{"status":"available","doknr":"OLD243399","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0227.15A3224.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-27","aktenzeichen":"15 A 3224/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht \nvorliegen.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Die Kläger haben keinen \ntragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils \nmit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. \n\n4\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass das Bürgerbegehren \nentgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - \nGO NRW -) nicht darauf gerichtet ist, dass die Bürger eine eigentlich vom Rat zu treffende, \nabschließende Entscheidung an dessen Stelle selbst treffen. \n\n5\n\nVgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2961/07 -, \nNWVBl. 2008, 269.\n\n6\n\nDie vom Bürgerbegehren zu treffende Entscheidung ergibt sich aus der zur Entscheidung \nzu bringenden Frage in Verbindung mit der zu ihr gegebenen Begründung (vgl. zum \nnotwendigen Inhalt des Bürgerbegehrens § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Nach der zu \nentscheidenden Frage geht es alleine darum, dass ein Ratsbeschluss vom 30. August 2007 \naufgehoben werden soll, der sich für den Ausbau des Hafens L. -H. ausspricht und die \nvom Rat in den Aufsichtsrat der Beigeladenen entsandten Vertreter anweist, darauf \nhinzuwirken, dass der Hafen L. -H. ausgebaut wird. Der Hafen soll durch den \nVorhabenträger, die Beigeladene, ausgebaut werden, auf deren Antrag hin der \nwasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss vom 30. August 2006 ergangen ist. Wird somit, \nwie es das Bürgerbegehren von der Frage her zur Entscheidung stellt, allein der Ratsbeschluss \nvom 30. August 2007 aufgehoben, so bedeutet dies, dass lediglich der status quo ante \nhergestellt wird, also die Stadt sich nicht für den Ausbau des Hafens ausspricht und die \nRatsvertreter im Aufsichtsrat der Beigeladenen nicht anweist, darauf hinzuwirken, dass der \nHafen L. -H. ausgebaut wird. Dem Bürgerbegehren geht es aber, wie der Überschrift \n(\"Kein Ausbau des H1. Hafens!\") und der Begründung (Weiterentwicklung des O. \nHafens und Optimierung des H1. Hafens ohne Neuerrichtung eines Hafenbeckens) zu \nentnehmen ist, darum, dass der Hafen nicht so ausgebaut wird, wie es der \nPlanfeststellungsbeschluss erlaubt, mit anderen Worten darum, dass das planfestgestellte \nVorhaben aufgegeben wird.\n\n7\n\nDazu würde durch das Bürgerbegehren mit der Aufhebung des genannten Ratsbeschlusses \nkeine Entscheidung getroffen werden, vielmehr bliebe das Vorhaben in der Schwebe. Anders \nwäre dies nur, wenn der aufzuhebende Ratsbeschluss die Ausbauentscheidung wäre. Das ist \naber nicht der Fall: Vorhabenträgerin ist die Beigeladene. Sie alleine entscheidet, ob von dem \nPlanfeststellungsbeschluss Gebrauch gemacht wird. Die Kläger zeigen kein rechtliches \nErfordernis auf, wonach es einer Zustimmung des Beklagten zum Ausbau bedürfte. Ein \nsolches rechtliches Erfordernis wird nicht dadurch begründet, dass - wie die Kläger geltend \nmachen - \"die Beigeladene selbst ihre Entscheidung über die Ausnutzung des \nPlanfeststellungsbeschlusses aufschiebend bedingt an die vorherige Zustimmung des \nBeklagten gebunden\" haben soll. Es mag der Wille der Beigeladenen sein, nur mit \nZustimmung des Rates den Hafen auszubauen, möglicherweise ist auch unter politischen \nGesichtspunkten ein Hafenausbau durch die Beigeladene ohne Zustimmung des Rates \nundenkbar. Darauf kommt es aber nicht an, da keine rechtlich erforderliche \nMitwirkungshandlung des Rates in Rede steht. Nur dann könnte die Kassierung eines solchen \nBeschlusses eine abschließende Entscheidung anstelle des Rates sein, den Hafen nicht \nauszubauen. Allerdings läge demgegenüber eine abschließende Entscheidung des Rates in \nBezug auf den Hafenausbau dann vor, wenn unter gleichzeitiger Aufhebung des \nRatsbeschlusses vom 30. August 2007 die Vertreter der Stadt im Aufsichtsrat der \nBeigeladenen angewiesen würden, auf die Aufgabe des planfestgestellten Vorhabens \nhinzuwirken. Eine solche Anweisung ist aber nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens.\n\n8\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Bürgerbegehren der \nAusschlussgrund des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW auch dann entgegenstünde, wenn das \nBürgerbegehren auf eine abschließende Entscheidung über den Hafenausbau gerichtet wäre. \nNach diesem Ausschlussgrund ist ein Bürgerbegehren unzulässig über Angelegenheiten, die \nim Rahmen unter anderem eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sind. Entgegen \nder Auffassung der Kläger ist der Begriff \"Angelegenheiten\" nicht einengend dahin zu \nverstehen, dass diese nur den jeweiligen Entscheidungsinhalt des Planfeststellungsbeschlusses \numfassen, also etwa die Feststellung des Plans oder den Erlass von Auflagen. Vielmehr ist der \nBegriff \"Angelegenheiten\" weit zu verstehen und umfasst insbesondere das Vorhaben selbst, \ndas Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist. \n\n9\n\nVgl. zur erforderlichen weiten Auslegung dieses Ausschlussgrundes OVG NRW, \nBeschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, NWVBl. 2008, 106.\n\n10\n\nDas ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, der pauschal auf \nAngelegenheiten, nicht auf Entscheidungsinhalte des Planfeststellungsbeschlusses abstellt. \nDass es - im Gegensatz zu § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW, der konkrete bauplanungsrechtliche \nEntscheidungen aufzählt - nicht um Entscheidungen geht, die in den dort genannten Verfahren \nergehen (Planfeststellungsverfahren, förmliche Verwaltungsverfahren mit \nÖffentlichkeitsbeteiligung, näher bezeichnete Zulassungsverfahren), folgt daraus, dass nicht \nnur Angelegenheiten ausgeschlossen sind, die \"in\" den genannten Verfahren zu entscheiden \nsind, sondern die \"im Rahmen\" der genannten Verfahren zu entscheiden sind. Es ist also \nlediglich ein Rahmenbezug zwischen der Bürgerbegehrensentscheidung und der \nPlanfeststellungsentscheidung erforderlich. Ein solcher Rahmenbezug besteht zwischen der \nEntscheidung über die Aufgabe des planfestgestellten Vorhabens und der \nPlanfeststellungsentscheidung, da die vom Bürgerbegehren angestrebte Aufgabe des Projekts \ndie Realisierung der Planfeststellungsentscheidung betrifft.\n\n11\n\nAuch Sinn und Zweck der Vorschrift legen eine solche weite Auslegung nahe: Die in \ndiesem Ausschlussgrund genannten Verfahren behandeln regelmäßig die \nverwaltungsrechtliche Zulässigkeit komplexer Vorhaben mit bedeutsamen Auswirkungen auf \ndie Allgemeinheit und Einzelne, aber auch mit erheblicher Bedeutung für den \nVorhabenträger. Die solche Vorhaben betreffenden Angelegenheiten eignen sich nicht für ein \nnotwendigerweise auf eine Ja- oder Nein-Entscheidung angelegtes Bürgerbegehren, in dem \nsystembedingt eine sorgfältige Abwägung unter Einbeziehung aller relevanten Gesichtspunkte \nnicht stattfinden kann, sondern nur plakativ einige vorhabenbezogene Gesichtspunkte \nherausgegriffen werden können. Eine solche Abwägung erfordert auch die Entscheidung, ob \nvon dem Planfeststellungsbeschluss Gebrauch gemacht werden soll.\n\n12\n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW) liegt ebenfalls nicht vor. Die als grundsätzlich \naufgeworfenen Fragen, \n\n13\n\n\"ob es einerseits einer Sachentscheidung entgegen steht, dass die Aufhebung eines \nRatsbeschlusses - auch mittelbar - dazu führt, dass der Rat weitere mit ihr in Zusammenhang \nstehende Entscheidungen treffen muss\", und \n\n14\n\n\"wo die Grenze verläuft zwischen solchen Sachfragen, die der Bürger als konstruktive \nEntscheidungsalternativen zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens machen muss, und \nsolchen, die dies nicht erfordern\",\n\n15\n\nsind in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht klärungsfähig. Der fehlenden \nEntscheidungscharakter der Bürgerbegehrensfrage ergibt sich nicht daraus, dass weiterer \nHandlungsbedarf für den Rat im Falle einer Bejahung der Frage besteht, sondern daraus, dass \nmit der Aufhebung der Zustimmung zum Hafenausbau und der erfolgten Weisung an die \nstädtischen Vertreter im Aufsichtrat der Beigeladenen hinsichtlich des Hafenausbaus keine \nabschließende Entscheidung getroffen wird. Vielmehr wäre auch nach einer solchen \nAufhebung der Ausbau des Hafens nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses weiterhin \nmöglich, da es auf eine Zustimmung des Rates und auf eine Anweisung an die \nAufsichtsratsmitglieder, auf einen Hafenausbau hinzuwirken, rechtlich nicht ankommt.\n\n16\n\nDie weiter als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen,\n\n17\n\n\"ob die Entscheidung über die Ausnutzung eines Planfeststellungsbeschlusses unter den \nAusschlusstatbestand fällt\", und\n\n18\n\nob \"der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW auch nach Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses noch mit der Folge greife, dass ein Bürgerbegehren \nausgeschlossen ist, wenn es mittelbar oder unmittelbar auf das planfeststellungsbedürftige \nVorhaben gerichtet ist\",\n\n19\n\nsind in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, da sich \nderen Beantwortung ohne weiteres im oben beschriebenen Sinne aus dem Gesetz ergibt. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-27/15-a-3224-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-27/15-a-3224-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243399","retrieved":"2026-07-09 02:06:47.475605+00:00"}}