{"status":"available","doknr":"OLD243398","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0227.7B1660.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-27","aktenzeichen":"7 B 1660/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung des \nangefochtenen Beschlusses, mit welchem das Verwaltungsgericht den Antrag des \nAntragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen vom \nAntragsgegner unter dem 22. November 2007 erteilte Baugenehmigung zur \nErrichtung eines Stadions auf dem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 2, \nFlurstück 1815, Q. Straße 89, anzuordnen,\n\n5\n\nhilfsweise,\n\n6\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, den Betrieb des Stadions auf dem Grundstück \nQ. Straße 89 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit \nder Baugenehmigung vorläufig zu untersagen, \n\n7\n\nabgelehnt hat.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht angenommen, \ndass das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem Interesse der \nBeigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung zurückzustehen \nhat. Dies ergibt sich aus einer unabhängig von den Erfolgsaussichten der gegen die \nBaugenehmigung gerichteten Klage vorzunehmenden Folgenabwägung. Auf diese \nFolgenabwägung kommt es an, weil die Erfolgsaussichten der Klage für das \nErgebnis der Interessenabwägung nur dann maßgeblich sind, wenn sie nach der in \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung \nzumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Daran fehlt \nes hier. Die Erfolgsaussichten der gegen die Baugenehmigung gerichteten Klage \nsind derzeit als offen anzusehen.\n\n9\n\nDas Beschwerdevorbringen veranlasst zunächst die Klarstellung, dass \nPrüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens die angefochtene \nBaugenehmigung vom 22. November 2007 ist. Bestandteil dieser Baugenehmigung \nsind nach Nr. 9 ihrer Nebenbestimmungen auch die erteilten Baugenehmigungen zur \nSicherung der notwendigen Stellplätze. Hierzu zählt u.a. die den Parkplatz N. \n(1.721 Stellplätze) betreffende Genehmigung. Nach der genannten \nNebenbestimmung ist die Benutzbarkeit der notwendigen Stellplätze Voraussetzung \nfür die Inbetriebnahme des Stadions. Dass, wie der Antragsteller rügt, die \nnotwendigen Stellplätze auf dem Parkplatz N. nicht angelegt worden sind und \ndie Beigeladene sich stattdessen \"zukünftig der 'N -Stellplätze' bedienen\" \nmöchte, die nicht von der angefochtenen Baugenehmigung umfasst sind, stellt die \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung jedoch nicht in Frage.\n\n10\n\nNach Nr. 8 der Nebenbestimmungen der angefochtenen Baugenehmigung ist \nüberdies das \"Verkehrsgutachten Nr. 0747\" der SHP Ingenieure vom 29. September \n2007 Bestandteil der Baugenehmigung und \"zwingend zu beachten\". Soweit der \nAntragsteller Beeinträchtigungen geltend macht, die darauf gründen, dass dieses \nVerkehrsgutachten in Teilen (noch) nicht umgesetzt worden ist, berührt dies die \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung ebenfalls nicht.\n\n11\n\nSchließlich stellt auch die - von der Beigeladenen bestrittene - Behauptung des \nAntragstellers, für die mittlerweile angebrachten Werbeanlagen sei noch kein \nBauantrag eingereicht worden, nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nBaugenehmigung in Frage. Ob das im Eigentum des Antragstellers stehende \nWohngrundstück Q. Straße 86 von etwaigen Lichtimmissionen betroffen ist, \ndie von diesen Werbeanlagen ausgehen, bedarf daher im vorliegenden Verfahren \nkeiner Überprüfung. \n\n12\n\nOb und gegebenenfalls inwieweit sich der Antragsteller gegen die \nBaugenehmigung vom 22. November 2007 mit Erfolg zur Wehr setzen kann, dürfte \nletztlich davon abhängen, ob sich das genehmigte Vorhaben ihm gegenüber in \nbauplanungsrechtlicher Hinsicht als rücksichtslos erweist.\n\n13\n\nDer Schutzanspruch des Antragstellers wird nach den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts - nach wie vor - u.a. durch den Umstand bestimmt, dass die \nAnsiedlung auf der Südseite der Q. Straße, zu der auch das Wohngrundstück \ndes Antragstellers gehört, als Splittersiedlung im Außenbereich und nicht etwa als \nOrtsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren ist. Die Wertung des \nVerwaltungsgerichts wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass, wie der Antragsteller \ngeltend macht, das Verwaltungsgericht seine Einschätzung auf Kartenmaterial \ngestützt habe, welches ihm im Zeitpunkt des im Verfahren 1 L 452/05 am 30. \nSeptember 2005 ergangenen Beschlusses vorgelegen habe, und es damit \nunberücksichtigt gelassen habe, dass die dortige Situation sich in der Folgezeit durch \ndie vom Antragsgegner zugelassenen Bebauungen und einer damit einhergehenden \n\"Verfestigung der Wohnbebauung\" verändert habe. Insoweit führt der Antragsteller \nein Doppelhaus auf den Flurstücken 229 und 230 sowie ein Doppelhaus auf den \nFlurstücken 226 und 227 an. Der Antragsteller legt jedoch schon nicht dar, die \n\"Verfestigung\" sei bereits im grundsätzlich maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der \nBaugenehmigung eingetreten. Ferner lassen die Darlegungen des Antragstellers \nnicht deutlich werden, dass die nach seinem Vorbringen damit nunmehr aus 17 Ein- \nund Zwei- bzw. Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten bestehende \nGebäudeansammlung den üblichen siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im \nBereich der Stadt Q1. entspricht, auf die maßgeblich hinsichtlich der Frage \nabzustellen ist, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder \nSplittersiedlung anzusehen ist.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81.\n\n15\n\nGeht es - wie schwerpunktmäßig auch hier - um eine mögliche Beeinträchtigung \nbenachbarter Grundstücke durch Lärmimmissionen, kommt es - was die Beachtung \ndes Rücksichtnahmegebots angeht - maßgeblich auf die Zumutbarkeitsschwellen an, \ndie sich aus den Maßstäben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) \nergeben. Die aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene \nSportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - enthält insoweit konkrete \nVorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen \nSportanlagen und Nachbargrundstücken. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 7 B 1.06 -, juris, Urteil vom 23. \nSeptember 1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86, und Beschluss vom 8. November 1994 \n- 7 B 73.94 -, BRS 56 Nr. 194.\n\n17\n\n§ 2 der 18. BImSchV konkretisiert das vom Normgeber für erforderlich gehaltene \nLärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- \nund Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung \nbestimmter Immissionsrichtwerte und des Verfahrens für die Ermittlung und \nBeurteilung der Geräuschemissionen. Die Berücksichtigung von Besonderheiten des \nSportlärms wird in dem durch die Verordnung bestimmten Rahmen (vgl. z.B. § 2 Abs. \n4 und § 5 Abs. 5 18. BImSchV) ermöglicht. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 7 B 73.94 -, a.a.O..\n\n19\n\nDie Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen anhand der 18. BImSchV \nknüpft nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV an die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes, \nhier also des Grundstücks des Antragstellers an. Soweit der Antragsteller geltend \nmacht, die Schutzbedürftigkeit der Wohngrundstücke südlich der Q. Straße \nrichte sich nach deren tatsächlicher Nutzung, verkennt er, dass von der tatsächlichen \nbaulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des \nGebiets (nur dann) auszugehen ist, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im \nEinwirkungsbereich der Sportanlage erheblich von der im Bebauungsplan \nfestgesetzten baulichen Nutzung abweicht (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV). Bei \neinem Gebiet, für das - wie vorliegend - keine Festsetzungen in einem \nBebauungsplan bestehen, beurteilt sich das zumutbare Lärmschutzniveau nach § 2 \nAbs. 2 18. BImSchV (allein) entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets (vgl. § \n2 Abs. 6 Satz 2 18. BImSchV).\n\n20\n\nAngesichts der der Entscheidung mangels durchgreifenden \nBeschwerdevorbringens zu Grunde zu legenden Außenbereichslage seines \nWohngrundstücks kann der Antragsteller nicht, wie er meint, den Schutzmaßstab \neines allgemeinen Wohngebiets für sich in Anspruch nehmen. Der Außenbereich ist \nkein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189.\n\n22\n\nDies schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall im Außenbereich - sei es \nauf Grund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender \nBeeinträchtigung öffentlicher Belange - auch gewohnt werden darf, so dass \nWohnnutzungen im Außenbereich nicht schutzlos sein dürfen. Bewohner des \nAußenbereichs können jedoch nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch \nnehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche, mithin für Kern-, Dorf- und \nMischgebiete einschlägig sind.\n\n23\n\nVgl. zur TA Lärm: OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 7 B 1741/07 -, \nBauR 2008, 957, und Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. \n182, m.w.N..\n\n24\n\nDass sich das Wohngrundstück des Antragstellers in einer - nicht als Ortsteil zu \nqualifizierenden - Ansiedlung befindet, in der sich im Wesentlichen nur \nWohngebäude mit Nebengebäuden befinden, ist diesbezüglich ebenso unerheblich \nwie die Annahme des Antragstellers, der Antragsgegner führe bewusst eine \nVerfestigung der dortigen Splittersiedlung herbei, indem er neue Wohnbebauung \nzulasse.\n\n25\n\nNach § 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte für \nImmissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kern-, Dorf- und Mischgebieten tags \naußerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und \nnachts 45 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die \nImmissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV tags um nicht mehr als 30 \ndB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (vgl. § 2 Abs. 4 1. \nHalbsatz 18. BImSchV).\n\n26\n\nDie zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, \nwenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen \nEreignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs ...\n\n27\n\n1. die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte \nnach § 2 Abs. 2 18. BImSchV um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die \nfolgenden Höchstwerte überschreiten:\n\n28\n\ntags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A),\n\n29\n\ntags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),\n\n30\n\nnachts 55 dB(A)\n\n31\n\nund\n\n32\n\n2. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene \nEreignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und \nnachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten (§ 5 Abs. 5 18. BImSchV).\n\n33\n\nNach Nr. 1.5 Satz 1 des Anhangs zur 18. BImSchV gelten Überschreitungen der \nImmissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen als selten, \nwenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder \nmehreren Beurteilungszeiten auftreten.\n\n34\n\nDie an diese Regelungen anknüpfende Baugenehmigung vom 22. November \n2007 stellt bei summarischer Prüfung - für ein Offensichtlichkeitsurteil jedoch noch \nnicht mit hinreichender Gewissheit - sicher, dass die mit der Nutzung des Stadions \nverbundenen Lärmimmissionen das Wohngrundstück des Antragstellers jedenfalls \nwährend der Tageszeit einschließlich der Ruhezeiten, d.h. zwischen 6.00 Uhr an \nWerktagen bzw. 7.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen und 22.00 Uhr (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. \n1 18. BImSchV) nicht über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigen.\n\n35\n\nNach Nr. 51 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung sind die \nschalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom \n2. Oktober 2007 sowie deren Ergänzung vom 31. Oktober 2007 verbindliche \nBestandteile der Baugenehmigung. Außerdem greift die Baugenehmigung die sich \naus der 18. BImSchV ergebenden Anforderungen auf und bestimmt mit ihnen \nübereinstimmend u.a., dass bei Sportveranstaltungen an den Immissionsorten \nQ. Straße 82, 86 und 96 sicherzustellen ist, dass Immissionsrichtwerte von 60 \ndB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, von 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten \nund von 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Festgelegt ist überdies, dass \neinzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die vorstehenden Immissionsrichtwerte tags \num nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten \nsollen. Schließlich ist dort vorgegeben, dass die vorgenannten Immissionsrichtwerte \nbei Sportveranstaltungen an höchstens 18 Tagen im Jahr überschritten werden \ndürfen, wobei u.a. sicherzustellen ist, dass an den Immissionsorten Q. Straße \n82, 86 und 96 Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, \nvon 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 55 dB(A) nachts nicht \nüberschritten werden. Ferner sollen bei diesen (seltenen) Sportveranstaltungen \neinzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die vorstehenden Immissionsrichtwerte tags \num nicht mehr als 20 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 10 dB(A) \nüberschreiten.\n\n36\n\nDie Lärmprognose des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. (schalltechnische \nUntersuchung vom 2. Oktober 2007 sowie deren Ergänzung vom 31. Oktober 2007) \nlegt nahe, dass die dem genehmigten Stadion zurechenbaren Lärmimmissionen \njedenfalls während der Tageszeit die nach dem Vorstehenden - gemäß § 2 Abs. 2 \nund 4 bzw. § 5 Abs. 5 18. BImSchV - maßgeblichen Immissionsrichtwerte an den \nImmissionsorten Q. Straße 82, 86 und 96 und damit auch am \nWohngrundstück des Antragstellers weder in Bezug auf den Dauerschallpegel noch \nin Bezug auf kurzzeitige Geräuschspitzen überschreiten und damit zumutbar sind. \nDiese Einschätzung vermögen die insoweit vom Antragsteller mit der Beschwerde \nvorgebrachten Einwände nicht durchgreifend in Frage zu stellen.\n\n37\n\nDahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob und gegebenenfalls \ninwieweit die Beanstandungen zutreffen, die der Antragsteller hinsichtlich der am 16. \nund 20. Juli 2008 bzw. 14. September 2008 erfolgten Messungen anlässlich von \nFußballspielen im genehmigten Stadion (vgl. messtechnischen Ermittlung der \nGeräuschimmissionen - im Folgenden: Messbericht- des Ingenieurbüros Prof. Dr.-\nIng. C. vom 25. Juli 2008 sowie Lärmbestandsaufnahme der H. und \nPartner Ingenieure vom 9. Oktober 2008) geäußert hat.\n\n38\n\nDer Antragsgegner hat im Wege der Befreiung eine Abweichung von der im \nBebauungsplan festgesetzten Mindesthöhe der Tribüne von 23,00 m zugelassen \n(vgl. Nr. 3 der Nebenbestimmungen) und diesbezüglich eine Höhe von 22,64 m \ngenehmigt. Zutreffend hat das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. C. die genehmigte \nHöhe von 22,64 m und nicht - wie der Antragsteller meint - die im Bebauungsplan \nfestgesetzte Mindesthöhe der Tribüne von 23,00 m in der schalltechnischen \nUntersuchung vom 2. Oktober 2007 (vgl. dort S. 4, 17) bzw. 31. Oktober 2007 \nberücksichtigt.\n\n39\n\nDer weitere Einwand des Antragstellers, diese schalltechnische Untersuchung \nsei fehlerhaft, weil der nach seiner Ansicht ungünstigste Immissionsort, also das \nWohnraumfenster im zweiten Obergeschoss des neuen Wohnhauses Q. \nStraße 88/88a nicht berücksichtigt worden sei, ist schon deshalb ohne Gewicht, weil \nnicht ersichtlich ist, dass sich ein derartiger Fehler zu Lasten des Antragstellers \nauswirken könnte. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüros Prof. \nDr.-Ing. C. vom 2. September 2008 (S. 4, 7) ergeben sich an keinem anderen \nWohnhaus an der Q. Straße höhere Beurteilungspegel als am Immissionsort \nI2 (2½ geschossiges Wohnhaus Q. Straße 86), der in der schalltechnischen \nUntersuchung vom 2. Oktober 2007 (S. 7) Berücksichtigung gefunden hat. Dies gelte \nselbst dann, wenn die Berechnungen an allen Wohnhäusern der Q. Straße \nhypothetisch in Höhe der zweiten Obergeschosse durchgeführt würden.\n\n40\n\nDie Annahme des Antragstellers, durch den Messbericht des Ingenieurbüros \nProf. Dr.-Ing. C. vom 25. Juli 2008 werde \"unzweideutig belegt, dass die durch \nLautsprecheranlagen resultierenden Immissionen an den Wohngebäuden um \n25 dB(A) höher liegen als mit der schalltechnischen Untersuchung vom 2. Oktober \n2007 berechnet (anstatt 50,1 dB(A) kommen an den Gebäuden nämlich 76,1 dB(A) \nan)\", geht fehl. Das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. C. hat in seiner ergänzenden \nStellungnahme vom 16. April 2008 (S. 4) nachvollziehbar ausgeführt, dass nach der \nschalltechnischen Untersuchung vom 2. Oktober 2007 während der \nLautsprecherdurchsagen am Immissionsort I2 ein Schallleistungspegel von \n50,1dB(A) entsteht, wobei es sich jedoch nicht um den Beurteilungspegel (unter \nBerücksichtigung der zeitlichen Mittelung) handelt, der gemäß Nr. 1.6 des Anhangs \nzur 18. BImSchV direkt mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 18. BImSchV zu \nvergleichen ist. Der Teilbeurteilungspegel durch Lautsprecherdurchsagen unter \nBerücksichtigung der zeitlichen Mittelung liegt am Immissionsort I2 ausweislich der \nTabelle Anlage IVb zur schalltechnischen Untersuchung vom 2. Oktober 2007 \nlediglich bei 41,9 dB(A). Bei dem vom Antragsteller angeführten Wert von 76,1 dB(A), \nder ausweislich des Messberichts des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom \n25. Juli 2008 anlässlich des Fußballspiels am 20. Juli 2008 gemessen und \nausschließlich von der Lautsprecheranlage verursacht worden ist, handelt es sich \ndemgegenüber um den Maximalpegel, der für die Beurteilung kurzzeitiger \nGeräuschspitzen herangezogen wird.\n\n41\n\nVor diesem Hintergrund entbehrt auch die Mutmaßung des Antragstellers, die \nBeigeladene verwende eine um ca. 25 dB(A) lautere Lautsprecheranlage (\"anstatt \nLWA = 115 dB(A) mit 140 dB(A)\"), einer Grundlage. Im Übrigen gibt die \nangefochtene Baugenehmigung u.a. einen \"maximalen Gesamtschallleistungspegel \nLWAFTeq = 115 dB(A) aller Lautsprecher zusammen\" vor (vgl. Nr. 51 der \nNebenbestimmungen (unter 1. Buchst. c)). \n\n42\n\nDer Einwand des Antragstellers, die ausweislich des Messberichts des \nIngenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 25. Juli 2008 gemessenen \nGeräuschspitzen von 65 bis 76 dB(A) belegten, dass \"in kurzen Teilzeiten die \nGeräusche bei Durchsagen (Informationshaltigkeit), Musik (Tonhaltigkeit) und \nÄußerungen der Fans gut hörbar\" seien, so dass für diese Zeiträume nach der 18. \nBImSchV \"eindeutig ein Zuschlag für Informationshaltigkeit von 3 dB(A) und für \nImpulshaltigkeit von 3 dB(A) zu geben\" sei, greift in mehrfacher Hinsicht nicht.\n\n43\n\nNach Nr. 1.3.4 Satz 1 des Anhangs zur 18. BImSchV ist wegen der erhöhten \nBelästigung beim Mithören ungewünschter Informationen je nach Auffälligkeit in den \nentsprechenden Teilzeiten ein Informationszuschlag von 3 dB oder 6 dB zum \nMittelungspegel zu addieren. Demnach vermag nicht bereits die Wahrnehmbarkeit \nvon Lautsprecherdurchsagen, sondern erst deren Verständlichkeit die Vergabe eines \nZuschlags für Informationshaltigkeit zu rechtfertigen.\n\n44\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die Vergabe eines \nTonzuschlags mit Blick auf etwaige Musikwiedergaben nicht gerechtfertigt. 1.3.4 Satz \n4 des Anhangs zur 18. BImSchV gibt die Hinzurechnung eines Tonzuschlags von 3 \ndB oder 6 dB zum Mittelungspegel für Teilzeiten vor, in denen (lediglich) Einzeltöne \nauftreten, die sich aus dem Geräusch von Sportanlagen herausheben. Eine \nTonhaltigkeit in diesem Sinne bei der Musikeinspielung oder auch bei \nLautsprecherdurchsagen ist nicht zu erwarten (vgl. hierzu auch S. 7 der ergänzenden \nStellungnahme des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 16. April 2008).\n\n45\n\nSoweit der Antragsteller diesbezüglich anführt, im Messbericht des \nIngenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 25. Juli 2008 werde eindeutig dargelegt, \n\"dass die Spitzenpegel durch die Lautsprecheranlage (Musik und Durchsage) \nverursacht\" würden, somit \"deutlich wahrnehmbar\" gewesen seien und \"demzufolge \nnach der 18. BImSchV Zuschläge zu verteilen\" seien, irrt er. In diesem Bericht wird \nvielmehr Gegenteiliges ausgeführt. Dort (vgl. S. 7) heißt es: \"Die gemessenen \nGeräuschimmissionen durch menschliche Stimmen, aber auch durch \nLautsprecherdurchsagen und elektronisch verstärkte Musik waren an den \nMesspunkten nicht verständlich. Eine Informations- und Tonhaltigkeit konnte \nebenfalls nicht festgestellt werden. Deshalb wird in Übereinstimmung mit der 18. \nBImSchV kein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit vergeben.\" \n\n46\n\nAusweislich der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-\nIng. C. vom 2. Oktober 2007 (vgl. Seite 9) ist überdies der Einsatz von \ngeräuschintensiven Signalhörnern, Trommeln, Pfeifen etc. berücksichtigt und \ndiesbezüglich ein Zuschlag von 5 dB(A) wegen Impulshaltigkeit vergeben worden. \nEine Begrenzung der Impulshaltigkeit der Lautsprecherimmissionen ist bereits in der \nVorgabe eines maximalen Schallleistungspegels (LWAFTeq = 115 dB(A)) enthalten \n(vgl. S. 7 der ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. \nvom 16. April 2008).\n\n47\n\nDem Einwand des Antragstellers, das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. C. habe \nim Rahmen seiner schalltechnischen Untersuchung vom 2. Oktober 2007 nicht \nberücksichtigt, dass der Mittelungspegel der Geräusche, die von den der Anlage \nzuzurechnenden Parkflächen ausgehen, nach Nr. 2.1 des Anhangs zur 18. BImSchV \nnach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 - zu \nberechnen sei, wäre allenfalls dann Gewicht beizumessen, wenn auf der Grundlage \nder vom Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. C. stattdessen angewandten \nParkplatzlärmstudie im konkreten Fall niedrigere Immissionen errechnet worden \nwären. Dies behauptet indes auch der Antragsteller nicht. Er stellt die Ausführungen \ndes Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. in der ergänzenden Stellungnahme vom \n16. April 2008 (S. 3), wonach eine Berechnung auf der Grundlage der RLS-90 zu \n\"niedrigeren Ergebnissen\" geführt hätte, nicht in Frage.\n\n48\n\nSoweit der Antragsteller anführt, die im Messbericht des Ingenieurbüros Prof. Dr.-\nIng. C. vom 25. Juli 2008 beschriebenen Messungen belegten, dass die \nschalltechnische Untersuchung dieses Ingenieurbüros vom 2. Oktober 2007 die \nEinhaltung der Richtwerte nicht bestätigen könnte, denn diese sei \"ohne die \nAnnahme einer Überdeckung\" des Anlagenlärms durch den Verkehrslärm erstellt \nworden, verkennt er, dass die diesbezüglichen Ausführungen im Messbericht vom \n25. Juli 2008 den Annahmen der schalltechnischen Untersuchung vom 2. Oktober \n2007 nicht die Grundlage entziehen. Die Ausführungen im Messbericht vom 25. Juli \n2008 knüpfen ersichtlich an die in Nr. 3.2.2.2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Anhangs zur \n18. BImSchV enthaltene Vorgabe für die Ermittlung von Geräuschimmissionen durch \nMessung an. Wenn am Messort Fremdgeräusche auftreten, ist hiernach \ngrundsätzlich nur dann zu messen, wenn erwartet werden kann, dass der \nMittelungspegel des Fremdgeräusches während der Messdauer um mindestens 6 \ndB(A) unter dem Mittelungspegel des Anlagengeräusches liegt (vgl. Satz 1). Ist das \nFremdgeräusch unterbrochen und ist in diesen Zeiten das Anlagengeräusch \npegelbestimmend, ist in den Pausenzeiten zu messen. Der Vorhalt des \nAntragstellers, es würde nunmehr die \"Überdeckung durch Verkehrslärm ins Feld\" \ngeführt, da nur so sichergestellt werden könnte, dass die prognostizierten \nImmissionsrichtwerte eingehalten werden könnten, entbehrt mithin einer \nGrundlage.\n\n49\n\nOb die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV für die Tageszeit einschließlich der \nRuhezeiten vorgegebenen Immissionsrichtwerte etwa auch bei voller Ausschöpfung \nder Zuschauerplätze - was der Antragsteller unter Bezugnahme auf die \nLärmbestandsaufnahme der H. und Partner Ingenieure vom 9. Oktober 2008 \nbezweifelt - eingehalten werden können, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner \nabschließenden Entscheidung. Denn der Antragsteller stellt zu Recht nicht in Abrede, \ndass der Beigeladenen die - in Nr. 51 der Nebenbestimmungen der angefochtenen \nBaugenehmigung aufgenommene - Regelung des § 5 Abs. 5 18. BImSchV zugute \nkommt. Dass die auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 18. BImSchV vorgegebenen - um \n10 dB(A) höheren - Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse oder \nVeranstaltungen an mehr als 18 Kalendertagen überschritten werden, behauptet \nauch der Antragsteller nicht.\n\n50\n\nZweifelhaft erscheint allerdings, ob die angefochtene Baugenehmigung \nsicherstellt, dass die mit der Nutzung des Stadions verbundenen Immissionen das \nWohngrundstück des Antragstellers während der Nachtzeit, d.h. nach 22.00 Uhr (vgl. \n§ 2 Abs. 5 Nr. 2 18. BImSchV) nicht über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigen. \nDie Baugenehmigung setzt keine Betriebszeiten fest, so dass die Austragung von \nFußballspielen, die erst nach 22.00 Uhr enden, der Baugenehmigung nicht \nentgegenstünde. Insoweit kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass die \nSpielansetzungen der 3. Fußball-Liga derzeit so gestaltet sind, dass ein Spielende \nnach 22.00 Uhr nicht zu erwarten ist. Die Baugenehmigung ist nicht auf Spiele der 3. \nFußball-Liga beschränkt. Das derzeit übliche \"Montagsspiel\" der 2. Fußball-\nBundesliga beginnt um 20.15 Uhr, so dass dessen Spielende unter Berücksichtigung \nder üblichen Nachspielzeiten regelmäßig erst nach 22.00 Uhr liegt. Überdies kommt \ndie Austragung von Pokalspielen sowie Trainingsspielen in Betracht, die erst nach \n22.00 Uhr enden. Hinsichtlich der Dauerschallpegel dürfte der Beigeladenen auch \ninsoweit die - in Nr. 51 der Nebenbestimmungen der angefochtenen \nBaugenehmigung aufgenommene - Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 1 18. BImSchV, \nmithin die bei seltenen Ereignisse um 10 dB(A) höheren Immissionsrichtwerte zugute \nkommen. Jedoch spricht einiges dafür, dass die in § 5 Abs. 5 Nr. 2 18. BImSchV \ngenannte Anforderung in der Nachtzeit nicht eingehalten werden kann, weil einzelne \nkurzzeitige Geräuschspitzen den in Nr. 1 für die Nachtzeit genannten Richtwert von \n55 dB(A) um mehr als 10 dB(A) überschreiten. Insoweit ist zu berücksichtigten, \ndass das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. C. in der schalltechnischen \nUntersuchung vom 2. Oktober 2007 (S. 13) davon ausgeht, dass am Immissionsort \nI2 durch einen Torschrei (15.000 Zuschauer) ein Maximalpegel von 80,7 dB(A) \nentsteht. Nach dem - nicht Ligaspiele betreffenden - Messbericht des Ingenieurbüros \nProf. Dr.-Ing. C. vom 25. Juli 2008 (S. 9, 11) wurde am Wohnhaus Q. \nStraße 86 ein ausschließlich durch die Lautsprecheranlage verursachter \nSpitzenpegel von 72 dB(A) gemessen. Die Lärmbestandsaufnahme der H. und \nPartner Ingenieure vom 8. Oktober 2008 (S. 15) weist wiederum einen Spitzenpegel \nvon 76,0 dB(A), verursacht durch - bei einem Ligaspiel naturgemäß intensiveren - \nTorjubel (9.963 Zuschauer), aus. Aus der Regelung des § 5 Abs. 5 BImSchV könnte \nzu schließen sein, dass die zuständige Behörde grundsätzlich Betriebszeiten \nfestzusetzen hat, wenn - wie hier - die Anforderungen von § 5 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 \n18. BImSchV nicht eingehalten werden. Im vorliegenden Verfahren bedarf es \ndiesbezüglich jedoch keiner abschließenden Entscheidung.\n\n51\n\nDie schließlich hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen aufgestellte \nBehauptung des Antragstellers, die Anlieger bestätigten \"eindeutig die gehörte und \nwahrgenommene\" Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen durch die südlich des \nStadions errichtete Lärmschutzwand, ist nicht von entscheidungserheblicher \nBedeutung. Die Beschwerde liefert, abgesehen von dieser - auf subjektiven \nWahrnehmungen gründenden - Behauptung sowie der Vermutung, dass durch die \nLärmschutzwand aufgrund von Reflexion und Mehrfachreflexion eine Pegelerhöhung \nam gegenüberliegenden Immissionsort um 3 dB(A) entstehen kann, keinen Hinweis \ndarauf, dass eine nachweisbare Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen durch die \nLärmschutzwand gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, \ndass die Lärmschutzwand, wie das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. C. in seiner \nergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2008 (S. 5) ausgeführt hat, auf der \nder Q. Straße zugewandten Seite hochabsorbierend ausgeführt worden ist. Es \nist plausibel, dass die durch die nicht vollständige Absorption bedingte Erhöhung der \nGeräuschimmissionen an den Wohnhäusern südlich der Q. Straße bei einer \nsolchen Bauausführung bei maximal 0,1 dB(A) liegt.\n\n52\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt schließlich nichts Substantielles dafür her, dass \ndie angefochtene Baugenehmigung wegen dem Wohngrundstück des Antragstellers \nunzumutbarer Lichteinwirkungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme \nverstößt.\n\n53\n\nInsoweit spricht zwar einiges dafür, dass sich, wie der Antragsteller rügt, anhand \nder lichttechnischen Betrachtung der S. Elektrotechnik GmbH vom 19. August \n2007 die Lichteinwirkungen nicht hinreichend sicher beurteilen lassen, zumal sich \ndiese Betrachtung auf die Innenbeleuchtung des Stadions beschränkt. Eine etwaige \nMangelhaftigkeit dieser Betrachtung lässt jedoch nicht bereits auf Lichtimmissionen \nschließen, die dem Wohngrundstück des Antragstellers nicht zumutbar sind.\n\n54\n\nInsoweit ist überdies zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, wann \nLichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, nicht \nanhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen \nwerden kann, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend \ngeregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist daher unter Beachtung der \nGrundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, \nim jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die durch die \nGebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und \nSchutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie \nHerkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. \nAlle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer \nGüterabwägung einzustellen. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, BRS 71 Nr. 70, \nm.w.N, und Beschluss vom 26. Mai 2004 - 7 B 879/04 -.\n\n56\n\nAuch der Gemeinsame Runderlass \"Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung \nund Verminderung\" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft \nund Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und \nVerkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom \n13. September 2000, \n\n57\n\nMinBl. NRW vom 2. November 2000, S. 1283, berichtigt in MinBl. NRW vom 27. \nMärz 2001, S. 457, weitestgehend übereinstimmend mit der vom Länderausschuss \nfür Immissionsschutz in seiner 99. Sitzung vom 10. bis 12. Mai 2000 empfohlenen \nLicht-Leitlinie, abgedruckt in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: \nOktober 2008, Bd. 4, C 4.5, \n\n58\n\nhat keinen quasi-normativen Charakter, kann jedoch als sachverständige \nBeurteilungshilfe herangezogen werden.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, a.a.O., und Beschluss \nvom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181.\n\n60\n\nDer Gemeinsame Runderlass geht von dem nachvollziehbaren Ansatz aus, dass \n\"Raumaufhellung\" und \"psychologische Blendung\" zu den maßgeblichen Kriterien bei \nder Beurteilung von Lichtimmissionen gehören. Eine Raumaufhellung ist dann \nanzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit \ndes Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa \nSchlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung \nwird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar \naufgrund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige \nAufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen \nvorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch die ungewollte Ablenkung der \nBlickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige Umadaptation des Auges \nauslösen kann.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, a.a.O..\n\n62\n\nDas Beschwerdevorbringen des Antragstellers knüpft allein an das Kriterium \n\"Raumaufhellung\" an. Seine Behauptung, es komme wegen der Flutlichtanlage und \nder vollständig unberücksichtigen Platzbeleuchtung zur Streulichtbildung mit \nresultierender Aufhellungs-/Blendwirkung, insbesondere in den oberen Geschossen \nder Wohnhäuser, vermag eine Rücksichtslosigkeit der Lichteinwirkungen allein nicht \nzu begründen. Konkrete Anhaltspunkte für eine signifikant erhöhte Helligkeit von \nWohnräumen sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst \nnicht ersichtlich. \n\n63\n\nÜberdies lässt der Antragsteller außer Acht, dass das Gebot der gegenseitigen \nRücksichtnahme auch die Prüfung verlangt, welche Maßnahmen dem Betroffenen \nzumutbar sind, um Lichtimmissionen zu mindern. Dabei muss bei der Feststellung, \nob eine Belästigungswirkung den Grad der Erheblichkeit erreicht, auf das Empfinden \neines verständigen Durchschnittsmenschen abgestellt werden, so dass eine \ngesteigerte Empfindlichkeit des Betroffenen nicht zu berücksichtigen ist. \nInsbesondere bei Lichtimmissionen sind daher vom Betroffenen auch Maßnahmen \nder Lichtdämpfung zu verlangen.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, a.a.O..\n\n65\n\nAnhaltspunkte dafür, dass es nicht möglich sein sollte, die Wohnbereiche des \nWohnhauses Q. Straße 86, in welchen die Bewohner sich durch etwaige \nLichtimmissionen belästigt fühlen, wirksam durch Vorhänge, Gardinen, Jalousetten \netc. abzuschirmen, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Eine solche \nAbschirmung ist für die wenigen Tage im Jahr, an denen ein Spielbetrieb den Einsatz \nvon Beleuchtungsanlagen erfordert, die sich zudem auf das Grundstück des \nAntragstellers störend auswirken könnten, zumutbar.\n\n66\n\nAus den genannten Gründen kann weder davon ausgegangen werden, dass die \nan die genannte schalltechnische Untersuchung anknüpfende Baugenehmigung vom \n22. November 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, noch davon \nausgegangen werden, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig \nist. Daher kommt es auf eine allgemeine Abwägung des Suspensivinteresses des \nAntragstellers mit dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der \nBaugenehmigung an. Dabei geht der Senat davon aus, dass im \nHauptsacheverfahren die Abläufe des Stadionbetriebes einer genauen Prüfung \nunterzogen werden, so dass die Beeinträchtigungen des Antragstellers verlässlich \nbeurteilt werden können. In diesem Zusammenhang wird auch zu klären sein, ob die \nBaugenehmigung schon in ihrem jetzigen Bestand die Lärmbeeinträchtigungen \nwirksam im Rahmen des Zulässigen hält oder ob sie um das Erfordernis zusätzlicher \norganisatorischer oder anderer Maßnahmen - etwa einer Regelung der \nBetriebszeiten - zu ergänzen sein wird.\n\n67\n\nDie mit dem Stadionbetrieb einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen, deren \nAusmaß sich anhand des Messberichts des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. \nvom 25. Juli 2008 sowie der Lärmbestandsaufnahme der H. und Partner \nIngenieure vom 8. Oktober 2008 zumindest überschlägig ermitteln lässt, sind dem \nWohngrundstück des Antragstellers - auch und insbesondere mit Blick auf § 5 Abs. 5 \n18. BImSchV - jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zuzumuten. Das \nStadion, in dem nach der angefochtenen Baugenehmigung ausschließlich \nFußballspiele stattfinden dürfen, dient derzeit allein dem SC Q1. als \nAustragungsort für dessen Heimspiele. Beeinträchtigungen des Wohngrundstücks \ndes Antragstellers treten mithin ausschließlich während der Ligaspiele sowie \netwaiger Pokal- und Trainingsspiele des SC Q1. auf. Die Spiele der 3. Liga - \ndort spielt der SC Q1. derzeit - werden im Wesentlichen samstags oder \nsonntags um 14.00 Uhr ausgetragen; grundsätzlich findet ein Ligaspiel pro Spieltag \nfreitags um 19.00 bzw. 19.30 Uhr statt. Mit einem Ligaspiel, das nach 22.00 Uhr \nendet, ist folglich nicht zu rechnen, so dass sich die Beeinträchtigungen des \nWohngrundstücks des Antragstellers durch Ligaspiele derzeit nicht auf die Nachtzeit \nerstrecken. Wenn der SC Q1. in die 2. Bundesliga aufsteigen sollte, wären \nallenfalls im Falle der Austragung eines Liga-Heimspiels am Montagabend, die \nderzeit um 20.15 Uhr beginnen und damit - unter Berücksichtigung der üblichen \nNachspielzeit - nach 22.00 Uhr enden, Beeinträchtigungen während der Nachtzeit in \nRechnung zu stellen. Dass die Zuschauerkapazitäten stets voll ausgeschöpft \nwerden, ist unabhängig von der Ligazugehörigkeit des SC Q1. , insbesondere \naber solange der SC Q1. in der 3. Liga spielt, fernliegend.\n\n68\n\nAngesichts dieser Gegebenheiten ist dem (vom Antragsgegner unterstützten) \nInteresse der Beigeladenen, das Stadion weiter nutzen zu können, ein höheres \nGewicht beizumessen. Es sind erhebliche Investitionen getätigt worden, um das \ngenehmigte Vorhaben zu verwirklichen. Es drängt sich auf, dass die Austragung der \nHeimspiele des SC Q1. in einem anderen Stadion mit erheblichen \nwirtschaftlichen und organisatorischen Belastungen einherginge.\n\n69\n\nAus dem Umstand, dass der Parkplatz N. nicht zur Verfügung steht und es \ndamit an einer notwendigen Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Stadions fehlt \n(vgl. Nr. 9 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung), kann nicht hergeleitet \nwerden, dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, die Entscheidung im \nHauptsacheverfahren abzuwarten und bis dahin den Stadionbetrieb hinzunehmen. Er \nhat nicht substantiiert vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er \ndurch das Fehlen dieses Parkplatzes in eigenen Belangen beeinträchtigt ist.\n\n70\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das den Stadionbetrieb betreffende Verkehrskonzept \ndurch den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan SN 260 A \n\"Stadionallee\" zu Lasten des Antragstellers verändert worden ist, sind seinem \nBeschwerdevorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen.\n\n71\n\nIm Rahmen der Interessenabwägung ist schließlich auch in Rechnung zu stellen, \ndass der Antragsgegner und die Beigeladene sich auf der Grundlage der \nPraxiserfahrungen bemüht haben, den Ablauf des Stadionbetriebes (insbesondere \ndes Verkehrs und des Zu- und Abgangs der Zuschauer) unter Berücksichtigung der \nNachbarbelange - wie nicht zuletzt die Beteiligung eines Anwohnerbeirats zeigt - zu \nverbessern. Dass derartige Bemühungen auch künftig fortgeführt werden, liegt im \nInteresse aller Beteiligten.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n73\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n74\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-27/7-b-1660-08","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-27/7-b-1660-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243398","retrieved":"2026-07-09 02:06:47.388527+00:00"}}