{"status":"available","doknr":"OLD243434","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0226.7A229.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"7 A 229/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. als Gesamtschuldner, \naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. werden nicht erstattet.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder \ndie behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche \noder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nEs kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen \nist, der dem Vorhaben der Kläger (Baugenehmigung für die Nutzung eines \nFlachdachs als Dachterrasse auf dem Grundstück C.-----gasse 23 in T. -I. \n) in der Fassung der 11. Änderung entgegenstehende Bebauungsplan I. Hz 4 \n-\"Ortskern\" leide schon deshalb nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden \nAbwägungsmangel, weil der Kläger zu 2. seine materielle Rechtsposition verwirkt \nhabe. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Ausführungen sowohl zur Wirksamkeit \nder 11. Änderung des Bebauungsplans (\"Im Übrigen vermag die Kammer ... keinen \nMangel der Abwägung zu erkennen ...\") als auch zur Wirksamkeit des \nUrsprungsplans (\"Im Übrigen vermag die Kammer die Unwirksamkeit des \nursprünglichen Bebauungsplans nicht festzustellen... \") auf die Entscheidung \nselbständig tragende Gründe gestützt, hinsichtlich derer von den Klägern kein \ndurchgreifender Zulassungsgrund dargelegt wird. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat keinen Abwägungsmangel der 11. Änderung des \nBebauungsplans festgestellt. Es hat zur Begründung seiner Feststellung auf die \nErörterungen aller Beteiligten im Verfahren zur 11. Änderung des Bebauungsplans, \nauf das vom Kläger zu 2. zu jenem Verfahren gereichten Schreiben vom 15. Januar \n2000 sowie darauf verwiesen, dass die Änderungen des Bebauungsplans insgesamt \nzu einer Ausweitung der baulichen Nutzbarkeiten des Grundstücks der Kläger geführt \nhätten. Die Kläger wenden mit dem Zulassungsantrag ein, ein Bebauungsplan \nmüsse auf einer \"objektiven Abwägung beruhen\", weshalb ein Betroffener alle \nFestsetzungen müsse angreifen dürfen, die ihm nachteilig seien. Eine Abwägung ist \njedoch nicht bereits dann fehlerhaft, wenn sie hinsichtlich von Teilaspekten einer \nGrundstücksüberplanung dem Eigentümer nachteilig ist. Jede Bebauungsplanung ist \ndadurch gekennzeichnet, dass durch sie vielfältige Belange in unterschiedlicher \nWeise betroffen seien können, und zwar negativ wie positiv. In einem solchen \nvielschichtigen Interessenkonflikt ist das Abwägungsgebot nicht schon dann verletzt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen \nverschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die \nZurückstellung des anderen entscheidet. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974\n\n7\n\n- 4 C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.\n\n8\n\nWarum sich die der 11. Änderung des Bebauungsplans zugrundeliegende \nAbwägung unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht genannten \nabwägungsbeachtlichen Belange dennoch als fehlerhaft darstellen sollte, geht aus \ndem Zulassungsantrag nicht hervor. Die Kläger führen aus, der Plangeber habe \ndurch die (veränderte) Festsetzung von Baugrenzen \"in den baulichen Bestand auf \ndem Grundstück\" eingegriffen. Dies ist unzutreffend; Bebauungsplanfestsetzungen \nlassen den Baubestand unberührt. Die Kläger meinen, der Rat hätte erwägen \nmüssen, \"ob eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO\" sachgerecht gewesen \nsein könnte. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht u.a. bestimmte Erweiterungen, \nÄnderungen, Nutzungsänderungen vorhandener baulicher Anlagen zuzulassen, die \nsonst unzulässig wären. Eine solche Festsetzung war vom Satzungsgeber jedoch \noffenkundig gerade nicht gewollt, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf \ndie Erörterungen im Aufstellungsverfahren ausgeführt hat. Hierzu ist im Tatbestand \ndes Urteils näher erläutert, die Beigeladenen zu 2. und 3. hätten gegen die \nbeabsichtigte zweigeschossige Bebauung des klägerischen Grundstücks im \nrückwärtigen Grundstücksbereich im Bebauungsplanverfahren Einwendungen \nerhoben (Seite 3 Abs. 3 des Urteilsabdrucks). Demnach ging es in jenem Verfahren \nauch um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Kläger und der Beigeladenen \nzu 2. und 3., den Eigentümern des Nach-bargrundstücks. Weshalb es unter \nBerücksichtigung dieser abwägungsbeachtlichen Gegebenheiten \nabwägungsfehlerhaft gewesen sein sollte, im Grenzbereich zum Grundstück der \nBeigeladenen zu 2. und 3. keine auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte bauliche \nEntwicklung über den Bestand hinaus zuzulassen, ist nicht ersichtlich, zumal mit der \nBebauungsplanänderung die baulichen Nutzbarkeiten auf dem Grundstück der \nKläger insgesamt - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - ausgeweitet wurden. \nKonkreter haben die Kläger durch Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Schriftsatz \nvom 9. Oktober 2007 dann auch nur vorgetragen, die Einschränkung der baulichen \nNutzbarkeit in dem zum Grundstück der Beigeladenen zu 2. und 3. gelegenen \nGrundstücksbereich führe dazu, dass die Nutzung der dortigen Dachterrasse \nnunmehr außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche stattfinden würde. Einen \ngewichtigen abwägungsbeachtlichen Belang haben sie hiermit nicht angesprochen. \nWie das Verwaltungsgericht im Tatbestand des Urteils ausgeführt hat, hat der \nBeklagte mit bestandskräftigen Bescheiden vom 20. und 21. März 2003 die \n(nachträgliche) Genehmigung der Dachterrassennutzung abgelehnt, ferner ist die \nNutzung der Dachterrasse mit ebenfalls bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom \n27. Dezember 2001 untersagt. Auf baurechtswidrige Nutzungen aber, die unter \nMissachtung der Rechtsordnung geschaffen worden sind, braucht der \nSatzungsgeber keine besondere Rücksicht zu nehmen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BRS 35 Nr. 24; \nUrteil vom 24 Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80; Beschluss vom \n12. April 2000 - 4 BN 15.00 -, unveröffentlicht.\n\n10\n\nZu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Ursprungsbebauungsplan \nsei (\"im Übrigen\") aus den vom Verwaltungsgericht genannten materiellen \nErwägungen nicht unwirksam, verhalten sich die Kläger mit dem Zulassungsantrag \nnicht.\n\n11\n\nAus den vorstehenden Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht \ndie von den Klägern vermuteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten aufweist.\n\n12\n\nDie als grundsätzlich bezeichnete Frage, \"ob von einem Bauherrn, der die \nÄnderung eines Bebauungsplans beantragt, verlangt werden kann, dass er das \nPlanaufstellungsverfahren verfolgt und abgleicht, ob die daraufhin beschlossenen \nÄnderungen auch in seinem Sinne erfolgen\", hat keine entscheidungserhebliche \nBedeutung, da sie im gegebenen Zusammenhang allenfalls für die Frage der \nVerwirkung von Belang sein kann.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-26/7-a-229-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-26/7-a-229-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243434","retrieved":"2026-07-09 02:06:50.301413+00:00"}}