{"status":"available","doknr":"OLD243400","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0227.15B210.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-27","aktenzeichen":"15 B 210/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 141,60 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht \ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 3 K 2557/08 vor dem \nVerwaltungsgericht Münster gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners \nvom 31. Oktober 2008 teilweise angeordnet. Auch nach den vom Antragsgegner im \nBeschwerdeverfahren dargelegten und vom Senat allein zu prüfenden Gründen \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) erweist sich unter \nZugrundelegung der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden \nPrüfungsmaßstäbe,\n\n3\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, \n337, \n\n4\n\nder angefochtene Verwaltungsakt in Höhe des vom Verwaltungsgericht \nbezeichneten Teils als überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig, so dass \nentsprechend § 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO wegen dieser ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes dem Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO insoweit stattzugeben war.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners können die drei Sackgassen, die \nauf den ausgebauten Teil der T. straße münden, aus den im \nBeschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen nicht als selbständige Anlagen \neingestuft werden, so dass - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - \nvoraussichtlich die an die Sackgassen angrenzenden Anliegergrundstücke in die hier \nin Rede stehende Verteilung einzubeziehen sind.\n\n6\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die räumliche Abgrenzung \neiner ausgebauten Anlage dann, wenn - wie hier - die Straßenbaubeitragssatzung \nals Anlage solche \"im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze\" definiert, \nauf das Bauprogramm abzustellen. Dieses legt die räumliche Ausdehnung der \nAnlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so \nkonkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 \ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) \nendgültig hergestellt ist. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt jedoch \ngewissen rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche \nAusdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem \nzurückbleibt. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht \nzugrunde liegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein \nErschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar \neine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, \ndass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen \nGesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die \nAbgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die \nAusbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, S. 9 des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, \n808.\n\n8\n\nUnter dem letztgenannten Gesichtspunkt kann die Anlagenabgrenzung über das \nBauprogramm hinausreichen, wenn vom ausgebauten Hauptzug zufahrtsähnliche \nStraßenteile abzweigen, die lediglich unselbständige Anhängsel des ausgebauten \nStraßenzuges darstellen. Ob ein Straßenzug selbständige Straße oder \nunselbständiges Anhängsel eines Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem \nGesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem \nunbefangenem Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge \nund Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn \nerschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit \nvom Hauptzug.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl. 2007, \n150.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Sackgassen nach diesen Maßstäben eingestuft \nund ist zu dem Ergebnis gekommen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \ndavon auszugehen ist, dass es sich um unselbständige Anhängsel handelt. Dagegen \nträgt der Antragsgegner nichts Durchgreifendes vor.\n\n11\n\nSoweit er meint, aus dem Urteil des Senats vom 25. Januar 2005,\n\n12\n\n- 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63,\n\n13\n\nwegen der unterschiedlichen Ausstattung der Sackgassen einerseits und des \nHauptzugs der T. straße andererseits ein Verbot der Behandlung aller Teile als \neine Anlage ableiten zu können, verkennt er, dass es dort darum ging, ob ein \nBauprogramm, dass den Ausbau zweier Straßen zum Gegenstand hatte, die \nzweifelsfrei selbständigen Charakter hatten, zur Zusammenfassung der beiden \nselbständigen Straßen zu einer Anlage zwang, während es hier allein darum geht, ob \ndie Stichstraßen jeweils den Charakter einer selbständigen Anlage haben.\n\n14\n\nAuch der vermeintlich geringere Vorteil der an den Sackgassen liegenden \nAnlieger im Hinblick auf den ausgebauten Hauptzug der T.-------straße kann die \nBeurteilung der Stichstraßen als unselbständige Anhängsel des Hauptzuges nicht \nerschüttern: Es ist gerade der Zweck der Differenzierung zwischen selbständigen \nAnlagen und unselbständigen Anhängseln, wegen der fehlenden selbständigen \nErschließungsfunktion letzterer unter dem Gesichtspunkt eines gerechten \nVorteilsausgleichs die an den Stichwegen liegenden Grundstücke nicht gesondert zu \nbetrachten.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl. 1993, 219 \n(220).\n\n16\n\nDie Abhängigkeit der Anlieger unselbständiger Anhängsel vom Hauptzug lässt es \nunter Vorteilgesichtspunkten als notwendig erscheinen, jene nicht nur mit den Kosten \nder Zufahrt zu belasten, sondern sie auch an den - häufig wegen besserer \nAusstattung höheren - Kosten des Hauptzugs zu beteiligen. Der Einstufung der \nSackgassen als unselbständige Teile des Hauptzuges der T.-------straße kann \nschließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass bei bloßer Erneuerung der \nSackgassen die Anlieger des Hauptzuges zu beteiligen wären, obwohl sie die \nausgebauten Straßenteile nie benutzten. Ob ein isolierter Ausbau der Sackgassen \nüberhaupt beitragsfähig wäre, beurteilt sich nach den Maßstäben der \nBeitragsfähigkeit eines Teilausbaus. \n\n17\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, S. 10 \ndes amtlichen Umdrucks; Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. \n1996, 144.\n\n18\n\nSollte danach die Beitragsfähigkeit eines solchen Teilausbaus gegeben sein, \nsind auch die Anlieger an den nicht ausgebauten Teilen der Anlage beitragspflichtig. \nDie Beitragspflicht wird nicht durch Baumaßnahmen vor dem jeweiligen Grundstück \ndes Beitragspflichtigen ausgelöst, sondern durch beitragspflichtige \nAusbaumaßnahmen an der Anlage. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 6119/96 -, S. 10 des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 26. Januar 2000 - 15 B 113/00 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n20\n\nSchließlich kann die isolierte Heranziehung der Anlieger des ausgebauten \nHauptzugs auch nicht aus § 2 Abs. 4 2. Halbsatz der Satzung über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt N. vom \n15. Dezember 1978 idF der 6. Änderungssatzung vom 22. März 2002 (SBS) \ngerechtfertigt werden. Danach ist der Aufwand für den Abschnitt einer Anlage \ngesondert zu ermitteln, wenn die straßenbauliche Maßnahme sich auf einen \nselbständig benutzbaren Abschnitt einer Anlage beschränkt. Wie das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, handelt es sich bei den Sackgassen wegen ihrer \nfehlenden selbständigen Erschließungsfunktion um unselbständige Teile des \nHauptzugs der T.-------straße und damit nicht um selbständig benutzbare Abschnitte \neiner Anlage.\n\n21\n\nIm Übrigen wäre der angefochtene Bescheid auch dann - selbst nach Behebung \ndes im folgenden benannten Satzungsmangels teilweise - rechtswidrig, wenn die \nAuffassung des Antragsgegners richtig wäre, dass die hier in Rede stehenden \nSackgassen selbständige Anlagen darstellten. Dann wäre der ausgebaute Hauptzug \nder T.-------straße nämlich nicht - wie geschehen - als Anliegerstraße einzustufen, \nsondern als Haupterschließungsstraße, denn diese Straße diente neben der \nErschließung von Grundstücken gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten \noder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, nämlich dem Verkehr zu \nund von den Sackgassen als Anliegerstraßen (vgl. zur Definition der \nHaupterschließungsstraße § 3 Abs. 3 Buchstabe b SBS). Zwar setzt die \nBeitragssatzung für Gehwege bei allen Straßenarten unterschiedslos einen \nAnliegeranteil von 80 % fest, dies widerspricht jedoch § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW. \nDanach bleibt, wenn die Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit in \nAnspruch genommen werden, bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem \nwirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Betrag außer Ansatz. Die \nundifferenzierte Festsetzung eines Anliegeranteils für Gehwege bei allen \nStraßentypen ist, jedenfalls für Anliegerstraßen und Haupterschließungsstraßen, \nunzulässig, da sie entgegen der oben genannten Vorschrift den Umstand außer acht \nlässt, dass Gehwege von Haupterschließungsstraßen auch dem \nDurchgangsfußgängerverkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im \nZusammenhang bebauten Ortsteilen dienen und damit erfahrungsgemäß in \ngrößerem Umfang von der Allgemeinheit in Anspruch genommen werden als \nGehwege von Anliegerstraßen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-27/15-b-210-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-27/15-b-210-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243400","retrieved":"2026-07-09 02:06:47.551952+00:00"}}