{"status":"available","doknr":"OLD243436","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0226.10D31.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"10 D 31/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 576 a I - Änderung und Ergänzung eines Teilbereichs des \nBebauungsplans Nr. 576 a - für ein Gebiet südlich der Häuser N.---------straße 22 - \n28, westlich der Häuser L. 8 - 12 und nördlich der Häuser I.--straße 4 - 6 \nin der Innenstadt der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist seit 2002 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , \nFlur 17, Flurstücke 381 und 659 (L1. 10). Das Grundstück wurde im Jahre \n1964 mit einem sechsgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Das \nGebäude ist Teil einer aus vier Häusern bestehenden Bauzeile, die zwischen 1958 \nund 1973 gegenüber dem Hauptbahnhof auf der Nordwestseite des L2. \nzwischen der I.--straße und der N.---------straße errichtet wurde. Im Erdgeschoss \nbefindet sich bei allen Gebäuden vor der zurückgesetzten Außenwand ein \ndurchgehender Arkadengang mit einer Tiefe von ca. 4,50 m, der dem öffentlichen \nFußgängerverkehr zugänglich ist. \n\n4\n\nDie Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 16. Oktober 1987 \nrechtsverbindlichen (einfachen) Bebauungsplans Nr. 576 a der Antragsgegnerin, der \nden fraglichen Bereich als Kerngebiet ausweist und textliche Festsetzungen zum \nAusschluss bestimmter Nutzungen (insbes. Vergnügungsstätten) sowie zur \nZulässigkeit von Wohnnutzung enthält. Weitergehende Festsetzungen zum Maß der \nbaulichen Nutzung, zur Bauweise und zu überbaubaren Grundstücksflächen wurden \nnicht getroffen. Der Bebauungsplan war Gegenstand eines \nNormenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht NRW. Mit Urteil vom \n12. März 1991 - 10a NE 83/87 - hat der erkennende Senat den Normenkontrollantrag \nabgewiesen.\n\n5\n\nDer hier streitige Bebauungsplan Nr. 576 a I umfasst ein Teilgebiet des \nvorgenannten Bebauungsplans, das sich auf die Grundstücke der beschriebenen \nBauzeile sowie einige nordwestlich angrenzende Flächen beschränkt. Ziel der \nÄnderung ist die rechtliche Absicherung des Arkadenganges durch Festsetzung als \nöffentliche Verkehrsfläche, während die übrigen Festsetzungen zur Art der baulichen \nNutzung unverändert bleiben. Im Bebauungsplan ist u.a. der Grundriss der \nErdgeschosse der Gebäude L3. 8 - 12 dargestellt und der Arkadengang \nmit seinem Grundriss festgesetzt. Die Höhe des Arkadenganges ist in Längsprofilen \nausgewiesen. Bezogen auf den Arkadengang enthält der Bebauungsplan die \ntextliche Festsetzung:\n\n6\n\n\"Arkade im Erdgeschoss, Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, \nGehweg, nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB). Die Verkehrsfläche ist in \nder Erdgeschosszone von der Gehwegoberkante bis zur Unterkante Decke in einer \nlichten Höhe von min. 2,90 m freizuhalten. Die Höhenlage der Gehwegoberkante \nergibt sich aus den Längsprofilen 1 und 2, die Bestandteil dieses Planes sind. Die \nVerkehrsfläche des Arkadenganges ergibt sich aus dem Grundrissplan \nErdgeschoss.\n\n7\n\nDie aus statischen Gründen erforderlichen vorhandenen Stützen für die \noberhalb der Erdgeschosszone gelegene Bebauung sind ausnahmsweise zulässig \nmaximal bis zu einer Tiefe des Arkadenganges von 1,11 m von der südöstlichen \nGrenze am L4. an.\n\n8\n\nEine Überbauung der Erdgeschosszone ab der + 1 Ebene (Obergeschoss) bzw. \neine Unterbauung der Erdgeschosszone in der - 1 Ebene (Kellergeschoss) ist \nzulässig.\n\n9\n\nGewerbliche Nutzung jeder Art im Bereich des Arkadenganges ist \nunzulässig.\"\n\n10\n\nNach den weiteren textlichen Festsetzungen bleiben innerhalb des \nGeltungsbereiches des Bebauungsplans die Festsetzungen des Bebauungsplans \nNr. 576 a bestehen, soweit durch den Bebauungsplan Nr. 576 a I keine anderen \nFestsetzungen getroffen werden.\n\n11\n\nAnlass für die Planaufstellung war eine im Juli 2002 vom Antragsteller \neingereichte Bauvoranfrage zur Erweiterung der im Erdgeschoss des Gebäudes \nL5. 10 betriebenen Gaststätte in die davor liegende Arkadenfläche.\n\n12\n\nDas Planaufstellungsverfahren für den streitgegenständlichen Bebauungsplan \nnahm folgenden Verlauf:\n\n13\n\nDer als Dringlichkeitsentscheidung gefasste Aufstellungsbeschluss vom \n15. November 2002 wurde am 20. November 2002 öffentlich bekannt gemacht. Die \nvorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte durch Auslegung des Planungsvorschlags \nvom 30. August bis 13. September 2004 und Durchführung einer \nBürgerversammlung am 13. September 2004. Mit Anschreiben vom 30. August 2004 \nwurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Unter dem \n26. September 2004 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die Planung mit \nder Begründung, dass sie den Wert seines Grundstücks erheblich mindere. \n\n14\n\nAm 5. April 2004 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr die \nöffentliche Auslegung des Planentwurfs. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 19. \nApril 2005 lag der Bebauungsplanentwurf mit der Entwurfsbegründung vom 2. Mai \nbis 2. Juni 2005 im Rathaus öffentlich zur Einsichtnahme aus. Von den mit Schreiben \nvom 19. April 2005 beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange \nwurden keine Bedenken erhoben. Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 30. \nMai 2005 und 2. Juni 2005 erneut Einwendungen gegen die beabsichtigte \nPlanänderung geltend. Er rügte die inhaltliche Unbestimmtheit verschiedener \nFestsetzungen und machte geltend, durch den Entzug wirtschaftlich interessanter \nTeilflächen sinke der Grundstückswert des Gesamtobjekts. Die Antragsgegnerin griff \ndie Anregungen auf, soweit sie die Bestimmtheit der Festsetzungen betrafen, und \narbeitete sie in den Planentwurf ein. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 brachte sie die \nÄnderungen den betroffenen Bürgern zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit zur \nStellungnahme. \n\n15\n\nAm 15. September 2005 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \nvorgebrachten Anregungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. In der \nPlanbegründung wurde u.a. ausgeführt, die Planung sichere die bedeutsame \nbestehende Wegebeziehung zwischen dem Bahnhofsbereich, der I.--straße und der \nN.---------straße . Bereits bei Verkauf der Grundstücke durch die Stadt C. sei in \nAbsprache mit den Grundstückserwerbern ein für die Öffentlichkeit zugänglicher \nArkadendurchgang auf den im Privatbesitz befindlichen Flächen vor den Häusern \nL6. 8 - 12 geplant gewesen. Die Arkaden seien im Einvernehmen und, da \nsie unmittelbar an den Schaufensterfronten der anliegenden Geschäfte \nvorbeiführten, auch im Interesse der betroffenen Hauseigentümer entstanden. Eine \nöffentlich-rechtliche Sicherung dieser Anlage sei versäumt worden. Die \ndurchgehende Kolonade sei ein wesentliches städtebauliches wie architektonisches \nElement der platzbegrenzenden Bebauung auf der Nordseite des L7. , \ndas erhalten werden solle. Der Bebauungsplan sichere die Durchlässigkeit des \nArkadenganges für die Öffentlichkeit. Mit den Festsetzungen werde den Eigentümern \neine grundsätzlich bestehende Erweiterungsmöglichkeit genommen. Trotz der \nschwerwiegenden Interessen der Eigentümer würden im Interesse der \nstadtbildprägenden Bebauung und der städtebaulichen Entwicklung, auch im Hinblick \nauf die jahrzehntelange Nutzung durch die Öffentlichkeit, die für den Erhalt der \nArkaden und die öffentliche Nutzung sprechenden Belange vorgezogen.\n\n16\n\nDer Satzungsbeschluss wurde am 12. Oktober 2005 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n17\n\nAm 15. März 2007 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zur \nBegründung führt er aus, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Die \nAntragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass der für die Öffentlichkeit \nzugängliche Durchgang mit dem Einverständnis der angrenzenden Hauseigentümer \nentstanden sei. Auch sei nicht richtig, dass die bei Verkauf der Grundstücke \nabgeschlossenen Verträge der Antragsgegnerin das Recht einräumten, Wege- und \nLeitungsrechte per Baulast zu sichern. Die Ansicht der Antragsgegnerin, durch die \nBebauungsplanänderung werde lediglich eine bereits vertraglich gesicherte Position \nplanerisch umgesetzt, sei daher unzutreffend. Durch die Überplanung seines \nGrundstücks werde der Antragsteller in der Ausübung seiner Eigentumsrechte \nwesentlich beeinträchtigt. Der ihm konkret zugemutete finanzielle Nachteil in Form \nnicht mehr möglicher Mietmehreinnahmen sei ebenso wie das Entstehen eines \nAnspruchs auf Ausgleich des Planungsschadens nicht in die Abwägung eingestellt \nworden. Die Belange der Öffentlichkeit seien unrichtig gewichtet worden. Die \njahrzehntelange Nutzung der Flächen durch die Öffentlichkeit könne nicht als \nKriterium herangezogen werden, weil sie nicht freiwillig erfolgt sei. Der \nBebauungsplan sei auch nicht geeignet, das beabsichtigte Ziel zu erreichen, da der \nAntragsteller trotz der Festsetzung nicht verpflichtet sei, sein Eigentum der \nÖffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, und eine Enteignung des Grundstücks zur \nSicherung des Durchgangs ausscheide.\n\n18\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n19\n\nden Bebauungsplan Nr. 576 a I - Änderung und Ergänzung eines Teilbereichs \ndes Bebauungsplans Nr. 576 a - für unwirksam zu erklären.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n21\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n22\n\nSie führt aus, der Bebauungsplan sei erforderlich. Der gegenüber dem \nHauptbahnhof gelegene Arkadengang solle aus städtebaulichen Gründen zur \nAnbindung und weiteren Entwicklung des neu geschaffenen Massenbergboulevards \nerhalten bleiben. Die Festsetzung zur Erhaltung des Arkadenweges stütze sich \nzutreffend auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Der Bebauungsplan genüge dem \nAbwägungsgebot. In Verträgen aus den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts \nsei in Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen bzw. Baumaßnahmen zu Gunsten \nder Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Arkadenfläche \nvorgesehen worden. In den Vertrag mit der Brauerei N1. aus dem Jahr 1959 über \ndas Grundstück, das heute im Eigentum des Antragstellers stehe, sei bereits eine \nschuldrechtliche Verpflichtung zum Bau der Arkadenanlage aufgenommen worden. \nEin Kaufvertrag aus dem Jahr 1971 über eine Teilfläche für das Gebäude \nL8. 11/12 enthalte eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast. Der \nArkadenweg sei seit über 40 Jahren vorhanden und werde von der Öffentlichkeit \ngenutzt. Der Plangeber habe im Rahmen der Abwägung dem Eigentumsrecht des \nAntragstellers angemessen Rechnung getragen. Er habe sowohl den Gesichtspunkt \nder Wertminderung als auch die Frage einer Enteignung gesehen und gewichtet. \nDabei habe berücksichtigt werden können, dass die Gewichtigkeit der \neigentumsrechtlichen Belange durch die jahrzehntelange öffentliche Nutzung \ngemindert worden sei. Der Bebauungsplan sei auch vollzugsfähig. Aus dem \nDurchführungsplan Nr. 95 vom 19. Juli 1962 ergebe sich, dass bereits seit 1960 \nplanerische Bestrebungen vorhanden gewesen seien, den Arkadengang \nabzusichern. Der Durchführungsplan sei allerdings - wie sich erst Jahre später \nherausgestellt habe - nicht wirksam bekannt gemacht worden. Der Umstand, dass \nder Satzungsgeber bei Aufstellung des hier angegriffenen Bebauungsplans die \nExistenz des Durchführungsplans nicht als einen für die Abwägung relevanten \nBelang im Blick gehabt habe, führe nicht zur Unwirksamkeit der Planänderung. \nSelbst wenn der Satzungsgeber über diesen Aspekt der Abwägungsentscheidung \nnicht im Klaren gewesen sei, sei dieses Manko nicht offensichtlich und für das \nAbwägungsergebnis erheblich gewesen sei. Der Satzungsgeber hätte die \nPlanänderung in jedem Fall und erst Recht vorgenommen, wenn ihm bewusst \ngewesen wäre, dass mit dem Durchführungsplan bereits seit Jahrzehnten eine \nentsprechende städtebauliche Planung vorhanden gewesen sei. Es sei \nausgeschlossen, dass der Satzungsgeber bei Kenntnis des Durchführungsplans zu \neinem anderen Abwägungsergebnis gekommen wäre. \n\n23\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 3. Februar 2009 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom \ngleichen Tage verwiesen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge der \nAntragsgegnerin Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nDer Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend \nmachen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in \nseinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die \nAntragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im \nPlangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, \ndie unmittelbar sein Grundeigentum betreffen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44; Beschluss \nvom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36.\n\n29\n\nDies ist hier der Fall. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für eine Teilfläche \ndes im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks eine öffentliche \nVerkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Gehweg) fest, die einer künftigen \nprivaten Nutzung durch den Antragsteller entgegensteht und Grundlage für eine \nBelastung oder Enteignung dieser Teilfläche nach §§ 85 ff. BauGB sein kann.\n\n30\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n31\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden \nbeachtlichen formellen Mängeln. Nur auf Rüge beachtliche Form- und \nVerfahrensfehler sind nicht geltend gemacht worden. Ohne Rüge beachtliche Fehler \ndieser Art liegen nicht vor. \n\n32\n\nDer Bebauungsplan Nr. 576 a I, bei dem es sich um eine rechtlich \nunselbstständige Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 576 a handelt, \nist auch materiell rechtmäßig. \n\n33\n\nGrundsätzlich ist bei unselbstständigen Änderungen die Wirksamkeit des \nUrsprungsplans als Vorfrage für die Gültigkeit der mit dem Normenkontrollantrag \nangegriffenen Planänderung zu prüfen, denn die bloße Änderung eines unwirksamen \nBebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht \nins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht. Insoweit besteht ein \nRechtmäßigkeitszusammenhang zwischen dem Ursprungsplan und dem \nÄnderungsplan.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44; OVG \nNRW, Urteil vom 28. November 2005 - 10 D 68/03.NE -.\n\n35\n\nAn der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 576 a bestehen keine \nZweifel (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1991 - 10a NE 83/87 -).\n\n36\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB für eine Bebauungsplanung erforderliche \nstädtebauliche Rechtfertigung ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift \nerforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der \nGemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem \nplanerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu \nbetreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht \nerforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer \npositiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen \ndienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht \nbestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische \nFestsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive \nstädtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße \nVerhinderung gerichtete Planung zu verdecken.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, Urteil \nvom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1, Urteil vom 30. April 2004 - 4 \nCN 1.03 -, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 \nNr. 9.\n\n38\n\nNach diesen Grundsätzen ist eine städtebauliche Rechtfertigung für die \nvorliegende Planung gegeben. Der Antragsteller hat selbst durch die Beantragung \neines Vorbescheides für die Erweiterung der Gaststätte sowie die Ankündigung, die \nArkadenfläche für den Fußgängerverkehr zu sperren, die Aufstellung des \nBebauungsplans erforderlich gemacht. Die Antragsgegnerin konnte diese von ihr zu \nRecht als Fehlentwicklung angesehenen Absichten des Antragstellers zum Anlass \nnehmen, durch die Planänderung steuernd in die weitere bauliche Entwicklung \neinzugreifen. \n\n39\n\nDer Planung liegt eine über die bloße Verhinderung hinausgehende positive \nZielsetzung zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt nach der Planbegründung die \nAbsicht, den seit der Errichtung der Gebäude L9. 8 - 12 bestehenden \nArkadengang als Fläche für den Fußgängerverkehr, aber auch in seiner \narchitektonischen Gestaltung zu sichern. Das städtebauliche Konzept der \nAntragsgegnerin zur Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes umfasst den Erhalt des \nArkadenganges als ebenerdiger Wegebeziehung zwischen der I1. und der N.-----\n----straße und zugleich als architektonisches Element der zusammenhängenden \nBebauung, die die Nordseite des L10. begrenzt und durch die \ndurchgehende Kolonade vor einer Schaufensterfront geprägt wird. Die Verfolgung \nstadtbildgestaltender Zielsetzungen mit Mitteln der Bauleitplanung ist durch § 1 \nAbs. 6 Nr. 5 BauGB anerkannt und städtebaulich gerechtfertigt. \n\n40\n\nDer Antragsteller kann der Planung nicht entgegenhalten, sie sei nicht \ngerechtfertigt, weil sie nicht vollzugsfähig sei. Die Festsetzungen des \nBebauungsplans können - falls eine vertragliche Einigung mit dem Antragsteller über \neine Zurverfügungstellung der Fläche nicht zustande kommt - die Grundlage dafür \nbilden, sein Eigentum an dem Grundstück nach §§ 85 ff. BauGB teilweise zu \nentziehen oder zwangsweise mit einem Recht zu belasten, dass eine Widmung des \nArkadengangs für den öffentlichen Fußgängerverkehr ermöglicht. \n\n41\n\nDie Festsetzung des Arkadenganges als öffentliche Verkehrsfläche besonderer \nZweckbestimmung (Gehweg) findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 11 \nBauGB. Danach können in Bebauungsplänen aus städtebaulichen Gründen u.a. \nFußgängerbereiche als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt \nwerden. Eine solche Festsetzung kommt - in Abgrenzung von der nach § 9 Abs. 1 \nNr. 21 BauGB bestehenden Möglichkeit, Geh- und Fahrrechte zu begründen - dann \nin Betracht, wenn die Benutzung der zu belastenden Flächen so intensiv ist, dass der \nEigentümer von einer eigenen Nutzung weitgehend ausgeschlossen wird.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1996 \n- 11a D 127/92.NE -, BRS 58 Nr. 15.\n\n43\n\nDies ist hier der Fall. Der Arkadengang soll nach der Konzeption der \nAntragsgegnerin als öffentliche Verkehrsfläche ausschließlich dem \nFußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Daneben bleibt im Rahmen der \nstraßenrechtlichen Vorschriften der Anliegerverkehr zulässig (§ 14a StrWG NRW). \nGewerbliche Nutzungen sind im Bereich des Arkadenganges ausgeschlossen.\n\n44\n\nDie Festsetzungen sind inhaltlich hinreichend bestimmt. Durch die \nzeichnerischen Festsetzungen in den Grundrissplänen sowie den Darstellungen der \nLängsprofile wird in Kombination mit den textlichen Festsetzungen die genaue Lage \ndes Arkadenganges, die freizuhaltende Höhe sowie der Umfang der den \nEigentümern mit dem Vollzug der Planung zugemuteten Belastung eindeutig \nfestgelegt.\n\n45\n\nDer streitgegenständliche Bebauungsplan leidet entgegen der Ansicht des \nAntragstellers nicht an beachtlichen Mängeln der Abwägung. \n\n46\n\nDie Ermittlung, Bewertung und Abwägung der betroffenen Belange sowie die \nBeachtlichkeit etwaiger Mängel richtet sich hier nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 und 214 \nBauGB in der Fassung des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24. Juni \n2004 (BGBl. I S. 1359). Das Planaufstellungsverfahren ist im Jahre 2002 vor dem \nInkrafttreten der Novellierung des Baugesetzbuches zum 20. Juli 2004 eingeleitet \nworden. Nach der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 BauGB finden auf \nBebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 \nförmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen \nwerden, die Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20. Juli 2004 \ngeltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen \neinzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können nach § 244 \nAbs. 2 Satz 2 BauGB diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes \ndurchgeführt werden. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin insoweit \nGebrauch gemacht, als sie für die Verfahrensschritte bis zum (Satzungs-)Beschluss \nnach § 10 BauGB das Baugesetzbuch in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden \nFassung angewendet hat (Ziffer 4 letzter Absatz der Bebauungsplanbegründung) \nund für das weitere Verfahren das neue Recht.\n\n47\n\nDas sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten \nBelange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn \neine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n49\n\nDie Anforderungen sind in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr dahin konkretisiert \nworden, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne zunächst die Belange, die für die \nAbwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten \nsind. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, Buchholz 406.11 § 214 \nBauGB Nr. 23 = BauR 2008, 1268.\n\n51\n\nDiesen Anforderungen wird die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials \ndurch die Antragsgegnerin nur teilweise gerecht. Allerdings wirkt sich dieser Mangel \nauf das Ergebnis der Abwägung nicht aus.\n\n52\n\nDer Satzungsgeber ist in der Planbegründung zu Recht davon ausgegangen, \ndass bereits bei Verkauf der Grundstücke durch die Antragsgegnerin und Planung \nder Gebäude in Absprache mit den Grundstückserwerbern ein für die Öffentlichkeit \nzugänglicher Durchgang vor den Häusern L11. 8 - 12 vorgesehen war \nund die Arkadenfläche trotz fehlender öffentlich-rechtlicher Sicherung jahrzehntelang \nmit dem Einverständnis der Hauseigentümer entsprechend genutzt worden ist. Die \nRichtigkeit dieser Annahme ergibt sich bereits aus den Aufstellungsunterlagen. Der \nArkadengang ist in dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 576 a aus dem Jahr \n1987 als Bestand dargestellt worden. Aus einem in den Unterlagen befindlichen \nSchreiben der damaligen Eigentümerin des Grundstücks Bahnhofsvorplatz (jetzt \nL12. ) 8 vom 1. April 1960 folgt, dass der am 12. Dezember 1957 / 31. \nJanuar 1958 mit der Antragsgegnerin geschlossene Kaufvertrag eine Verpflichtung \nzur Freihaltung der Arkadenfläche enthält. Ein am 11. März 1971 geschlossener \nKaufvertrag über eine Teilfläche des Grundstücks L13. 11/12 begründet \neine Verpflichtung der Käuferin zur Bewilligung einer Baulast zugunsten der \nAntragsgegnerin für ein Wegerecht bezüglich des Arkadenganges. Nach Vermerken \nder Antragsgegnerin vom 16. Mai 1966 und 10. November 1978 ist bei Erteilung der \nBaugenehmigungen für die Gebäude der Bauzeile als Ausgleich für die private \nWegefläche unterhalb der Arkaden teilweise auf die Herstellung notwendiger \nStellplätze verzichtet worden.\n\n53\n\nNach dem Ergebnis der während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholten \nErmittlungen lagen bereits in den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts Entwürfe zur \nAufstellung eines Durchführungsplans für eine Bebauung der Nordseite des \nBahnhofsvorplatzes vor, die einen durchgehenden öffentlichen Arkadengang \nzwischen der I.--straße und der N.---------straße vorsahen. Im Vorgriff auf den \nDurchführungsplan enthalten bereits die Verträge über die Veräußerung der \nGrundstücke Bahnhofsvorplatz 9 und 8 vom 18. Oktober 1957 bzw. vom 12. \nDezember 1957 / 31. Januar 1958 jeweils die Verpflichtung, dass eine Bebauung \nnach den Entwürfen des Planungsamtes zum Durchführungsplan erfolgen müsse. \nDie Rechtsvorgängerin des Klägers verpflichtete sich in dem Kaufvertrag vom 18. \nAugust 1959 / 18. September 1959 ebenfalls zur Anlage der Arkaden auf ihrem \nGrundstück. Der am 19. Juli 1962 beschlossene Durchführungsplan setzte eine \nArkade mit einer Gesamtbreite von 5,00 m als öffentliche Verkehrsfläche im \nEigentum der Anlieger fest. Ausweislich der Hausakten ist in den \nBaugenehmigungsverfahren für alle Gebäude der Bauzeile jeweils eine enge \nAbstimmung zwischen den Bauherrn und der Antragsgegnerin über die Gestaltung \nder Außenfassade und des Arkadenganges erfolgt. Als Gegenleistung für die \nFreihaltung der Arkadenfläche sind den Grundstückseigentümern in Abhängigkeit \nvon der Länge der Straßenfassade zwischen vier und acht Stellplätze im öffentlichen \nVerkehrsraum vor ihrem Gebäude auf ihre Stellplatzpflicht angerechnet worden. \n\n54\n\nObwohl diese Erkenntnisse dem Rat der Antragsgegnerin bei dem für die \nAbwägung gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgebenden Zeitpunkt der \nBeschlussfassung über den Bebauungsplan nicht vorlagen, ist dieser Mangel bei der \nErmittlung des Abwägungsmaterials für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans \nnicht beachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von \nVerfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB \ndie von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder \nhätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder \nbewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des \nVerfahrens von Einfluss gewesen ist. Von der Planung berührte Belange betreffen \ndann wesentliche Punkte im Sinne dieser Vorschrift, wenn diese Punkte in der \nkonkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich sind.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O.\n\n56\n\nDanach hätte die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Belange insbesondere \nden Durchführungsplan aus dem Jahr 1962 nicht unbeachtet lassen dürfen. In dem \nPlan ist der Arkadengang in anderer Tiefe und mit teilweise abweichendem Verlauf \nfestgesetzt worden. Bei einer Rechtsverbindlichkeit des Durchführungsplans hätten \ndessen Festsetzungen bezüglich des Arkadenganges in die Abwägung eingestellt \nwerden müssen. Die fehlende Berücksichtigung des Durchführungsplans ist jedoch \nunbeachtlich und hat auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss gehabt, weil jener \ninfolge eines Bekanntmachungsmangels nicht rechtswirksam geworden ist.\n\n57\n\nIm Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss \ngewesen ist ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nur dann, \nwenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Plangeber ohne den Fehler eine \nandere Planungsentscheidung getroffen hätte.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 -, BRS 67 Nr. 218; \nUrteil vom 9. April 2008, a.a.O.\n\n59\n\nDies kann hier ausgeschlossen werden. Der Plangeber hätte bei vollständiger \nKenntnis der nachträglich bekannt gewordenen Umstände keine andere \nEntscheidung getroffen. Es spricht vieles dafür, dass die Kenntnis des \nDurchführungsplans und seiner Unwirksamkeit den Rat in seiner Absicht bestärkt \nhätte, diese Planung wieder aufzugreifen und die Arkadenfläche unter Anpassung an \ndie inzwischen vorhandene Bebauung für den Fußgängerverkehr zu erhalten. Auch \ndie nachträgliche Auswertung der Akten des Liegenschaftsamtes und der Bauakten \nhat die Erwägungen in der Planbegründung bestätigt und sogar zusätzliche \nArgumente für die Festsetzung einer Verkehrsfläche geliefert. Dagegen haben sich \nkeine Gesichtspunkte ergeben, die in Abweichung von den bereits bekannten \nUnterlagen gegen die Planung sprechen könnten.\n\n60\n\nDie betroffenen privaten Belange des Antragstellers und der anderen \nGrundstückseigentümer hat der Plangeber vollständig ermittelt und bewertet. Er hat \nerkannt, dass die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche in das Interesse der \nEigentümer eingreift, ihr gesamtes Grundstück entsprechend den bestehenden \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 576 a zu nutzen, und ihnen eine \nErweiterungsmöglichkeit endgültig nimmt.\n\n61\n\nBei der Gewichtung der betroffenen Belange hat der Plangeber die Interessen \ndes Antragstellers mit nicht zu beanstandenden Erwägungen zurückgestellt. \n\n62\n\nAn die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen auf privaten Grundstücken \nsind zwar hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße ist dabei die \nBestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG zu beachten und eine \ngrößtmögliche Schonung privater Flächen zu prüfen. Der Plangeber muss bei der \nBestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen \nInteressen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten \nAusgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, \nob das Planungsziel nicht auch unter weiter gehender Schonung des Grundbesitzes \nder Betroffenen - insbesondere durch Inanspruchnahme von Flächen in \ngemeindlichem Eigentum - zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die \nbetroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an \nLastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet.\n\n63\n\nBVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 \nNr. 6; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8; OVG NRW, \nUrteil vom 17. Dezember 1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21; OVG NRW, \nUrteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 64/03.NE -, BRS 69 Nr. 47.\n\n64\n\nDiesen Anforderungen ist der Plangeber im vorliegenden Fall gerecht geworden. \nDie betroffenen Grundstückseigentümer werden durch eine Überplanung der in \nihrem Eigentum stehenden Grundstücksteile in ihren Eigentumsrechten \nbeeinträchtigt, weil die Verwirklichung der Planung dazu führen wird, dass ihnen die \nüberplanten Flächen dauerhaft nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Diese \nBelastung wird jedoch durch das mit der Planung verfolgte und dem Gemeinwohl \ndienenden Ziel, den Arkadengang für den öffentlichen Fußgängerverkehr zu sichern, \nhinreichend gerechtfertigt. \n\n65\n\nDie beabsichtigte Planung ist nur durch die Inanspruchnahme privaten \nEigentums zu verwirklichen. Bei der Bewertung der Belastung der \nGrundstückseigentümer hat der Plangeber zutreffend berücksichtigt, dass durch die \nFestsetzung nicht in ausgeübte Nutzungen eingegriffen wird, sondern die bereits seit \nErrichtung der Arkaden bestehenden Verhältnisse lediglich festgeschrieben werden. \nSinkende Grundstückswerte und einen Verlust von wirtschaftlich interessanten \nTeilflächen hat er zu Recht damit verneint, dass die zulässige Nutzung der Flächen \nnicht geändert wird. Entgegend der Ansicht des Antragstellers durfte der Plangeber \nauch berücksichtigen, dass die Fläche bereits seit Jahrzehnten durch die \nÖffentlichkeit genutzt wird. Die Vorbelastung durch eine langjährige tatsächliche \nNutzung mindert ebenso wie eine planerische Vorbelastung die Schwere des \nEingriffs durch den Bebauungsplan erheblich.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1996, a.a.O.\n\n67\n\nEntgegen den Ausführungen des Antragstellers wird ihm durch die angefochtene \nBebauungsplanänderung kein Baurecht entzogen. Eine Überbauung der \nArkadenfläche war bereits unabhängig von den Festsetzungen des hier streitigen \nBebauungsplanes unzulässig. Da der seit 1987 rechtsverbindliche Bebauungsplan \nNr. 576 a lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung trifft, erfüllt er als \neinfacher Bebauungsplan nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB. Nach \n§ 30 Abs. 3 BauGB richtet sich daher die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach \n§ 34 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich \nu.a. nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der \nnäheren Umgebung einfügt. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Überbauung der \nArkadenfläche würde die faktische vordere Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO) \nüberschreiten, die im Erdgeschoss einheitlich durch die Vorderfront der Ladenlokale \nund der (Schau-)Fenster gebildet wird. Eine solche teilweise Überbauung und \nUnterbrechung des einheitlich ausgebildeten Arkadenganges fügt sich nicht ein, weil \ngegen das (objektiv-rechtliche) Rücksichtnahmegebot verstoßen würde. Die \nEigentümer der Arkadengrundstücke sind infolge der dargestellten \nEntstehungsgeschichte zu einer Schicksalsgemeinschaft verbunden, die auf einem \nwechselseitigen Austauschverhältnisses beruht. Weil und soweit der einzelne \nEigentümer in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen \nBeschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im \nVerhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Der Arkadengang würde für alle \nseine wesentliche Funktion als durchgehende fußläufige Verbindung verlieren, wenn \neiner der Grundstückseigentümer den Weg durch bauliche Veränderungen sperren \nwürde. Jedes der Grundstücke ist daher mit einer Pflicht zur Rücksichtnahme \nbelastet, die einer baulichen Erweiterung des Erdgeschosses in die Arkadenfläche \nentgegensteht. Diese Situationsgebundenheit relativiert ebenfalls die Schwere des \nEingriffs in das Eigentum des Antragstellers.\n\n68\n\nDer Ausschluss von gewerblichen Nutzungen jeder Art im Bereich des \nArkadenganges ist im Ergebnis ebenfalls abwägungsgerecht. Ausweislich der \nBegründung, mit der die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers \nzurückgewiesen wurden, ist der Ausschluss erfolgt, um die Zweckbestimmung der \nArkaden als durchgängig begehbare Fläche zu gewährleisten. Über die Zulässigkeit \nvon Sondernutzungen soll in folgenden Genehmigungsverfahren entschieden \nwerden. Mit diesen Erwägungen ist die Festsetzung gerechtfertigt, da sie der \nFreihaltung der Verkehrsfläche des Arkadenganges dient. Dem Interesse der \nansässigen Betriebe, durch Werbung auf sich aufmerksam machen zu können, wird \ndadurch ausreichend Rechnung getragen, dass eine Werbung an der hinter der \nArkade liegenden Schaufensterfront ebenso weiter möglich bleibt, wie unter der \nDecke des Arkadenganges. Die tatsächliche Höhe der Decke über der \nGehwegoberkante beträgt nach den in den Längsprofilen angegebenen Maßen \neinige Dezimeter mehr als die festgesetzte Höhe der freizuhaltenden Verkehrsfläche \nvon min. 2,90 m. In diesem Bereich ist die Anbringung von Werbeanlagen möglich, \nohne dass ihnen entgegengehalten werden kann, sie schränkten die \nVerkehrsfunktion des Arkadenganges ein.\n\n69\n\nDer Plangeber hat weiter erkannt und in die Abwägung eingestellt, dass aufgrund \nder Festsetzungen den betroffenen Eigentümern möglicherweise \nEntschädigungsansprüche nach §§ 39 ff. BauGB zustehen können und - falls eine \neinvernehmliche Regelung nicht erreicht wird - eine (Teil-)Enteignung oder Belastung \nder Grundstücke möglich ist. Die Höhe der zu erwartenden Kosten für einen Ankauf, \neine Miete oder die Einräumung einer Baulast sind auf der Basis von \nVergleichspreisen ebenfalls in die Abwägung eingestellt worden. Weitergehende \nErwägungen zur Höhe zusätzlicher Entschädigungsansprüche waren entgegen der \nAnsicht des Antragstellers nicht geboten. Sein Vortrag zu einer \nEntschädigungspflicht bezüglich vereitelter Mietmehreinnahmen ist abwegig.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n71\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n72\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-26/10-d-31-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-26/10-d-31-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243436","retrieved":"2026-07-09 02:06:50.456425+00:00"}}