{"status":"available","doknr":"OLD243441","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0226.14A3073.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"14 A 3073/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat. \n\nDas angefochtene Urteil ist insoweit unwirksam. Es wird im Übrigen \ngeändert.\n\nDie aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Rat der Klägerin beschloss am 25. November 2005 den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan Nr. V433 \"Stadionviertel, K. Landstraße/F.----pfad \" als Satzung. \nIhr lag zu Grunde der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. V433 gleichen Namens, \nder die Neuanlage einer gewerblichen Lagerfläche für Baumaschinen zum \nGegenstand hatte. Der Lagerplatz in einer Gesamtgröße von ca. 4000 qm sollte der \ndort ansässigen Fa. L. zur Optimierung ihrer Betriebsabläufe zur Verfügung \nstehen. Eigentümer der für das Vorhaben benötigten Grundflächen war zum Teil \nFrau L. (Gemarkung O. , Flur , Flurstück ), zum Teil die Klägerin (Flur , \nFlurstück ).\n\n3\n\nDem Satzungsbeschluss vorangegangen war der Durchführungsvertrag zu dem \nVorhaben- und Erschließungsplan Nr. V433 zwischen der Klägerin und dem Investor, \nder Fa. H. L. GmbH und der Grundstückseigentümerin L. , vom 28. \nOktober 2005. Darin versicherte der Investor, dass die Grundstücke, die benötigt \nwürden, um das geplante Vorhaben dauerhaft zu errichten, in seinem Eigentum \nstünden oder seiner Verfügungsgewalt unterlägen. Unter § 1 Abs. 3 des \nDurchführungsvertrages wurde eine Kostentragungsvereinbarung getroffen, auf die \nwegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 9. Februar 2006 übersandte der Öffentlich bestellte \nVermessungsingenieur Dipl. Ing. N. der Klägerin ein Doppel seiner im Auftrag \nder Fa. H. L. GmbH erstellten \"Kostenermittlung\" vom 6. Dezember 2005, in \nder die voraussichtlichen Kosten einer auf die Grundstücke Gemarkung O. , Flur , \nFlurstücke und bezogenen Teilungsvermessung mit insgesamt 3.420,80 EUR \nveranschlagt worden waren. Dipl. Ing. N. bat die Klägerin um Stellungnahme zur \nAngabe des Geschäftsführers L1. der Fa. L. , die Klägerin habe erklärt, sie sei \nin der Lage, die Teilungsvermessung inklusive Katasterunterlagen zu einem Betrag \nvon 1.500 EUR zu erbringen. In dem Antwortschreiben der Klägerin vom 14. Februar \n2006 heißt es, inzwischen habe die Fa. L. die Klägerin beauftragt, die \nVermessung durchzuführen. \n\n5\n\nAm 7. März 2006 schlossen die Klägerin und die Grundstückseigentümerin Frau \nL. einen notariell beurkundeten Grundstückstauschvertrag. Darin verpflichtete \nsich die Klägerin unter anderem zur Übertragung einer näher bezeichneten Teilfläche \nvon ca. 1440 qm aus dem Flurstück 446 an die Grundstückseigentümerin L. , \nletztere zur Übertragung einer Teilfläche von 133 qm aus dem Flurstück an die \nKlägerin. Unter § 2 des Vertrages war vereinbart, dass die Klägerin die Vermessung \ndurchführt und die Grundstückseigentümerin L. dafür einen Pauschalbetrag in \nHöhe von 1560,- Euro zusätzlich zu der \"Herauszahlung\" für den Tauscherwerb des \ngrößeren Grundstücks zu zahlen hatte. Zur Durchführung des Tauschvertrages und \ndamit zur Verwirklichung des Vorhabens in Vollzug des Vorhaben- und \nErschließungsplanes führte ein Bediensteter der Klägerin die Vermessung und einen \nGrenztermin durch, über den er unter dem 8. Juni 2006 eine Grenzniederschrift \nfertigte. Das Ergebnis der Vermessung reichte die Klägerin dem Beklagten mit \nAnschreiben vom 19. Juni 2006 zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein. In \nder daraufhin geführten Auseinandersetzung sind die Beteiligten übereinstimmend \ndavon ausgegangen, dass die Klägerin berechtigt gewesen ist, die erworbene \nTeilfläche aus dem Flurstück innerhalb der Vermessungspunkte F-H-G-F des \nvorliegenden Plans selbst zu vermessen. Bezüglich des Flurstücks lehnte der \nBeklagte die Übernahme des Vermessungsergebnisses mit Bescheid vom 29. \nDezember 2006 ab. Zur Begründung führte er an, dass die Klägerin nicht befugt sei, \ndiese Katastervermessung durchzuführen. Derartige Geschäfte seien dem Kreis als \nKatasterbehörde oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren \nvorbehalten. Eine die Klägerin ermächtigende Ausnahme nach § 2 Abs. 4 Satz 1 \nVermKatG liege nicht vor. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung \nE. mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 zurück. \n\n6\n\nAm 16. April 2007 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n7\n\nSie hat beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 29. \nDezember 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. \nvom 15. März 2007 zu verpflichten, das in der Grenzniederschrift vom 8. Juni 2006 \nanerkannte Vermessungsergebnis zur Bildung eines neuen Flurstückes von ca. \n133 qm Größe aus dem Flurstück und zur Bildung eines neuen Flurstückes von \nca. 1457 qm Größe aus dem Flurstück , beide Flur , Gemarkung O. , in das \nLiegenschaftskataster zu übernehmen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung \nstattgegeben, die Vermessung sei eine eigene Aufgabe der Klägerin gewesen. Der \nKreis der eigenen Aufgaben ende erst dort, wo fremde Geschäfte wahrgenommen \nwürden. Bei Überschneidungen zwischen gemeindlichen und privaten Interessen \nreiche es aus, wenn die Vermessungsstelle zumindest auch eigene Aufgaben erfülle. \nDer gemeindliche Aufgabenbereich sei wegen des aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG \nfolgenden \"Aufgabenfindungsrechts\" weit zu fassen und beinhalte neben der \nBauleitplanung etwa auch die Fiskalverwaltung und die Wirtschaftsförderung. Im \nZusammenhang mit diesen Aufgaben sei die Teilungsvermessung der Klägerin \nerfolgt. \n\n12\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte \ngeltend, § 2 Abs. 4 Satz 1 meine mit \"eigenen Aufgaben\" nur solche, bei denen \ngrundsätzlich Vermessungen anfielen. Dazu gehöre die Wirtschaftsförderung nicht. \nDass die Veräußerung eines Grundstücks keine Aufgabe der Gemeinde darstelle, \nfolge aus § 90 Abs. 3 S. 1 GO NRW, wonach die Vermögensverwaltung lediglich \nMittel zur Aufgabenerfüllung sei. Die Teilungsvermessung lasse sich auch nicht der \nAufgabe \"Bauleitplanung\" zuordnen. Die Bauleitplanung in Form des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplanes werde nämlich überhaupt erst durch die \nbeabsichtigte Grundstücksübereignung an den Investor ermöglicht. Damit sei die \nÜbereignung der Bauleitplanung vorgeschaltet und daher alleiniger Zweck der \nTeilungsvermessung. \n\n13\n\nNachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit \nZustimmung des Beklagten die Klage auf Übernahme der Vermessungsergebnisse \nzur Bildung des neuen Flurstücks aus dem Flurstück in das Liegenschaftskataster \nzurück genommen hat, beantragt der Beklagte, \n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die noch aufrecht erhaltene Klage \nabzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie macht geltend: Die Vermessung habe der Erfüllung von Aufgaben aus den \nGebieten der Planungs- und Finanzhoheit und damit eigenen Aufgaben im Sinne des \nGesetzes gedient. Es seien Flächen parzelliert und vermessen worden, die zum \neinen als Straßenverkehrsfläche, zum anderen als Grünfläche der Öffentlichkeit \ndienten. Auch örtlich und eigentumsrechtlich habe sie eine Vermessung auf \nstädtischem Grundstück vorgenommen. Dass sich das benachbarte Grundstück in \nprivater Hand befinde, sei eine normale, hier unmaßgebliche Gegebenheit. Die \ngemeindliche Aufgabe der Wirtschaftsförderung schließe grundsätzlich den \nGrundstücksverkehr und damit naturgemäß auch Vermessungen ein. Die \nbeabsichtigte Grundstücksübereignung stehe der Wahrnehmung eigener Aufgaben \nnicht entgegen. Sie sei nur ein Begleitzweck. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten \nverwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nSoweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage \nzurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in \nentsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das \nangefochtene Urteil ist insoweit gemäß § 173 i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO \nwirkungslos. \n\n21\n\nIm Umfang der aufrecht erhaltenen Klage ist die Berufung zulässig und \nbegründet.\n\n22\n\nSoweit die Übernahme der Vermessungsergebnisse zur Bildung des neuen \nFlurstücks aus dem Flurstück in das Liegenschaftskataster abgelehnt wurde, ist \ndie Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2006 und \nder Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf die begehrte Übernahme der bezeichneten \nVermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster, denn sie handelte bei der \nVermessung außerhalb der ihr durch § 2 Abs. 4 Satz 1 VermKatG NRW gewährten \nBefugnisse.\n\n23\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die \nLandesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 1. März 2005 \n(Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW, GV NRW 2005, 168) hat der \nBeklagte als Katasterbehörde das Liegenschaftskataster zu führen. Darin sind \ngemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW alle Liegenschaften seines \nZuständigkeitsbereichs aktuell darzustellen und zu beschreiben. Die Bildung neuer \nFlurstücke erfolgt, soweit sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, nach § 11 \nAbs. 2 Satz 2 VermKatG NRW auf Antrag. Wie aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in \nVerbindung mit § 12 Nr. 2 VermKatG NRW folgt, erhebt die Katasterbehörde die \ndazu notwendigen Daten grundsätzlich auf Grund eigener \nLiegenschaftsvermessungen. § 2 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW in Verbindung mit \n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ÖBVermIng BO NRW sieht vor, dass daneben die Datenerhebung \nzur Bildung neuer Flurstücke durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure \nerfolgt. Die durch sie gewonnenen Vermessungsergebnisse treten uneingeschränkt \nan die Stelle der sonst notwendigen Erhebungen durch die Katasterbehörde. Gemäß \n§ 2 Abs. 4 Satz 1 VermKatG NRW dürfen sonstige behördliche Vermessungsstellen \nLiegenschaftsvermessungen nach § 12 Nr. 2 VermKatG ausführen, wenn diese \nArbeiten in der Verantwortung eines Beamten der betreffenden Behörde stehen, der \ndem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört und dabei \neigene Aufgaben erfüllt werden. \n\n24\n\nEs lässt sich nicht feststellen, dass - die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen \ndes § 2 Abs. 4 VermKatG NRW stehen außer Frage - die Teilungsvermessung des \nFlurstücks 446 in Erfüllung eigener Aufgaben der Klägerin erfolgte.\n\n25\n\nDie Begriffe \"eigene Aufgabe\" und \"erfüllt\" sind in § 2 Abs. 4 Satz 1 VermKatG \nNRW gesetzlich nicht näher definiert. \n\n26\n\nDie Entstehungsgeschichte der Vorschrift bietet jeweils nur dürftige \nAuslegungshinweise. Die Gesetzesbegründung zur Neufassung des \nVermessungs- und Katastergesetzes durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV NRW \n2005, 174) enthält zu § 2 VermKatG keine Anmerkungen (vgl. LT-Drucksache \n13/6183, S. 38, 39). Aus den Gesetzesmaterialien zu dem Vermessungs- und \nKatastergesetz vom 3. Mai 1990 und der darin enthaltenen, vergleichbaren Regelung \ndes § 1 Abs. 3 VermKatG (GV NRW 1990, 360) ergibt sich lediglich, dass die \nRegelung auch für Kommunen gelten sollte (vgl. LT-Drucksache 10/4435, S. 21). In \nder Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 VermKatG vom 11. Juli 1972 (GV NRW \n1972, 193; das Nähere regelte die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes \nüber die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 8. August 1972, GV \nNRW 1972, 251) findet sich der Hinweis, die Regelung bezwecke Doppelarbeit zu \nvermeiden (vgl. LT-Drucksache 7/242, S. 16). \n\n27\n\nWelche Bedeutung dem Tatbestandsmerkmal \"und eigene Aufgaben erfüllt \nwerden\" in § 2 Abs. 4 Satz 1 VermKatG NRW bzw. den ähnlich formulierten \nVoraussetzungen in den entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer nach \nSinn und Zweck sowie der Systematik der gesetzlichen Regelungen zukommt, ist \nnicht nur zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits, sondern auch in \nder vereinzelt veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur umstritten. \n\n28\n\nEinigkeit besteht soweit ersichtlich dahin, dass die Tatbestandsvoraussetzung \nder \"eigenen Aufgaben\" sich nicht auf die Vermessungstätigkeit als solche bezieht. \n\n29\n\nVgl. etwa zum Niedersächsischen Vermessungsgesetz: VG Hannover, Urteil vom \n28. Juni 2005 - 4 A 2811/04 -, KommJur 2007, 35 = juris (dort Rn. 20). \n\n30\n\nDie Liegenschaftsvermessung, soweit sie außerhalb der Zuständigkeit der \nKatasterämter selbst oder der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -\ningenieure vorgenommen wird, ist wesensmäßig ein Hilfsgeschäft, das nach der \ngesetzlichen Regelung der Verfolgung anderer Verwaltungszwecke dienen muss. \n\n31\n\nNicht einheitlich beantwortet wird hingegen die Frage, welche Anforderungen an \ndie Qualität der in Rede stehenden Aufgaben im Einzelnen zu stellen sind, damit sie \nals eigene im Sinne der gesetzlichen Regelung eingeordnet werden können. Das \nVerwaltungsgericht etwa vertritt im angefochtenen Urteil die Auffassung, eigene \nAufgaben erfülle eine Gemeinde sowohl im Bereich hoheitlicher wie im Rahmen \nfiskalischer Tätigkeit, \n\n32\n\nebenso zu § 1 Abs. 3 VermGeoG LSA: Kummer/Möllering, Vermessungs- und \nGeoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, 2005, § 1 VermGeoG LSA, Erl. \n6.4.4.3.1., \n\n33\n\nwährend Sodan,\n\n34\n\nVermessungskompetenzen für behördliche Vermessungsstellen zur Erfüllung \neigener Aufgaben, 2008, S. 59,\n\n35\n\ndie Auffassung vertritt, als \"eigene Aufgaben\" im Sinne der \nZuständigkeitsregelungen könnten nur die mittels öffentlicher Gewalt \nwahrgenommenen öffentlichen Aufgaben verstanden werden, nicht hingegen die \nlediglich fiskalischen Tätigkeiten, bei denen die betreffende Behörde wie jeder \nandere Private als Privatrechtssubjekt auftrete, wie insbesondere im Rahmen der \nBedarfsdeckung, bei der Vermögensverwaltung und bei erwerbswirtschaftlichem \nHandeln. \n\n36\n\nÄhnlich VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2005 \n\n37\n\n- 4 A 2811/04 -, a.a.O., zum Niedersächsischen Vermessungsgesetz, wonach \nnur Aufgaben in Rede stehen, die \"Handlungsbefugnisse und Handlungspflichten \nbegründen, die die Gemeinde auf ihrem Gebiet nach außen gegenüber ihren \nEinwohnerinnen und Einwohnern erfüllt\", \"die eigenen Angelegenheiten im Sinne des \nArt. 57 Abs. 2 NV, etwa die Gestaltung der inneren Organisation der Gemeinde\" (Rn. \n22) sollen hingegen ebenso wenig dazu gehören wie \"verwaltungsökonomische \nGründe allein, Zweckmäßigkeit oder bloßes (wirtschaftliches) Interesse an der \nDurchführung der Vermessung\" (Rn. 20). \n\n38\n\nSelbst die Vertreter der restriktiven Begrenzung der Zuständigkeit anderer \nVermessungsstellen erkennen als typische Fälle einer solchen Zuständigkeit \nGrundstücksvermessungen für den Straßenbau oder im Zuge von Umlegungen nach \n§ 45 ff BauGB an, \n\n39\n\nvgl. Sodan, Vermessungskompetenzen für behördliche Vermessungsstellen zur \nErfüllung eigener Aufgaben, 2008, S. 34, VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2005 - 4 \nA 2811/04 -, a.a.O., Rn. 24, ferner: VGH Hessen, Urteil vom 1. April 2004 - 4 UE \n3097/02 -, ESVGH 54, 196 = juris (dort Rn. 41),\n\n40\n\nwobei erwogen wird, ob nicht auch \"in Planfeststellungsverfahren oder Verfahren \nzur Aufstellung von Plänen\" bzw. für \"die Bauleitplanung und die Grenzregelung\" (so \nVGH Hessen, Urteil vom 1. April 2004 - 4 UE 3097/02 -, a.a.O. Rn. 41) oder dann, \nwenn in Angelegenheiten der Förderung \"der Wirtschaft oder des Bau- und \nWohnungswesens Bauland bereitgestellt und veräußert\" (VG Hannover, Urteil vom \n28. Juni 2005 - 4 A 2811/04 -, a.a.O., Rn. 24) wird, eine Vermessungszuständigkeit \nanderer Vermessungsstellen begründet sein kann. Ob sich unter diesen \nGesichtspunkten nicht grundsätzlich auch im vorliegenden Zusammenhang der \nkommunalen Wirtschaftsförderung durch einen Grundstückstauschvertrag im \nRahmen des auf einem Durchführungsvertrag beruhenden Vorhaben- und \nErschließungsplans die Zuständigkeit einer kommunalen Vermessungsstelle \nannehmen ließe, kann letztlich dahinstehen. \n\n41\n\nNach Auffassung des Senats ist jedenfalls dem vom Verwaltungsgericht \nzugrunde gelegten ganz weit verstandenen Aufgabenbegriff nicht zu folgen. Die \nAuslegung muss dem Regel-Ausnahmeverhältnis der Bestimmungen in § 2 Abs. 1 \nund 2 VermKatG NRW einerseits und Abs. 4 andererseits Rechnung tragen. Die \nZuweisung der Liegenschaftsvermessungen an andere behördliche \nVermessungsstellen als die des § 2 Abs. 1 und 2 VermKatG stellt eine \nAusnahmeregelung dar und ist als solche eng auszulegen. Der Ausnahmecharakter \nfolgt aus der abgestuften Zuständigkeitsregelung des § 2 VermKatG NRW. § 2 \nVermKatG NRW weist die Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen \nVermessungswesens zunächst den in Absatz 1 benannten Behörden zu. Zur \nWahrnehmung dieser Aufgaben sind daneben die Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure generell befugt (Abs. 2). Die \"anderen Vermessungsstellen\" \nim Sinne des § 2 Abs. 4 VermKatG NRW sind demgegenüber in mehrfacher Hinsicht \nin der Aufgabenwahrnehmung beschränkt. Zum einen erstreckt sich ihre Befugnis \nnur auf die Liegenschaftsvermessung. Diese dürfen sie zum anderen nur ausführen, \nwenn \"eigene Aufgaben erfüllt werden\". Dem lässt sich entnehmen, dass die \nkommunalen Vermessungsstellen nicht im Interesse eigener wirtschaftlicher \nBetätigung in Konkurrenz zu den Katasterbehörden und den Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieuren treten sollen. Die gemäß § 107 GO bestehende \nMöglichkeit, sich wirtschaftlich zu betätigen, wird durch § 2 Abs. 1 bis 4 VermKatG \nNRW eingeschränkt. Im Hinblick auf die gemeindliche Allzuständigkeit gilt es \ninsbesondere eine grenzenlose Ausuferung der Vermessungskompetenz \nkommunaler Vermessungsstellen zu vermeiden. Was schließlich die Frage der \nVermessung veräußerter kommunaler Grundstücke angeht, muss sich die auch vom \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, bei der \ngemeindlichen Befugnis im Sinne des § 90 Abs. 1 und 3 GO NRW, \nVermögensgegenstände zu erwerben oder zu veräußern, handele es sich ohne \nweiteres um eine eigene Aufgabe der Gemeinde im Sinne des § 2 Abs. 4 VermKatG \nNRW, jedenfalls mit dem Argument auseinandersetzen, der Wortlaut von § 90 Abs. 3 \nGO NRW, wonach \"die Gemeinde ... Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung \nihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern\" darf, zeige, dass die \nGrundstücksveräußerung als solche nicht selbst Aufgabe i.S.d. des § 2 Abs. 4 \nVermKatG NRW sein könne. \n\n42\n\nVgl. VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2005 - 4 A 2811/04 -, a.a.O., Rn. 23, für \ndas niedersächsische Recht.\n\n43\n\nDie auf die Vermeidung von Doppelarbeit abstellende - ursprüngliche - \nGesetzesbegründung aus dem Jahre 1972 gibt nach Auffassung des Senats zudem \neinen Hinweis darauf, welche Anforderungen in Abgrenzung zu den Formulierungen \nin den entsprechenden Regelungen anderer Bundesländer an den \nDienlichkeitszusammenhang zwischen der Vermessung und der eigenen Aufgabe \nder Gemeinde im Einzelnen zu stellen sind. Danach spricht insgesamt vieles dafür, \ndass die konkret zu verwirklichende Aufgabe vermessungsrelevant und die \nVermessung aufgabenrelevant sein muss.\n\n44\n\nEiner Entscheidung bedürfen diese Fragen jedoch nicht. Denn durch die \nZuständigkeitsregelung des § 2 Abs. 4 VermKatG NRW keinesfalls abgedeckt sind \nKatastervermessungen im Auftrag und für Rechnung Dritter. \n\n45\n\nVgl. VGH Hessen, Urteil vom 1. April 2004 - 4 UE 3097/02 -, a.a.O., Rn. 38-41, \nmit Wiedergabe der zur hessischen Regelung gegebenen Gesetzesbegründung, die \nihrerseits auf die Praxis in den übrigen Bundesländern Bezug nimmt. \n\n46\n\nEine solche liegt hier vor. Aus dem Schreiben der Klägerin an den Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. N. vom 14. Februar 2006 ergibt sich, \ndass die durchgeführte Vermessung im Auftrag der Fa. L. erfolgt ist. \nAnhaltspunkte für eine \"falsa demonstratio\" des wirklich Gewollten, wie die Klägerin \nin der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sieht der Senat nicht. \nAusweislich der Regelung in § 2 Nr. 2 Abs. 2 des Grundstückstauschvertrages vom \n7. März 2006 hat sich die Grundstückserwerberin Frau L. an den \nVermessungskosten und Katastergebühren mit einem Betrag in Höhe von \n1.560 EUR \"beteiligt\". § 1 Abs. 3 Nr. 3.9 des Durchführungsvertrages lässt sich im \nÜbrigen entnehmen, dass sich der Investor darüber hinaus auch zur Beteiligung an \nden Kosten der Vermessung der öffentlichen Grünanlagen verpflichtet hat.\n\n47\n\nSelbst wenn eine Fremdbeauftragung nicht positiv feststellbar wäre, wäre \naufgrund der Gesamtumstände nicht anders zu entscheiden. Die Gemeinden haben \nin entsprechender Situation durch die Ausgestaltung der Verträge die Möglichkeit \nklarzustellen, welcher Vertragspartner welche Vermessungsleistungen zu \nübernehmen hat. Der Gang der Ereignisse, insbesondere der auf sämtliche hier in \nRede stehenden Vermessungsarbeiten bezogene Auftrag der Fa. L. an den \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. N. auf Kostenermittlung \nvom 6. Dezember 2005 zeigt, dass jedenfalls ursprünglich eine Überbürdung \nsämtlicher Vermessungskosten der Teilungsvermessung beider Flurstücke auf die \nFa. L. im Raum gestanden hat. Dies entspräche im Übrigen der Regelung des § \n1 Abs. 2 des Durchführungsvertrages vom 18. April 2005/ 28. Oktober 2005, wonach \nvor der Unterzeichnung dieses Vertrages eine liegenschaftstechnische Bereinigung \nder seinerzeitigen Flurstücke mit der Stadt stattzufinden hatte und der Investor \nversicherte, dass die jeweiligen Grundstücke, die benötigt wurden, um das geplante \nVorhaben dauerhaft zu errichten, in seinem Eigentum stünden bzw. seiner \nVerfügungsgewalt unterlägen. Dies spricht dafür, dass die Beschaffung der \nTauschfläche und damit auch die Vermessung sowie die Tragung der zugehörigen \nKosten in seinem Verantwortungsbereich liegen sollten. In ihrem Schreiben vom 31. \nJuli 2006 räumt die Klägerin ein, dass die Vermessungskosten grundsätzlich der \nGrundstückserwerber trägt. Wenn sodann eine pauschale, im Einzelnen nicht weiter \nnachvollziehbare Kostenbeteiligung vertraglich festgelegt wird, kann nicht festgestellt \nwerden, inwieweit mit der durchgeführten Vermessung noch eine eigene Aufgabe der \nKlägerin erfüllt worden ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die sich auf eine \nAusnahmeregelung als Zuständigkeitsvorschrift beruft. Dafür, dass deren \nVoraussetzungen vorgelegen haben, ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. \n\n48\n\nSoweit die Klägerin vorträgt, die Vermessung sei auf die Ausparzellierung der \nöffentlichen Grünfläche auf dem insoweit noch heute in städtischem Eigentum \nbefindlichen Grundstück gerichtet gewesen, die Feststellung von Grenzen auch des \nTauschgrundstücks sei quasi ein \"Abfallprodukt\" dieser Vermessung, stellt dies die \nVerhältnisse auf den Kopf. Abgesehen davon, dass (s.o.) der Investor sich auch \ninsoweit zur zumindest anteiligen Kostentragung verpflichtet hat, war Beweggrund für \nalle planerischen Maßnahmen die Schaffung eines großen Lagerplatzes für den \nGewerbebetrieb der Fa. L. GmbH, ein Ziel, dass allein durch das Zur-\nVerfügung-Stellen der städtischen Tauschfläche ermöglicht werden konnte. Deshalb \nmuss dies als der zentrale Punkt des Vorhabens und auch der Vermessung \nangesehen werden. Die Schaffung der Grünfläche war als Ausgleichsmaßnahme \nerforderlich. Um eine Teilfläche des ursprünglichen Flurstücks als Grünfläche \nnutzen zu können, wäre eine Ausparzellierung im Übrigen nicht erforderlich \ngewesen. Bezeichnenderweise beantragt die Klägerin im vorliegenden Verfahren \ndenn auch die Übernahme des Vermessungsergebnisses \"zur Bildung eines neuen \nFlurstückes von ca. 1457 qm Größe aus dem Flurstück \" und gerade nicht zur \nBildung eines neuen Flurstückes in Ansehung der ca. 1.250 qm großen \nentstandenen Grünfläche. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, i. V. m. §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n50\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß §§ 132 \nAbs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-26/14-a-3073-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-26/14-a-3073-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243441","retrieved":"2026-07-09 02:06:50.874486+00:00"}}