\n\nBestimmung der Zwei-Jahres-Frist nicht zugrunde.\n\n79\n\nVgl. Beschlussempfehlung des Vermittlungs-\n\n80\n\nausschusses vom 26. September 1996, \n\n81\n\nBT-Drucks. 13/5642. \n\n82\n\nDer Entscheidung des Senats stehen die Ausführungen des Bundesverwaltungs-\n\n83\n\ngerichts,\n\n84\n\nvgl. Beschluss vom 22. Juni 1999 - 4 BN 20.99 -, \n\n85\n\nBVerwGE 109, 148 = BRS 62 Nr. 46,\n\n86\n\nnicht entgegen. In jenem Verfahren ging es um die Frage, ob die in Nr. 1 des Ge-\n\n87\n\nsetzes zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, \n\n88\n\nBGBl I 1993, 487 bestimmte Drei-Monats-Frist für den Normenkontrollantrag \n\n89\n\nauch auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gemachte Bebauungspläne \n\n90\n\nAnwendung findet. Im Hinblick darauf, dass diese Frage erst im Wege richterli-\n\n91\n\ncher Rechtslückenschließung geklärt werden konnte, hat das Bundesverwal-\n\n92\n\ntungsgericht bei Versäumung der - durch Rechtsfortbildung geklärten - Frist eine \n\n93\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht gezogen. Um eine solche \n\n94\n\nGesetzeskonstellation geht es hier aber nicht.\"\n\n95\n\nAn diesen Erwägungen hält der Senat auch in Anbetracht der vom Antragsteller \nangeführten - teilweise eine andere Auffassung vertretenden - Kommentierungen fest.\n\n96\n\nUnabhängig davon liegen aber auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO für eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Der Antragsteller war nämlich nicht ohne \nsein Verschulden gehindert, die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzuhalten. Verschuldet \nist ein Fristversäumnis dann, wenn die für einen gewissenhaften Beteiligten gebotene und \nnach den Gesamtumständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist,\n\n97\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 \n\n98\n\n- 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 (254); OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A \n6318/95 -, juris,\n\n99\n\nwobei das Verschulden eines Vertreters, insbesondere eines bevollmächtigten \nRechtsanwalts, gemäß §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO als Verschulden des Vertretenen gilt. \nEin schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des Rechtsanwalts ist dann zurechenbar, wenn \ndieses Handeln auf ein sogenanntes Organisationsverschulden und damit auf eine in der \neigenen Sphäre des Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen ist.\n\n100\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1981 \n\n101\n\n- 6 B 41.81 -, DÖV 1981, 838; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6318/95 -\n, juris.\n\n102\n\nGemessen hieran sind im vorliegenden Fall keine Tatsachen glaubhaft gemacht worden, \ndie ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausschließen. \n\n103\n\nDer Vortrag des Antragstellers, dass er seiner langjährigen und zuverlässigen \nAngestellten Frau C. die Anweisung erteilt habe, die am 26. Februar 2008 gefertigte und \nvon ihm unterschriebene Antragsschrift noch am selben Tag per Fax an das beschließende \nGericht zu übermitteln, schließt ein eigenes Verschulden des Antragstellers nicht aus. Zwar \ndarf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Angestellte, die sich bisher als \nzuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelweisung befolgt. Dieser Grundsatz gilt jedoch \nnicht ausnahmslos. Soweit die Anweisung, wie hier, einen solch wichtigen Vorgang wie die \nWahrung einer Rechtsmittelfrist betrifft, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische \nVorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anordnung in Vergessenheit gerät und die \nFrist dadurch versäumt wird. \n\n104\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 \n\n105\n\n- VI ZB 10/04 -, NJW-RR 2004, 1361. \n\n106\n\nEine besondere Sorgfalt muss der Rechtsanwalt dann üben, wenn er - wie hier - eine \nfristwahrende Schrift erst am letzten Tag der Frist einreicht.\n\n107\n\nVgl. zur Eintragung einer Rechtsmittelfrist: BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 1 \nZB 99.1472 -, \n\n108\n\nNJW 2000, 1131.\n\n109\n\nDer Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei muss so organisiert sein, dass jedenfalls für \nfristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs oder durch einen \nVermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden \nkann.\n\n110\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2003 \n\n111\n\n- 1 B 126.03 -, juris, Beschluss vom 14. Juli 1988 \n\n112\n\n- 2 C 6.88, juris, OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6318/95 -, juris, \nBayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 9 CE 08.2116 -, NJW 2009, 164, und Beschluss \nvom 22. Mai 2007 - 22 ZB 07.215 -, juris.\n\n113\n\nDabei ist vor Anbringen des Ausgangsvermerks zu überprüfen, welche fristgebundenen \nSchriftsätze hergestellt, versandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob \ndiese mit dem im Postausgangsbuch oder im Fristenkalender vermerkten Streitsachen \nübereinstimmen. Darüber hinaus ist der Versand des fristgebundenen Schriftsatzes nicht nur \ndurch Streichung der eingetragenen Streitsache, sondern zusätzlich durch Eintrag des Datums \nder Versendung zu dokumentieren.\n\n114\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1999 \n\n115\n\n- 2 B 56.99 -, juris.\n\n116\n\nSchließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch, dass die Erledigung der \nfristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von \neiner dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird. \n\n117\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 \n\n118\n\n- VI ZB 77/05 -, NJW 2006, 2638.\n\n119\n\nDass eine Ausgangskontrolle in der beschriebenen Weise in der Kanzlei des \nAntragstellers gewährleistet ist, lässt sich weder dessen Vorbringen noch der eidesstattlichen \nVersicherung der Kanzleiangestellten Frau C. vom 17. Oktober 2008 entnehmen. Der \nAntragsteller hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag zur Frage einer Ausgangskontrolle in \nseiner Kanzlei gar nichts ausgeführt. Vielmehr bestätigt sein Vortrag, durch eine Recherche \nhabe nicht einmal festgestellt werden können, ob das Schreiben (überhaupt) an das \nOberverwaltungsgericht per Fax herausgegangen ist, dass eine wirksame Ausgangskontrolle \nnicht stattgefunden hat. Auch der von ihm vorgelegte Auszug aus dem Fristenkalender zeigt \nlediglich, dass die in Rede stehende Frist notiert worden war; eine Versendung der \nAntragsschrift ist aber nicht festgehalten, weder in Form einer Streichung der Frist noch in \nForm eines Absendevermerks. Bei einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle hätte die Akte \nschon infolge des Fehlens eines entsprechenden Ausgangsvermerks am Tag des Fristablaufs \nvor Büroschluss erneut überprüft werden müssen. Bei einer solchen Überprüfung wäre das \nVersehen der Kanzleiangestellten nicht unentdeckt geblieben, so dass der Antrag noch \nfristgemäß hätte gestellt werden können. Im Wiedereinsetzungsantrag ist auch nichts dafür \nvorgetragen, dass ausnahmsweise eine besondere Situation vorlag, in der eine derartige \nSicherungsmaßnahme als überflüssig angesehen werden konnte, etwa weil eine \nunmissverständliche Weisung zur sofortigen Ausführung des Auftrags erteilt worden wäre, \ndie mangels zeitlichen Spielraums nicht die Gefahr beinhaltet hätte, dass der Auftrag im Zuge \nder Erledigung der sonstigen Geschäfte vergessen wird. \n\n120\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n121\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \n\n122\n\ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n123\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n124","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-02/7-d-13-08-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-02/7-d-13-08-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243372","retrieved":"2026-07-09 02:06:45.180422+00:00"}}