{"status":"available","doknr":"OLD243485","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0225.12A3218.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-02-25","aktenzeichen":"12 A 3218/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes \nVerfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 17. September 2008 wird abgelehnt.\n\nGerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht erhoben; \naußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat wertet das mit dem am 5. Dezember 2008 eingegangenen Schriftsatz \nverfolgte Rechtsschutzbegehren zugunsten des Klägers allein als Antrag, ihm für \neinen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten \nAntrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 17. September 2008 Prozesskostenhilfe zu gewähren \nund einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn allein dieser Antrag könnte zu der von \ndem Kläger offensichtlich erstrebten Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen \nUrteils führen, während der nach dem Inhalt der Eingabe zugleich gestellte Antrag \nauf Zulassung der Berufung unzulässig wäre. Es fehlte - wie dem Kläger aufgrund \nder dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung bekannt gegeben und \nausweislich seiner eigenen Einlassung auch im Ansatz bewusst gewesen ist - bei der \nAntragstellung an der nach § 67 Absätze 2 und 4 VwGO vorgeschriebenen \nVertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt. \n\n3\n\nDer so verstandene Antrag kann allerdings keinen Erfolg haben. Denn ein noch \nanwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 \nSatz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n4\n\nDa die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. §§ \n84 Abs. 2 Nr. 2, 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des angefochtenen \nGerichtsbescheides an den Kläger am 21. Oktober 2008 bereits mit Ablauf des 21. \nNovember 2008 verstrichen ist, könnte ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn \ndem Kläger nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden \nkönnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es \nversäumt hat, den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der \nRechtsbehelfsfrist in der nach § 67 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, \ngrundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit \neiner Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb \nder Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht \nworden ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung \nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 \nZPO. \n\n5\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ \n2004, 888, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - 12 A 3609/06 -, \nvom 28. Juni 2007 - 12 A 4569/06 - und vom 9. Februar 2009 - 12 A 230/09 -.\n\n6\n\nSchon der Prozesskostenhilfeantrag als solcher ist bei einem Eingang am 5. \nDezember 2008 jedoch verspätet gestellt worden, ohne dass der Kläger mit der \nbloßen Behauptung, ihn seines Erachtens termingemäß abgesandt zu haben, ein \nmangelndes Verschulden an der Fristversäumung i. S. v. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO, \nauf der der Senat in seinem Schreiben vom 30. Dezember 2008 hingewiesen hat, \nglaubhaft gemacht hätte. \n\n7\n\nUnabhängig davon hätte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz i. V. m. Satz 3 \nVwGO die versäumte Rechtshandlung binnen 2 Wochen nach Wegfall des \nHindernisses nachgeholt werden müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Das Hindernis \nder Unkenntnis ist durch das dem Kläger nach eigenen Angaben am 17. Januar \n2009 zugegangene Schreiben des Senats vom 30. Dezember 2008 beseitigt worden, \nwährend der Kläger die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse jedoch erst unter dem 9. Februar 2009 (Eingang bei Gericht: 17. \nFebruar 2009) nachgereicht - also schon mehr als 3 Wochen später überhaupt \nabgesandt - hat. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 \nZPO. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-25/12-a-3218-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/243485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/243485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-02-25/12-a-3218-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/243485","retrieved":"2026-07-09 02:06:54.647306+00:00"}}