{"status":"available","doknr":"OLD243440","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0226.14A1882.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"14 A 1882/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Vergnügungssteuererklärungen/-bescheide vom 7. April 2006 betreffend die \nMonate Januar bis März 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. \nJuni 2006 und 13. Juni 2006 werden aufgehoben, soweit Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit zur Vergnügungssteuer herangezogen worden sind.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in der N.-----straße in U. eine Spielhalle. Auf der \nGrundlage der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Vergnügungssteuersatzung \ngab die Klägerin am 7. April 2006 eine Steuererklärung für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit ab und teilte für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. März \n2006 für die in der Spielhalle aufgestellten 10 Geldspielgeräte ein \nGesamteinspielergebnis in Höhe von 30.313,80 Euro mit. Bei einem Steuersatz von \n10 v.H. ergab sich ein Steuerbetrag von 3.031,38 Euro.\n\n3\n\nFür ein weiteres Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit auf dem Grundstück F.---\nstraße in U. ergab sich für den Zeitraum Januar bis März 2006 ein \nSteuerbetrag von 197,50 Euro.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 7. April 2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen die \nVergnügungssteuererklärungen ein und bat das Verfahren im Hinblick auf ein beim \nBundesverfassungsgericht anhängiges Musterverfahren ruhen zu lassen.\n\n5\n\nMit Bescheiden vom 12. und 13. Juni 2006 wies der Beklagte die Widersprüche \nmit der Begründung zurück: Die Stadt U. habe mit Wirkung vom 1. Januar 2006 \neine neue Vergnügungssteuersatzung beschlossen, nach der Apparate \nmit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis besteuert würden. Abweichend \nvon dieser Regelbesteuerung könne auf Antrag des Steuerschuldners \neine Besteuerung nach der Anzahl der Apparate erfolgen. Das angesprochene \nMusterverfahren betreffe nicht eine Regelbesteuerung nach dem Einspielergebnis. \n\n6\n\nZur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die \nVergnügungssteuersatzung sei verfassungswidrig, da sie nicht den Aufwand des \nSpielenden, sondern vielmehr das Halten der Apparate besteuere. Es liege ein \nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil das Bespielen von \nGeldspielgeräten im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten und ähnlichen \nVeranstaltungen steuerfrei bleiben solle. Bezüglich der Besteuerung von \nGeldspielgeräten verstoße die Satzung gegen das steuerrechtliche Klarheitsgebot. \nNach § 4 der Satzung werde für das Bespielen von Geldspielgeräten mit \nGewinnmöglichkeit immer noch eine Pauschsteuer erhoben, während in § 10 \ntatsächlich auf das Einspielergebnis abgestellt werde. Aus diesen Gründen fehle es \nauch an einer wirksamen Regelung des Entstehens des Steueranspruchs in § 12 der \nSatzung. Die Definition des Einspielergebnisses als Besteuerungsgrundlage in § 10 \nder Satzung sei zu unbestimmt. Aus den Satzungsunterlagen ergebe sich nicht, dass \nder Satzungsgeber die Auswirkungen der Steuerhöhe auf die betroffenen \nUnternehmer sachgerecht abgewogen habe. Die in § 10 a der Satzung enthaltene \nWahlmöglichkeit sei rechtswidrig. Diese Regelung ermögliche es den Unternehmen \nmit hohen Einspielergebnissen, die Steuerschuld auf maximal 150,00 Euro pro Gerät \nzu begrenzen, während Unternehmer mit geringeren Einspielergebnissen \nunverhältnismäßig mehr zahlen müssten. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Vergnügungssteuererklärungen/-bescheide vom 7. April 2005 betreffend die \nMonate Januar bis März 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. \nJuni 2006 und 13. Juni 2006 aufzuheben, soweit Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit zur Vergnügungssteuer herangezogen worden sind.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hält die Satzung für rechtmäßig. In der Satzung seien Regelungen über die \nEntstehung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte enthalten. Bei einem \nentsprechenden Nachweis würden von dem in § 10 Abs. 1 der Satzung definierten \nEinspielergebnis die Beträge von Falschgeld, Wechselgeld oder ähnlichem in Abzug \ngebracht. \n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n13\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 20. November \n2008 die Berufung zugelassen. \n\n14\n\nDie Klägerin macht geltend, die Definition der Besteuerungsgrundlage in § 10 \nAbs. 1 und 2 der Vergnügungssteuersatzung sei ungenau formuliert und womöglich \nrechtswidrig. Sie genüge nicht den Anforderungen an das Gebot der Normenklarheit. \nDie Auslesestreifen der Geldspielautomaten würden mehrere Positionen angeben. \nEin als \"Saldo 1\" gekennzeichneter Betrag errechne sich aus den weiteren \nPositionen \"Einwurf\" abzüglich der Position \"Auswurf\". Diese Positionen beschrieben \nweder die tatsächlich eingesetzten Geldbeträge noch die ausgezahlten Gewinne. \nDamit sei unklar, woran die Satzungsbestimmungen zur Berechnung der \nVergnügungssteuer anknüpften. Hierauf habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf in \nmehreren Entscheidungen hingewiesen. Während der Saldo 1 die Bruttokasse des \nSpielgerätes darstelle, stelle der Saldo 2 eine um verschiedene Abzugspositionen \nbereinigte Kasse dar. Die Bereinigung enthalte insbesondere die nicht unerhebliche \nPosition Prüfgeld, Testgeld und Fehlgeld. Im Saldo 2 würden auch Falschgeld und \ndie notwendige und vorgeschriebene Auffüllung der Röhren berücksichtigt. \nPrüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld und auch die notwendige Auffüllung der Röhren \nstelle keinen Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers dar. Auch die weit \nverbreitete Praxis, Geldspielgeräte als Geldwechsler zu nutzen, werde nicht \nberücksichtigt. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, der Beklagte habe \nklargestellt, dass diese zuvor angesprochenen Vorgänge bei der Besteuerung nicht \nzum Nachteil des Aufstellers berücksichtigt würden, bleibe es dabei, dass es der \nentsprechenden Satzungsregelung an der notwendigen Bestimmtheit fehle. Das \nBundesverfassungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der \nSteuerpflichtige anhand der Regelungen einer Norm die Rechtslage so erkennen \nkönnen müsse, dass er sein Verhalten danach ausrichten könne.\n\n15\n\n§ 10 a der Vergnügungssteuersatzung sehe für den hier interessierenden \nZeitraum eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabes vor. Eine \nsolche Wahlmöglichkeit verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG. \n\n16\n\nEs müsse neu geprüft werden, ob die Vergnügungssteuer in der vorliegenden \nForm mit Art. 105 Abs. 2 a GG vereinbar sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die \nVeranstalter den Vorgaben der Spielverordnung unterlägen. Die Steuererhebung \nverstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Hier werde zudem in unzulässiger Weise das \nHalten von Apparaten besteuert. Aus der Satzung ergebe sich nicht im notwendigen \nMaß der Charakter als Aufwandsteuer. Die Steuer sei auch nicht auf eine Abwälzung \nangelegt. Die Satzung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil nur \neinige Vergnügungen besteuert würden. Die Einschränkungen könnten auch nicht \nmit dem mit der Steuererhebung verfolgten Lenkungszweck gerechtfertigt \nwerden.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt vor: Die Besteuerungsgrundlage sei ausreichend definiert. Aus dem \nWortlaut der Satzung ergebe sich, dass zum Zwecke des Geldwechselns eingesetzte \nBeträge von der Besteuerung ausgenommen seien, da sie gerade nicht als Einsatz \nfür ein Spiel eingezahlt würden. In der mündlichen Verhandlung sei zudem \nklargestellt worden, dass Falsch- oder Wechselgelder usw. in Abzug gebracht \nwürden. Durch die Änderung der Satzung vom 11. Dezember 2007 werde auch \nklargestellt, dass das Einspielergebnis der Betrag der elektronisch gezählten \nBruttokasse sei, der sich errechne aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich \nRöhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, \nPrüftestgeld und Fehlgeld. Durch die Satzungsänderung sei auch das gerügte \nWahlrecht hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabes aufgehoben worden. Das \nVerwaltungsgericht habe im Übrigen zutreffend ausgeführt, dass eine Besteuerung \nnach dem Einspielergebnis - wie vorliegend vorgenommen - in ihrem Bestehen nicht \nvon einer Wahlmöglichkeit der Besteuerung abhänge. Für die Erhebung der \nVergnügungssteuer bestehe eine Ermächtigung. Für den Charakter der \nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer sei maßgebend die in der \nEinkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit. Hierzu gehöre traditionell die Spielautomatensteuer. Eine \nBekämpfung der Spielsucht sei auch legitim. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n25\n\nDie Vergnügungssteuererklärungen/-bescheide vom 7. April 2006 in der Gestalt \nder Widerspruchsbescheide vom 12. und 13. Juni 2006 sind rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).\n\n26\n\nDie Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage nicht in § 10 der \nVergnügungssteuersatzung vom 15. Dezember 2005. Diese Satzung ist zwar auf den \nvorliegenden Fall, in dem es um die Besteuerung der Geldspielgeräte in den \nMonaten Januar bis März 2006 geht, anwendbar. Die Änderungssatzung vom 11. \nDezember 2007 gilt hier nicht. Diese Änderungssatzung trat nach Art. 3 rückwirkend \nfür die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 und im Übrigen zum 1. \nJanuar 2008 in Kraft. Nach der somit hier anzuwendenden Satzung vom 15. \nDezember 2005 beträgt nach § 10 Abs. 2 die Steuer je Apparat und angefangenem \nKalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für \nApparate mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses. Nach § 10 a \nAbs. 1 der Satzung vom 15. Dezember 2005 erfolgt jedoch eine Besteuerung nach \nder Zahl der Apparate, soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse \nnicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke \nnachgewiesen und belegt werden können oder auf Antrag des Steuerschuldners. \nGemäß § 10 a Abs. 2 Nr. 1 a der Satzung beträgt die Steuer dann je Apparat und \nangefangenem Kalendermonat für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen \n150,-- EUR. Die in § 10 a geregelte abweichende Besteuerung ist mit \nverfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Sie ermöglicht nämlich einem \nAutomatenaufsteller durch Ausübung des Antragsrechts die Besteuerung auf 150,-- \nEUR je Gerät und Monat zu begrenzen, auch wenn nach den Einspielergebnissen \nein höherer Betrag zu entrichten wäre. Ein sachlicher Grund dafür, dass \nertragsstarke Geräte im Verhältnis geringer besteuert werden als Geräte, die \ngeringere Einspielergebnisse erzielen, besteht nicht. Aus der Sitzungsvorlage für \ndiese Satzungsregelung ergibt sich im Übrigen kein Grund, weshalb der \nSatzungsgeber die Wahlmöglichkeit eingeräumt hat.\n\n27\n\nDie Nichtigkeit der Regelung in § 10 a erstreckt sich entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts auf die Besteuerung der Geldspielgeräte, auch soweit diese \nausschließlich nach dem Einspielergebnis besteuert wurden. Die Höhe der \nBesteuerung der Geldspielgeräte setzt sich zusammen aus der Besteuerung nach \ndem Einspielergebnis und der Stückzahl bei abweichender Besteuerung. Bricht eine \ndieser Besteuerungsformen weg, kann die andere nicht aufrechterhalten bleiben, \nweil die Höhe der Steuer vom Satzungsgeber zu bestimmen ist und nicht durch das \nGericht festgelegt werden kann. Ein Wegfall der abweichenden Besteuerung würde \ntendenziell zu einer Erhöhung der Steuer führen. Dies ist auch ein Grund, weshalb \nes nicht darauf ankommt, ob von der Wahlmöglichkeit, die § 10 a der Satzung \neinräumt, Gebrauch gemacht worden ist. Ohne die Wahlmöglichkeit hätte der \nSteuersatz möglicherweise geringer festgesetzt werden können. In diesem \nZusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Beschlussvorlage auch \nzunächst ein Steuersatz von 9 v. H. des Einspielergebnisses vorgeschlagen worden \nist. Ergänzend ist anzumerken, dass ausweislich einer mit Schriftsatz vom 23. März \n2007 übersandten Liste eine pauschale Besteuerung von Geräten mit \nGewinnmöglichkeit im Jahr 2006 erfolgt ist. Ein Grund für die abweichende \nBesteuerung wurde allerdings nicht angegeben.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.\n\n30\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-26/14-a-1882-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-26/14-a-1882-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243440","retrieved":"2026-07-09 02:06:50.792811+00:00"}}