{"status":"available","doknr":"OLD243396","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0227.7B1647.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-27","aktenzeichen":"7 B 1647/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses, \nmit welchem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner \nunter dem 22. November 2007 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Stadions auf \ndem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 2, Flurstück 1815, Q. Straße 89, \nanzuordnen,\n\n5\n\nhilfsweise,\n\n6\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, den Betrieb des Stadions auf dem Grundstück Q. \nStraße 89 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung \nvorläufig zu untersagen, \n\n7\n\nabgelehnt hat.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht angenommen, dass das \nSuspensivinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der \nsofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung zurückzustehen hat. Dies ergibt sich aus einer \nunabhängig von den Erfolgsaussichten der gegen die Baugenehmigung gerichteten Klage \nvorzunehmenden Folgenabwägung. Auf diese Folgenabwägung kommt es an, weil die \nErfolgsaussichten der Klage für das Ergebnis der Interessenabwägung nur dann maßgeblich \nsind, wenn sie nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen \nsummarischen Prüfung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden \nkönnen. Daran fehlt es hier. Die Erfolgsaussichten der gegen die Baugenehmigung gerichteten \nKlage sind derzeit als offen anzusehen.\n\n9\n\nDas Beschwerdevorbringen veranlasst zunächst die Klarstellung, dass \nPrüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens die angefochtene Baugenehmigung vom \n22. November 2007 ist. Bestandteil dieser Baugenehmigung sind nach Nr. 9 ihrer \nNebenbestimmungen auch die erteilten Baugenehmigungen zur Sicherung der notwendigen \nStellplätze. Hierzu zählt u.a. die den Parkplatz N. (1.721 Stellplätze) betreffende \nGenehmigung. Nach der genannten Nebenbestimmung ist die Benutzbarkeit der notwendigen \nStellplätze Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Stadions. Dass, wie die Antragstellerin \nrügt, die notwendigen Stellplätze auf dem Parkplatz N. nicht angelegt worden sind und \ndie Beigeladene sich stattdessen \"zukünftig der 'Nixdorf-Stellplätze' bedienen\" möchte, die \nnicht von der angefochtenen Baugenehmigung umfasst sind, stellt die Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Baugenehmigung jedoch nicht in Frage.\n\n10\n\nNach Nr. 8 der Nebenbestimmungen der angefochtenen Baugenehmigung ist überdies das \n\"Verkehrsgutachten Nr. 0747\" der T1. Ingenieure vom 29. September 2007 Bestandteil der \nBaugenehmigung und \"zwingend zu beachten\". Soweit die Antragstellerin \nBeeinträchtigungen geltend macht, die darauf gründen, dass dieses Verkehrsgutachten in \nTeilen (noch) nicht umgesetzt worden ist, berührt dies die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nBaugenehmigung ebenfalls nicht.\n\n11\n\nSchließlich stellt auch die - von der Beigeladenen bestrittene - Behauptung der \nAntragstellerin, für die mittlerweile angebrachten Werbeanlagen sei noch kein Bauantrag \neingereicht worden, nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in Frage. \nOb die Antragstellerin durch etwaige Lichtimmissionen beeinträchtigt wird, die von diesen \nWerbeanlagen ausgehen, bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner Überprüfung. \n\n12\n\nOb und gegebenenfalls inwieweit sich die Antragstellerin gegen die Baugenehmigung \nvom 22. November 2007 mit Erfolg zur Wehr setzen kann, dürfte letztlich davon abhängen, \nob sich das genehmigte Vorhaben ihr gegenüber in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als \nrücksichtslos erweist.\n\n13\n\nDer Schutzanspruch der Antragstellerin wird nach den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts - nach wie vor - u.a. durch den Umstand bestimmt, dass die Ansiedlung \nauf der Südseite der Q. Straße, zu der auch das Wohngrundstück der Antragstellerin \ngehört, als Splittersiedlung im Außenbereich und nicht etwa als Ortsteil im Sinne von § 34 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren ist. Die Wertung des Verwaltungsgerichts wird nicht \ndadurch in Frage gestellt, dass, wie die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht \nseine Einschätzung auf Kartenmaterial gestützt habe, welches ihm im Zeitpunkt des im \nVerfahren 1 L 452/05 am 30. September 2005 ergangenen Beschlusses vorgelegen habe, und \nes damit unberücksichtigt gelassen habe, dass die dortige Situation sich in der Folgezeit durch \ndie vom Antragsgegner zugelassenen Bebauungen und einer damit einhergehenden \n\"Verfestigung der Wohnbebauung\" verändert habe. Insoweit führt die Antragstellerin ein \nDoppelhaus auf den Flurstücken 229 und 230 sowie ein Doppelhaus auf den Flurstücken 226 \nund 227 an. Die Antragstellerin legt jedoch schon nicht dar, die \"Verfestigung\" sei bereits im \ngrundsätzlich maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung eingetreten. Ferner \nlassen die Darlegungen der Antragstellerin nicht deutlich werden, dass die nach ihrem \nVorbringen damit nunmehr aus 17 Ein- und Zwei- bzw. Mehrfamilienhäusern mit insgesamt \n27 Wohneinheiten bestehende Gebäudeansammlung den üblichen siedlungsstrukturellen \nGegebenheiten im Bereich der Stadt Paderborn entspricht, auf die maßgeblich hinsichtlich der \nFrage abzustellen ist, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder \nSplittersiedlung anzusehen ist.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81.\n\n15\n\nGeht es - wie schwerpunktmäßig auch hier - um eine mögliche Beeinträchtigung \nbenachbarter Grundstücke durch Lärmimmissionen, kommt es - was die Beachtung des \nRücksichtnahmegebots angeht - maßgeblich auf die Zumutbarkeitsschwellen an, die sich aus \nden Maßstäben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergeben. Die aufgrund von \n§ 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - enthält \ninsoweit konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen \nSportanlagen und Nachbargrundstücken. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 7 B 1.06 -, juris, Urteil vom 23. September \n1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86, und Beschluss vom 8. November 1994 - 7 B 73.94 -, BRS \n56 Nr. 194.\n\n17\n\n§ 2 der 18. BImSchV konkretisiert das vom Normgeber für erforderlich gehaltene \nLärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und \nRuhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter \nImmissionsrichtwerte und des Verfahrens für die Ermittlung und Beurteilung der \nGeräuschemissionen. Die Berücksichtigung von Besonderheiten des Sportlärms wird in dem \ndurch die Verordnung bestimmten Rahmen (vgl. z.B. § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 18. \nBImSchV) ermöglicht. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 7 B 73.94 -, a.a.O..\n\n19\n\nDie Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen anhand der 18. BImSchV knüpft \nnach § 2 Abs. 2 18. BImSchV an die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes, hier also des \nGrundstücks der Antragstellerin an. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die \nSchutzbedürftigkeit der Wohngrundstücke südlich der Q. Straße richte sich nach deren \ntatsächlicher Nutzung, verkennt sie, dass von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter \nBerücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des Gebiets (nur dann) auszugehen ist, \nwenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Sportanlage erheblich \nvon der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung abweicht (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 3 \n18. BImSchV). Bei einem Gebiet, für das - wie vorliegend - keine Festsetzungen in einem \nBebauungsplan bestehen, beurteilt sich das zumutbare Lärmschutzniveau nach § 2 Abs. 2 18. \nBImSchV (allein) entsprechend der Schutzbedürftigkeit des Gebiets (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 2 \n18. BImSchV).\n\n20\n\nAngesichts der der Entscheidung mangels durchgreifenden Beschwerdevorbringens zu \nGrunde zu legenden Außenbereichslage ihres Wohngrundstücks kann die Antragstellerin \nnicht, wie sie meint, den Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets für sich in Anspruch \nnehmen. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung \nfreigehalten werden.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189.\n\n22\n\nDies schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall im Außenbereich - sei es auf \nGrund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender Beeinträchtigung \nöffentlicher Belange - auch gewohnt werden darf, so dass Wohnnutzungen im Außenbereich \nnicht schutzlos sein dürfen. Bewohner des Außenbereichs können jedoch nur die \nSchutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare \nBereiche, mithin für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einschlägig sind.\n\n23\n\nVgl. zur TA Lärm: OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 7 B 1741/07 -, BauR \n2008, 957, und Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182, \nm.w.N..\n\n24\n\nDass sich das Wohngrundstück der Antragstellerin in einer - nicht als Ortsteil zu \nqualifizierenden - Ansiedlung befindet, in der sich im Wesentlichen nur Wohngebäude mit \nNebengebäuden befinden, ist diesbezüglich ebenso unerheblich wie die Annahme der \nAntragstellerin, der Antragsgegner führe bewusst eine Verfestigung der dortigen \nSplittersiedlung herbei, indem er neue Wohnbebauung zulasse.\n\n25\n\nNach § 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte für \nImmissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kern-, Dorf- und Mischgebieten tags außerhalb \nder Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). \nEinzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 \n18. BImSchV tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) \nüberschreiten (vgl. § 2 Abs. 4 1. Halbsatz 18. BImSchV).\n\n26\n\nDie zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn \ninfolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nummer \n1.5 des Anhangs ...\n\n27\n\n1. die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 \nAbs. 2 18. BImSchV um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte \nüberschreiten:\n\n28\n\ntags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A),\n\n29\n\ntags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),\n\n30\n\nnachts 55 dB(A)\n\n31\n\nund\n\n32\n\n2. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse \ngeltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr \nals 10 dB(A) überschreiten (§ 5 Abs. 5 18. BImSchV).\n\n33\n\nNach Nr. 1.5 Satz 1 des Anhangs zur 18. BImSchV gelten Überschreitungen der \nImmissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen als selten, wenn sie an \nhöchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren \nBeurteilungszeiten auftreten.\n\n34\n\nDie an diese Regelungen anknüpfende Baugenehmigung vom 22. November 2007 stellt \nbei summarischer Prüfung - für ein Offensichtlichkeitsurteil jedoch noch nicht mit \nhinreichender Gewissheit - sicher, dass die mit der Nutzung des Stadions verbundenen \nLärmimmissionen die Antragstellerin jedenfalls während der Tageszeit einschließlich der \nRuhezeiten, d.h. zwischen 6.00 Uhr an Werktagen bzw. 7.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen \nund 22.00 Uhr (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 1 18. BImSchV) nicht über das zulässige Maß hinaus \nbeeinträchtigen.\n\n35\n\nNach Nr. 51 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung sind die schalltechnische \nUntersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 2. Oktober 2007 sowie deren \nErgänzung vom 31. Oktober 2007 verbindliche Bestandteile der Baugenehmigung. Außerdem \ngreift die Baugenehmigung die sich aus der 18. BImSchV ergebenden Anforderungen auf \nund bestimmt mit ihnen übereinstimmend u.a, dass bei Sportveranstaltungen an den \nImmissionsorten Q. Straße 82, 86 und 96 sicherzustellen ist, dass Immissionsrichtwerte \nvon 60 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, von 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten \nund von 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Festgelegt ist überdies, dass einzelne \nkurzzeitige Geräuschspitzen die vorstehenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als \n30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten sollen. Schließlich ist dort \nvorgegeben, dass die vorgenannten Immissionsrichtwerte bei Sportveranstaltungen an \nhöchstens 18 Tagen im Jahr überschritten werden dürfen, wobei u.a. sicherzustellen ist, dass \nan den Immissionsorten Q. Straße 82, 86 und 96 Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) \ntags außerhalb der Ruhezeiten, von 65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 55 \ndB(A) nachts nicht überschritten werden. Ferner sollen bei diesen (seltenen) \nSportveranstaltungen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die vorstehenden \nImmissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 10 \ndB(A) überschreiten.\n\n36\n\nDie Lärmprognose des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. (schalltechnische \nUntersuchung vom 2. Oktober 2007 sowie deren Ergänzung vom 31. Oktober 2007) legt \nnahe, dass die dem genehmigten Stadion zurechenbaren Lärmimmissionen jedenfalls während \nder Tageszeit die nach dem Vorstehenden - gemäß § 2 Abs. 2 und 4 bzw. § 5 Abs. 5 18. \nBImSchV - maßgeblichen Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten Q. Straße 82, \n86 und 96 und damit auch am Wohngrundstück der Antragstellerin weder in Bezug auf den \nDauerschallpegel noch in Bezug auf kurzzeitige Geräuschspitzen überschreiten und der \nAntragstellerin damit zumutbar sind. Diese Einschätzung vermögen die insoweit von der \nAntragstellerin mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände nicht durchgreifend in Frage zu \nstellen.\n\n37\n\nDahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob und gegebenenfalls inwieweit \ndie Beanstandungen zutreffen, die die Antragstellerin hinsichtlich der am 16. und 20. Juli \n2008 bzw. 14. September 2008 erfolgten Messungen anlässlich von Fußballspielen im \ngenehmigten Stadion (vgl. messtechnische Ermittlung der Geräuschimmissionen - im \nFolgenden: Messbericht - des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 25. Juli 2008 sowie \nLärmbestandsaufnahme der H. und Partner Ingenieure vom 9. Oktober 2008) geäußert \nhat.\n\n38\n\nDer Antragsgegner hat im Wege der Befreiung eine Abweichung von der im \nBebauungsplan festgesetzten Mindesthöhe der Tribüne von 23,00 m zugelassen (vgl. Nr. 3 der \nNebenbestimmungen) und diesbezüglich eine Höhe von 22,64 m genehmigt. Zutreffend hat \ndas Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. C. die genehmigte Höhe von 22,64 m und nicht - wie \ndie Antragstellerin meint - die im Bebauungsplan festgesetzte Mindesthöhe der Tribüne von \n23,00 m in der schalltechnischen Untersuchung vom 2. Oktober 2007 (vgl. dort S. 4, 17) bzw. \n31. Oktober 2007 berücksichtigt.\n\n39\n\nDer weitere Einwand der Antragstellerin, diese schalltechnische Untersuchung sei \nfehlerhaft, weil der nach ihrer Ansicht ungünstigste Immissionsort, also das Wohnraumfenster \nim zweiten Obergeschoss des neuen Wohnhauses Q. Straße 88/88a nicht berücksichtigt \nworden sei, ist schon deshalb ohne Gewicht, weil nicht ersichtlich ist, dass sich ein derartiger \nFehler zu Lasten der Antragstellerin auswirken könnte. Nach der ergänzenden Stellungnahme \ndes Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 2. September 2008 (S. 4, 7) ergeben sich an \nkeinem anderen Wohnhaus an der Q. Straße, mithin auch nicht am Wohnhaus der \nAntragstellerin höhere Beurteilungspegel als am Immissionsort I2 (2½ geschossiges \nWohnhaus Q. Straße 86), der in der schalltechnischen Untersuchung vom 2. Oktober \n2007 (S. 7) Berücksichtigung gefunden hat. Dies gelte selbst dann, wenn die Berechnungen \nan allen Wohnhäusern der Q. Straße hypothetisch in Höhe der zweiten Obergeschosse \ndurchgeführt würden.\n\n40\n\nDie Annahme der Antragstellerin, durch den Messbericht des Ingenieurbüros Prof. Dr.-\nIng. C. vom 25. Juli 2008 werde \"unzweideutig belegt, dass die durch \nLautsprecheranlagen resultierenden Immissionen an den Wohngebäuden um 25 dB(A) höher \nliegen als mit der schalltechnischen Untersuchung vom 2. Oktober 2007 berechnet (anstatt \n50,1 dB(A) kommen an den Gebäuden nämlich 76,1 dB(A) an)\", geht fehl. Das Ingenieurbüro \nProf. Dr.-Ing. C. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. April 2008 (S. 4) \nnachvollziehbar ausgeführt, dass nach der schalltechnischen Untersuchung vom 2. Oktober \n2007 während der Lautsprecherdurchsagen am Immissionsort I2 ein Schallleistungspegel von \n50,1dB(A) entsteht, wobei es sich jedoch nicht um den Beurteilungspegel (unter \nBerücksichtigung der zeitlichen Mittelung) handelt, der gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur \n18. BImSchV direkt mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 18. BImSchV zu vergleichen ist. \nDer Teilbeurteilungspegel durch Lautsprecherdurchsagen unter Berücksichtigung der \nzeitlichen Mittelung liegt am Immissionsort I2 ausweislich der Tabelle Anlage IVb zur \nschalltechnischen Untersuchung vom 2. Oktober 2007 lediglich bei 41,9 dB(A). Bei dem von \nder Antragstellerin angeführten Wert von 76,1 dB(A), der ausweislich des Messberichts des \nIngenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 25. Juli 2008 anlässlich des Fußballspiels am 20. \nJuli 2008 gemessen und ausschließlich von der Lautsprecheranlage verursacht worden ist, \nhandelt es sich demgegenüber um den Maximalpegel, der für die Beurteilung kurzzeitiger \nGeräuschspitzen herangezogen wird.\n\n41\n\nVor diesem Hintergrund entbehrt auch die Mutmaßung der Antragstellerin, die \nBeigeladene verwende eine um ca. 25 dB(A) lautere Lautsprecheranlage (\"anstatt LWA = 115 \ndB(A) mit 140 dB(A)\"), einer Grundlage. Im Übrigen gibt die angefochtene Baugenehmigung \nu.a. einen \"maximalen Gesamtschallleistungspegel LWAFTeq = 115 dB(A) aller \nLautsprecher zusammen\" vor (vgl. Nr. 51 der Nebenbestimmungen (unter 1. Buchst. c)). \n\n42\n\nDer Einwand der Antragstellerin, die ausweislich des Messberichts des Ingenieurbüros \nProf. Dr.-Ing. C. vom 25. Juli 2008 gemessenen Geräuschspitzen von 65 bis 76 dB(A) \nbelegten, dass \"in kurzen Teilzeiten die Geräusche bei Durchsagen (Informationshaltigkeit), \nMusik (Tonhaltigkeit) und Äußerungen der Fans gut hörbar\" seien, so dass für diese \nZeiträume nach der 18. BImSchV \"eindeutig ein Zuschlag für Informationshaltigkeit von 3 \ndB(A) und für Impulshaltigkeit von 3 dB(A) zu geben\" sei, greift in mehrfacher Hinsicht \nnicht.\n\n43\n\nNach Nr. 1.3.4 Satz 1 des Anhangs zur 18. BImSchV ist wegen der erhöhten Belästigung \nbeim Mithören ungewünschter Informationen je nach Auffälligkeit in den entsprechenden \nTeilzeiten ein Informationszuschlag von 3 dB oder 6 dB zum Mittelungspegel zu addieren. \nDemnach vermag nicht bereits die Wahrnehmbarkeit von Lautsprecherdurchsagen, sondern \nerst deren Verständlichkeit die Vergabe eines Zuschlags für Informationshaltigkeit zu \nrechtfertigen.\n\n44\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Vergabe eines Tonzuschlags mit \nBlick auf etwaige Musikwiedergaben nicht gerechtfertigt. 1.3.4 Satz 4 des Anhangs zur 18. \nBImSchV gibt die Hinzurechnung eines Tonzuschlags von 3 dB oder 6 dB zum \nMittelungspegel für Teilzeiten vor, in denen (lediglich) Einzeltöne auftreten, die sich aus dem \nGeräusch von Sportanlagen herausheben. Eine Tonhaltigkeit in diesem Sinne bei der \nMusikeinspielung oder auch bei Lautsprecherdurchsagen ist nicht zu erwarten (vgl. hierzu \nauch S. 7 der ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 16. \nApril 2008).\n\n45\n\nSoweit die Antragstellerin diesbezüglich anführt, im Messbericht des Ingenieurbüros \nProf. Dr.-Ing. C. vom 25. Juli 2008 werde eindeutig dargelegt, \"dass die Spitzenpegel \ndurch die Lautsprecheranlage (Musik und Durchsage) verursacht\" würden, somit \"deutlich \nwahrnehmbar\" gewesen seien und \"demzufolge nach der 18. BImSchV Zuschläge zu \nverteilen\" seien, irrt sie. In diesem Bericht wird vielmehr Gegenteiliges ausgeführt. Dort (vgl. \nS. 7) heißt es: \"Die gemessenen Geräuschimmissionen durch menschliche Stimmen, aber \nauch durch Lautsprecherdurchsagen und elektronisch verstärkte Musik waren an den \nMesspunkten nicht verständlich. Eine Informations- und Tonhaltigkeit konnte ebenfalls nicht \nfestgestellt werden. Deshalb wird in Übereinstimmung mit der 18. BImSchV kein Zuschlag \nfür Ton- und Informationshaltigkeit vergeben.\" \n\n46\n\nAusweislich der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. \nC. vom 2. Oktober 2007 (vgl. Seite 9) ist überdies der Einsatz von geräuschintensiven \nSignalhörnern, Trommeln, Pfeifen etc. berücksichtigt und diesbezüglich ein Zuschlag von 5 \ndB(A) wegen Impulshaltigkeit vergeben worden. Eine Begrenzung der Impulshaltigkeit der \nLautsprecherimmissionen ist bereits in der Vorgabe eines maximalen Schallleistungspegels \n(LWAFTeq = 115 dB(A)) enthalten (vgl. S. 7 der ergänzenden Stellungnahme des \nIngenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 16. April 2008).\n\n47\n\nDem Einwand der Antragstellerin, das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. C. habe im \nRahmen seiner schalltechnischen Untersuchung vom 2. Oktober 2007 nicht berücksichtigt, \ndass der Mittelungspegel der Geräusche, die von den der Anlage zuzurechnenden Parkflächen \nausgehen, nach Nr. 2.1 des Anhangs zur 18. BImSchV nach den Richtlinien für den \nLärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 - zu berechnen sei, wäre allenfalls dann \nGewicht beizumessen, wenn auf der Grundlage der vom Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. C. \nstattdessen angewandten Parkplatzlärmstudie im konkreten Fall niedrigere Immissionen \nerrechnet worden wären. Dies behauptet indes auch die Antragstellerin nicht. Sie stellt die \nAusführungen des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. in der ergänzenden Stellungnahme \nvom 16. April 2008 (S. 3), wonach eine Berechnung auf der Grundlage der RLS-90 zu \n\"niedrigeren Ergebnissen\" geführt hätte, nicht in Frage.\n\n48\n\nSoweit die Antragstellerin anführt, die im Messbericht des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. \nC. vom 25. Juli 2008 beschriebenen Messungen belegten, dass die schalltechnische \nUntersuchung dieses Ingenieurbüros vom 2. Oktober 2007 die Einhaltung der Richtwerte \nnicht bestätigen könnte, denn diese sei \"ohne die Annahme einer Überdeckung\" des \nAnlagenlärms durch den Verkehrslärm erstellt worden, verkennt sie, dass die diesbezüglichen \nAusführungen im Messbericht vom 25. Juli 2008 den Annahmen der schalltechnischen \nUntersuchung vom 2. Oktober 2007 nicht die Grundlage entziehen. Die Ausführungen im \nMessbericht vom 25. Juli 2008 knüpfen ersichtlich an die in Nr. 3.2.2.2 Abs. 3 Satz 1 und 2 \ndes Anhangs zur 18. BImSchV enthaltene Vorgabe für die Ermittlung von \nGeräuschimmissionen durch Messung an. Wenn am Messort Fremdgeräusche auftreten, ist \nhiernach grundsätzlich nur dann zu messen, wenn erwartet werden kann, dass der \nMittelungspegel des Fremdgeräusches während der Messdauer um mindestens 6 dB(A) unter \ndem Mittelungspegel des Anlagengeräusches liegt (vgl. Satz 1). Ist das Fremdgeräusch \nunterbrochen und ist in diesen Zeiten das Anlagengeräusch pegelbestimmend, ist in den \nPausenzeiten zu messen. Der Vorhalt der Antragstellerin, es würde nunmehr die \n\"Überdeckung durch Verkehrslärm ins Feld\" geführt, da nur so sichergestellt werden könnte, \ndass die prognostizierten Immissionsrichtwerte eingehalten werden könnten, entbehrt mithin \neiner Grundlage.\n\n49\n\nOb die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV für die Tageszeit einschließlich der Ruhezeiten \nvorgegebenen Immissionsrichtwerte etwa auch bei voller Ausschöpfung der Zuschauerplätze - \nwas die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Lärmbestandsaufnahme der H. und \nPartner Ingenieure vom 9. Oktober 2008 bezweifelt - eingehalten werden können, bedarf im \nvorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Antragstellerin stellt \nzu Recht nicht in Abrede, dass der Beigeladenen die - in Nr. 51 der Nebenbestimmungen der \nangefochtenen Baugenehmigung aufgenommene - Regelung des § 5 Abs. 5 18. BImSchV \nzugute kommt. Dass die auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 18. BImSchV vorgegebenen - um \n10 dB(A) höheren - Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse oder Veranstaltungen \nan mehr als 18 Kalendertagen überschritten werden, behauptet auch die Antragstellerin \nnicht.\n\n50\n\nZweifelhaft erscheint allerdings, ob die angefochtene Baugenehmigung sicherstellt, dass \ndie mit der Nutzung des Stadions verbundenen Immissionen die Antragstellerin während der \nNachtzeit, d.h. nach 22.00 Uhr (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 2 18. BImSchV) nicht über das zulässige \nMaß hinaus beeinträchtigen. Die Baugenehmigung setzt keine Betriebszeiten fest, so dass die \nAustragung von Fußballspielen, die erst nach 22.00 Uhr enden, der Baugenehmigung nicht \nentgegenstünde. Insoweit kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass die \nSpielansetzungen der 3. Fußball-Liga derzeit so gestaltet sind, dass ein Spielende nach 22.00 \nUhr nicht zu erwarten ist. Die Baugenehmigung ist nicht auf Spiele der 3. Fußball-Liga \nbeschränkt. Das derzeit übliche \"Montagsspiel\" der 2. Fußball-Bundesliga beginnt um 20.15 \nUhr, so dass dessen Spielende unter Berücksichtigung der üblichen Nachspielzeiten \nregelmäßig erst nach 22.00 Uhr liegt. Überdies kommt die Austragung von Pokalspielen \nsowie Trainingsspielen in Betracht, die erst nach 22.00 Uhr enden. Hinsichtlich der \nDauerschallpegel dürfte der Beigeladenen auch insoweit die - in Nr. 51 der \nNebenbestimmungen der angefochtenen Baugenehmigung aufgenommene - Regelung des § 5 \nAbs. 5 Nr. 1 18. BImSchV, mithin die bei seltenen Ereignisse um 10 dB(A) höheren \nImmissionsrichtwerte zugute kommen. Jedoch spricht einiges dafür, dass die in § 5 Abs. 5 Nr. \n2 18. BImSchV genannte Anforderung in der Nachtzeit nicht eingehalten werden kann, weil \neinzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den in Nr. 1 für die Nachtzeit genannten Richtwert von \n55 dB(A) um mehr als 10 dB(A) überschreiten. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass das \nIngenieurbüro Prof. Dr.-Ing. C. in der schalltechnischen Untersuchung vom 2. Oktober \n2007 (S. 13) davon ausgeht, dass am Immissionsort I2 durch einen Torschrei (15.000 \nZuschauer) ein Maximalpegel von 80,7 dB(A) entsteht. Nach dem - nicht Ligaspiele \nbetreffenden - Messbericht des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 25. Juli 2008 (S. \n9, 11) wurde am Wohnhaus Q. Straße 86 ein ausschließlich durch die \nLautsprecheranlage verursachter Spitzenpegel von 72 dB(A) gemessen. Die \nLärmbestandsaufnahme der H. und Partner Ingenieure vom 8. Oktober 2008 (S. 15) weist \nwiederum einen Spitzenpegel von 76,0 dB(A), verursacht durch - bei einem Ligaspiel \nnaturgemäß intensiveren - Torjubel (9.963 Zuschauer), aus. Aus der Regelung des § 5 Abs. 5 \nBImSchV könnte zu schließen sein, dass die zuständige Behörde grundsätzlich Betriebszeiten \nfestzusetzen hat, wenn - wie hier - die Anforderungen von § 5 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 18. \nBImSchV nicht eingehalten werden. Im vorliegenden Verfahren bedarf es diesbezüglich \njedoch keiner abschließenden Entscheidung.\n\n51\n\nDie schließlich hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionen aufgestellte Behauptung der \nAntragstellerin, die Anlieger bestätigten \"eindeutig die gehörte und wahrgenommene\" \nErhöhung der Verkehrslärmimmissionen durch die südlich des Stadions errichtete \nLärmschutzwand, ist nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die Beschwerde liefert, \nabgesehen von dieser - auf subjektiven Wahrnehmungen gründenden - Behauptung sowie der \nVermutung, dass durch die Lärmschutzwand aufgrund von Reflexion und Mehrfachreflexion \neine Pegelerhöhung am gegenüberliegenden Immissionsort um 3 dB(A) entstehen kann, \nkeinen Hinweis darauf, dass eine nachweisbare Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen \ndurch die Lärmschutzwand gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, \ndass die Lärmschutzwand, wie das Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. C. in seiner \nergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2008 (S. 5) ausgeführt hat, auf der der \nQ. Straße zugewandten Seite hochabsorbierend ausgeführt worden ist. Es ist plausibel, \ndass die durch die nicht vollständige Absorption bedingte Erhöhung der \nGeräuschimmissionen an den Wohnhäusern südlich der Q. Straße bei einer solchen \nBauausführung bei maximal 0,1 dB(A) liegt.\n\n52\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt schließlich nichts Substantielles dafür her, dass die \nangefochtene Baugenehmigung wegen der Antragstellerin unzumutbarer Lichteinwirkungen \ngegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.\n\n53\n\nInsoweit spricht zwar einiges dafür, dass sich, wie die Antragstellerin rügt, anhand der \nlichttechnischen Betrachtung der S. Elektrotechnik GmbH vom 19. August 2007 die \nLichteinwirkungen nicht hinreichend sicher beurteilen lassen, zumal sich diese Betrachtung \nauf die Innenbeleuchtung des Stadions beschränkt. Eine etwaige Mangelhaftigkeit dieser \nBetrachtung lässt jedoch nicht bereits auf Lichtimmissionen schließen, die der Antragstellerin \nnicht zumutbar sind.\n\n54\n\nInsoweit ist überdies zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen \nzu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, nicht anhand allgemein gültiger \nGrenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden kann, da solche weder durch \nGesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar \nsind, ist daher unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der \nRücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist \ndabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte \nSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, wobei wertende \nElemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen \nsind. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung \neinzustellen. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, BRS 71 Nr. 70, m.w.N, und \nBeschluss vom 26. Mai 2004 - 7 B 879/04 -.\n\n56\n\nAuch der Gemeinsame Runderlass \"Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und \nVerminderung\" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr \nund des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. September 2000, \n\n57\n\nMinBl. NRW vom 2. November 2000, S. 1283, berichtigt in MinBl. NRW vom 27. März \n2001, S. 457, weitestgehend übereinstimmend mit der vom Länderausschuss für \nImmissionsschutz in seiner 99. Sitzung vom 10. bis 12. Mai 2000 empfohlenen Licht-\nLeitlinie, abgedruckt in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Oktober 2008, Bd. 4, \nC 4.5, \n\n58\n\nhat keinen quasi-normativen Charakter, kann jedoch als sachverständige Beurteilungshilfe \nherangezogen werden.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, a.a.O., und Beschluss vom \n21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181.\n\n60\n\nDer Gemeinsame Runderlass geht von dem nachvollziehbaren Ansatz aus, dass \n\"Raumaufhellung\" und \"psychologische Blendung\" zu den maßgeblichen Kriterien bei der \nBeurteilung von Lichtimmissionen gehören. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, \nwenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der \nFolge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) \neingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch \neine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der \nLichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus \npsychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch die ungewollte \nAblenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige Umadaptation des Auges \nauslösen kann.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, a.a.O..\n\n62\n\nDas Beschwerdevorbringen der Antragstellerin knüpft allein an das Kriterium \n\"Raumaufhellung\" an. Ihre Behauptung, es komme wegen der Flutlichtanlage und der \nvollständig unberücksichtigen Platzbeleuchtung zur Streulichtbildung mit resultierender \nAufhellungs-/Blendwirkung, insbesondere in den oberen Geschossen der Wohnhäuser, \nvermag eine Rücksichtslosigkeit der Lichteinwirkungen allein nicht zu begründen. Konkrete \nAnhaltspunkte für eine signifikant erhöhte Helligkeit von Wohnräumen sind dem \nBeschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. \n\n63\n\nÜberdies lässt die Antragstellerin außer Acht, dass das Gebot der gegenseitigen \nRücksichtnahme auch die Prüfung verlangt, welche Maßnahmen ihr zumutbar sind, um \nLichtimmissionen zu mindern. Dabei muss bei der Feststellung, ob eine Belästigungswirkung \nden Grad der Erheblichkeit erreicht, auf das Empfinden eines verständigen \nDurchschnittsmenschen abgestellt werden, so dass eine gesteigerte Empfindlichkeit des \nBetroffenen nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere bei Lichtimmissionen sind daher von \nder Antragstellerin auch Maßnahmen der Lichtdämpfung zu verlangen.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, a.a.O..\n\n65\n\nAnhaltspunkte dafür, dass es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, Wohnbereiche, \nin welchen sie sich durch etwaige Lichtimmissionen belästigt fühlt, wirksam durch Vorhänge, \nGardinen, Jalousetten etc. abzuschirmen, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Eine \nsolche Abschirmung ist für die wenigen Tage im Jahr, an denen ein Spielbetrieb den Einsatz \nvon Beleuchtungsanlagen erfordert, die sich zudem auf das Grundstück der Antragstellerin \nstörend auswirken könnten, zumutbar.\n\n66\n\nAus den genannten Gründen kann weder davon ausgegangen werden, dass die an die \ngenannte schalltechnische Untersuchung anknüpfende Baugenehmigung vom 22. November \n2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, noch davon ausgegangen werden, \ndass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Daher kommt es auf eine \nallgemeine Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin mit dem Interesse der \nBeigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung an. Dabei geht der Senat \ndavon aus, dass im Hauptsacheverfahren die Abläufe des Stadionbetriebes einer genauen \nPrüfung unterzogen werden, so dass die Beeinträchtigungen der Antragstellerin verlässlich \nbeurteilt werden können. In diesem Zusammenhang wird auch zu klären sein, ob die \nBaugenehmigung schon in ihrem jetzigen Bestand die Lärmbeeinträchtigungen wirksam im \nRahmen des Zulässigen hält oder ob sie um das Erfordernis zusätzlicher organisatorischer \noder anderer Maßnahmen - etwa einer Regelung der Betriebszeiten - zu ergänzen sein \nwird.\n\n67\n\nDie mit dem Stadionbetrieb einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen, deren Ausmaß sich \nanhand des Messberichts des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C. vom 25. Juli 2008 sowie \nder Lärmbestandsaufnahme der H. und Partner Ingenieure vom 8. Oktober 2008 \nzumindest überschlägig ermitteln lässt, sind der Antragstellerin - auch und insbesondere mit \nBlick auf § 5 Abs. 5 18. BImSchV - jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens \nzuzumuten. Das Stadion, in dem nach der angefochtenen Baugenehmigung ausschließlich \nFußballspiele stattfinden dürfen, dient derzeit allein dem SC Q1. als Austragungsort für \ndessen Heimspiele. Beeinträchtigungen der Antragstellerin treten mithin ausschließlich \nwährend der Ligaspiele sowie etwaiger Pokal- und Trainingsspiele des SC Q1. auf. Die \nSpiele der 3. Liga - dort spielt der SC Q1. derzeit - werden im Wesentlichen samstags \noder sonntags um 14.00 Uhr ausgetragen; grundsätzlich findet ein Ligaspiel pro Spieltag \nfreitags um 19.00 bzw. 19.30 Uhr statt. Mit einem Ligaspiel, das nach 22.00 Uhr endet, ist \nfolglich nicht zu rechnen, so dass sich die Beeinträchtigungen der Antragstellerin durch \nLigaspiele derzeit nicht auf die Nachtzeit erstrecken. Wenn der SC Q1. in die 2. \nBundesliga aufsteigen sollte, wären allenfalls im Falle der Austragung eines Liga-Heimspiels \nam Montagabend, die derzeit um 20.15 Uhr beginnen und damit - unter Berücksichtigung der \nüblichen Nachspielzeit - nach 22.00 Uhr enden, Beeinträchtigungen während der Nachtzeit in \nRechnung zu stellen. Dass die Zuschauerkapazitäten stets voll ausgeschöpft werden, ist \nunabhängig von der Ligazugehörigkeit des SC Q1. , insbesondere aber solange der SC \nQ1. in der 3. Liga spielt, fernliegend.\n\n68\n\nAngesichts dieser Gegebenheiten ist dem (vom Antragsgegner unterstützten) Interesse der \nBeigeladenen, das Stadion weiter nutzen zu können, ein höheres Gewicht beizumessen. Es \nsind erhebliche Investitionen getätigt worden, um das genehmigte Vorhaben zu verwirklichen. \nEs drängt sich auf, dass die Austragung der Heimspiele des SC Q1. in einem anderen \nStadion mit erheblichen wirtschaftlichen und organisatorischen Belastungen einherginge.\n\n69\n\nAus dem Umstand, dass der Parkplatz N. nicht zur Verfügung steht und es damit an \neiner notwendigen Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Stadions fehlt (vgl. Nr. 9 der \nNebenbestimmungen der Baugenehmigung), kann nicht hergeleitet werden, dass es der \nAntragstellerin unzumutbar wäre, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten und \nbis dahin den Stadionbetrieb hinzunehmen. Sie hat nicht substantiiert vorgetragen und es ist \nauch sonst nicht ersichtlich, dass sie durch das Fehlen dieses Parkplatzes in eigenen Belangen \nbeeinträchtigt ist.\n\n70\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das den Stadionbetrieb betreffende Verkehrskonzept durch den \nzwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan SN 260 A \"T2.------allee \" zu Lasten der \nAntragstellerin verändert worden ist, sind ihrem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht zu \nentnehmen.\n\n71\n\nIm Rahmen der Interessenabwägung ist schließlich auch in Rechnung zu stellen, dass der \nAntragsgegner und die Beigeladene sich auf der Grundlage der Praxiserfahrungen bemüht \nhaben, den Ablauf des Stadionbetriebes (insbesondere des Verkehrs und des Zu- und Abgangs \nder Zuschauer) unter Berücksichtigung der Nachbarbelange - wie nicht zuletzt die Beteiligung \neines Anwohnerbeirats zeigt - zu verbessern. Dass derartige Bemühungen auch künftig \nfortgeführt werden, liegt im Interesse aller Beteiligten.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n73\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n74\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-27/7-b-1647-08","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-27/7-b-1647-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243396","retrieved":"2026-07-09 02:06:47.196743+00:00"}}