{"status":"available","doknr":"OLD243486","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0225.12A96.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-25","aktenzeichen":"12 A 96/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der \n\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass die Erteilung der Zustimmung \nermessensfehlerhaft sei, weil die der Ermessensentscheidung zugrundeliegende \nnegative Zukunftsprognose auf unzureichender Tatsachengrundlage getroffen \nworden sei.\n\n4\n\nDer Bescheid des Integrationsamtes beim Beklagten vom 20. Februar 2008 über \ndie Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer \nAuslauffrist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nWiderspruchsausschusses des Integrationsamtes beim Beklagten vom 5. August \n2008 erweist sich auch mit Blick auf die Begründung des Zulassungsantrags als \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n5\n\nDas bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung nach § 85 SGB IX \nbestehende Ermessen ist fehlerhaft ausgeübt worden.\n\n6\n\nDas Ermessen des Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses bei der \nEntscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung \nist nicht nach § 91 Abs. 4 SGB IX gebunden gewesen. Gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX \nsoll das Integrationsamt die Zustimmung (zur außerordentlichen Kündigung) erteilen, \nwenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der \nBehinderung steht; die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang \nmit der Behinderung steht, ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage des vom Arbeitgeber angegebenen, \nnur im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Kündigungsgrundes zu \ntreffen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996 \n\n8\n\n- 5 B 109/96 -, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 8; Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C \n39.90 -, BVerwGE 90, 275 ff. jeweils zu der wortgleichen Vorgängerregelung des § \n21 Abs. 4 SchwbG; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2009 - 12 A 2431/08 - \nund vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -.\n\n9\n\nBesteht danach kein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der \nBehinderung, ist das freie Ermessen nach § 85 SGB IX durch § 91 Abs. 4 SGB IX \ndahingehend eingeschränkt, dass das Integrationsamt im Regelfall die Zustimmung \nzu erteilen hat. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch \nerscheinen lassen, darf das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen \nentscheiden. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996 \n\n11\n\n- 5 B 109/96 -, a.a.O.; Urteil vom 2. Juli 1992 \n\n12\n\n- 5 C 39.90 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2009 - 12 A \n2431/08 -, vom 22. Januar 2009 - 12 A 2094/08 -, vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 - \nund vom 31. Oktober 2006 - 12 A 3554/06 -; die gegen den letztgenannten \nBeschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die 1. Kammer des Ersten Senats \ndes Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 20. Februar 2007 - 1 BvR \n3222/06 - zurückgewiesen.\n\n13\n\nIm vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die als Kündigungsgrund geltend \ngemachten Fehlzeiten der Klägerin in den Jahren 2000 bis 2007 sowie die negative \nZukunftsprognose im Zusammenhang mit der Behinderung der Klägerin stehen. \n\n14\n\nVgl. die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2008: \n\n15\n\n\"... Hier stehen Kündigungsgrund und anerkannte Schwerbehinderung jedoch in \nunmittelbarem Zusammenhang, da gerade die chronischen Gesundheitsstörungen, \ndie auch die Schwerbehinderteneigenschaft begründen, die berufliche und \nallgemeine Belastbarkeit einschränken. ...\"\n\n16\n\nAngesichts des danach anerkannten unmittelbaren Zusammenhangs zwischen \nden behinderungsbedingten Belastbarkeitsdefiziten der Klägerin und den als \nKündigungsgrund angeführten Fehlzeiten sowie der negativen Zukunftsprognose war \ndie Ermessensbindung nach § 91 Abs. 4 SGB IX entfallen. Da sich insoweit aus § 91 \nAbs. 4 SGB IX nichts Abweichendes mehr ergab, galten kraft gesetzlicher Anordnung \nnach § 91 Abs. 1 SGB IX - mit Ausnahme des hier nicht interessierenden § 86 SGB \nIX - die Vorschriften des vierten Kapitels über den Kündigungsschutz (§§ 85 bis 92 \nSGB IX) auch bei außerordentlicher Kündigung (ob mit oder ohne sozialer \nAuslauffrist). Griff die Ermessensbindung nach § 91 Abs. 4 SGB IX nicht, war \ndementsprechend über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen \nKündigung mit sozialer Auslauffrist im Rahmen der allgemeinen, nicht gebundenen \nErmessensentscheidung nach § 85 SGB IX zu befinden.\n\n17\n\nIm Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX hat das \nIntegrationsamt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nanknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend all das zu \nermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen \nInteressen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers \ngegeneinander abwägen zu können.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 ff.; \nBeschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9; \nUrteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ff.; Beschluss vom 11. Juni \n1992 \n\n19\n\n- 5 B 16.92 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 5; Beschluss vom 18. Mai \n1988 - 5 B 135.87 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 1; Beschluss vom 12. \nJuni 1978 - V B 97.77 -, Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 9; Urteil vom 26. Oktober \n1971 - V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36 ff.; Urteil vom 28. Februar 1968 - V C 33.66 -, \nBVerwGE 29, 140 ff.; Urteil vom 28. November 1958 - V C 32.56 -, BVerwGE 8, 46 \nff., jeweils zu den Vorgängerregelungen des § 85 SGB IX; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 2. Februar 2009 - 12 A 2431/08 - und vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -.\n\n20\n\nDer Schwerbehindertenschutz gewinnt dabei an Gewicht, wenn - wie hier - die \nKündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung \nselbst ihre Ursache haben, so dass an die im Rahmen der interessenabwägenden \nErmessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den \nArbeitgeber besonders hohe Anforderung zu stellen sind, um auch den im \nSchwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der \nRehabilitation verwirklichen zu können. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 \n\n22\n\n- 5 C 24.93 -, a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 18. September 1989 - 5 B 100.89 -, \nBuchholz 436.61 \n\n23\n\n§ 15 SchbG Nr. 2.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -\n.\n\n24\n\nDie um den vom Gesetz auferlegten Schwerbehindertenschutz gesteigerte \nFürsorgepflicht des Arbeitgebers kann dazu führen, dass dessen Interesse an der \nVermeidung aller Störungen des betrieblichen Ablaufs in zumutbarer Weise \nzurücktreten muss.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1971 \n\n26\n\n- V C 78.70 -, a.a.O.\n\n27\n\nIn einem Fall, in dem - wie hier - die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf \nGründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, reicht daher \nnicht jedes als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten des \nSchwerbehinderten aus, um die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber, an die in \neinem derartigen Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, zu \nüberschreiten. Vielmehr bedingen die auf der einen Seite zu Lasten des Arbeitgebers \nbestehenden besonders hohen Anforderungen an dessen Zumutbarkeitsgrenze, \ndass auf der anderen Seite der Kündigungsgrund nach Art und Umfang ein \nbesonderes Gewicht haben muss, um im Rahmen der Ermessensabwägung die \nbesonders hohen Anforderungen an die für den Arbeitgeber geltende besonders \nhohe Zumutbarkeitsgrenze signifikant überschreiten zu können.\n\n28\n\nVgl. das auch in diesem Zusammenhang zu beachtende Rangverhältnis \nzwischen Abmahnung und Kündigung: OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 - \n12 A 1474/05 -.\n\n29\n\nDie danach an die Schwere der Kündigungsgrundes zu stellenden besonders \nhohen Anforderungen sind umso mehr von zentraler Bedeutung, wenn sie nicht nur \nals Grund für eine - hier ausgeschlossene - ordentliche Kündigung, sondern zum \nAnlass für eine außerordentliche Kündigung genommen werden und zugunsten des \nSchwerbehinderten weitere abwägungsrelevante Umstände streiten, wie sie hier im \nRahmen der Ermessensbetätigung bei dem Erlass des Widerspruchsbescheides \nBerücksichtigung gefunden haben. Zu denken ist vorliegend insoweit an das hohe \nAlter der Klägerin (51 Jahre) und die äußerst schwere Vermittelbarkeit auf dem \nArbeitsmarkt. \n\n30\n\nSoweit danach ein behinderungsbedingter Umstand materiellrechtlich für die \ngebotene Interessenabwägung Bedeutung hat, unterliegt er der Aufklärungspflicht. \nDas Integrationsamt ist dabei nicht der Pflicht enthoben, sich von der Richtigkeit der \nfür seine Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu \nverschaffen; gründet es seine Entscheidung auf unrichtige Behauptungen, dann \nbegeht es einen Ermessensfehler. Die Aufklärungspflicht wird verletzt, wenn das \nIntegrationsamt (oder der zuständige Widerspruchsausschuss) sich damit begnügt, \ndas Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es in der Interessenabwägung zu \nberücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 \n\n32\n\n- 5 C 24.93 -, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, a.a.O., \njeweils zu der Vorgängerregelung des § 85 SGB IX; OVG NRW, Beschluss vom 23. \nMai 2008 - 12 A 3176/07 -.\n\n33\n\nHiervon unberührt bleibt die vom Integrationsamt nicht zu prüfende \narbeitsrechtliche bzw. kündigungsschutzrechtliche Wirksamkeit der Kündigung. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 \n\n35\n\n- 5 C 24.93 -, a.a.O.\n\n36\n\nHieraus folgt, dass in einem Fall, in dem - wie hier - die Kündigung mit \nerheblichen Fehlzeiten und einer negativen Zukunftsprognose begründet wird, auch \ndie Feststellung der für die negative Zukunftsprognose maßgebenden gesicherten \nTatsachengrundlage erforderlich ist.\n\n37\n\nGemessen hieran erweist sich der Bescheid des Integrationsamtes beim \nBeklagten vom 12. März 2008 über die Erteilung der Zustimmung zur \naußerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses des Integrationsamtes beim \nBeklagten vom 5. August 2008 schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil die \nErmessensentscheidung, die durch den Widerspruchsbescheid ihre der gerichtlichen \nÜberprüfung unterliegende Gestalt erlangt hat, auf einem unzureichend ermittelten \nund damit unvollständigen Sachverhalt beruht und dieses Sachverhaltsdefizit gerade \ndie für die Ermessensentscheidung wesentliche negative Zukunftsprognose \nbetrifft.\n\n38\n\nDer Widerspruchsausschuss hat bei seiner Ermessensbetätigung zutreffend \nerkannt, dass sich aus den fachärztlichen Stellungnahmen der Dipl. Psych. U. \nvom 28. September 2007 und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie sowie \nPsychotherapie Dr. M. vom 18. Februar 2008 entgegen den beiden \nStellungnahmen der Ärztin für Arbeitsmedizin im Gesundheitsamt - Abteilung \nArbeitsmedizin - der Beigeladenen, Frau Dr. I. , vom 21. Juni 2007 und vom 6. \nDezember 2007 jeweils positive Zukunftsprognosen ergaben. \n\n39\n\nVgl. die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2008: \n\n40\n\n\"... Hinsichtlich der Stellungnahmen der Dipl. Psychologin Dr. F. U. vom \n28.9.2007 und des Dr. I1. M. vom 18.2.2008 sind durchaus auch positive \nZukunftsprognosen erkennbar. ...\"\n\n41\n\nVon einer weiteren Aufklärung dieser streitigen Bewertungen hat der \nWiderspruchausschuss jedoch mit der alleinigen Begründung abgesehen, dass er \ndavon ausgehe und die arbeitsmedizinischen Stellungnahmen von Frau Dr. I. vom \n21. Juni und vom 6. Dezember 2007 für glaubhaft halte, dass Frau Dr. I. die zur \nVerfügung gestellten Befundberichte der behandelnden Ärzte in ihrer Stellungnahme \nberücksichtigt und entsprechend gewertet habe. \n\n42\n\nVgl. die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2008: \n\n43\n\n\"... Jedoch geht der Widerspruchsausschuss davon aus und hält die \narbeitsmedizinischen Stellungnahmen von Frau Dr. I. für glaubhaft, dass die zur \nVerfügung gestellten Befundberichte der behandelnden Ärzte, Frau Dr. I. , in ihrer \nStellungnahme berücksichtigt und entsprechend gewertet hat. ...\" \n\n44\n\nAuf die arbeitsmedizinischen Stellungnahmen von Frau Dr. I. vom 21. Juni \nund vom 6. Dezember 2007 konnte sich der Widerspruchsausschuss jedoch nicht \nstützen. Der Verwertbarkeit des darin gefundenen Ergebnisses - es bestehe auf \nunabsehbare Zeit Arbeitsunfähigkeit bzw. die Klägerin sei dem Arbeitsalltag auf \nabsehbare Zeit nicht gewachsen - steht schon entgegen, dass diesen \nStellungnahmen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die \ntatsächlichen Grundlagen nicht zu entnehmen sind. Weder sind die eigenen \ntatsächlichen Erkenntnisse der Arbeitsmedizinerin zu den krankheitsbedingten \nUrsachen der Fehlzeiten der Klägerin noch sind die verwerteten Befundberichte der \nbehandelnden Ärzte, auf denen das gefundene Ergebnis auch beruht, bezeichnet \nund ihrem wesentlichen Inhalt nach aufgeführt. So fehlt schon jeder konkrete \nAnhaltspunkt dafür, dass etwa die zeitlich vor dem 6. Dezember 2007 gefertigte \nStellungnahme der Dipl. Psych. U. vom 28. September 2007 in der \narbeitsmedizinischen Stellungnahme von Frau Dr. I. vom 6. Dezember 2007 \nBerücksichtigung gefunden hat. Dass der Widerspruchsausschuss auf andere Weise \nKenntnis von den einzelnen verwerteten Befundberichten und ihrem Inhalt erlangt \nhat, um sich eine eigene Überzeugung bilden zu können, ist weder dargelegt noch \nsonst ersichtlich; die lediglich mit den Anlagen 1 bis 4 (arbeits-medizinischen \nStellungnahmen von Frau Dr. I. vom 21. Juni und vom 6. Dezem-ber 2007, \nfachärztliche Stellungnahmen der Dipl. Psych. U. vom 28. September 2007 und \ndes Arztes für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie, Dr. M. , vom \n18. Februar 2008) versehene Vorlage vom 2. Juli 2008 für die Sitzung des \nWiderspruchsausschusses am 30. Juli 2008 schließt die Annahme aus, dass die \nBefundberichte den Mitgliedern des Widerspruchsausschuss vorgelegt worden \nsind.\n\n45\n\nUnabhängig davon konnten die Stellungnahmen der Arbeitsmedizinerin auch \ndeshalb nicht ohne weiteres der negativen Zukunftsprognose zugrundegelegt \nwerden, weil diese durch die von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen \nStellungnahmen der Dipl. Psych. U. vom 28. September 2007 und des Arztes für \nNeurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie, Dr. M. , vom 18. Februar \n2008 insoweit nachhaltig in ihrem zentralen Aussagegehalt erschüttert worden \nwaren, als diese Bewertungen unabhängig voneinander grundsätzlich positive \nZukunftsprognosen enthielten. Dies hat - wie oben dargelegt - auch der \nWiderspruchsausschuss anerkannt. Von einer Unverwertbarkeit der Bewertungen \nvon Frau Dr. U. und Herrn Dr. M. ist der Widerspruchsausschuss selbst \nnicht ausgegangen. \n\n46\n\nDass die Arbeitsmedizinerin, auf deren Stellungnahmen sich der \nWiderspruchausschuss maßgebend gestützt hat, die gegenteiligen fachärztlichen \nStellungnahmen bei ihrer für die Klägerin ungünstigen Zukunftsprognose \nberücksichtigt, die fachärztlichen Bewertungen aber aus fachlichen Gesichtspunkten \nals nicht durchgreifend erachtet hat, ist nicht ersichtlich. Wie bereits oben dargelegt, \nist der zeitlich nach der fachärztlichen Bewertung der Dipl. Psych. U. vom 28. \nSeptember 2007 gefertigten arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 6. Dezember \n2007 nicht zu entnehmen, dass in dieser Stellungnahme die Bewertung von Frau Dr. \nU. Berücksichtigung gefunden hat. Gegenteiliges hat auch der Beklagte in der \nBegründung des Zulassungsantrags nicht ausgeführt. Die deutlich später gefertigte \nfachärztliche Bewertung des Herrn Dr. M. vom 18. Februar 2008 konnte - was \noffensichtlich ist und auch der Beklagte einräumt - von vornherein keine \nBerücksichtigung in den arbeitsmedizinischen Stellungnahmen finden. \n\n47\n\nAufgrund der danach vorliegenden gegensätzlichen fachärztlichen \nStellungnahmen \n\n48\n\n- der arbeitsmedizinischen Stellungnahmen von Frau Dr. I. vom 21. Juni und \nvom 6. Dezember 2007 einerseits und der fachärztlichen Stellungnahmen der Dipl. \nPsych. U. vom 28. September 2007 und des Arztes für Neurologie und \nPsychiatrie sowie Psychotherapie Dr. M. vom 18. Februar 2008 andererseits - \nwar die zukünftige Belastungsfähigkeit der Klägerin ungeklärt. Da es sich bei der \nZukunftsprognose um das zentrale Abwägungskriterium handelte, war der \nWiderspruchsausschuss im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht \ngehalten, die zukünftige Belastungsfähigkeit der Klägerin weiter aufzuklären. Dass \nder Widerspruchsausschuss die zukünftige Belastungsfähigkeit der Klägerin ohne \nfachärztlichen Sachverstand aus eigener fachärztlicher Sachkunde treffen konnte, ist \nweder dargelegt noch sonst ersichtlich, so dass die abschließende Klärung nur durch \neine weitergehende fachärztliche Gesamtbewertung unter Einbeziehung aller \nvorliegender fachärztlicher Stellungnahmen, also auch der Stellungnahmen der Dipl. \nPsych. U. vom 28. September 2007 und des Arztes für Neurologie und \nPsychiatrie sowie Psychotherapie Dr. M. vom 18. Februar 2008 erfolgen konnte, \nwie sie offenbar das Arbeitsgericht X. im Kündigungsrechtsstreit einzuholen \nbeabsichtigt.\n\n49\n\nDanach kommt es auf die weiteren vom Verwaltungsgericht bemängelten \nErmessensdefizite und die diesbezüglichen Darlegungen in der Begründung des \nZulassungsantrages nicht mehr an.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n51\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-25/12-a-96-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":7},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-25/12-a-96-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243486","retrieved":"2026-07-09 02:06:54.742877+00:00"}}