{"status":"available","doknr":"OLD243437","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0226.10D40.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"10 D 40/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des \nVerfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die \nSatzung über die Anordnung der Veränderungssperre Nr. 29 für den Bereich des \nBebauungsplans Nr. 162 \"S. -E. -Straße P. \", 1. Ergänzung, und gegen die \nSatzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des im Geltungsbereich der \nVeränderungssperre gelegenen Grundstücks X. , Gemarkung P1. , Flur 12, \nFlurstücke 371, 452 und 468 (S. -E. -Straße 66). Auf dem insgesamt 8.411 m² \ngroßen Grundstück wird derzeit ein Sonderpostenmarkt \"U. \" mit einer \nVerkaufsfläche von 2.681 m² betrieben. Für die Nutzungsänderung des zuvor dort \nvorhandenen Baumarkts in einen Sonderpostenmarkt wurde am 4. September 1996 \neine Baugenehmigung erteilt.\n\n4\n\nDas Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 27. März 1980 \nrechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 162 der Antragsgegnerin. Das Plangebiet \nmit einer Größe von ca. 450 m x 500 m liegt im Ortsteil P2. nördlich der \nT. Landstraße (B 58) und ist ca. 3,5 km vom Stadtzentrum entfernt. Es wird im \nSüden durch die T. Landstraße, im Osten durch die Trasse einer S1. -\nHochspannungsleitung und im Norden durch die G.---straße begrenzt. Im Westen \nbildet im Wesentlichen die S. -E. -Straße die Grenze. Im Bereich zwischen \nder T. Landstraße und der ersten von der S. E. -Straße \nabgehenden Stichstraße stellt die Ostgrenze der an der S. E. -Straße \ngelegenen Grundstücke die westliche Grenze des Plangebietes dar. \n\n5\n\nDer weitaus größte Teil des Plangebietes, u.a. das Grundstück der \nAntragstellerin, ist als Gewerbegebiet festgesetzt. Im nördlichen Bereich ist eine \nFläche als Industriegebiet und am östlichen Rand einen Streifen unter der \nHochspannungsleitung als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. In dem \nPlangebiet sind neben dem Sonderpostenmarkt ein Getränkemarkt, ein \nBrautmodengeschäft, ein Büromöbelhandel, ein Teppichhandel, zwei Baustoff- bzw. \nFliesenhändler, mehrere Kraftfahrzeughändler sowie verschiedene Produktions- und \nDienstleistungsbetriebe ansässig. Weiter befinden sich dort mehrere, überwiegend \nbetriebsbezogene Wohngebäude und im Nordwesten des Gebietes eine größere \nIndustriebrache. Außerhalb des Bebauungsplangebietes liegen südwestlich \nangrenzend ein S2. -Kaufhaus, ein M. -Discountmarkt und verschiedene weitere \nEinzelhandelsbetriebe.\n\n6\n\nAm 24. Juni 2005 beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines \nVorbescheides für den Abbruch des vorhandenen Sonderpostenmarktes und den \nNeubau von drei Discountmärkten mit einer Gesamtgeschossfläche von 2.826 m². \nDen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. November 2005 unter \nHinweis auf die Unzulässigkeit eines Einkaufszentrums bzw. eines großflächigen \nEinzelhandelsbetriebs in dem ausgewiesenen Gewerbegebiet ab. Über den dagegen \neingelegten Widerspruch der Antragstellerin ist bisher nicht entschieden.\n\n7\n\nUnter dem 19. Juni 2006 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer \nBaugenehmigung für den Abbruch des vorhandenen Gebäudes und den Neubau von \ndrei Discountmärkten (B. -Markt mit 1.311,68 m² Geschossfläche und 851,38 m² \nVerkaufsfläche, DM-Drogeriemarkt mit 684,66 m² Geschossfläche und 536,82 m² \nVerkaufsfläche, L. -Textilmarkt mit 588,79 m² Geschossfläche und 527,60 m² \nVerkaufsfläche).\n\n8\n\nAm 21. Juni 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung der \n\"1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 162 \"S. -E. -Straße P. \". Der \nAufstellungsbeschluss umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans. \nAls Planungsziele werden in dem Beschluss genannt:\n\n9\n\n- Erhalt des Planbereichs für gewerbliche Nutzungen, auch für \neinzelhandelsbezogene Nutzungen,\n\n10\n\n- Berücksichtung der Zielsetzungen und der daraus abgeleiteten Ergebnisse des \nin Erarbeitung befindlichen Einzelhandelskonzepts bei der Festlegung der genauen \nArt der Nutzung (Regelungen zu Einzelhandelsflächen) unter den Aspekten des \nErhalts der Funktionsfähigkeit der Innenstadt und des Erhalts einer funktionsfähigen \nNahversorgung in den Ortsteilen,\n\n11\n\n- Erhalt einer funktionsfähigen Verkehrsabwicklung im Bereich der S. -E. -\nStraße.\n\n12\n\nDer Aufstellungsbeschluss wurde am 12. Juli 2006 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n13\n\nAm 29. August 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Satzung über \ndie Anordnung der Veränderungssperre Nr. 29 für den Bereich des Bebauungsplans \nNr. 162 \"S. -E. -Straße P. \", 1. Ergänzung. Der Geltungsbereich der \nVeränderungssperre ist mit dem Gebiet des Bebauungsplans identisch. Nach § 3 der \nSatzung dürfen in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet u.a. \nVorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlage nicht \nbeseitigt werden. Nach § 5 trat die Veränderungssperre am Tag nach der \nBekanntmachung in Kraft. Sie sollte außer Kraft treten, sobald der Bebauungsplan \nNr. 162, 1. Ergänzung in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf des 28. August \n2008.\n\n14\n\nZur Begründung wurde in der Beschlussvorlage u.a. ausgeführt: Mit den \nAnsiedlungswünschen zweier Discounter/Supermarkt-Ketten und einer Textilgruppe \nsei eine erneute Zunahme einzelhandelsbezogener Verkaufsflächen verbunden, die \ninnenstadtrelevant und relevant für den Erhalt der Nahversorgung in den Ortsteilen \nsein könnten. Da eine solche Entwicklung an diesem und anderen Standorten der \nStadt absehbar gewesen sei, habe die Stadt ein Einzelhandelsgutachten erarbeiten \nlassen. Wesentliche mit dem Gutachten verfolgte Ziele seien der Erhalt einer \nfunktionsfähigen Innenstadt und der Erhalt einer funktionsfähigen Nahversorgung in \nden Ortsteilen. Am Standort S. -E. -Straße sei der Erhalt der vorhandenen \ngewerblichen Nutzung vorgesehen, ebenso seien Erhalt und Entwicklung \neinzelhandelsbezogener Nutzungen denkbar, die keinen negativen Einfluss auf die \nInnenstadt und die Nahversorgung hätten. Damit die Umsetzung der Ziele des \nBebauungsplans nicht gefährdet sei, solle mit dem Erlass einer Veränderungssperre \ndas Planungsziel abgesichert werden. Mit den Aussagen zur vorgesehenen \nNutzungsstruktur liege eine ausreichend konkretisierte Planung vor. Da die \nAnsiedlungswünsche die städtebaulichen Entwicklungsziele gefährdeten, sei die \nVeränderungssperre erforderlich und verhältnismäßig.\n\n15\n\nDie Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre wurde am 4. \nSeptember 2006 öffentlich bekannt gemacht.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 4. April 2007 lehnte die Antragsgegnerin den Bauantrag der \nAntragstellerin vom 19. Juni 2006 unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. \nÜber den dagegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden.\n\n17\n\nAm 17. Juni 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Satzung über die \nAnordnung der Veränderungssperre Nr. 29 - 1. Verlängerung -, mit der die \nGeltungsdauer um ein Jahr bis zum 29. August 2009 verlängert werden sollte. Nach \nder am 13. August 2008 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Verlängerung \nwurde festgestellt, dass der Beschlussfassung des Rates am 17. Juni 2008 eine \nfehlerhafte Beschlussvorlage zugrunde gelegen hatte. Der Rat beschloss daraufhin \nam 28. Oktober 2008 die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre \nerneut. Gleichzeitig beschloss er die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung zum \n29. August 2008.\n\n18\n\nDie Satzung und ihr rückwirkendes Inkrafttreten zum 29. August 2008 wurden am \n12. November 2008 öffentlich bekannt gemacht.\n\n19\n\nBereits am 12. April 2007 hat die Antragstellerin den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie aus, ihr Vorhaben sei in dem \nrechtsverbindlichen festgesetzten Gewerbegebiet planungsrechtlich zulässig. Bei \nden geplanten Discountmärkten handele es sich um selbstständige Betriebe, die \nweder als Einkaufszentrum noch als einheitlicher großflächiger Einzelhandelsbetrieb \nzu betrachten seien. Mit dem nunmehr gefassten Aufstellungsbeschluss und der \nVeränderungssperre solle allein ihr Vorhaben verhindert werden. Es handele sich um \neine unzulässige Negativplanung. Die Antragsgegnerin betreibe einen \nWettbewerbsschutz zu Gunsten anderer Discountmärkte in der Innenstadt. Die \nVoraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre hätten nicht vorgelegen. \nDas Plankonzept sei nicht soweit konkretisiert, dass der Inhalt des zukünftigen \nBebauungsplans zu erkennen gewesen sei. Das Plankonzept könne nicht zu einem \nwirksamen Bebauungsplan führen. Es werde bestritten, dass das \nEinzelhandelsgutachten bei der Beschlussfassung über die Veränderungssperre den \nRatsmitgliedern vorgelegen habe. Unabhängig davon habe das Gutachten \nfestgestellt, dass der für die Bereiche Lebensmittel, Drogerieartikel und \nBekleidung/Schuhe kritische Flächenwert für einschneidende Kaufkraftverluste noch \nnicht erreicht sei. Die bisherigen Feststellungen in dem Einzelhandelsgutachten \nseien zu unscharf, um künftig Sortimentsfestsetzungen wirksam vornehmen zu \nkönnen. Die Veränderungssperre sei städtebaulich weder erforderlich noch \ngerechtfertigt. Eine rückwirkende Verlängerung sei nach dem Ablauf ihrer \nGeltungsdauer nicht möglich gewesen.\n\n20\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n21\n\ndie Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre Nr. 29 für den Bereich \ndes Bebauungsplans Nr. 162 \"S. -E. -Straße P. \", \n1. Ergänzung, und die Satzung über die 1. Verlängerung der Anordnung der \nVeränderungssperre Nr. 29 für unwirksam zu erklären.\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n23\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n24\n\nSie führt aus, die Satzungen über die Anordnung der Veränderungssperre und \nihre Verlängerung seien formell ordnungsgemäß zustande gekommen und materiell \nwirksam. Die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre hätten im \nAugust 2006 vorgelegen. Anlass für die Planung sei u.a. die Erkenntnis gewesen, \ndass eine nicht gesteuerte Weiterentwicklung von Einzelhandelsnutzungen in dem \nBereich voraussichtlich negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der \nInnenstadt und der Nahversorgung in den Ortsteilen zeitigen würde. Die Erarbeitung \ndes im September 2005 in Auftrag gegebenen Einzelhandelsgutachtens sei bereits \nweit fortgeschritten gewesen. Bei der Beschlussfassung über die \nVeränderungssperre am 29. August 2006 habe die Kurzfassung des Gutachtens \nallen Ratsmitgliedern vorgelegen. Diese habe bereits die X1. Liste sowie \nAussagen zur negativen Auswirkung des Ansiedlungswunsches der Antragstellerin \nenthalten. Die Veränderungssperre diene nicht der Sicherung einer reinen \nNegativplanung und auch keinem Wettbewerbsschutz, sondern dem Erhalt einer \nfunktionsfähigen Innenstadt und einer funktionsfähigen Nahversorgung in den \nOrtsteilen. Ziel der Planung sei eine Präzisierung der Festsetzungen, um einen \ninnenstadtrelevanten Einzelhandel auszuschließen, aber nicht-zentrenrelevanten \nSortimenten Standorte zu bieten. \n\n25\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 3. Februar 2009 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom \ngleichen Tage verwiesen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin \nBezug genommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.\n\n29\n\nDer Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die \nangegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu \nsein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er muss Tatsachen vortragen, die es \nzumindest als möglich erscheinen lassen, dass durch die Anwendung der Satzung \nüber die Anordnung der Veränderungssperre die geltend gemachte Rechtsverletzung \neintritt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin hat als \nEigentümerin eines im Geltungsbereich der Satzung gelegenen Grundstücks einen \nBauantrag gestellt, der unter Hinweis auf die Veränderungssperre abgelehnt wurde. \nDurch die in § 3 der Satzung enthaltene Regelung, dass u.a. keine Vorhaben im \nSinne des § 29 BauGB durchgeführt werden dürfen, wird die Antragstellerin in der \nbaulichen Ausnutzung ihres Eigentums eingeschränkt.\n\n30\n\nDer Normenkontrollantrag ist nicht durch Zeitablauf unzulässig geworden. Zwar \nist die Geltungsdauer der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf \nzwei Jahre begrenzt. Dem entsprechend enthält § 5 der angegriffenen Satzung die \nBestimmung, dass die am 6. September 2006 öffentlich bekannt gemachte und am \nTag danach in Kraft getretene Veränderungssperre nach Ablauf des 28. August 2008 \naußer Kraft tritt. Die Antragsgegnerin hat jedoch von der Möglichkeit des § 17 Abs. 1 \nSatz 3 BauGB Gebrauch gemacht und die Geltungsdauer der Veränderungssperre \num ein Jahr bis zum 28. August 2009 verlängert. Diese Verlängerung erfolgt zwar \nnach den Regeln des § 16 BauGB in der Form einer Satzung. Es handelt sich jedoch \nbei ihr nicht um eine selbstständige Veränderungssperre, sondern nur um die \nVerlängerung der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese \nbleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und \nprozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung als \nEinheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue \nSatzung nicht lebensfähig, wenn die ursprüngliche Veränderungssperre an einem \nRechtsfehler leidet, ist die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grund \nunwirksam.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11; Urteil \nvom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118.\n\n32\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n33\n\nDie Satzungen über die Anordnung der Veränderungssperre und ihre \nVerlängerung leiden nicht an zu ihrer Unwirksamkeit führenden beachtlichen \nformellen Mängeln (1.). Sie sind auch materiell rechtmäßig (2.).\n\n34\n\n1. Bezüglich der Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre sind nur \nauf Rüge beachtliche Form- und Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden. \nOhne Rüge beachtliche Fehler dieser Art liegen nicht vor.\n\n35\n\nDie Veränderungssperre ist vom Rat der Antragsgegnerin am 29. August 2006 \nformell ordnungsgemäß nach § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen worden, \nnachdem der Aufstellungsbeschluss zur Ergänzung des Bebauungsplans am 21. \nJuni 2006 gefasst und am 12. Juli 2006 öffentlich bekannt gemacht worden war. \nNach Ausfertigung und Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch die \nBürgermeisterin am 30. August 2006 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 2 \nAbs. 3 und 4 BekanntmVO wurde die Veränderungssperre am 6. September 2006 \nortsüblich bekannt gemacht.\n\n36\n\nAuch bezüglich der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre sind \nkeine formellen Mängel ersichtlich. Insbesondere ist die Satzung wirksam in Kraft \ngesetzt worden. Allerdings lag der ersten Beschlussfassung des Rates am \n17. Juni 2008 eine Beschlussvorlage zugrunde, die sich in wesentlichen Teilen auf \ndie erstmalige Anordnung der Veränderungssperre bezog, jedoch die Gründe für \neine Verlängerung nicht enthielt. Auch der Beschluss des Rates verhält sich \nausweislich der Niederschrift nur zu einer Anordnung. Die Verlängerung ist daher in \nder Sitzung nicht wirksam beschlossen worden. Diesen Fehler hat die \nAntragsgegnerin jedoch nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt. Nach dieser Vorschrift \nkann eine Satzung nach dem Baugesetzbuch - und damit auch eine \nVeränderungssperre -, die wegen erheblicher Fehler unwirksam ist, nach \nDurchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung der Fehler auch \nrückwirkend in Kraft gesetzt werden. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2005 - 4 BN 51.05 -, BRS 69 Nr. 60; \nBeschluss vom 12. März 2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417; OVG NRW, Urteil \nvom 6. März 2008, \n- 10 D 103/06.NE -, ZUR 2008, 434; BVerwG, Beschluss vom 25. November 2008 - 4 \nBN \n15.08 -, juris.\n\n38\n\nDie Regelung lässt es zu, eine zunächst fehlerhaft gewesene Satzung für den \nZeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem sie bei fehlerfreien Verfahren in Kraft getreten \nwäre. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da ein Vertrauen \nin den Fortbestand einer ungültigen Norm nicht schutzwürdig ist, wenn der Bürger in \ndem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, \nmit dieser Regelung rechnen musste.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 1967 - 2 BvL 7,20,22/64 -, BVerfGE \n22, 330, 348; BVerwG, Beschluss vom 18. August 1982 - 4 N 1.81 -, BRS 39 Nr. 11, \nund Urteil vom 5. Dezember 1886 - 4 C 31.85 -, BRS 46 Nr. 13 (zu § 155a Abs. 5 \nBBauG); OVG NRW, Urteil vom 20. April 2007 - 7 D 83/06.NE -, juris.\n\n40\n\nDies ist hier der Fall. Aufgrund der vor Ablauf der Veränderungssperre öffentlich \nbekannt gemachten - nicht wirksam beschlossenen - Verlängerung mussten die \nBetroffenen davon ausgehen, das die Veränderungssperre nicht auslaufen würde. \nDie rückwirkende Inkraftsetzung der vom Rat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2008 \nbeschlossenen und am 12. November 2008 ortsüblich bekannt gemachten \nVerlängerung greift daher nicht in schutzwürdiges Vertrauen ein. Mit ihrem \nrückwirkenden Inkrafttreten zum 29. August 2008 schließt die Verlängerung nach \n§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB unmittelbar an die auslaufende Veränderungssperre an. \nEiner erneuten Anordnung nach § 17 Abs. 3 BauGB bedurfte es entgegen der \nAnsicht der Antragstellerin nicht. \n\n41\n\n2. Die Satzungen über die Anordnung der Veränderungssperre und ihre \nVerlängerung sind materiell rechtmäßig.\n\n42\n\na) Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die \nAufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den \nPlanbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben \nim Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt \nwerden dürfen; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von \nGrundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, \nzustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die \nVeränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei \nJahren außer Kraft. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde die Frist um \nein Jahr verlängern. \n\n43\n\nDiesen Vorgaben entsprechen die erlassene Veränderungssperre und ihre \nVerlängerung. Der Satzungsgeber hat im jeweiligen § 3 Nr. 1 bestimmt, dass in dem \nvon der Veränderungssperre betroffenen Gebiet Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB \nnicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Im Wege der \nAuslegung ist davon auszugehen, dass die Regelung im Sinne einer Aufzählung \ngemeint ist und das Verbot beide nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB möglichen \nRegelungsalternativen umfassen soll. \n\n44\n\nDie Veränderungssperre gehört nicht zu den in § 1 Abs. 2 BauGB genannten \nInstrumenten der Bauleitplanung. Ihre Aufgabe ist es nicht, die bauliche und sonstige \nNutzung der Grundstücke in der Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 1 BauGB \nvorzubereiten und zu leiten. Sie dient vielmehr, wie aus § 14 Abs. 1 BauGB zu \nersehen ist, der Sicherung der Bauleitplanung. Die als Satzung von der Gemeinde zu \nbeschließende Veränderungssperre soll verhindern, dass die Planung durch \ntatsächliche Veränderungen baulicher oder sonstiger Art während der von der \nVerwaltung benötigten Erarbeitungszeit durch Schaffung vollendeter Tatsachen \nvereitelt oder wesentlich erschwert wird. Welchen sachlichen Inhalt eine \nVeränderungssperre haben kann, ist in § 14 Abs. 1 BauGB abschließend geregelt. \nDas zeitlich befristete Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, ist \nals Ausdruck zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums \nverfassungsrechtlich unbedenklich. Anders als Flächennutzungsplan und \nBebauungsplan unterliegt sie nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 \nAbs. 7 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten \nSicherungszwecks erforderlich ist. Auch das Ziel, einen Bebauungsplan zu ändern, \nerlaubt es der Gemeinde, sich des Sicherungsmittels der Veränderungssperre zu \nbedienen (§ 1 Abs. 8 BauGB).\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72 \nm.w.N.\n\n46\n\nGegenstand eines Normenkontrollverfahrens ist nur die als Satzung \nbeschlossene Veränderungssperre und damit auch die allgemein angeordnete Dauer \nder Sperre. Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehene Berechnung einer \nindividuellen Frist unter Anrechnung von Zeiten einer Zurückstellung oder faktischen \nBausperre berührt die allgemeine Rechtsverbindlichkeit der Veränderungssperre als \nSatzung nicht.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1992 \n- 4 NB 11.92 -, BRS 54 Nr. 76.\n\n48\n\nMaßgeblich ist allein, ob insgesamt im Geltungsbereich der Veränderungssperre \ndas Sicherungsbedürfnis fortbesteht, mag auch für einzelne Grundstücke aufgrund \nder individuellen Berechnung die Geltungsdauer bereits abgelaufen sein.\n\n49\n\nb) Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist, dass die Planung, \ndie sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu \nerwartenden Bebauungsplans sein soll.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 \n- 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = BRS 30 \nNr. 76; Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101; Urteile vom 19. \nFebruar 2004 - 4 CN 13.03 - und - 4 CN 16.03 -, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 22. \nJuli 2008 - 4 BN 18.08 -, juris.\n\n51\n\nWesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den \nInhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin \nerschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn \nVorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen \nGrundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. \nDie nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem \nHintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung \neiner Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen \nlässt.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O.; Beschluss vom 5. Februar \n1990 - 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103; Urteile vom 19. Fe- \nbruar 2004, jeweils a.a.O.\n\n53\n\nEin Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur \nKonzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme \nvon der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht \nentgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die \nVereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann \naber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht \nnoch völlig offen sind.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004, \njeweils a.a.O.\n\n55\n\nDiesen Anforderungen genügt die vorliegende Veränderungssperre. Sie dient der \nSicherung der Bauleitplanung, die mit dem Aufstellungsbeschluss für die Ergänzung \ndes Bebauungsplans Nr. 162 vom 21. Juni 2006 eingeleitet worden ist. \n\n56\n\nAus dem Aufstellungsbeschluss ergibt sich, welche Ziele die Antragsgegnerin mit \nder Ergänzung des Bebauungsplans verfolgt. Hierzu gehört im Wesentlichen die \nBeschränkung des Einzelhandels mit innenstadt- und nahversorgungsrelevanten \nSortimenten in dem ausgewiesenen Gewerbegebiet. Zu Unrecht hält die \nAntragstellerin der Antragsgegnerin entgegen, sie verfolge mit der Planung lediglich \nnegative Zielvorstellungen. Es ist der Gemeinde nicht verwehrt, auf einen konkreten \nBauantrag mit der Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans zu reagieren, \num ihm die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Entscheidend ist, ob eine \nbestimmte Planung - auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu \nverhindern, ausgelöst worden ist - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung \nerforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und \nräumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb in \ndiesem Sinne erforderlich, soweit er nach der planerischen Konzeption der \nGemeinde städtebaulich gerechtfertigt ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene \nFestsetzung in ihrer eigentlich gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und \nerforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen \nBauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen \nwerden, wenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine \nzunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - \nFehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu \nbeanstanden ist. Dabei kann die zulässige Steuerung eines von der Gemeinde als \nFehlentwicklung gewerteten Baugeschehens auch darin liegen, dass der betreffende \nBebauungsplan die weitere bauliche Entwicklung aus beachtlichen konzeptionellen \nGründen restriktiv steuern soll.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9; \nUrteil vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, Buchholz 406.11, § 14 BauGB Nr. 17; Urteil \nvom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, a.a.O.\n\n58\n\nDie Antragsgegnerin hatte bereits im Jahre 2005 die Erarbeitung eines \nEinzelhandelsgutachtens in Auftrag gegeben, um Erkenntnisse über den \nStrukturwandel im Einzelhandel zu gewinnen und gegebenenfalls zur Steuerung der \nEinzelhandelsentwicklung in den Gewerbegebieten und zur Sicherung der \nNahversorgung eingreifen zu können. Bei Fassung des Aufstellungsbeschlusses für \ndie Ergänzung des Bebauungsplans am 21. Juni 2006 und später auch bei \nBeschluss der Veränderungssperre ist der Rat der Antragsgegnerin davon \nausgegangen, dass die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren-\nrelevanten Sortimenten in dem Gewerbegebiet an der S. -E. -Straße negative \nAuswirkungen auf die Innenstadt und die Nahversorgung haben kann. Ziel der \nbeabsichtigten Planung ist der Erhalt des Gebietes für gewerbliche Nutzungen sowie \nfür einzelhandelsbezogene Nutzungen unter Berücksichtigung der \nVersorgungsfunktion der Innenstadt und der Nahversorgung in den Ortsteilen.\n\n59\n\nBereits diese Zielvorstellungen reichen als sicherungsfähige Planung aus. Auf \ndie zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Kurzfassung des \nEinzelhandelsgutachtens vom 9. August 2006 allen Ratsmitgliedern bei der \nBeschlussfassung über die Veränderungssperre vorlag, kommt es daher nicht an. \n\n60\n\nFür die Anordnung der Veränderungssperre ist nicht erforderlich, dass bereits ein \ndetailliertes und abgewogenes Planungskonzept vorliegt. Vielmehr ist es gerade Sinn \nder Veränderungssperre, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere \nEntwicklung zu ermöglichen. Die mit der Veränderungssperre eintretende \nSperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen für einen begrenzten Zeitraum \nkonservieren und Veränderungen unterbinden und dadurch der Gemeinde \nGelegenheit geben, eine der städtebaulichen Zielsetzung dienende \nBebauungsplanung in ihren noch offenen Details zu erarbeiten.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 1991, a.a.O.; Beschluss vom 21. Dezember \n1993 - 4 NB \n40.93 -, BRS 55 Nr. 95, m.w.N.\n\n62\n\nDer Erlass einer Veränderungssperre ist nur dann nicht durch öffentliche \nInteressen gerechtfertigt, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung \noffensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezem- \nber 1993, a.a.O.\n\n64\n\nc) Dies ist hier nicht der Fall. Bei der von der Antragsgegnerin beabsichtigten \nsortimentsspezifischen Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben \ndurch eine Ergänzung des Bebauungsplans handelt es sich um eine rechtlich \nmögliche und durch eine Veränderungssperre sicherungsfähige Bauleitplanung. \n\n65\n\nRechtsgrundlage für Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels ist § 1 Abs. 9 \nBauNVO. Hiernach kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, \nim Bebauungsplan bei Anwendung des hier einschlägigen § 1 Abs. 5 BauNVO \nfestgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein \noder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder \nnicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Das \n\"Besondere\" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass \ndie Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein \nmüssen. Vielmehr ist mit \"besonderen\" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es \nspezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung \nder zulässigen Nutzungen geben muss.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 = BRS 47 \nNr. 58; Beschluss vom 21. Dezember 1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42; Beschluss \nvom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18; Beschluss vom 4. Oktober \n2007 - 4 BN 39.07 -, BRS 71 Nr. 21.\n\n67\n\nAn der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehlt es, wenn die \nNutzungsbeschränkungen nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (vgl. \n§ 1 Abs. 3 BauGB) zu dienen bestimmt sind. Welche städtebaulichen Ziele sich eine \nGemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt \nsie, die \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 \n- 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB \nNr. 86; Beschlüsse vom 10. November 2004 und vom 4. Oktober 2007, jeweils \na.a.O.\n\n69\n\nHierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des \nGemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung \nstellt.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19; Beschlüsse vom 10. November 2004 und vom 4. \nOktober 2007, jeweils a.a.O.\n\n71\n\nDie Antragstellerin kann der beabsichtigten Planung nicht entgegenhalten, dass \nnach den Feststellungen des Einzelhandelsgutachtens der kritische Flächenwert für \neinschneidende Kaufkraftverluste für die Bereiche Lebensmittel, Drogerieartikel und \nBekleidung/Schuhe noch nicht erreicht sei und auch bei Verwirklichung ihres \nVorhabens nicht erreicht werde. Die Antragsgegnerin ist in ihrer Bauleitplanung nicht \ndarauf beschränkt, auf bereits eingetretene Störungen der städtebaulichen \nEntwicklung zu reagieren. Es ist ihr auch gestattet, vorbeugend bestimmte \nEinzelhandelsnutzungen in Gewerbegebieten mit dem Ziel auszuschließen, \neventuelle Neuansiedlungen zur Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität der \nInnenstadt und den vorhandenen Nahversorgungsbereichen zuzuführen. \nBauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu \nsteuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu \nformulieren.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom \n28. August 2006 - 7 D 112/05.NE -, BRS 70 Nr. 10.\n\n73\n\nd) Die Antragsgegnerin kann bei der Ausdifferenzierung der nach der \nbeabsichtigten Planung in dem Gebiet nicht mehr zulässigen \nEinzelhandelsnutzungen auf eine Liste der von ihr als innenstadt- und \nnahversorgungsrelevant angesehenen Sortimente (\"X2. Liste\") abstellen.\n\n74\n\nFestsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO müssen dem \nErfordernis genügen, bestimmte Anlagentypen zu umschreiben. In dieser Hinsicht \nkommen als ein zur Konkretisierung geeignetes Mittel auch \nSortimentsbeschränkungen in Betracht, sofern die Differenzierung marktüblichen \nGegebenheiten entspricht. Der Rückgriff auf Listen in Einzelhandelserlassen oder \nsonstigen Orientierungshilfen ist unbedenklich, soweit dadurch bestimmte Arten von \nAnlagen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden. Sollen \nzum Schutz eines Innenstadtbereichs bestimmte Warensortimente an nicht \nintegrierten Standorten ausgeschlossen werden, bedarf es einer individuellen \nBetrachtung der jeweiligen örtlichen Situation.\n\n75\n\nBVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28; OVG \nNRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38; Urteil vom 9. \nOktober 2003 - 10a D 76/01.NE -, BRS 66 Nr. 39; Urteil vom 22. April 2004 - 7a D \n142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12.\n\n76\n\nDiese ist hier erfolgt. Das der Planung der Antragsgegnerin zugrunde liegende \nEinzelhandelsgutachten enthält u.a. eine umfassende Bestandserhebung der im \nStadtgebiet der Antragsgegnerin vorhandenen Einzelhandelsbetriebe und eine \nBewertung der verschiedenen Sortimente im Hinblick auf ihre Kaufkraftbindung \nsowie ihre Bedeutung für die Attraktivität der Innenstadt. \n\n77\n\nOb die von der Antragstellerin verfolgte Planung und ihre Umsetzung in konkrete \nbauplanerische Festsetzungen im Ergebnis in jeder Hinsicht den rechtlichen \nVorgaben entsprechen wird, ist für die Wirksamkeit der Veränderungssperre \nunerheblich.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n79\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n80\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-26/10-d-40-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-26/10-d-40-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243437","retrieved":"2026-07-09 02:06:50.547907+00:00"}}