{"status":"available","doknr":"OLD243438","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0226.16B1462.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"16 B 1462/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 27. August 2008 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage VG Aachen 3 K 1477/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n10. Juni 2008 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Dem Begehren des Antragstellers auf \nAnordnung der kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG) ausgeschlossenen aufschiebenden \nWirkung seiner Klage war nicht zu entsprechen, weil die angefochtene Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners, mit welcher dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, \noffensichtlich rechtmäßig ist.\n\n3\n\nDer Antragsgegner ist beim Erlass der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2008 \ninsbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass sich für den Antragsteller bis zum Zeitpunkt \ndes Erlasses dieser Ordnungsverfügung mindestens 18 Punkte ergeben haben und er daher \ngemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen galt. \nDer Antragsteller konnte nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG beanspruchen, dass als Folge \nder vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 21. November 2006 die bis zur Anordnung der Teilnahme an einem \nAufbauseminar verwirkten 17 Punkte gelöscht werden. Denn die vormalige Entziehung der \nFahrerlaubnis beruhte auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG; im Anschluss an eine solche \nFahrerlaubnisentziehung findet eine Löschung der bis dahin erreichten Punkte nicht statt (§ 4 \nAbs. 2 Satz 4 StVG).\n\n4\n\nDem Verwaltungsgericht kann nicht in seiner Auffassung beigetreten werden, im \nNovember 2006 hätten auch die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (iVm den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und 46 Abs. 1 FeV) \nvorgelegen und eine hierauf gestützte Fahrerlaubnisentziehung sei unter Anlegung eines \nobjektiven Maßstabes gegenüber der Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des § 4 \nAbs. 7 Satz 1 StVG vorrangig gewesen. Die Ordnungsverfügung vom 21. November 2006, \nmit der der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 4 \nAbs. 7 Satz 1 StVG entzogen hat, kann weder so ausgelegt noch dahin umgedeutet werden, \ndass die Entziehung statt dessen auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erfolgt \nist.\n\n5\n\nDie nach der Rücknahme des Widerspruchs bestandskräftig gewordene \nOrdnungsverfügung vom 21. November 2006 ist keiner anderen Auslegung zugänglich, als \ndass der Antragsgegner damit die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 7 Satz 1 \nStVG entzogen hat. Allerdings bedarf es der Auslegung, weil sich der Tenor der \nOrdnungsverfügung allein auf die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet und die Entziehung im \nRahmen des Punktsystems auf verschiedenen Rechtsgrundlagen - § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nStVG (iVm § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) oder § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG - \nberuhen kann. Die Klärung, auf welcher rechtlichen und damit auch tatsächlichen Grundlage \ndie Fahrerlaubnisentziehung beruht, kann nicht dahinstehen, weil sich die weiteren \nRechtsfolgen der beiden Entziehungstatbestände erheblich voneinander unterscheiden. Ein \nUnterschied besteht nicht nur im Hinblick auf die vorliegend strittige Löschung der bis dahin \nerreichten Punkte (vgl. einerseits § 4 Abs. 2 Satz 3, andererseits § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG), \nsondern auch im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen nachfolgend eine neue \nFahrerlaubnis erworben werden kann. Im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt insoweit § 4 Abs. 10 StVG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung \ndarf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach der Wirksamkeit der \nFahrerlaubnisentziehung erteilt werden; Satz 3 sieht vor, dass in der Regel durch die \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens der Nachweis der \nwiedererlangten Fahreignung erbracht werden muss. Nach einer auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG \ngestützten Fahrerlaubnisentziehung genügt es demgegenüber, wenn der Betroffene die zuvor \nvon ihm versäumte Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgeholt hat (§ 4 Abs. 11 Satz 1 \nStVG); es bedarf weder des Ablaufs einer Sperrfrist noch der Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 11 Satz 3 StVG). In einem solchen Fall ist es geboten, \nzur Auslegung der getroffenen Regelung auf die Begründung des Verwaltungsakts \nzurückzugreifen.\n\n6\n\nVgl. U. Stelkens, in: P. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, \n7. Aufl., § 35 Rn. 142; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Aufl., \n§ 43 Rn. 15.\n\n7\n\nDanach hat der Antragsgegner die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entzogen. \nEine andere Auslegung ist nicht dadurch eröffnet, dass der Antragsgegner dem Antragsteller \nwegen zwischenzeitlich begangener bzw. bekannt gewordener weiterer Zuwiderhandlungen \nim Straßenverkehr vor der Wiedererteilung der nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entzogenen \nFahrerlaubnis über die Nachholung des Aufbauseminars hinaus auch eine medizinisch-\npsychologische Begutachtung abverlangt hat. Dies wäre in der Tat nur dann möglich bzw. \ngeboten gewesen, wenn die Fahrerlaubnisentziehung vom 21. November 2006 auf § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 3 StVG gestützt gewesen wäre. Die Ordnungsverfügung vom 21. November 2006 \nwar aber mit der Rücknahme des Widerspruchs durch den Antragsteller bestandskräftig \ngeworden, sodass es eines erneuten Verwaltungsakts bedurft hätte, um die auf die andere \nRechtsgrundlage gestützte Entziehung zu regeln. Eine solche die bisherige Regelung \nersetzende Verfügung hat der Antragsgegner nicht dadurch getroffen, dass er für die \nWiedererteilung der Fahrerlaubnis über die Teilnahme am Aufbauseminar hinaus eine \nmedizinisch-psychologische Untersuchung verlangt hat.\n\n8\n\nEbensowenig kommt es in Betracht, die Ordnungsverfügung vom 21. November 2006 in \neine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG umzudeuten. Nach \n§ 47 VwVfG NRW kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt \numgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in \nder geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und \nwenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht \nvor. Weder war die auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG gestützte Fahrerlaubnisentziehung vom \n21. November 2006 fehlerhaft noch wäre der Antragsgegner berechtigt gewesen, die \nBegehung eines weiteren Verkehrsverstoßes durch den Antragsteller nach der Anordnung der \nTeilnahme an einem Aufbauseminar zum Anlass zu nehmen, seine Fahrerlaubnis nach § 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen, also eine Maßnahme auf der letzten Stufe des \nSanktionssystems des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG zu ergreifen.\n\n9\n\nAnderer Ansicht Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 \n- 11 CS 05.1677 -, DAR 2006, 169 = VRS 110 (2006), 71.\n\n10\n\nDas in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgeschriebene abgestufte Vorgehen der \nFahrerlaubnisbehörde hat zur Konsequenz, dass erst nach dem Abschluss einer der dort \nvorgesehenen Maßnahmen zu der jeweils nachfolgenden Sanktionsstufe übergegangen \nwerden darf. Nur die strikte Trennung der einzelnen Sanktionsstufen stellt sicher, dass das \nvom Gesetzgeber mit der Einführung des Punktsystems verfolgte Ziel erreicht wird, die \nSchaffung eines zwingenden Entziehungstatbestandes beim Erreichen einer hohen Punktezahl \nmit einem System vorgeschalteter Warnhinweise und Hilfestellungen zu kombinieren. Allein \ndie Summierung von Verkehrsverstößen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums soll \n- abgesehen von besonders gelagerten Fällen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVG) - nicht zum Verlust der \nFahreignung führen; hinzutreten muss vielmehr, dass sich der Betroffene auch angesichts der \nihm gegebenen Warnungen und Hilfestellungen als unbelehrbar erweist. Daher richtet sich die \nAuswahl der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgesehenen Sanktionen nicht nur nach dem zu \neinem gegebenen Zeitpunkt erreichten \"Roh-\"Punktestand. Vielmehr sieht § 4 Abs. 5 StVG \ndie Reduktion des Punktestandes vor, wenn der Betroffene 14 bzw. 18 Punkte oder mehr \nerreicht hat, ohne dass die bereits bei einem geringeren Punktestand fälligen Maßnahmen \nnach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StVG ergriffen worden wären. Zu den schon auf der \nzweiten Sanktionsstufe zu ergreifenden Maßnahmen gehört über die Anordnung der \nTeilnahme an einem Aufbauseminar sowie die Erteilung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG \ngenannten zusätzlichen oder alternativen Hinweise hinaus auch die Entziehung der \nFahrerlaubnis, wenn der Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung zur Teilnahme an einem \nAufbauseminar nicht nachgekommen ist (§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG). Diese Entziehung der \nFahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG stellt ausschließlich eine Reaktion darauf dar, dass \nder Betroffene auf der zweiten Sanktionsstufe (zunächst) nicht in der geforderten Weise \nmitgewirkt hat. Sie hat insoweit Strafcharakter, dient aber auch und vor allem dem Zweck, \nden Betroffenen zur Nachholung des Versäumten zu veranlassen. In Konsequenz daraus ist \nihm ohne Einhaltung einer Sperrfrist und ohne aktuellen positiven Nachweis der Fahreignung \ndie Fahrerlaubnis wiederzuerteilen, sobald er die zunächst verabsäumte Teilnahme an einem \nAufbauseminar nachgeholt hat (§ 4 Abs. 11 StVG). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, \ndass die nach der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, aber noch vor dem \nErlass der Ordnungsverfügung vom 21. November 2006 begangene bzw. rechtskräftig \ngeahndete Ordnungswidrigkeit des Antragstellers - verbotswidrige Benutzung eines \nMobiltelefons am Steuer am 29. August 2006 - gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG nicht zur \nweiteren Erhöhung des Punktestandes führte und daher auch nicht zum (vorzeitigen) Betreten \nder dritten Sanktionsstufe des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG berechtigte. Der Antragsgegner \ndurfte und musste weiterhin nur auf der noch nicht abgeschlossenen zweiten Sanktionsstufe \ndes § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 handeln und wie geschehen eine Entziehung der Fahrerlaubnis \ngemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG - mit den weiteren Rechtsfolgen nach § 4 Abs. 2 Satz 4 und \nAbs. 11 StVG - aussprechen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \nden §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-26/16-b-1462-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":36},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-26/16-b-1462-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243438","retrieved":"2026-07-09 02:06:50.633057+00:00"}}